Do ist unstreitig, daß die Kläger den Beklagten im Strafverfahren verteidigt und im Prozeß vertreten haben. Juni 1961 einigte er sich mit dem Freistaat Bayern darin, daß dieser auf das Wiederkauf□-recht verzichtete, während der Beklagte 9 ha entschädigungslos zurückzuübertragen und 325 000 DM zu zahlen hatte. Die Kläger haben in dem vorliegenden Prozeß als Honorar für die Verhandlungen mit der Bayerischen Staatsbank einen Betrag von 2 020,92 DM und mit dem Ministerium einen solchen von 7 438,60 DM, abzüglich gezahlter 1 500’DM, insgesamt also 7 959*62 DM verlangt. Dao Berufungsgericht hält den Anspruch der Kläger in Höhe von 2 020,92 DM für die Verhandlungen mit der Bayerischen Staatsbank für begründet, meint aber, daß er durch die Zahlungen des Beklagten getilgt sei. Die für Verhandlungen mit dem Ministerium verlangten Gebühren hat es mit der Begründung abgeaprochen, daß die Kläger weder einen Auftrag hierzu noch ihre Mitwirkung bei dem Vergleich nachgewiesen hätten. Die Revision macht in erster Linie geltend, der Schluß des Berufungsgerichts sei unmöglich, auf Grund dessen es die Beteiligung der Kläger an den Verhandlungen mit dem Ministerium verneint habe. 1.) Rechtsanwalt B^|^ hat nicht bekundet, der Beklagte habe ihn angewiesen, die Verhandlungen im Einvernehmen und zusammen mit den Klägern zu führen. Die Mitteilung in dem Schreiben, Rechtsanwalt B^^^ vertrete den Beklagten zusammen mit den Klägern, war auch dann richtig, wenn sie verschiedene Aufgaben hatten. Denn unstreitig waren die Kläger u.a. die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in dem Prozeß wegen des Wiederkaufrechto an dem Teilgrundstück, während Rechtsanwalt den Auf- Einen Hinweis darauf, daß auch die Kläger einen Vertretungsauftrag für diese Gesamtbereinigung hatten, enthält der Brief nicht. Das Berufungsgericht würdigt sie ohne Rechtsirrtum dahin, daß sich aus ihnen kein Auftrag an die Kläger für die Gesamtbereinigung ergebe (S. Die Erwähnung der von Rechtsanwalt B^^ mit dem Ministerium geführten Verhandlungen läßt keinen zwingenden Schluß darauf zu, daß die Kläger den Beklagten auch in dieser Richtung vertreten sollten. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhänge den § 139 ZPO nicht beachtet, ist ebenfalls unbegründet. 5») Der Kläger Dr. hat zwar ausgesagt, der Beklagte habe ihn beauftragt, nach Möglichkeit zu einem Vergleich mit dem Ministerium zu gelangen. Mitgewirkt i.S. des § 23 Abs. 1 BRAGebO hat der Rechtsanwalt an einem Vergleich, wenn er eine Tätigkeit ausgeübt hat, die unmittelbar auf den Abschluß gerichtet ist. Dieses Merkmal hat der Rechtsanwalt zu beweisen, während es Sache des Auftraggebers ist, darzutun, daß die etwaige Tätigkeit für den Abschluß nicht ursächlich gewesen ist (Riedel-Corves-Sussbauer, BRAGebO, 2. Ihm ist darin zuzustimmen, daß sie sich unter den obwaltenden Umständen nicht notwendig aus der Anwesenheit des Klägers Dr. ergibt. Die von der Revision erwähnte Meinung von Gerold, BRAGebO, § 23, An. 33 besagt ebensowenig etwas zu ihren Gunsten, wie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJY/ 1961, 1469- Sß ißt in der Tat nicht zu erkennen und von den Klägern auch nicht dargelegt, inwiefern sie bei der Protokollierung noch eine den Vergleich fördernde Tätigkeit ausgeübt haben sollen. Des wegen seien gemäß dem § 366 Abo. 2 BGB die Zahlungen zunächst auf die damals fällige Schuld zu verrechnen gewesen; das sei die Gebührenforderung der Kläger wegen der Verhandlungen mit der Staatsbank in Höhe von 2 020,92 DM gewesen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte über die Verwendung der Vorschüsse keine Bestimmung getroffen hat und daß sich dies auch nicht aus der Zahlungoweise ergab. Daraus folgert es auch zutreffend, daß die von den Klägern behauptete, jedoch mangels der vorgeochriebenen Form nichtige Gebührenvereinbarung im Strafverfahren nicht nachträglich durch Erfüllung geheilt wurde.
