Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Der Kläger hat die Beklagten wegen Konstruktions- und Ausführungsfehler des über sämtliche Häuser sich erstreckenden Flachdaches in Anspruch genommen und auf Feststellung geklagt, daß sie als Gesamtschuldner ihm den Schaden, einschließlich der Folgeschäden aus den mangelhaften Leistungen zu ersetzen haben. Das Landgericht hat der Klage gegen den Erstbeklagten stattgegeben und die Klage gegen die Zweitbeklagte abgewiesen. Nunmehr hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner - der Beklagte zu 1 in vollem Umfang, die Beklagte zu 2 zur Hälfte - verpflichtet seien, dem Kläger den dadurch entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, daß Die Zweitbeklagte muß nach Ansicht des Berufungsgerichts dafür einstehen, daß statt der obersten Geschoßdecke die Dachplatte isoliert wurde, der zwischen dieser Geschoßdecke und der Dachplatte befindliche Raum keine genügende Entlüftung erhalten hat und die Dachhaut. Soweit der Kläger die Feststellung erstrebt, die Zweitbeklagte habe für den auf dem Fehlen einer Isolierschicht auf der Obergeschoßdecke beruhenden Schaden einzustehen, ist, wie die Revision mit Recht rügt, die Klage bereits rechtskräftig abgewiesen. April 1969 (14 U 80/68) hat nämlich das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Zweitbeklagte wegen des Fehlens einer Wärmedämmschicht auf der Obergeschoßdecke verneint. Demgemäß wurde auch in dem die Schadensersatzpflicht der Zweitbeklagten behandelnden Teil II der Entscheidungsgründe des ersten Revisionsurteils das Fehlen einer Wärmedämmschicht auf der Oberge- Diese Auslegung ergibt, daß der Senat damals das erste Berufungsurteil insoweit nicht aufheben wollte und aufgehoben hat, als darin ein Schadens ersatzanspruch des Klägers gegen die Zweitbeklagte wegen fehlender Isolierung verneint war. herrn, dem Erstbeklagten als Architekten und der Zweitbeklagten als Handwerker nicht gerecht geworden« Es hat auch die Bedeutung eines LeistungsVerzeichnisses verkannt. 4. Damit, daß die Zweitbeklagte dem Erstbeklagten das Leistungsverzeichnis für die Dachhaut erstellte, hat sie sich nicht hinsichtlich der Planung des Flachdaches dem Kläger gegenüber in eine "Beraterrolle begeben”. a) Das Berufungsgericht meint, sie habe das Leistungs Verzeichnis "für den - im Rahmen der Planung als Vertreter des Klägers handelnden - Erstbeklagten" entworfen. Als die Zweitbeklagte auf Bitten des Erstbeklagten die für die Beschichtung der Dachplatte infrage Kommenden Leistungen zusammenstellte, stand sie zu dem Kläger in keiner rechtlichen Beziehung. Es spricht nichts dafür, daß der Erstbeklagte dabei als Vertreter des Klägers gehandelt hat. Die Konstruktion eines Flachdaches als belüfteten zweischaligen Kaltdachs von den hier gegebenen Ausmaßen ist nicht Sache des lediglich mit der Damit, daß die Zweitbeklagte dem Erstbeklagten die Leistungen für die Beschichtung der Dachplatte zusamraenstellte, hat sie sich nicht an der Planung des Flachdachs beteiligt. Aus vorstehenden Gründen braucht die Zweitbeklagte nicht für das Fehlen einer ausreichenden Entlüftung des Raumes zwischen der Obergeschoßdecke und der Dachplatte einzustehen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Zweitbeklagte, weil sie mit den Klempnerarbeiaten beauftragt war, erkennen mußte, daß die eingebauten Entlüftungsöffnungen nicht ausreichten und zusätzlich durch das Dach zu führende vertikale Zwischendachentlüfter notwendig waren. Mit der Feststellung des Berufungsgerichts, derartige Vertikal-Entlüftungen gehörten zu dem Klempnergewerbe, ist nur gesagt, daß sie vom Klempner eingebaut werden. Das Berufungsgericht hält die Zweitbeklagte für das Fehlen einer Dehnungsfuge im Dach für mitverantwortlich, weil sie gegen ihre Prüfungsund Hinweispflicht aus § 4 Nr. 3 VOB (B) schuldhaft verstoßen habe. Daß das Fehlen einer Fuge in