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BGH · YII ZB 196/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YII ZB 196/57

Herbert Robert von der Leitung fernzuhalten habe und daß er keine ”Untersehriftsvollmacht” besitzec Am 28o November 1953 machte die Beklagte eine weitere Forderung von 467>10 IM geltend und bat den Sachwalter um Stellungnahmeo Sie erhielt darauf am 8c April 1954 von Herbert Robert auf einem Geschäftsbogen . Darauf setzte ihr die Beklagte mit einen bei der Klägerin am 27c September 1955 eingegangenen Brief eine ITachfrist von 1 WocheP Die Zahlung ist-nachdem zunächst ein der Beklagten übersandter Scheck zu Protest gegangen war- am 21- Oktober 1955 geleistet worden® ihr ist auf ihren Antrag eirß vollstreckbare Ausfertigung des bestätigten Vergleichs in Verbindung mit einen Auszug aus dem berichtigten Gläubigerverzcichnis in Höhe von 9c270-12 DM erteilt wordene Dieser Betrag entspricht den Unterschied zwischen der unstreitigen Verglcichsforderung von 17»427,92 DM und der Summe der bezahlten Raten von Sei57,80 DIL Die Beklagte hat davon 4o621r34 DM im Voll-streckungswegc beigetriebeiu Die Klägerin hat gebeten, die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde für unzulässig zu erklären! daß sie mit der Zahlung der Vergleichsraten nicht in Verzug geraten sei® Die Teile der von der Beklagten geltend gemachten Forderung,, die zunächst bestritten oder nachträglich angeneidet worden seien, hätten bei Berechnung der Raten nicht berücksichtigt werden dürfen! den danach geschuldeten Betrag von monatlich 363 o— XII habe sie bis September 1955 voll beglichen® Die Beklagte könne sich nicht auf da3 Schreiben des Herbert Robert 8. Bio Beklagte ist den An- und Ausführungen der Klägerin entgegengetreteno Sie hat ferner darauf verwiesen-daß die Klägerin im Vollstreckungsverfahrcn bereits in 3 Rechtszügen unterlegen sei und daß die dort getroffene Entscheidung auch das Prozeßgericht binde«, von folgenden Erwägungen auss Die Vereinbarung der "Schonfrist" von 2 Wochen bedeute, daß die in § 9 Abs, 1 Halbs- 2 VerglO vorgesehene Mahnung erst 14 Tage nach der jeweiligen Fälligkeit habe erfolgen dürfen» Dagegen sei die nach dieser Vorschrift notwendige Mindestfrist nicht,verlängert worden; diese habe daher gemäß dem Schreiben der Beklagten vom v 26.- September 1955 eine Woche betragen und sei am 4„ Oktober 1955 abgelaufen» Die Zahlung sei erst am 210 Oktober 1955? von 467,10 und 543?46 DM zu schulden» Nach den §§.25 und 82 VerglO beziehe sich der Vergleich auch auf diese Forderungen, die die Klägerin somit zur Hälfte, und zwar in den vereinbarten Raten hatte tilgen müssen» Das Schreiben ihres Geschäftsführers vom 8» April 1954 habe danach im Einklang mit der Rechtsund Sachlage gestanden; eine Anfechtung dieser Erklärung entfalle unter diesen IJmstän-den von vornherein, weil sich die Klägerin gar nicht geirrt habe» . Richtig sei zwar, daß die ;Beklag^ Verzuges der Klägerin mit ihrer Zahlung/auf die Beträge von V...467>10 und 543,4.6 DM grundsätzlich nicht die Rechte aus § 9 Abs» 1 VerglO geltend machen könne, weil sie nicht entsprechend der Bestimmung des § 97 Abs» 1 und 2 VerglO vorgegangen sei» Die Klägerin habe aber durch das Schreiben ihres vertretungsberechtigten Geschäftsführers vom 8» April 1954 und durch ihr spateres Verhalten zu erkennen gegeben, daß ihre Zahlungen von monatlich 384»— DM auf alle vergleifefa^ der Beklagten verrechnet werden sollten» Dementsprechend habe sie mit DH schuldete0 Ferner ergibt sich aus dem Inhalt des Vergleichs in Verbindung mit den §§ 25 und 82 VerglO, daß auch sie auf die Hälfte herabgesetzt und in 24 llonatsraten zu entrichten waren. b) Der Brief könnte danach nur insofern bedeutsam sein, als das Obcrlandesgericht daraus entnimmt, daß die Klägerin gemäß § 366 Abs, 2 BGB die Anrechnung ihrer Zahlungen von jeweils 384c— DM auf die in dem Gläubigerverzeichnis eingetragene und die zusätzliche Forderung der Beklagten verlangt hat. 331 zu bezahlen, sondern auch auf die zusätzlichen Forderungon der Beklagten weitere rund 21«— Dm monatlich zu entrichten« Wenn sie bei dieser Sachund Rechtslage tatsächlich jeweils 384.