Der Kläger, dem dies bekannt gewesen sei, habe ihm durch Dritte mitteilen lassen, er werde dem Beklagten durch "Intervention" bei den amerikanischen Behörden das Ausreisevisum sperren lassen, wenn er nicht den Vertrag . Vorsorglich hat der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihm gegen den Kläger zustehender Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht. B» Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die von dem Beklagten gusgesproohene Anfechtung unbegründet ist» Die Revision greift diese. Deswegen habe der Beklagte die Mitteilungen des Klägers nicht als Inaussichtsteilen eines Übels empfunden. Zwar sei es möglich, daß eine Drohung auch unter solchen Umständen widerrechtlich sei* Hierzu genüge es aber nicht, daß dem Drohenden kein Rechtsanspruch auf die Erklärung des anderen Teils zugestanden habe. Denn wenn er nur die Begleichung oder Sicherstellung einer berechtigten Forderung erreichen wollte und wenn auch gegen das angekündigte Mittel keine Bedenken bestanden, so kann sein Verhalten unter den obwaltenden Umständen nicht als widerrechtlich angesehen werden. Zwar hat bei einer unerlaubten Handlung (.§ 823 BGB) derjenige» der ein geschütztes Hechtsgut verletzt hat» die Beweislast dafür» daß sein Verhalten im Binzelfall etwa gerechtfertigt ist (BGHZ 24, 21, 27 f)o Diese Grundsätze können aber nicht auf die Anfechtung nach dem § 123 BGB übertragen werden* c) Der Beklagte hat sich im ersten und zweiten Rechtszuge über die Forderung des Klägers nicht näher geäußert und auch keine Beweise für ihr Nichtbestehen angetreten, obgleich er die Umstände und Geschäftsvorfälle kannte, aus denen sie hergeleitet wurde. Hatte der Kläger aber von dem Beklagten 73*500 DM zu fordern, so ist die Drohung mit der ‘•Intervention** bei den amerikanischen Behörden schon objektiv nicht zu beanstanden« Wie unstreitig ist, beabsichtigte der Beklagte, in den nächsten lagen abzureisen; er hat dies auch kurz nach dem 3« November 1957 getan» Der Kläger mußte befürchten, in diesem Palle bei Durchsetzung seiner Ansprüche mindestens auf große Schwierigkeiten zu stoßen« Unter diesen Umständen durfte er alle gesetzlich erlaubten Mittel ausschöpfen, um eine Sicherstellung seiner Forderung zu erlangen oder aber die Auswanderung des Beklagten zu verhindern» Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Kläger vielleicht ein Hecht auf Zahlung, nicht jedoch auf SicherStellung gehabt hat. Denn im Zusammenhang mit der Präge, ob die Einwirkung auf den Willen des Beklagten widerrechtlich war, kommt es nur darauf an, ob dem Kläger eine Forderung zustand, die er verwirklichen wollte« Wenn er sich mit geringeren Leistungen begnügte, als er sie verlangen konnte, dann kann hieraus nicht ein Verstoß gegen die Auffassung "aller billig und gerecht Denkenden1* hergeleitet werden. 217 behandelte und von der Revision aufgegriffene Präge, inwieweit ein Irrtum des Drohenden über die Widerrechtlichkeit von Bedeutung ist, kommt es hier also nicht an. 2.) Der Beklagte hat die widerrechtliche Drohung auch in dem Inhalt eines Briefes erblickt, den die Rechtsvertreter des Klägers am 1. Darin weisen sie darauf hin, daß der Kläger seine AnsprUr che vor dem in Aussicht genommenen Schiedsgericht alsbald durchsetzen wolle und daß dies nicht durch die Abreise des Beklagten nach den USA verhindert werden dürfe. Das Öberlandesgericht ist der Ansicht, daß diese Mitteilung schon deswegen nicht als widerrechtliche Drohung gewertet werden könne, weil der Beklagte dazu nichts Näheres vorgetragen habe. Das-Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß sich durch den Tod des Rechtsanwalts an der Verpflichtung des Beklagten nichts geändert habe. Aus dem Abkommen ergibt sich nicht, daß es sich bei den von dem Beklagten abzutretenden Hypotheken nur um' bestimmt bezeichnete handeln durfte; das Oberlandesgericht hat auch keine dahingehende Peststel-lung getroffen. Abgesehen hiervon wäre der Vertrag auch dann nicht unwirksam, wenn sich die Verpflichtung des Beklagten