der Dachplatte jedoch einen Mangel darstellte, hätte die.Zweitbeklagte, die für ausreichende Fachkenntnisse einzustehen habe, erkennen müssen. Mai 1972 vor dem Berufungsgericht übereinstimmend erklärt, daß das Fehlen einer Fuge in der Dachhaut für die Schäden am Gebäude nicht ursächlich geworden ist. 2. Im angefochtenen Urteil ist ausgeführt, drei Faktoren (keine Wärmedämmschicht auf der Obergeschoßdecke, ungenügende Entlüftung des Raumes zwischen Obergeschoßdecke und Dachplatte, keine Trennfuge in der Dachhaut) seien im Zusammenwirken ursächlich für die Funktionsunfähigkeit der Dachkonstruktion. Der Kläger hat ausweislich des ersten Berufungsurteils behauptet, die Risse im Mauerwerk seien darauf zurückzuführen, da.a die in sich starr und ohne Dehnungsfuge miteinander verbundenen Dachplatten ohne Gleitauflagen mit dem Mauerwerk verbunden seien und sich infolge Temperaturschwankungen ausdehnten und wieder zusammenzögen; das große Dach habe auf diese Weise Schubkräfte ausgelöst und die Risse im Mauerwerk verursacht. 3. Geht man hiervon aus - eine dahingehende Feststellung enthält allerdings auch das erste Berufungsurteil nicht -, so haben die Risse im Mauerwerk zwei Ursachen: die große Dachplatte ist mangels Trennfuge in sich starr, ferner ist sie nicht gleitend auf dem Mauerwerk aufgelegt. Daß die Zweitbeklagte auch letzteren Mangel zu vertreten habe, hat der Kläger nicht behauptet; dafür Als von ihr zu vertretende Ursache könnte somit nur das Fehlen der Trennfuge in der Dachplatte in Betracht kommen* Es fragt sich daher, ob die Zweitbeklagte,bevor sie mit ihren Arbeiten begann, darauf hinweisen mußte, daß die Trennfuge nicht durch die Dachplatte geführt worden war, und ob sie mangels eines solchen Hinweises für den dem Kläger infolge' der Risse im Mauerwerk entstandenen Schaden haftet. Entdeckt der Auftragnehmer anläßlich der Ausführung seiner Leistung an den bereits fertiggestellten Teilen des Bauwerks einen Mangel, der die von ihm geschuldete Leistung überhaupt nicht berührt und mit ihr nicht zusammenhängt, so braucht er auf ihn auch nicht hinzuweisen. Aus § 13 Nr. 3 VOB (B) ergibt sich, daß nur Mängel an Leistungen derjenigen Unternehmer gemeint sind, die Vorleistungen für die eigenen Leistungen des Auftragnehmers darstellen und diese nachteilig beeinflussen können (vgl. Dafür, daß sich das Fehlen der Trennfuge in der Dachplatte auf die Dachhaut, also auf das Werk der Zweitbeklagten nachteilig auswirken konnte, ist nichts vorgetragen. Die Zweitbeklagte war somit nicht nach § 4 Nr. 3 VOB (B) verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß die Dachplatte keine Trennfuge enthielt, die sie hätte mit Zinkblech auskleiden können; denn das Fehlen der Fuge in der Dachplatte beeinträchtigte nicht die von ihr zu verlegende Dachhaut. Er hat insbesondere nicht dargelegt, daß die Zweitbeklagte, als sie feststellte, daß die Dachplatte keine Trennfuge enthielt, bedacht hat oder hätte bedenken müssen, es könnten sich aus dem Fehlen der Fuge Schäden am Gebäude ergeben: Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Zweitbeklagte habe, da sie für ausreichende Fachkenntnisse einzustehen habe, erkennen müssen, daß das Fehlen der Fuge in der Dachplatte ein Mangel war, kann nicht gefolgt werden. Die AnSchlußrevision des Klägers ist unbegründet, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Revision der Zweitbeklagten ergibt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VOB B § 4 Nr. 3 Die Hinweispflicht des Auftragnehmers aus § 4 Nr. 3 VOB B bezieht sich nicht auf Mängel des Bauwerks, die die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung überhaupt nicht berühren. BGH, ürt. v. 14. Februar 1974 _ vil ZR 195/72 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 195/72 URTEIL Verkündet am 14. Februar 1974 Horn, AmtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. des