— DM abführte, dann konnte die Beklagte dies nach Treu und Glauben nur dahin verstehen, daß der jene 363c— DM übersteigende Betrag von 21« — DM auf die !,nicht titulierten« Forderungen verrechnet werden sollte« Danach braucht auf die weitere Hilfserwägung des Oberlandesgerichts, die Klägerin sei auch an das Schreiben ihres Geschäftsführers vom 8« April 1954 gebunden* 2c) Das Obcrlanuesgcricht ist der Ansicht, daß die Beklagte nicht gegen freu und Glauben verst esst, wenn sie den Verzug der Klägerin mit der 21. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit eine solche Bezugnahme geeignet wäre, eine notwendige eigene Stellungnahme des Oberlendesgerichts zu ersetzen-Denn aus den Feststellungen ergibt sich zweifelsfrei, daß der dahingehende Einwand der Revision nicht durch-greiftc Die Klägerin hatte bereits die vorangegangenen Raten mehrfach mit Verspätung gezahlt (S.* 3 d, Urteils)«. Sie war auch gewarnt, denn die Beklagte hatte, wenn auch vorerst vergeblich, versucht, wegen dieser Verzögerungen auf ihre Restforderung zurückzugreif on <> Die neue Verspätung bei Zahlung der 21 „ Rate war nicht unerheblich«, In diesem Zusammenhänge kann auch nicht imberücksichtigt blei ben, daß die Klägerin der Beklagten zunächst einen ungedeckten Kundenscheck übersandt hatte: der zu Protest ging$ das sprach gegen ihre Vertrauenswürdigkeit«,

Zitierte Normen: § 732 ZPO
ForderungZahlungBeschlußSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

YII ZB 196/57
Verkündet am 19° Mai 1958
Woitschock, Juotizobersekrctär als Urkundsbcai.iter der Ge schäft s st eile
2333 012
Tm Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Pirna Ho Rc	Co«.,	GoüicbcH»	in	Hl	______
vertreten durch inr^rcschüftsfiihrer Herbert Robert XI und Karl T/flim beide in
a pH«
Klägerin, Berufungsbeklagte.; Anschlußberufungs-klägerin und Revisionsklägerin«
- Prozcßbevollnächtigters
 Rechtsanwalt Drc
 gegen
die Firma vertreten
 Kupfer- und Drahtwerk in ______
durch den Vorstand Br* Ulrich	Edwin
 Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungobeklagte und ^evisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br=
hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann,sowie der Bundesrichter Rietschel, Br c Heimann-Trosien; Br, Y/inkelmann und Hubert Meyer
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 22o November 1956 wird zurückgewies'en*
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen*
Von Rechts wegen
\
 
Tatbestands
 In dem über das Vermögen der Klägerin eröffneten Vergleichsverfahren hatte die Beklagte eine Forderung von 17*971«38 UI cngcincldct^ die von Vergleichsverv/alter i2i Höhe von 543 «46 UI bestritten wurde * Im übrigen wurde das Stimmrecht der Klägerin anerkannte
 Am 12o November 1953 kam ein Vergleich zustande? nach dem an die Gläubiger mit Ansprüchen über 200«.— DU die Hälfte ihrer Forderungen in 24 Monatsraten gezahlt werden solltec In Ziffc 4 wurde eine »Schonfrist” von 14 Tagen vereinbart und bestimmt? daß ”§ 9 der VO (Y/icder-auflebensklausel)” gelten sollte.. Die Klägerin unterwarf sich ferner in einem zwischen ihr und dem Gläübigeraus-schuß sowie den Sachwalter (§ 91 VerglO) geschlossenen Abkommen verschiedenen Beschränkungen5 u*a<> war darin vorgesehen? daß sich einer der Geschäftsführer der Klägerin? Herbert Robert	von	der	Leitung	fernzuhalten	habe
 und daß er keine ”Untersehriftsvollmacht” besitzec
 Am 28o November 1953 machte die Beklagte eine weitere Forderung von 467>10 IM geltend und bat den Sachwalter um Stellungnahmeo Sie erhielt darauf am 8c April 1954 von Herbert Robert	auf	einem	Geschäftsbogen	.	der
 Klägerin die Antwort? daß die Forderung in voller Höhe von 18*438,48 DH anerkannt werde (also einschließlich der zunächst bestrittenen 543 «46 DES und der nachträglich angemeldeten 467?10 DM); die Hälfte dieses Betrages werde? so heißt es in dem Schreiben weiter, entsprechend den Vergleichsbest immungen in 23 Monatsraten von je 384«— DH und einer Schlußrate von 387,24 DM entrichtet werden«
Diese Betrage wurden in der Folgezeit} wenn auch mehrfach mit Verspätung- gezahlt® Mit der 21 * Kate, die an 12r September 1955 fällig war, blieb die Klägerin er* neut im RÜc3:otand. Darauf setzte ihr die Beklagte mit einen bei der Klägerin am 27c September 1955 eingegangenen Brief eine ITachfrist von 1 WocheP Die Zahlung ist-nachdem zunächst ein der Beklagten übersandter Scheck zu Protest gegangen war- am 21- Oktober 1955 geleistet worden®
