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BGH · VII ZR 196/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 196/84

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Da es nicht zu der vertraglich vorgesehenen Bebauung der Grundstücke kam, hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Vertragsstrafe in Anspruch genommen, und zwar aus dem Vertrag vom 18. Mai 1979» der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, auf 23.753#70 DM, aus dem Vertrag vom 20. Mai 1979 (23.753,70 DM) hat das Landgericht unter dem Aktenzeichen 4 0 361/82 mit Urteil vom 26. Januar 1963 abgewiesen, die Klage aus dem anderen Vertrag ("Parallelsache") mit Urteil vom selben Tage unter dem Aktenzeichen 4 0 360/82. April 1983 hat die Klägerin in beiden Sachen Verlängerung der Berufungs-begründungsfrist beantragt, und zwar unter dem Aktenzeichen der Parallelsache bis zu dem 11. April 1983 hatte sich die Klägerin auf die jeweils demnächst ablaufenden BegrUndungsfristen bezogen, und zwar unter dem Aktenzeichen der Parallelsache auf eine am 11. April 1983» unter dem Aktenzeichen des vorliegenden Rechtsstreits auf eine am 8. Die Klägerin hat sodann zwei BerufungsbegrUndungen eingereicht» und zwar unter dem Aktenzeichen der Parallelsache eine Begründung betreffend den Vertrag vom 18. Mai 1979) betreffende Begründung unter dem Aktenzeichen des vorliegenden Rechtsstreits, eingegangen am 9. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 17* Mai 1983 die beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, diese Verbindung am 5. Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne der Klägerin nicht gewährt werden, weil die Versäumung der Begründungsfrist auf einem Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten beruhe, das sie sich zurechnen lassen müsse. Es ist daher nicht möglich, * wie es die Revision offenbar will - die Begründung dem Verfahren zuzurechnen, unter dessen Aktenzeichen sie eingereicht wurde. Die Berufungsbegründung ist auch nicht deshalb rechtzeitig eingegangen, weil die Fristverlängerungsanträge des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sich bei näherer Prüfung auf das jeweils andere Verfahren bezogen. Vielmehr ist die Verwechslung überhaupt nur dadurch zu erklären, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Sachen nicht so sorgfältig geprüft hat, wie das nach den Umständen geboten war. Die Gefahr von Verwechslungen lag bei den in Frage stehenden Verfahren mit weitgehend gleichem Inhalt, gleichen Parteien und ähnlichen Aktenzeichen des Landgerichts bei obendrein gleichem Entscheidungsdatum der erstinstanzlichen Urteile auf der Hand.

Zitierte Normen: § 319 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 196/84 URTEIL
Verkündet am
28. März 1985 Werner,
 JustizamtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma mbH, S<
Grandstücksverwertungsgesellschaft
S, FflBHB am »■,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Klaus D.
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Mai 1984 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte ließ sich von der Klägerin im Jahre 1979 den Kauf zweier Grundstücke in Spanien vermitteln, und zwar am 18. Mai 1979 eine Parzelle von rund 650 m , und am 20. Mai 1979 eine Parzelle von rund 450 m .
 
Da es nicht zu der vertraglich vorgesehenen Bebauung der Grundstücke kam, hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Vertragsstrafe in Anspruch genommen, und zwar aus dem Vertrag vom 18. Mai 1979» der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, auf 23.753#70 DM, aus dem Vertrag vom 20. Mai 1979 auf 10.028,75 DM Jeweils zuzüglich Zinsen.
Die Klägerin hat die beiden Forderungen in verschiedenen Prozessen geltend gemacht. Die Klage Uber den Anspruch aus dem Vertrag vom 18. Mai 1979 (23.753,70 DM) hat das Landgericht unter dem Aktenzeichen 4 0 361/82 mit Urteil vom 26. Januar 1963 abgewiesen, die Klage aus dem anderen Vertrag ("Parallelsache") mit Urteil vom selben Tage unter dem Aktenzeichen 4 0 360/82.
Gegen das ihr am 10. Februar 1983 in der Sache 4 0 361/82 (23.753,70 DM - vorliegender Rechtsstreit) zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. März 1983 Berufung eingelegt. Zuvor schon, nämlich am 8. März 1983, hatte sie das gegen das ihr am 8. Februar 1983 zugestellte Urteil in der Parallelsache getan.
Mit Schriftsätzen vom 6. April 1983 hat die Klägerin in beiden Sachen Verlängerung der Berufungs-begründungsfrist beantragt, und zwar unter dem Aktenzeichen der Parallelsache bis zu dem 11. Mai 1983, unter dem Aktenzeichen des vorliegenden Rechtsstreits bis zu dem 8. Mai 1983. Fristverlängerung wurde ihr in der Parallelsache antragsgemäß, im vorliegenden Rechts-
 