Architekten Günter BlBHVstraßf - Prozeßbevollmächtigte: H Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte 2* der Bauklempnerei H & 0 oHG, Straße HM» vertreten durch ihre Gesellschafter Frau Anne Magdalene geb. Dflfc und Klempnermeister Carl Albert Rudolf GVM|I Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres und gegen Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürgen V^i-Kfl0l-Straße M, . t Prozeßbevollmächtigte: Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr. 2 Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Schmidt, Dr. Recken und Doerry für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Zweitbeklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - den Parteien am 31. August 1972 an Verkündungs Statt zugestellt - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Feststellungsklage gegen die Zweitbeklagte stattgegeben worden ist. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 29. November 1967 wird zurückgewiesen. 3. Die Anschlußrevision des Klägers wird zurückgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen: a) der Kläger: aa) in allen früheren Rechtszügen; Die Hälfte der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Zweitbeklagten; bb) in der 2. Revisionsinstanz: 3/4 der Gerichtskosten und 3/5 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Zweitbeklagten: b) der Erstbeklagte: aa) in allen früheren Rechtszügen: Die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie seine gesamten eigenen außergerichtlichen Kosten; bb) in der 2, Revisionsinstanz: 1/4 der Gerichtskosten, 2/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie seine gesamten eigenen außergerichtlichen Kosten, Von Rechts wegen Tatbestand: Der Erstbeklagte war der planende und bauleitende Architekt des Klägers beim Bau der Wohnhäuser StelHH^ Steindamm Nr, ^0 - d in Die Zweitbe- klagte hat auf dem zweischaligen Kaltdach die Dachbeschichtung ausgeführt. Der Kläger hat die Beklagten wegen Konstruktions- und Ausführungsfehler des über sämtliche Häuser sich erstreckenden Flachdaches in Anspruch genommen und auf Feststellung geklagt, daß sie als Gesamtschuldner ihm den Schaden, einschließlich der Folgeschäden aus den mangelhaften Leistungen zu ersetzen haben. Das Landgericht hat der Klage gegen den Erstbeklagten stattgegeben und die Klage gegen die Zweitbeklagte abgewiesen. Das Oberlandesgerieht hat zunächst die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung dieses Berufungsurteils gegenüber beiden Beklagten. Nunmehr hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner - der Beklagte zu 1 in vollem Umfang, die Beklagte zu 2 zur Hälfte - verpflichtet seien, dem Kläger den dadurch entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, daß a) statt der obersten Geschoßdecke die Dachplatte isoliert wurde, b) keine ausreichende Entlüftung des Raumes zwischen der Geschoßdecke und der Dachplatte eingebaut wurde, c) in der Dachplatte und der Dachhaut keine Dehnungsfuge angebracht wurde; ferner den daraus entstandenen und noch entstehenden Folgeschaden einschließlich der Blasenbildung in der Dachhaut zu ersetzen. Mit ihren Revisionen erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht ihr entsprochen hat. Die Anschlußrevision des Klägers zielt auf die Feststellung, daß die Zweitbeklagte ihm -‘ gesamtschuld- 5 nerisch - den Schaden in vollem Umfang zu ersetzen habe. Jede Partei beantragt, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen. Der Senat hat durch Beschluß vom 13* Dezember 1973 die Revision des Erstbeklagten zurückgewiesen. Dieser war in der Verhandlung vom 14. Februar 197 A nicht vertreten. Entscheidungsgründe; Die Zweitbeklagte muß nach Ansicht des Berufungsgerichts dafür einstehen, daß statt der obersten Geschoßdecke die Dachplatte isoliert wurde, der zwischen dieser Geschoßdecke und der Dachplatte befindliche Raum keine genügende Entlüftung