Die Beklagte hat gemäß § 9 Abs- 1 VorglO die Bezahlung ihrer gesamten Forderung verlangt! ihr ist auf ihren Antrag eirß vollstreckbare Ausfertigung des bestätigten Vergleichs in Verbindung mit einen Auszug aus dem berichtigten Gläubigerverzcichnis in Höhe von 9c270-12 DM erteilt wordene Dieser Betrag entspricht den Unterschied zwischen der unstreitigen Verglcichsforderung von 17»427,92 DM und der Summe der bezahlten Raten von Sei57,80 DIL Die Beklagte hat davon 4o621r34 DM im Voll-streckungswegc beigetriebeiu
 Die Klägerin hat gebeten, die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde für unzulässig zu erklären! im 2C Rechtszuge hat sie ferner im Wege der Anschlußberufung beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung des Betrages von 4*621 ..34 DU zu verurteilen- Sie ist der Ansicht., daß sie mit der Zahlung der Vergleichsraten nicht in Verzug geraten sei® Die Teile der von der Beklagten geltend gemachten Forderung,, die zunächst bestritten oder nachträglich angeneidet worden seien, hätten bei Berechnung der Raten nicht berücksichtigt werden dürfen! den danach geschuldeten Betrag von monatlich 363 o— XII habe sie bis September 1955 voll beglichen® Die Beklagte könne sich nicht auf
 da3 Schreiben des Herbert Robert	8.	April
1954 bei*ufen; weil dieser nicht befugt gewesen sei far die Klägerin bindende Erklärungen abzugeben, Zudem beruhe das Schreiben auf einem Irrtun$ es werde daher nach § 119 BGB angefochten*
Bio Beklagte ist den An- und Ausführungen der Klägerin entgegengetreteno Sie hat ferner darauf verwiesen-daß die Klägerin im Vollstreckungsverfahrcn bereits in 3 Rechtszügen unterlegen sei und daß die dort getroffene Entscheidung auch das Prozeßgericht binde«,
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben$ das Oberlande sgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten ab-und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen«,
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten nach den Anträgen der Klage und der Anschlußberufung c Bie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Entscheidungsgründes
 Io Bern Berufungsgericht ist darin zuzustiramen, daß die in dem Verfahren M 772/55 des Amtsgerichts in Miltenberg ergangenen Beschlüsse einer nochmaligen Nachprüfung des Sachverhalts in dem vorliegenden Prozesse nicht entgegenstehen«
In den angegebenen Akten hatte der Amtsrichter den Urkundsbeamten angewiesen* der Beklagten die vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen0 Gegen diesen Beschluß hatte die Klägerin Beschwerde eingelegty die das
 Landgericht in Aschaffenburg mit der Begründung zurücl:-wies? daß die sachlichen Voraussetzungen des § 9 Abs, 1 VerglO gegeben seien0 Las Oberlondesgericlit in Banberg verwarf die weitere Beschwerde der Klägerin durch Beschluß von 29o Februar 1956 als unzulässige In den Gründen führte es aus* daß bereits die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts unzulässig gewesen sei? weil die Merkmale des § 567 ZPO nicht Vorgelegen hättenc Eine ündcutung der Entscheidung des Amtsgerichts in eine solche nach § 732 ZPO sei nicht angängig; das Landgericht hätte danach die Beschwerde als unzulässig verwerfen müssen- In jedem Palle habe dies unter solchen Umständen hinsichtlich der weiteren Beschwerde zu geschehen^
Aus diesem Beschluß des Oberlandesgerichts folgt, daß eine der Rechtskraft fällige? endgültige Entscheidung darüber? ob die Voraussetzungen des § 9 Abs* 1 VerglO gegeben waren? nicht ergangen ist; denn das Obcrlandesge-richt hat die auf einer dahingehenden sachlichen Stellungnahme beruhende Rechtsauffassung des Landgerichts nicht gebilligt und damit auch nicht aufrecht erhaltene Es bedarf daher keiner Erörterung der Frage, ob und inwieweit die Reehtskraftwirkung eines im Verfahren nach den § 732 ZPO erlassenen Beschlusses in dem nach den §§ 768; 767 ZPO anhängig gemachten Streitverfahren zu beachten ist (vglc hierzu RGZ 50? 372; RG Uarm 1913 Mr- 3495 RGZ 167r 328? 332 ff).