nur auf jene Hypotheken erstreckt hätte. Sie haben dies mit der Begründung bejaht, daß dem Schiedsgericht nur die Entscheidung über die Ansprüche übertragen worden ist, die sich aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen ergaben, nicht jedoch über solche aus dem Vertrage selbst. Zudem habe der Beklagte, so führen sie aus, nicht die Einrede des Schiedsvertrags erhobene Die Revision erkennt an, daß die Prüfung, ob der Vertrag (und damit die Schiedsabrede) gültig ist, hier zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören sollte e Sie macht aber geltend, der Beklagte hätte sich für den Pall, daß die Gültigkeit des Vertrages bejaht wurde, die Einrede des Schiedsvertrags Vorbehalten wollen, soweit es sich um die Verpflichtung zur Hinterlegung handelte; hierauf hätte ihn, so meint sie, das Oberlandesgericht hinweisen müssen,) Abgesehen hiervon hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, den Beklagten auf diese bereits von dem Landgericht aufgeworfene Frage hinzuweisen, zu demal das geltende Recht einen 11 Vorbehalt ”, wie ihn die Revision erwähnt, nicht kennt. 1.) Aus den Akt eh’; und dem Urteil ist nicht zu ersehen, daß die Forderungen unstreitig sind« Das sind sie sicher nicht in Höhe von 797 «68 DM«, Der Über diesen Betrag lautende Kostenfestsetzungsbeschluß ist nämlich irrtümlich ergangen und deswegen aufgehoben worden, wie sich 4 aus den Beiakten 2/7 * Q 3/58 ergibt« 2«) In Höhe von 6l4932 DM ist nicht zu erkennen, ob der nach dem § 273 Abs« 1 BGB erforderliche rechtliche Zusammenhang gegeben ist« Es handelt sich um einen Erst attungsanspruch des Beklagten aus dem Verfahren 2/7 $ Das folgt allein daraus, daß der Kläger bereits 73*500 DM zu Gunsten des Beklagten hinterlegt hat. Höhe richtete sich nicht nach einer genau abgesteckten Forderung des Beklagten, sondern war, wie sich aus dem Schreiben des Rechtsanwalt KeflHP vom X« November 1957 ergibt, nach den Ansprüchen bemessen, die der Kläger gegen den Beklagten geltend machte. Das Urteil ist somit, da auch sonst kein den Beklagten beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 ZBO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen 0
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2219 031 BGB § 123 Wer eine Willenserklärung wegen Drohung anlicht, hat auch die Tatsachen zu beweisen, die die Widerrechtlichkeit begründen sollen« BGH, Urt« v. 17« Oktober I960 - VII fcfc 196/59 - OLG Frankfurt a„:*« I»G Frankfurt a,R« VII ZR 196/59 S f J Verkündet am 17* Oktober I960 ^oitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Chaim 'eg Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann Israel G o Straße in Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufung skläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Br. Pinke für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4b Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 27. Januar 1959 wird zurückgewiesen. Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien hatten in Geschäftsverbindung gestanden und glaubten, daraus Ansprüche gegeneinander zu heben. Am 3. November 1957 schlossen sie unter Mitwirkung ihrer Rechtsanwälte einen Vertrag;. Darin vereinbarten sie, daß über alle "zwischen ihnen bestehenden Differenzen, Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten" ein Schiedsgericht entscheiden sollte. Ferner verpflichtete sich jeder von ihnen, 50.000 DM in Hypothekenbriefen (Beklagter) oder Wertpapieren (Kläger) sowie 23.500 DM in bar bei einem Rechtsanwalt oder Notar zu hinterlegen. Der Kläger kam seiner Hinterlegungspflicht nach, der Beklagte jedoch nicht. Darauf hat der Kläger Klage erhoben und zuletzt u.a. beantragt, den Beklagten zur Abtretung von 50.000 DM Hypothekenforderungen an den Notar Füller oder einen anderen Notar in FflBHBfc sowie zur Hinterlegung von 23*500 DM bei diesem zu verurteilen. Er hat ferner die Feststellung verlangt, daß der Schiedsvertrag wirksam ist. Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Er macht in erster Linie geltend, daß er das Abkommen vom 3* November .1957 rechtswirksam wegen widerrechtlicher Drohung ange-fochten habe. Vor dessen Abschluß habe er beabsichtigt, mit seiner Familie nach den Vereinigten Staaten auszuwandern. Der Kläger, dem dies bekannt gewesen sei, habe ihm durch Dritte mitteilen lassen, er werde dem Beklagten durch "Intervention" bei den amerikanischen Behörden das Ausreisevisum sperren lassen, wenn er nicht den Vertrag . unterzeichne. Nur im Hinblick auf diese Drohung habe er sich mit dem Vorschlag des Klägers einverstanden erklärt. Vorsorglich hat der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihm gegen den Kläger zustehender Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht. Das Landgericht hat den Beklagten entsprechend der damals hierauf beschränkten Klage zur Hinterlegung bei dem Notar verurteilt. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil, nachdem der Kläger seine Klage erweitert hatte, gemäß dem oben im wesentlichen wiedergegebenen Antrag bestätigt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage» Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» Ent scheidungsgrlinde s € A. Die Revision hält die Schiedsabrede für nicht wirksam» weil sie mit der Bestimmung des § 1026 ZPO nicht vereinbar sei» Entfalle danach,.so führt sie aus, der ächieds-vertrag, so habe das Gleiche für die seiner Durchführung dienende Hinterlegungspflicht zu gelten» * Die Rüge geht fehl» Der § 1026 ZPO bezieht sich nur auf küftf1;i,ge Rechts Streitigkeiten, also auf solche, dier erst nach Vertragsschluß entstehen werden» Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben» Wie das Oberlahdesge-richt fest stellt, sollte nämlich das Schiedsgericht nur | über Fragen befinden, die zwischen den Parteien bereits streitig waren» B» Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die von dem Beklagten gusgesproohene Anfechtung unbegründet ist» Die Revision greift diese. Annahme vergeblich an» I. Allerdings sind die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das Vorliegen einer Drohung verneint, nicht bedenkenfrei» Es meint, die angekündigte "Intervention" des Klägers hätte nicht mehr die Erteilung des Visums hirifern können, da der Beklagte bereits gültige Einwanderungspapiere besessen habe. Deswegen habe der Beklagte die Mitteilungen des Klägers nicht als Inaussichtsteilen eines Übels empfunden. Diese Ausführungen sind nicht verständlich. Denn es steht außer Zweifel, daß Maßnahmen des Klägers, die auf eine "Sperrung” des Visums abzielten, geeignet waren, dem Beklagten erhebliche Unannehmlichkeiten zu bereiten und die Durchführung seiner Pläne mindestens zu stören. ' - II. Die Entscheidung wird aber durch die Hilfsbegründung des Oberlandesgerichts getragen. Es hält die Drohung in jedem Polle für nicht widerrechtlich und führt hierzu aus: Weder das angedrohte Verhalten des Klägers noch der von ihm verfolgte Zweck seien rechtlich zu mißbilligen. Zwar sei es möglich, daß eine Drohung auch unter solchen Umständen widerrechtlich sei* Hierzu genüge es aber nicht, daß dem Drohenden kein Rechtsanspruch auf die Erklärung des anderen Teils zugestanden habe. Vielmehr seien alle Umstände des Palls zu berücksichtigen und danach zu entscheiden, ob der Drohende an der Erreichung des von ihm erstrebten Erfolges ein berechtigtes Interesse gehabt habe und ob die Drohung nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden ein angemessenes Mittel?Jäarstelle* i Diese Auffassung steht mit dem Urteil-dös Senats 3GHZ 25, 217 im Einklang. Auch die Anwendung jener Grundsätze auf den vorliegenden Pall läßt keinen Rechtsfehler erkennen. 