Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Die dort vorgesehene Höhe der Wanne reicht mit 0,75 m für den gegebenen sehr hohen Grundwasserstand nicht aus. Das Berufungsgericht hält die Planung des Kellers durch den Architekten für völlig ungeeignet, der vorhandenen Grundwasserbelastung standzuhalten. Ferner habe sich nicht feststellen lassen, daß der Kläger den Mangel der Planung erkannt habe oder habe erkennen können. Im übrigen ergebe die Abwägung des Verschuldens der Beteiligten, daß eine Haftung des Klägers nicht gerechtfertigt sei, weil das ihm vorzuwerfende Unterlassen im Verhältnis zu dem Verschulden des Architekten hierfür zu gering sei. Es braucht nicht geklärt zu werden, ob an die Prüfungsund Hinweispflicht des Klägers ausnahmsweise geringere Anforderungen gestellt werden dürfen und ob der Kläger gegen die vom Architekten geplante Höhe der Betonwanne Bedenken hätte haben und äußern müssen. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich nämlich, daß der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts, die allerdings nicht weiter erläutert wird, den Andernfalls hätte das Berufungsgericht nicht zu einer Abwägung des Verschuldens der Beteiligten kommen können. Auch wenn man danach mit dem Berufungsgericht von einem Verschulden des Klägers ausgeht, hat das Berufungsurteil Bestand. Ein Mangel ergibt sich allein aus der nicht ausreichenden, vom Architekten vorgeschriebenen Höhe. stellen und dementsprechend auch die Höhe der Wanne einer kritischen Prüfung zu unterziehen, ist vom Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt und die Revision trägt insoweit Beanstandungen nicht vor.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:____________ia BGB §§ 635, 254 De Eine in sich fehlerfreie, angesichts des Grundwasserstandes jedoch zu niedrige Beton-Kellerwanne braucht neben der Haftung des Architekten für seine Fehlplanung nicht in jedem Falle auch eine Haftung des Bauunternehmers nach sich zu ziehen. BGH, Urt. V. 26. März 1992 - VII ZR 195/91 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 195/91 Verkündet am 26. März 1992 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 1991 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Der Kläger verlangt aufgrund eines mit den beiden Beklagten geschlossenen BGB-Vertrages noch 6.487,15 DM restlichen Werklohn. Er hat für das weitgehend durch Eigenleistungen errichtete Wohnhaus der Beklagten Rohbauarbeiten erbracht und unter anderem die Keller-Betonwanne gefertigt. Die Revision betrifft nur noch diese Wanne. Der Kläger hat sie nach Plänen des Architekten der Beklagten ausgelegt. Die dort vorgesehene Höhe der Wanne reicht mit 0,75 m für den gegebenen sehr hohen Grundwasserstand nicht aus. Die um das Haus gelegte Drainage und die Abdichtung des Mauerwerks oberhalb der Betonwanne gegen das Erdreich können den Mangel nicht ausgleichen. Die Beklagten beanstanden Wassereinbrüche und Feuchtigkeitsschäden. Sie rechnen mit einem Schadensersatzanspruch auf. Beide Vorinstanzen haben in dem jetzt noch streitigen Punkt zugunsten des Klägers entschieden. Die Beklagten streben mit der zugelassenen Revision weiterhin die Abweisung der Klage an. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil ist im Ergebnis richtig. I. Das Berufungsgericht hält die Planung des Kellers durch den Architekten für völlig ungeeignet, der vorhandenen Grundwasserbelastung standzuhalten. Neben der daraus sich ergebenden Verantwortung des Architekten brauche der Kläger nicht zu haften. An dessen Pflicht, auf Planungsfehler hinzuweisen, sei unter den gegebenen Umständen ein nicht so strenger Maßstab anzulegen. Ferner habe sich nicht feststellen lassen, daß der Kläger den Mangel der Planung erkannt habe oder habe erkennen können. Im übrigen ergebe die Abwägung des Verschuldens der Beteiligten, daß eine Haftung des Klägers nicht gerechtfertigt sei, weil das ihm vorzuwerfende Unterlassen im Verhältnis zu dem Verschulden des Architekten hierfür zu gering sei. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind zwar zu dem Teil widersprüchlich, tragen aber im Ergebnis die Verurteilung der Beklagten. Es braucht nicht geklärt zu werden, ob an die Prüfungsund Hinweispflicht des Klägers ausnahmsweise geringere Anforderungen gestellt werden dürfen und ob der Kläger gegen die vom Architekten geplante Höhe der Betonwanne Bedenken hätte haben und äußern müssen. Letzten Endes wirft das Berufungsgericht im Gegensatz zu seinen anfänglichen Darlegungen dem Kläger doch ein Unterlassen vor. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich nämlich, daß der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts, die allerdings nicht weiter erläutert wird, den 5 Planungsfehler durchaus hätte erkennen können. Andernfalls hätte das Berufungsgericht nicht zu einer Abwägung des Verschuldens der Beteiligten kommen können. Das Berufungsgericht lastet dem Kläger einen sonstigen Fehler, insbesondere einen Ausführungsfehler, nicht an und die Revision beanstandet das auch nicht. Auch wenn man danach mit dem Berufungsgericht von einem Verschulden des Klägers ausgeht, hat das Berufungsurteil Bestand. Das Ergebnis der tatrichterlichen Abwägung wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Die Revision trägt hierzu lediglich vor, der Kläger habe den Erfolg geschuldet, daß die Kellerwanne eine Abdichtung gegen drük-kendes Wasser herbeiführe. Das Werk des Klägers sei deshalb fehlerhaft, seine Arbeiten seien geradezu unsinnig, auch wenn sie für sich genommen in der Ausführung nicht zu beanstanden sein mögen. Das kann die Revision nicht tragen. Ein Fehler, der eine Korrektur der tatrichterlichen Würdigung verlangte, ist nicht zu erkennen. Der Kläger hat nach einer Planungsänderung den Auftrag erhalten, eine Kellerwanne nach den Vorgaben des Architekten zu errichten. Die Wanne ist nach der auf die Bekundung des Sachverständigen M. gestützten Feststellung des Berufungsgerichts in sich fehlerfrei. Ein Mangel ergibt sich allein aus der nicht ausreichenden, vom Architekten vorgeschriebenen Höhe. Ein Verschulden des Klägers könnte also nur angenommen werden, wenn er die vom Architekten berücksichtigte Höhe des zu erwartenden Grundwassers als falsch erkennen konnte. Daß der Kläger Anlaß hatte, weitere Nachforschungen zur genauen Höhe des Grundwasserstandes anzu- stellen und dementsprechend auch die Höhe der Wanne einer kritischen Prüfung zu unterziehen, ist vom Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt und die Revision trägt insoweit Beanstandungen nicht vor. Lang Haß Bliesener Wiebel Thode