II. Las Berufungsgericht legt ohne Rechtsirrtum dar daß sich die Klägerin nit der 21; Rate im Verzug befunden hat (So 9 und 16 do Urteils). Es geht? Zolpi* unter Bezugnahme auf die Feststellungen in dem Beschluß des Landgerichts in Aschaffenburg vom 16. Januar 1956? von folgenden Erwägungen auss
 Die Vereinbarung der "Schonfrist" von 2 Wochen bedeute, daß die in § 9 Abs, 1 Halbs- 2 VerglO vorgesehene Mahnung erst 14 Tage nach der jeweiligen Fälligkeit habe erfolgen dürfen» Dagegen sei die nach dieser Vorschrift notwendige Mindestfrist nicht,verlängert worden; diese habe daher gemäß dem Schreiben der Beklagten vom v 26.- September 1955 eine Woche betragen und sei am 4„ Oktober 1955 abgelaufen» Die Zahlung sei erst am 210 Oktober 1955? also verspätet, geleistet worden»
Die Klägerin habe nicht bestritten, der Beklagten die "nicht titulierten" Beträge . von 467,10 und 543?46 DM zu schulden» Nach den §§.25 und 82 VerglO beziehe sich der Vergleich auch auf diese Forderungen, die die Klägerin somit zur Hälfte, und zwar in den vereinbarten Raten hatte tilgen müssen» Das Schreiben ihres Geschäftsführers vom 8» April 1954 habe danach im Einklang mit der Rechtsund Sachlage gestanden; eine Anfechtung dieser Erklärung entfalle unter diesen IJmstän-den von vornherein, weil sich die Klägerin gar nicht geirrt habe»
. Richtig sei zwar, daß die ;Beklag^	Verzuges
 der Klägerin mit ihrer Zahlung/auf die Beträge von V...
467>10 und 543,4.6 DM grundsätzlich nicht die Rechte aus § 9 Abs» 1 VerglO geltend machen könne, weil sie nicht entsprechend der Bestimmung des § 97 Abs» 1 und 2 VerglO vorgegangen sei» Die Klägerin habe aber durch das Schreiben ihres vertretungsberechtigten Geschäftsführers vom 8» April 1954 und durch ihr spateres Verhalten zu erkennen gegeben, daß ihre Zahlungen von monatlich 384»— DM auf alle vergleifefa^	der	Beklagten
 verrechnet werden sollten» Dementsprechend habe sie mit
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diesen Zahlungen nur ihre jev/eilige Schuld getilgt und im September 1955 kein Guthaben gehabt, das sie auf die 21 - Rate hätte verrechnen können,
1c) Die Revision macht geltend? die Klägerin 3ei durch das Schreiben des Herbert Robert wflHB vom 8**
April 1954 nicht verpflichtet worden? weil vereinbart worden sei, daß er als Geschäftsführer ausscheiden und keine Untcrzeichnungsvollmacht haben sollte c Ihre An-griffe sind jedoch unbegründet,
a)	Die Beschwerdeführerin übersieht zunächst, daß
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es auf den Inhalt dieses Schreibens und seine Rechtswirk-saiakeit nicht ankommt, soweit es sich um den Bestand der zusätzlichen Forderungen und die Verpflichtung der Klägerin zu ihrer Tilgung handelte
 Ds ist unstreitig und wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt? daß die Klägerin der Beklagten die Beträge von 467?10 und 545?46 DH schuldete0 Ferner ergibt sich aus dem Inhalt des Vergleichs in Verbindung mit den §§ 25 und 82 VerglO, daß auch sie auf die Hälfte herabgesetzt und in 24 llonatsraten zu entrichten waren. Daraus folgt, daß die Klägerin in jedem Palle monatlich 584c— IM an die Beklagte zu zahlen hatte, Herbert Ro-bert W^l^hat danach in seinem Schreiben vom 8, April 1954 lediglich die wirkliche Rechtslage bestätigt, wie sie ohnehin bestand,
b)	Der Brief könnte danach nur insofern bedeutsam sein, als das Obcrlandesgericht daraus entnimmt, daß die Klägerin gemäß § 366 Abs, 2 BGB die Anrechnung ihrer Zahlungen von jeweils 384c— DM auf die in dem Gläubigerverzeichnis eingetragene und die zusätzliche Forderung der Beklagten verlangt hat.