1.) Unter einer Drohung i.S. des § 123 BGB ist die Ankündigung eines künftigen Übels zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende einwirken zu können behauptet (BGHZ 2 s 287, 295)* a) Diese Voraussetzungen sind hier bei dem von dem Oberlandesgericht unterstellten Sachverhalt gegeben. Es handelt sich also allein datum, ob die Drohung widerrechtlich gewesen ist. Hierfür kommt es entscheidend darauf an, ob der Kläger einen sofort fälligen Anspruch gegen den Beklagten gehabt hat. Denn wenn er nur die Begleichung oder Sicherstellung einer berechtigten Forderung erreichen wollte und wenn auch gegen das angekündigte Mittel keine Bedenken bestanden, so kann sein Verhalten unter den obwaltenden Umständen nicht als widerrechtlich angesehen werden. b) Die Frage, ob der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von 73*500 DM verlangen durfte, haben die Parteien nicht näher behandelt. Der Kläger hat es behauptet, der Beklagte bestritten, wobei er dem Kläger in der Bevisions-begründung immerhin guten Glauben zubilligt» Diese Unsicherheit geht zu Lasten des Beklagten. Er hat sich in dem Vertrag vom 3* Hovember 1957 zu den von dem Kläger verlangten Leistungen verpflichtet. 3eine Behauptung, daB das Abkommen infolge der von ihm erklärten Anfechtung nichtig sei, hat er därzutun. Denn es handelt sich um einen rechtsvernichtenden Einwand, durch den er das an sich rechtsgültig zustande gekommene Geschäft beseitigen will. Daraus folgt, daß er sämtliche Tatsachen zu beweisen hat, au3 denen sich sein Anfechtungsrecht ergeben soll. Des ist für den Fall einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung allgemein anerkannt (EGRK 11. Aufl. $ 123 Anm. 41)• Für die widerrechtliche Willensbeeinflussung durch Drohung kann nichts anderes gelten. Zwar hat bei einer unerlaubten Handlung (.§ 823 BGB) derjenige» der ein geschütztes Hechtsgut verletzt hat» die Beweislast dafür» daß sein Verhalten im Binzelfall etwa gerechtfertigt ist (BGHZ 24, 21, 27 f)o Diese Grundsätze können aber nicht auf die Anfechtung nach dem § 123 BGB übertragen werden* Jeder Eingriff in die durch den § 823 Abs* 1 BGB ge*-schützten Hechtsgüter wird von dem Gesetz grundsätzlich als unzulässig angesehen. Deswegen obliegt demjenigen, der einen Rechtfertigungsgrund und damit einen Ausnahmetatbestand behauptet, der Beweis dafür (BGH aaO). Im Ge-* gensatz hierzu greift eine Drohung in dem zu I 1 angeführten Sinne für sich allein nicht in die von dem Gesetz für schutzwürdig anerkannten Hechte des Vertragsgegners ein. Denn die Ankündigung von Maßnahmen, die der andere als Nachteil und damit als "Übel” empfindet, ist im Geschäftsleben alltäglich und nicht verboten. Sie wird es vielmehr erst dadurch, daß die Einwirkung auf den WillensentSchluß in besonderer, von der Rechtsordnung mißbilligter Weise geschieht. // 19 Es ist danach Sache desjenigen, der etwas derartiges behauptet, die dafür erforderlichen Tatsachen vorzutragen und zu beweisen. c) Der Beklagte hat sich im ersten und zweiten Rechtszuge über die Forderung des Klägers nicht näher geäußert und auch keine Beweise für ihr Nichtbestehen angetreten, obgleich er die Umstände und Geschäftsvorfälle kannte, aus denen sie hergeleitet wurde. Die sich hierauf beziehenden Behauptungen des Klägers sind also, soweit es sich um die Anfechtbarkeit des Vertrags handeltunwiderlegt geblieben und daher als richtig zu unterstellen. Hatte der Kläger aber von dem Beklagten 73*500 DM zu fordern, so ist die Drohung mit der ‘•Intervention** bei den amerikanischen Behörden schon objektiv nicht zu beanstanden« Wie unstreitig ist, beabsichtigte der Beklagte, in den nächsten lagen abzureisen; er hat dies auch kurz nach dem 3« November 1957 getan» Der Kläger mußte befürchten, in diesem Palle bei Durchsetzung seiner Ansprüche mindestens auf große Schwierigkeiten zu stoßen« Unter diesen Umständen durfte er alle gesetzlich erlaubten Mittel ausschöpfen, um eine Sicherstellung seiner Forderung zu erlangen oder aber die Auswanderung des Beklagten zu verhindern» Der Weg, den zu wählen er androhte, war nicht verboten» Der Kläger hätte zwar auch einen persönlichen Arrest erwirken können. Ebenso stand es ihm aber frei, dasselbe Ziel, nämlich die Verhinderung der Abreise des Beklagten, durch Einschaltung där amerikanischen Behörden zu verfolgen. Etwas anderes hätte nur zu gelten, wenn er gedroht . hätte, hierbei falsche oder