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BGH · VII ZR 197/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 197/06

Juli 2006 wird gemäß § 544 Abs.7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin in Höhe von 136.961,92 In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 1 Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Ge- 3 Das Landgericht hat die Klage insoweit mit der unzutreffenden Begrün- Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung diese Rechtsausführungen angegriffen und ihren vom Landgericht für unerheblich angesehenen Vortrag zu den einzelnen Mängeln nicht wiederholt. Auch die rechtlichen Schlussfolgerungen, die das Berufungsgericht aus einer von ihm so gesehenen mangelhaften Substantiierung des Vortrags der Klägerin zur Fertigstellung der Souterrainwohnung gezogen hat, beruhen auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verletzung der sich aus § 139 ZPO ergebenden Hinweispflicht stellt hier nicht nur einen Verfahrensfehler dar, sondern hat im Hinblick darauf, dass die Klägerin durch verfehlte Rechtsauffassungen beider Instanzgerichte hinsichtlich der Notwendigkeit ihres Vortrags mehrfach fehlgeleitet worden ist, verfassungsrechtliche Bedeutung. 3. Auf diesen Verstößen gegen das rechtliche Gehör der Klägerin kann die Klageabweisung mit Ausnahme der Aberkennung des Mietausfallschadens beruhen.

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG § 139 ZPO
VortragBerufungsgerichtLandgerichtZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 197/06
vom 26. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin in Höhe von 136.961,92 € (Klageforderung abzüglich geltend gemachten Mietzinsausfalls) zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Streitwert: 163.784,70 €; stattgebender Teil: 136.961,92 €
Gründe:
1	Das	Berufungsgericht	hat	den	Anspruch	der	Klägerin	auf	rechtliches	Ge-
hör verletzt, Art. 103 Abs. 1 GG.
2	1.	Das	Berufungsgericht	geht	davon	aus,	dass der in erster Instanz ge-
haltene Vortrag der Klägerin zu den Mängeln am Gemeinschaftseigentum man-
-3-
gels Bezugnahme in der Berufungsbegründung ihm nicht unterbreitet worden sei. Diese Ansicht trifft nicht zu.
3	Das	Landgericht	hat	die	Klage insoweit mit der unzutreffenden Begrün-
dung abgewiesen, es fehle an der notwendigen Mitwirkung der Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der Klägerin vorgetragene Bevollmächtigung durch die übrigen Miteigentümer sei weder zeitlich noch inhaltlich näher konkretisiert. Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung diese Rechtsausführungen angegriffen und ihren vom Landgericht für unerheblich angesehenen Vortrag zu den einzelnen Mängeln nicht wiederholt. Damit hat sie, wenn auch nicht ausdrücklich so doch inzidenter, auch diesen Vortrag aufrechterhalten und auf ihn Bezug genommen. Diese Bezugnahme war zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2003 - II ZR 59/02, NJW 2004, 66 und BVerfG, Beschluss vom 23. November 1977- 1 BvR 481/77, NJW 1978, 413).
4	2.	Auch die rechtlichen Schlussfolgerungen, die das Berufungsgericht
 aus einer von ihm so gesehenen mangelhaften Substantiierung des Vortrags der Klägerin zur Fertigstellung der Souterrainwohnung gezogen hat, beruhen auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verletzung der sich aus § 139 ZPO ergebenden Hinweispflicht stellt hier nicht nur einen Verfahrensfehler dar, sondern hat im Hinblick darauf, dass die Klägerin durch verfehlte Rechtsauffassungen beider Instanzgerichte hinsichtlich der Notwendigkeit ihres Vortrags mehrfach fehlgeleitet worden ist, verfassungsrechtliche Bedeutung.
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3. Auf diesen Verstößen gegen das rechtliche Gehör der Klägerin kann die Klageabweisung mit Ausnahme der Aberkennung des Mietausfallschadens
 beruhen. Hinsichtlich des Letzteren ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben.
Dressier		Kuffer	Kniffka
	Bauner		Safari Chabestari
 Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.05.2005 -70 464/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.07.2006 - 23 U 137/05 -