* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 195/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 195/73

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12« Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Recken, Doerry und Bliesener für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. September 1969 über 255.250,75 DM waren der Klägerin in dem von der Beklagten und deren Architektin Dipl .-Ing. Sigrid KrflBBB-ZSBB unterschriebenen Vertrag vom 10. Auf der Baustelle war für die Architektin der von ihr später entlassene Angestellte tätig. 2* Die Vollmacht der Architektin zur Erteilung von Nachtragsaufträgen entnimmt das Berufungsgericht der Bestimmung Nr* I, 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zu dem Bauvertrag, wonach die Vertretung des Bauherrn gegenüber dem Auftragnehmer der Bauleitung obliegt. Aus der Stellung dieser Klausel in dem mit Gegenstand des Vertrages" Uberschriebenen Abschnitt I der Vertragsbedingungen folgert das Berufungsgericht, daß sie nicht lediglich die in Abschnitt VII geregelten "Rechtsver-hältnisse auf der Baustelle" betreffe* Es versteht die Bevollmächtigung dahin, daß die Architektin in allen das Bauvorhaben betreffenden Angelegenheiten Vertreterin der Beklagten war, soweit nicht eine die Verkehrssitte so wie Treu und Glauben berücksichtigende Auslegung (§ 137 BGB) Einschränkungen der Vollmacht erkennen lasse. 3• Derartige Einschränkungen der Ermächtigung zur Vergabe von Nachtragsaufträgen hält das Berufungsgericht nicht für gegeben. Daraus, daß hier die Beklagte selbst den Bauvertrag geschlossen und die Architektin ihn nur mitunterschrieben habe, ergebe sich keine Einschränkung der der Architektin erteilten Vollmacht, denn so sei es in dem verwendeten Vertragsmuster vorgesehen gewesen, und es sei auch nicht ungewöhnlich, daß ein zur Vergabe der Bauleistungen bevollmächtigter Architekt den Bauvertrag vom Bauherrn mitunterzeichnen lasse, weil dieser damit der Auswahl des Unternehmers zustimme. 4. Ob Ziernenn von der Architektin bevollmächtigt war, die Nachtragsaufträge zu erteilen, läßt das Berufungsgericht offen. 3. Für unerheblich hält das Berufungsgericht schließlich auch, daß die Nachtragsaufträge nur mündlich erteilt habe, obwohl nach Nr. XI der Allgemeinen Vertrags- Es ist davon auszugehen, daß das von der Klägerin erstellte, in viele Positionen aufgegliederte Angebot die für die Ausführungen der Be- und Entwässerungsanlage erforderlichen Leistungen umfaßte. a) Die der Architektin in den Allgemeinen Vertragsbedingungen yon der Beklagten gegenüber der Klägerin erteilte Vertretungsmacht kann nicht dahin verstanden werden, daß die Architektin befugt sein sollte, über den Pauschalpreisvertrag hinaus der Klägerin später zusätzliche Aufträge in dem behaupteten Ausmaß zu erteilen, mit der Folge, daß sich der Werklohn der Klägerin fast verdoppeln sollte. Das Vertragsverhältnis der Parteien war, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, durch den von der Beklagten selbst mit der Klägerin geschlossenen Pauschalpreisvertrag begründet worden und nicht etwa durch die Architektin als Vertreterin der Beklagten. Schon diesem Umstand mußte die Klägerin, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, entnehmen, daß die Architektin jedenfalls nicht befugt sein konnte, die Beklagte über den vereinbarten Pauschalpreis hinaus ohne deren ausdrückliche Zustimmung in einem Ausmaß zu verpflichten, wie dies etwa durch den Nachtragsauftrag 86/70 über 134.420.88 DM geschehen sollte. b) Da die von Zi^BB mündlich erteilten Aufträge durch die der Architektin gegenüber der Klägerin erteilte Vertretungsmacht nicht gedeckt sind, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb die Architektin die Auftragserteilungen Zi^B nicht durch ihr Schreiben vom 28. Dabei kann die unverzügliche Anzeige zur Ausführung des Vertrags notwendiger Arbeiten in den schrift« liehen Nachtragsangeboten gesehen werden, die die Klägerin dem Angestellten der Architektin ausgehän-

Zitierte Normen: § 137 BGB § 365 ZPO
mündlichArchitektinBerufungsgerichtAusführungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
BGB § 164; GOA § 19 Nr. 1 g
Zum Umfang der Vollmacht des Architekten, den vereinbarten Pauschalwerklohn überschreitende Zusatzaufträge zu erteilen.
BGH, Urt. y. 12. Juni 1975 - VII ZR 195/73 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
/ -
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 195m	URTEIL	Verkündet am
12. Juni 1975 Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der GSHBBHB-Vj___
vertreten durch ihr B<
und	AG,	HU
Vorstandsmitglied Kaufmann Pa
uHFs
$
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Richard H dBHHBI GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Kaufmann Dieter BefliHB» P^HHstraße#,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 SfU
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12« Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Juli 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hat für das ein Terrassenhaus und mehrere Einfamilienhäuser umfassende Bauvorhaben der Beklagten in BeJ^B, KiJHPallee MBB, die Be- und Entwässerungsanlagen ausgeführt.
Auf Grund ihres Kostenangebots vom 10. September 1969 über 255.250,75 DM waren der Klägerin in dem von der Beklagten und deren Architektin Dipl .-Ing. Sigrid KrflBBB-ZSBB unterschriebenen Vertrag vom 10. Oktober 1969 die
 