sachfremde Angaben zu machen; das hat der Beklagte aber nicht behauptet» Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Kläger vielleicht ein Hecht auf Zahlung, nicht jedoch auf SicherStellung gehabt hat. Denn im Zusammenhang mit der Präge, ob die Einwirkung auf den Willen des Beklagten widerrechtlich war, kommt es nur darauf an, ob dem Kläger eine Forderung zustand, die er verwirklichen wollte« Wenn er sich mit geringeren Leistungen begnügte, als er sie verlangen konnte, dann kann hieraus nicht ein Verstoß gegen die Auffassung "aller billig und gerecht Denkenden1* hergeleitet werden. Unter diesen Umständen ist dem Oberlandesgericht zuzustimmen, daß die etwaige Drohung dds Klägers in keinem fr Palle widerrechtlich war. Auf die in de.m Urteil BGHZ 25, 217 behandelte und von der Revision aufgegriffene Präge, inwieweit ein Irrtum des Drohenden über die Widerrechtlichkeit von Bedeutung ist, kommt es hier also nicht an. 2.) Der Beklagte hat die widerrechtliche Drohung auch in dem Inhalt eines Briefes erblickt, den die Rechtsvertreter des Klägers am 1. November 1957 an ihn gerichtet haben. Darin weisen sie darauf hin, daß der Kläger seine AnsprUr che vor dem in Aussicht genommenen Schiedsgericht alsbald durchsetzen wolle und daß dies nicht durch die Abreise des Beklagten nach den USA verhindert werden dürfe. Sie drohen ihm Ansprüche für den Pall der ** Sabot ierung11 des Schiedsgerichts an und stellen ihmianheim, 17.500 # zu hinterlegen. Schließlich machen sie darauf aufmerksam, daß der Kläger sich Vorbehalte, "wegen der Traveler-Schecks besondere Maßnahmen zu ergreifen'1. Das Öberlandesgericht ist der Ansicht, daß diese Mitteilung schon deswegen nicht als widerrechtliche Drohung gewertet werden könne, weil der Beklagte dazu nichts Näheres vorgetragen habe. Dem ist zuzustimmen. Auch die Anführungen der Revision lassen keine neuen Gesichtspunkte erkennen. C. In Nr. I b des Vertrags vom 5. November 1957 hatte sich der Beklagte verpflichtet, die Hypothekenbriefe und den Barbetrag dem Rechtsanwalt dm zu überlassen, der sie zur Hinterlegung an seinen Sozius, den Notar MüflB, weitergeben sollte, Rechtsanwalt ist inzwischen gestorben. Das-Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß sich durch den Tod des Rechtsanwalts an der Verpflichtung des Beklagten nichts geändert habe. Es prüft, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie an den Ausfall des von ihnen benannten Rechtsanwalts gedacht hätten, und kommt zu dem Ergebnis, daß sie den Treuhandauftrag dann dem Notar oder einem anderen Notar erteilt hätten. Dementsprechend hat es^den Beklagten verurteilt. Gegen diese Ausführungen, die ihre Grundlage in dem § 197 BGB finden, bestehen keine rechtlichen Bedenken« Die Revision greift sie auch nicht an« Sie meint jedoch, der Beklagte habe sich verpflichtet, bestimmte Hypotheken abzutreten, die gar nicht ihm, sondern einer offenen Handelsgesellschaft & Co." zugestanden hätten. Der Beklagte hätte also nicht allein d arüber verfügen dürfen. Deswegen sei der Vertrag unwirksam. Die Rüge geht fehl. Aus dem Abkommen ergibt sich nicht, daß es sich bei den von dem Beklagten abzutretenden Hypotheken nur um' bestimmt bezeichnete handeln durfte; das Oberlandesgericht hat auch keine dahingehende Peststel-lung getroffen. Es befindet sich dabei in Übereinstimmung mit den eigenen Behauptungen des Beklagten S. 9 des Schriftsatzes vom 21. April 1958 in dem Verfahren 4’Ü 49/58. Abgesehen hiervon wäre der Vertrag auch dann nicht unwirksam, wenn sich die Verpflichtung des Beklagten nur auf jene Hypotheken erstreckt hätte. Denn es hätte dem Beklagten frei gestanden, sie sich zu beschaffen. Daß ihm dies unmöglich gewesen wäre, hat er nicht behauptet. IV. Beide Vorinstanzen haben geprüft, ob der Rechtsweg für die Klage gegeben ist. Sie haben dies mit der Begründung bejaht, daß dem Schiedsgericht nur die Entscheidung über die Ansprüche übertragen worden ist, die sich aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen ergaben, nicht jedoch