2074 04V ^ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 196/64 URTEIL Verkfindet am 30. Januar 1967 Horn, Juotizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Rechtsanwälte Heinrich Kläger, Berufungoheklagtc Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. und und gegen den Kaufmann Josef 9 Beklagten, Berufungskläger und Revioionsheklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr o - 2 Der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt; Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 28. April 1964 wird zurück-gewiesen. Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Beklagte kaufte am 2. August I960 vom Freistaat Bayern ein Baugelände von rund 30 ha für 912 000 DM und bezahlte diesen Betrag; dem Verkäufer sollte unter gewissen Bedingungen ein Wiederkaufsrecht zustehen. Dieser machte mit Schreiben vom 24. Februar 1961 wegen eines GrundStücksteils von dem Wiederkaufcrecht Gebrauch. Der Beklagte befand sich damals in Untersuchungshaft, weil er im Verdacht stand, im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb strafbare Handlungen begangen zu haben. Er beauftragte den Kläger Dr. Lf|^i sowie den Rechtsanwalt in Nürnberg, ihn zu vertre- ten. In Betracht kamen für eine solche Vertretung die Strafverteidigung, ein Prozeß über die Berechtigung des Verkäufers zur Ausübung des Wiederkaufsrechts an den Teilgrundstück, Verhandlungen mit der Bayerischen Staatsbank wegen der Belasoung eines Darlehens sowie Verhandlungen mit dem Ministerium über den (xesamtaus-gleich. Do ist unstreitig, daß die Kläger den Beklagten im Strafverfahren verteidigt und im Prozeß vertreten haben. Der Beklagte wurde Ende April 1961 aus der Untersuchungshaft entlassen (Urt. S. 22) und später frei-gesprochen. Ara 20. Juni 1961 einigte er sich mit dem Freistaat Bayern darin, daß dieser auf das Wiederkauf□-recht verzichtete, während der Beklagte 9 ha entschädigungslos zurückzuübertragen und 325 000 DM zu zahlen hatte. Dieser Vergleich wurde am 17. Juli 1961 zu notariellem Protokoll erklärt. Die Kläger haben in dem vorliegenden Prozeß als Honorar für die Verhandlungen mit der Bayerischen Staatsbank einen Betrag von 2 020,92 DM und mit dem Ministerium einen solchen von 7 438,60 DM, abzüglich gezahlter 1 500’DM, insgesamt also 7 959*62 DM verlangt. Der Beklagte hat bestritten, die Kläger mit der Führung der Verhandlungen betraut zu haben. Er behauptet ferner, sie hätten an dem Vergleich nicht mit-gev/irkt. Schließlich verlangt er, daß v/eitere unstreitig von ihm gezahlte 2 500 DM auf das etv/aige Honorar der Kläger angerechnet würden. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 7 694,32 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im /•r übrigen abgev/iesen- Das Oberlandeogericht hat den gesamten Anspruch verneint» Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte bittet, dao Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe s Dao Berufungsgericht hält den Anspruch der Kläger in Höhe von 2 020,92 DM für die Verhandlungen mit der Bayerischen Staatsbank für begründet, meint aber, daß er durch die Zahlungen des Beklagten getilgt sei. Die für Verhandlungen mit dem Ministerium verlangten Gebühren hat es mit der Begründung abgeaprochen, daß die Kläger weder einen Auftrag hierzu noch ihre Mitwirkung bei dem Vergleich nachgewiesen hätten. X. Die Revision macht in erster Linie geltend, der Schluß des Berufungsgerichts sei unmöglich, auf Grund dessen es die Beteiligung der Kläger an den Verhandlungen mit dem Ministerium verneint habe. Ihr Vorbringen enthält aber nichts anderes als unzulässige Angriffe gegen die rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Tatrichters. 