Arbeiten zu dem Pauschalpreis von 245.000 DM übertragen worden« In dem Vertrag sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Architektin zu dem Vertragsbestandteil erklärt« Danach gelten die Bestimmungen der VOB, soweit die Allgemeinen Vertragsbedingungen keine abweichende Regelung enthalten« Deren Nr. I, 3 lautet: NDie Vertretung des Bauherrn gegenüber dem Auftragnehmer obliegt der Bauleitung.■
Auf der Baustelle war für die Architektin der von ihr später entlassene Angestellte	tätig. Die
 Klägerin will ihm dort eine Reihe vo^ Nachtragsangeboten ausgehändigt haben und von ihm mündlich mit deren Ausführung beauftragt worden sein«
Nach Ausführung der Arbeiten erteilte die Klägerin der Beklagten Rechnungen über insgesamt 473.009»29 DM«
Die Architektin hat diese Rechnungen mit Schreiben vom 28. Juni 1971 in voller Höhe anerkannt« Nach diesem Schreiben sollte der Klägerin nach Abzug von Umlagen und eines Garantieeinbehalts von 24.000 DM sowie unstreitig gezahlter 336.000 DM eine restliche Forderung von 106.705»50 DM zustehen.
Die Klägerin hat 131•460,84 DM nebst Zinsen eingeklagt. Darin sind die nach dem Schreiben der Architektin verbleibenden 106.705»50 DM enthalten.
Das Landgericht hat der Klage - bis auf einen Teil der Zinsen - stattgegeben. Das Kammergericht hat durch Teilurteil das landgerichtliche Urteil in Höhe von 120.292,08 DM
/f^
 
nebst Zinsen bestätigt* Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht ihr im angefochtenen Teilurteil stattgegeben hat* Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe i
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte müsse die der Klageforderung zugrunde liegenden Änderungsund Zusatzaufträge gegen sich gelten lassen*
1* Es stellt fest, der Angestellte Ziemann der Architektin habe die Nachtragsaufträge der Klägerin auf der Baustelle mündlich erteilt, nachdem ihm die Klägerin entsprechende Nachtragsangebote, darunter das Nachtragsangebot 86/70 Über 134*420,88 DM übergeben habe*
2* Die Vollmacht der Architektin zur Erteilung von Nachtragsaufträgen entnimmt das Berufungsgericht der Bestimmung Nr* I, 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zu dem Bauvertrag, wonach die Vertretung des Bauherrn gegenüber dem Auftragnehmer der Bauleitung obliegt. Aus der Stellung dieser Klausel in dem mit Gegenstand des Vertrages" Uberschriebenen Abschnitt I der Vertragsbedingungen folgert das Berufungsgericht, daß sie nicht lediglich die in Abschnitt VII geregelten "Rechtsver-hältnisse auf der Baustelle" betreffe* Es versteht die Bevollmächtigung dahin, daß die Architektin in allen das Bauvorhaben betreffenden Angelegenheiten Vertreterin der
 
Beklagten war, soweit nicht eine die Verkehrssitte so wie Treu und Glauben berücksichtigende Auslegung (§ 137 BGB) Einschränkungen der Vollmacht erkennen lasse.
3• Derartige Einschränkungen der Ermächtigung zur Vergabe von Nachtragsaufträgen hält das Berufungsgericht nicht für gegeben. Es entspreche der üblichen Regelung in Musterverträgen, daß der Architekt im Namen des Bauherrn die Bauaufträge erteile. Daraus, daß hier die Beklagte selbst den Bauvertrag geschlossen und die Architektin ihn nur mitunterschrieben habe, ergebe sich keine Einschränkung der der Architektin erteilten Vollmacht, denn so sei es in dem verwendeten Vertragsmuster vorgesehen gewesen, und es sei auch nicht ungewöhnlich, daß ein zur Vergabe der Bauleistungen bevollmächtigter Architekt den Bauvertrag vom Bauherrn mitunterzeichnen lasse, weil dieser damit der Auswahl des Unternehmers zustimme.
Auf den Umfang der erteilten Nachaufträge komme es nicht an, weil die Vollmachtsklausel keine Beschränkung enthalte.
4. Ob Ziernenn von der Architektin bevollmächtigt war, die Nachtragsaufträge zu erteilen, läßt das Berufungsgericht offen. Es meint, die Architektin habe in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 28. Juni 1971 die Auftragserteilungen durch Zi^^tJedenfalls genehmigt. Ob sie einen dahingehenden Willen gehabt habe, hält es für unerheblich. Entscheidend sei, daß die Klägerin das Schreiben so habe verstehen dürfen.
3. Für unerheblich hält das Berufungsgericht schließlich auch, daß	die	Nachtragsaufträge	nur	mündlich
 erteilt habe, obwohl nach Nr. XI der Allgemeinen Vertrags-
/to
 