über solche aus dem Vertrage selbst. Zudem habe der Beklagte, so führen sie aus, nicht die Einrede des Schiedsvertrags erhobene Die Revision erkennt an, daß die Prüfung, ob der Vertrag (und damit die Schiedsabrede) gültig ist, hier zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören sollte e Sie macht aber geltend, der Beklagte hätte sich für den Pall, daß die Gültigkeit des Vertrages bejaht wurde, die Einrede des Schiedsvertrags Vorbehalten wollen, soweit es sich um die Verpflichtung zur Hinterlegung handelte; hierauf hätte ihn, so meint sie, das Oberlandesgericht hinweisen müssen,) Die Rüge ist abwegig«, Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Entscheidung über die Erfüllung der Hinterlegungspflicht dem ordentlichen Gericht zustehen sollte» Hieran ist das Revisionsgericht gebunden (DM § 1040 Nr. 1)« Daraus folgt, daß die Einrede des Schiedsvertrags in jedem Falle unbegründet gewesen wäre. Abgesehen hiervon hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, den Beklagten auf diese bereits von dem Landgericht aufgeworfene Frage hinzuweisen, zu demal das geltende Recht einen 11 Vorbehalt ”, wie ihn die Revision erwähnt, nicht kennt. V. Der Beklagte hat behauptet, ihm ständen Kostener-stattungsansprüche in Höhe von insgesamt 3.010,48 DM gegen denKläger hat deswegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß eine solche Einrede nach der Natur des Rechtsverhältnisses hier ausgeschlossen sei. Die Parteien hätten, so führt es aus, durch beiderseitige Sicherheitsleistung das Schiedsgerichts verfahren so schnell wie möglich in Gang bringen wollen. 11 Dieser Zweck würde vereitelt« wenn dem Beklagten wegen weiterer Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht eingeräumt würde«, Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Bevision sind im Ergebnis unbegründet« 1.) Aus den Akt eh’; und dem Urteil ist nicht zu ersehen, daß die Forderungen unstreitig sind« Das sind sie sicher nicht in Höhe von 797 «68 DM«, Der Über diesen Betrag lautende Kostenfestsetzungsbeschluß ist nämlich irrtümlich ergangen und deswegen aufgehoben worden, wie sich 4 aus den Beiakten 2/7 * Q 3/58 ergibt« 2«) In Höhe von 6l4932 DM ist nicht zu erkennen, ob der nach dem § 273 Abs« 1 BGB erforderliche rechtliche Zusammenhang gegeben ist« Es handelt sich um einen Erst attungsanspruch des Beklagten aus dem Verfahren 2/7 $ Q.8/580 Der Beklagte hat nicht mitgeteilt, worum die Parteien dort gestritten haben» 3c) Somit könnte nur die Forderung von 1»598,48 DM für das Zurückbehaltungsrecht in Betracht kommen» Sie stammt aus dem Verfahren 2/7 Q 3/58, in dem es sich um die Sicherung der sich aus dem Vertrag vom 3* November i 1957 ergebenden Verpflichtungen durch einstweilige Verfügung handelte» Auch in dieser Höhe ist die von dem Beklagten erhobene Einrede unbegründet, selbst wenn man insoweit den rechtlichen Zusammenhang bejaht. Das folgt allein daraus, daß der Kläger bereits 73*500 DM zu Gunsten des Beklagten hinterlegt hat. Diese Sicherheitsleistung bezog sich zwar nicht ausdrücklich auf den - später entstandenen -Kostenerstattungsanspruch; der Beklagte ist aber nicht gehindert, notfalls darauf zurückzsqgreifen« Auch ihre Of Höhe richtete sich nicht nach einer genau abgesteckten Forderung des Beklagten, sondern war, wie sich aus dem Schreiben des Rechtsanwalt KeflHP vom X« November 1957 ergibt, nach den Ansprüchen bemessen, die der Kläger gegen den Beklagten geltend machte. Unter diesen Umständen muß davon ausgegangen werden, daß der Beklagte wegen seines nur einen geringen Bruchteil der Hinterlegungssumme ausmachenden Kosteuerstattungs anspruchs hinreichend gesichert ist. Deswegen ist ihm das Zurückbehaltungsrecht in entsprechender Anwendung des sich aus dem § 273 Abs. 3 BUB ergebenden Rechtsgeuan-kens zu versagen. VI. Das Urteil ist somit, da auch sonst kein den Beklagten beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 ZBO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen 0 Glanzmann Heimann-Trosien Erbel Meyer Rinke