1.) Rechtsanwalt B^|^ hat nicht bekundet, der Beklagte habe ihn angewiesen, die Verhandlungen im Einvernehmen und zusammen mit den Klägern zu führen. Ifach seinen Aussagen haben die Kläger und er vielmehr nur die Weisung gehabt, einander zu unterrichten. Hieraus läßt sich kein maßgebender Schluß dahin ziehen, daß ihnen dasselbe Aufgabengebiet zugewiesen war. Die Unterrichtung von der Tätigkeit des anderen blieb trotzdem notwendig, weil sie nur dann zu sachgemäßen Entschlüssen in der Lage waren. 2.) Den Brief des Rechtsanwalts vom 25. März 1961 erwähnt das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich. Darin liegt aber kein Verstoß gegen den $ 286 ZPO. Die Mitteilung in dem Schreiben, Rechtsanwalt B^^^ vertrete den Beklagten zusammen mit den Klägern, war auch dann richtig, wenn sie verschiedene Aufgaben hatten. Denn unstreitig waren die Kläger u.a. die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in dem Prozeß wegen des Wiederkaufrechto an dem Teilgrundstück, während Rechtsanwalt den Auf- trag zur GesamtBereinigung hatte. Einen Hinweis darauf, daß auch die Kläger einen Vertretungsauftrag für diese Gesamtbereinigung hatten, enthält der Brief nicht. Das Gleiche gilt von den Briefen des Rechtsanwalts B^^ vom 1. März 1961 an die Oberforstdirektion und der Kläger vom 13. Februar 1961 an dieselbe Stelle und das Ministerium. Das Berufungsgericht würdigt sie ohne Rechtsirrtum dahin, daß sich aus ihnen kein Auftrag an die Kläger für die Gesamtbereinigung ergebe (S. 16/17 d. Urt.). Auch die Bitte um eine Besprechung besagt insoweit nichts Entscheidendes. /lf 3«) Das Schreiben der Kläger an das Ministerium vom 15. April 1961 diente nach der bedenkenfreien Würdigung des Oberlandesgerichts dem Zweck, eine baldige Entlassung des Beklagten aus der Untersuchungshaft zu erreichen. Außerdem behandelte es die Aufhebung des Termins in dem Prozeß, in dem die Kläger die Bevollmächtigten des Beklagten waren. Die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe diesen Brief "entgegen seinem Wortlaut unrichtig" ausgelegt, stimmt nicht. Die Erwähnung der von Rechtsanwalt B^^ mit dem Ministerium geführten Verhandlungen läßt keinen zwingenden Schluß darauf zu, daß die Kläger den Beklagten auch in dieser Richtung vertreten sollten. Dasselbe gilt für die Bemerkung, der Beklagte sei bereit, auf der Basis der vom Ministerium gemachten Vorschläge zu verhandeln; hieraus ergibt sich kein wesentlicher Anhalt für die Annahme, der Beklagte habe nunmehr auch die Kläger entgegen der bisherigen Handhabung neben Rechtsanwalt B^|^ in die Vergleichsverhandlungen einschließen wollen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhänge den § 139 ZPO nicht beachtet, ist ebenfalls unbegründet. Es hatte zu einer Befragung der rechtskundigen Kläger keinen Anlaß. Zudem kam es nicht darauf an, v/ie der Sachbearbeiter des Ministeriums, Oberregierungsrat Dr. das Schreiben auf gef aßt hat; maßgebend war vielmehr, wie es nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu deuten war; die Würdigung des Tatrichters steht mit ihnen im Einklang. 4.) Darausj, daß die im Prozeß befangenen Teilflächen in die Gesamtregelung einbezogen wurden* ergibt sich nichts zugunsten der von den Klägern vertretenen Auffassung. Auch die Aktenvermerke des Rechtsanwalts Braun sind insoweit unergiebig. Sie weisen im Gegenteil darauf hin, daß er der alleinige Verhandlungsführer war. 5») Der Kläger Dr. hat zwar ausgesagt, der Beklagte habe ihn beauftragt, nach Möglichkeit zu einem Vergleich mit dem Ministerium zu gelangen. Es ist aber kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht dem keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Zudem hat das Berufungsgericht eine entsprechende Tätigkeit nicht feotstellen können. 