bedingungen Änderungen oder Ergänzungen des Bauvertrags der Schriftform bedürfen. Der Schrlftform sei Jedenfalls dadurch genügt worden, daß die Architektin mit ihrem Schreiben vom 28. Juni 1971 die Nachtragsaufträge genehmigt habe.
II.
Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden.
1.	Der Vereinbarung des Pauschalpreises von 245.000 DM im Bauvertrag liegt das Angebot der Klägerin vom 10. September 1969 für die Be- und Entwässerungsanlage zugrunde. Teil A des Angebots betrifft mit 96 Positionen das Terrassenhaus und lautet über 100.747,59 DM. Die 73 Positionen des Teils B umfassen die Arbeiten für die Einfamilienhäuser, die 44.670,14 DM kosten sollten. Teil C enthält
39 Positionen über die Ausführung der Außenleitungen, die zusammen 109.833»02 DM ergeben.
2.	Es ist davon auszugehen, daß das von der Klägerin
 erstellte, in viele Positionen aufgegliederte Angebot die für die Ausführungen der Be- und Entwässerungsanlage erforderlichen Leistungen umfaßte. Die Klägerin, die die Begründetheit ihrer den vereinbarten Pauschalpreis weit übersteigenden Forderung von rd. 473.000 DM dartun muß, kann sich hierfür nicht auf ihr von	erteilte Auf-
träge berufen, da die Architektin für nachträgliche Zusatzaufträge derartigen Umfangs keine Vollmacht hatte. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht haltbar.
 
a)	Die der Architektin in den Allgemeinen Vertragsbedingungen yon der Beklagten gegenüber der Klägerin erteilte Vertretungsmacht kann nicht dahin verstanden werden, daß die Architektin befugt sein sollte, über den Pauschalpreisvertrag hinaus der Klägerin später zusätzliche Aufträge in dem behaupteten Ausmaß zu erteilen, mit der Folge, daß sich der Werklohn der Klägerin fast verdoppeln sollte. Das Vertragsverhältnis der Parteien war, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, durch den von der Beklagten selbst mit der Klägerin geschlossenen Pauschalpreisvertrag begründet worden und nicht etwa durch die Architektin als Vertreterin der Beklagten. Schon diesem Umstand mußte die Klägerin, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, entnehmen, daß die Architektin jedenfalls nicht befugt sein konnte, die Beklagte über den vereinbarten Pauschalpreis hinaus ohne deren ausdrückliche Zustimmung in einem Ausmaß zu verpflichten, wie dies etwa durch den Nachtragsauftrag 86/70 über 134.420.88 DM geschehen sollte. Der Klausel in Nr. I, 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach die Vertretung des Bauherrn gegenüber dem Auftragnehmer der Bauleitung obliegt, kann eine so weitgehende Bevollmächtigung keineswegs entnommen werden, denn die Vertretungsmacht der Bauleitung betrifft grundsätzlich nur Maßnahmen, die sich - jedenfalls im wesentlichen - in den Grenzen eines Pauschalpreisvertrags halten.
b)	Da die von Zi^BB mündlich erteilten Aufträge durch die der Architektin gegenüber der Klägerin erteilte Vertretungsmacht nicht gedeckt sind, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb die Architektin die Auftragserteilungen Zi^B nicht durch ihr Schreiben vom 28. Juni 1971 mit Wirkung gegen die Beklagte genehmigt haben.
/f0
8 -
III.
Nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 YOB (B) werden Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag ausführt, nicht vergütet. Nach Abs. 2 steht eine Vergütung dem Auftraggeber jedoch zu, wenn die Leistungen für die Durchführung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaBlichen Villen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.
Unter diesen Gesichtspunkten ist die Klageforderung zu prüfen. Dabei kann die unverzügliche Anzeige zur Ausführung des Vertrags notwendiger Arbeiten in den schrift« liehen Nachtragsangeboten gesehen werden, die die Klägerin dem Angestellten	der	Architektin ausgehän-
digt hat; denn zur Entgegennahme solcher Anzeigen war die Architektin durch die Klausel in Nr. I, 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ermächtigt.
-9 -
IV.
Das angefochtene Urteil 1st sonlt aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 365 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Vogt	Erbel	Recken
 Doerry	Bliesener