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Die Entscheidung des Oberlandesgerichts enthält jedoch auch in dieser Richtung keinen Reehtsirrtum«
aa) Es weist zunächst darauf hin, daß die Zahlungen der Klägerin nach der fast einhelligen Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum unabhängig von der Vorschrift des §	366 BGB auf die Gesamtforderung zu ver-
rechnen waren«,
bb) Einer Entscheidung, ob dieser Ansicht zu folgen ist, bedarf es nicht« Denn das Oberlandesgericht legt mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung dar. daß jedenfalls in der regelmassigen Zahlung des Betrags von 384o— X&i eine stillschweigende Bestimmung der Klägerin im Sinne einer Anrechnung auf die jev7eils insgesamt geschuldeten Raten zu erblicken ist«
Die Behauptung der Revision, für eine solche Auslegung des ‘Tatrichters fehle es an jeder Grundlage, ist abwegig« Die Klägerin war, wie bereits ausgeführt ist. verpflichtet, monatlich nicht nur die nach der Eintragung in dem Gläubigerverzeichnis errechneten Raten von 363.— 331 zu bezahlen, sondern auch auf die zusätzlichen Forderungon der Beklagten weitere rund 21«— Dm monatlich zu entrichten« Wenn sie bei dieser Sachund Rechtslage tatsächlich jeweils 384.— DM abführte, dann konnte die Beklagte dies nach Treu und Glauben nur dahin verstehen, daß der jene 363c— DM übersteigende Betrag von 21« — DM auf die !,nicht titulierten« Forderungen verrechnet werden sollte«
Danach braucht auf die weitere Hilfserwägung des Oberlandesgerichts, die Klägerin sei auch an das Schreiben ihres Geschäftsführers vom 8« April 1954 gebunden*
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nicht mehr eingegangen zu werden»
2c) Das Obcrlanuesgcricht ist der Ansicht, daß die Beklagte nicht gegen freu und Glauben verst esst, wenn sie den Verzug der Klägerin mit der 21. Vergleichsrate sum Anlaß genommen hat, ihre gesamte Restforderung geltend zu machenc Eine nähere Begründung gibt es insoweit nicht, sondern bezieht sich auf die Ausführungen des Land-gerichts in Aschaffenburg in dem Beschlußverfahren (S. M de Urteils)«
Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit eine solche Bezugnahme geeignet wäre, eine notwendige eigene Stellungnahme des Oberlendesgerichts zu ersetzen-Denn aus den Feststellungen ergibt sich zweifelsfrei, daß der dahingehende Einwand der Revision nicht durch-greiftc
 Die Klägerin hatte bereits die vorangegangenen Raten mehrfach mit Verspätung gezahlt (S.* 3 d, Urteils)«. Sie war auch gewarnt, denn die Beklagte hatte, wenn auch vorerst vergeblich, versucht, wegen dieser Verzögerungen auf ihre Restforderung zurückzugreif on <> Die neue Verspätung bei Zahlung der 21 „ Rate war nicht unerheblich«, In diesem Zusammenhänge kann auch nicht imberücksichtigt blei ben, daß die Klägerin der Beklagten zunächst einen ungedeckten Kundenscheck übersandt hatte: der zu Protest ging$ das sprach gegen ihre Vertrauenswürdigkeit«,
Bei dieser Sachlage fehlt es an jedem Anhalt dafür, daß die Beklagte gegen freu und Glauben verstößt, wenn sie die ihr vom Gesetz zugebilligten Rechte geltend macht»
3c) Das Urteil des Oberlandesgerichts läßt auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen«.
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Insbesondere ist nicht zweifelhaft, daß die Klä gerin ihre 25ahlungspflicht schuldhaft verletzt hat«, Die PwOchtslage war durch den Beschluß des Landgerichts in Aschaffenburg vom 6, April 955 (T 50/55) dahin geklärt wordenv daß es bei der gesetzlichen Mindestfrist von 1 Woche zu verbleiben habe« Die Klägerin konnte sich also nicht mehr auf die frühere abweichende Ansicht des Amtsgerichts in Miltenberg berufene
 Die Revision ist daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurtickzuweisenc
 Glanzmann	Ri e t s che 1	He imann-Tro s	ien
 Br. Winkelmann
 Meyer
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