6.) Bei der notariellen Niederschrift des Vergleichs war der Kläger Dr. zugegen, ohne jedoch im Proto- koll erwähnt zu sein. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß er bei dem Abschluß nicht mitgewirkt habe. Es stehe, so führt es aus, nicht fest, wie es zu dieser Anwesenheit gekommen sei; insbesondere sei nicht erwiesen, daß Dr. von dem Beklagten oder in dessen Auf- trag von einer anderen Person zur Teilnahme aufgefordert worden sei. Der Inhalt des Vergleichs habe damals bereits unabänderlich festgestanden, und der Vertreter des Freistaats Bayern sei nicht mehr zu Abänderungen befugt gewesen. Die Protokollierung habe sich demgemäß in der unveränderten Übernahme des im Schreiben des Ministeriums vom 4. Juli 1961 enthaltenen Wortlauts erschöpft. Für eine Mitwirkung Dr. sei unter diesen Umständen kein Raum gewesen. Auch diese Würdigung ist rechtlich fehlerfrei. Mitgewirkt i.S. des § 23 Abs. 1 BRAGebO hat der Rechtsanwalt an einem Vergleich, wenn er eine Tätigkeit ausgeübt hat, die unmittelbar auf den Abschluß gerichtet ist. Dieses Merkmal hat der Rechtsanwalt zu beweisen, während es Sache des Auftraggebers ist, darzutun, daß die etwaige Tätigkeit für den Abschluß nicht ursächlich gewesen ist (Riedel-Corves-Sussbauer, BRAGebO, 2. Aufl. § 23 Anm. 20). Da3 Berufungsgericht ist also mit Recht von der Beweislast der Kläger für ihre Mitwirkung ausgegangen. Ihm ist darin zuzustimmen, daß sie sich unter den obwaltenden Umständen nicht notwendig aus der Anwesenheit des Klägers Dr. ergibt. Zwar ist der Vergleich für die Vertragsschließenden erst durch die notarielle Protokollierung bindend geworden, weil er gemäß dem § 313 BGB formbedürftig wax. Im Gegensatz zu dem gerichtlichen Vergleich im Anwaltsprozeß war ec aber hier nicht erforderlich, daß ein Rechtsanwalt die maßgebenden Erklärungen abgab. Der Kläger Dr. bat auch keine abgegeben. Die von der Revision erwähnte Meinung von Gerold, BRAGebO, § 23, Anm. 33 besagt ebensowenig etwas zu ihren Gunsten, wie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJY/ 1961, 1469- Sß ißt in der Tat nicht zu erkennen und von den Klägern auch nicht dargelegt, inwiefern sie bei der Protokollierung noch eine den Vergleich fördernde Tätigkeit ausgeübt haben sollen. II. Wie bereits erwähnt, nimmt das Oberlandesgericht an, daß die von dem Beklagten geschuldeten 2 020,92 DM durch dessen Zahlungen von 4 000 DM getilgt seien. Es habe sich, so meint es, dabei um Vorschüsse gehandelt« Weder aus der Zahlungsweise noch aus der Höhe der einzelnen Beträge ergebe sich, daß der Beklagte damals eine bestimmte Schuld habe tilgen wollen (§ 366 Abs« 1 BGB). Des wegen seien gemäß dem § 366 Abo. 2 BGB die Zahlungen zunächst auf die damals fällige Schuld zu verrechnen gewesen; das sei die Gebührenforderung der Kläger wegen der Verhandlungen mit der Staatsbank in Höhe von 2 020,92 DM gewesen. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte über die Verwendung der Vorschüsse keine Bestimmung getroffen hat und daß sich dies auch nicht aus der Zahlungoweise ergab. Es konnte daher ohne Rechtsfehler die Vorschüsse auf die zuerst fällige Schuld von 2 020,92 DM verrechnen (§ 366 Abo. 2 BGB). Daraus folgert es auch zutreffend, daß die von den Klägern behauptete, jedoch mangels der vorgeochriebenen Form nichtige Gebührenvereinbarung im Strafverfahren nicht nachträglich durch Erfüllung geheilt wurde. Da über die Verwendung der Vorschüsse keine Bestimmung getroffen worden ist, lag keine freiwillige und vorbehaltlose Leistung im Sinne des § 3 Abo. 1 BRAGebO vor. 10 /<r Die Revision der Kläger ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Vogt Pinke Glanzmann Rietschel Meyer