streit bis 9. Mai 1983 (Montag) bewilligt. In ihren Schriftsätzen vom 6. April 1983 hatte sich die Klägerin auf die jeweils demnächst ablaufenden BegrUndungsfristen bezogen, und zwar unter dem Aktenzeichen der Parallelsache auf eine am 11. April 1983» unter dem Aktenzeichen des vorliegenden Rechtsstreits auf eine am 8. April 1983 ablaufende Frist.
Die Klägerin hat sodann zwei BerufungsbegrUndungen eingereicht» und zwar unter dem Aktenzeichen der Parallelsache eine Begründung betreffend den Vertrag vom 18. Mai 1979 (vorliegender Rechtsstreit), die am 11. Mai 1983 eingegangen ist9 ferner eine die Parallelsache (Vertrag vom 20. Mai 1979) betreffende Begründung unter dem Aktenzeichen des vorliegenden Rechtsstreits, eingegangen am 9. Mai 1983* Der sachliche Bezug der Begründungen zu den beiden Verfahren ergibt sich aus den angeführten Aktenzeichen des Landgerichts, aus den Vertragsdaten sowie aus den geltend gemachten Beträgen.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 17* Mai 1983 die beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, diese Verbindung am 5. Januar 1984 aber wieder aufgehoben. Am gleichen Tag hat es die Berufung in der Parallelsache zurückgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen.
 
Mit ihrer gemäß § 547 ZPO zulässigen Revision, die der Beklagte zurückzuweisen bittet, erstrebt die Klägerin Aufhebung des Berufungsurteils und Zurück-verweisung der Sache an das Berufungsgericht«
Entscheidungsgründei
 Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig, weil die Klägerin es versäumt hat, ihre Berufung rechtzeitig zu begründen. Die Berufungsbegründung sei jeweils dem Verfahren zuzuordnen, zu dem sie nach ihrem Inhalt gehöre. Auf das Aktenzeichen komme es nicht an. Somit sei die Berufungs-begründung für den vorliegenden Rechtsstreit am 11. Mai 1983 und damit erst eingegangen, als die bis zu dem 8. (richtig 9*) Mai 1983 laufende Begründungs-frist bereits abgelaufen gewesen sei.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne der Klägerin nicht gewährt werden, weil die Versäumung der Begründungsfrist auf einem Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten beruhe, das sie sich zurechnen lassen müsse. Dieser habe unter den besonderen Umständen der zu bearbeitenden Parallelprozesse den Fristen sein besonderes Augenmerk zuwenden müssen. Der Fehler müsse daher auf schuldhafte Unaufmerksamkeit des Prozeßbevollmächtigten oder ein ihm zuzurechnendes Organisations-
 
verschulden zurückgeführt werden.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufungs-begründungen jeweils dem Verfahren zugeordnet, zu dem sie sachlich gehörten. Nur darauf kommt es an, nicht dagegen» ob auch das richtige Aktenzeichen angegeben worden ist (vgl. a. BGH Beschluß vom 15* April 1982 - IV b ZB 60/82 - VersR 1982, 673; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, 43« Aufl., § 319 ZPO Anm. 2 A).
Es ist daher nicht möglich, * wie es die Revision offenbar will - die Begründung dem Verfahren zuzurechnen, unter dessen Aktenzeichen sie eingereicht wurde.
Die Berufungsbegründung ist auch nicht deshalb rechtzeitig eingegangen, weil die Fristverlängerungsanträge des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sich bei näherer Prüfung auf das jeweils andere Verfahren bezogen. Für den Lauf der Frist kommt es nicht auf den Antrag, sondern auf die Entscheidung über die Fristverlängerung an. Diese ergeht in dem Verfahren, zu dem sie getroffen wurde. Daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Bedeutung der getroffenen Entscheidungen unter Umständen falsch verstanden hat, kann sich auf den Fristlauf nicht auswirken.
Entgegen der Auffassung der Revision hat schließlich auch die zeitweise Verbindung der beiden Sachen keinen Einfluß auf die Begründungsfrist. Das beseitigte nicht etwaige vorherliegende Fristversäumnisse und führte keineswegs dazu, daß nunmehr die Berufungsbegründungen
 
ohne Rücksicht auf ihren Eingang dem jeweiligen erstinstanzlichen Urteil zuzuordnen wären.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, daß die Verfahren ohne Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 ZPO) verwechselt worden sind. Vielmehr ist die Verwechslung überhaupt nur dadurch zu erklären, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Sachen nicht so sorgfältig geprüft hat, wie das nach den Umständen geboten war. Die Gefahr von Verwechslungen lag bei den in Frage stehenden Verfahren mit weitgehend gleichem Inhalt, gleichen Parteien und ähnlichen Aktenzeichen des Landgerichts bei obendrein gleichem Entscheidungsdatum der erstinstanzlichen Urteile auf der Hand.
8
Hätte der Prozeßbevollmächtigte die ihm rechtzeitig vorliegenden Gerichtsakten mit der damit gebotenen und ihm zu demutbaren Achtsamkeit ausgewertet, so hätte ihm die Verwechslung rechtzeitig auffallen müssen.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Girisch	RiBGH	Dr.	Recken	ist	Doerry
 im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Girisch
 Walchshöfer
Quack