erhalten hat und die Dachhaut. ..keine Dehnungsfuge enthält. I. Soweit der Kläger die Feststellung erstrebt, die Zweitbeklagte habe für den auf dem Fehlen einer Isolierschicht auf der Obergeschoßdecke beruhenden Schaden einzustehen, ist, wie die Revision mit Recht rügt, die Klage bereits rechtskräftig abgewiesen. Das erste Berufungsurteil vom 2. April 1969 (14 U 80/68) hat nämlich das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Zweitbeklagte wegen des Fehlens einer Wärmedämmschicht auf der Obergeschoßdecke verneint. Der Kläger hat das mit seiner ersten Revision nicht angegriffen. Demgemäß wurde auch in dem die Schadensersatzpflicht der Zweitbeklagten behandelnden Teil II der Entscheidungsgründe des ersten Revisionsurteils das Fehlen einer Wärmedämmschicht auf der Oberge- schoßdecke als schadenbegründender Umstand nicht mehr aufgeführt (anders als in dem die Ersatzpflicht des Erstbeklagten betreffenden Teil I). Der - nach seinem Wortlaut allerdings auf volle Aufhebung lautende - Tenor des ersten Revisionsurteils ist im Zusammenhang mit den Gründen dieses Urteils auszulegen. Diese Auslegung ergibt, daß der Senat damals das erste Berufungsurteil insoweit nicht aufheben wollte und aufgehoben hat, als darin ein Schadens ersatzanspruch des Klägers gegen die Zweitbeklagte wegen fehlender Isolierung verneint war. Damit steht rechtskräftig fest, daß dieser Schadensersatzanspruch nicht besteht (§ 322 Abs. 1 ZPO). II. Der Erstbeklagte besaß, wie er in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 24. Mai 1972 erklärt hat, keine große Erfahrung in der Konstruktion derartiger Dächer. Des halb ließ er sich von der Zweitbeklagten das Leistungsver-zeic^nis für ihr Gewerk entwerfen, das er ohne Änderungen übernahm. Das Berufungsgericht meint, damit habe sich die Zweitbeklagte in eine Beraterrolle begeben. Daß sie dazu nicht verpflichtet war, sei ohne Bedeutung. Nachdem sie einmal diese Rolle übernommen habe, sei sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, hierbei mit der erforderlichen Sorgfalt zu Werke zu gehen. Da der Handwerker im allgemeinen über größere technische Detailkenntnisse verfüge als der Architekt und sich der Erstbeklagte insoweit ihrer Beratung auch noch ausdrücklich anvertraut habe, habe sie damit rechnen müssen, daß er sich auf sie verlasse, d.h. auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des von ihr entwor fenen Leistungsverzeichnisses vertrauen werde. 1. Mit diesen Ausführungen ist das Berufungsgericht den rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger als Bau- herrn, dem Erstbeklagten als Architekten und der Zweitbeklagten als Handwerker nicht gerecht geworden« Es hat auch die Bedeutung eines LeistungsVerzeichnisses verkannt. 2. Der Erstbeklagte hat das Flachdach des insgesamt 60 m langen und 11 m breiten Gebäudes als belüftetes zweischaliges Kaltdach geplant. Die Dachplatte ist aus Stahlbeton-Hohldielen zusammengefügt. Sie ruht auf fünf in Längsrichtung des Hauses verlaufenden Leichtbeton-Stützmauern, die auf der Obergeschoßdecke stehen. Zur Belüftung des Raumes zwischen Obergeschoßdecke und Dachplatte sind an den beiden Längsseiten Lüftungssteine eingebaut. Auch die Leichtbeton-Stützmauern enthalten Durchbrüche zwecks Durchlüftung. 3. Die Zweitbeklagte hat, entsprechend dem Leistungsverzeichnis, lediglich die Dachbeschichtung ausgeführt. Sie hat die Dachplatte mit einem Voranstrich versehen, darauf eine geriffelte Dachpappe, über dieses eine 2 cm starke Hartschatunplatte und als oberste Schicht eine grob bekieste Bitumen-Dachpappe verlegt. 4. Damit, daß die Zweitbeklagte dem Erstbeklagten das Leistungsverzeichnis für die Dachhaut erstellte, hat sie sich nicht hinsichtlich der Planung des Flachdaches dem Kläger gegenüber in eine "Beraterrolle begeben”. a) Das Berufungsgericht meint, sie habe das Leistungs Verzeichnis "für den - im Rahmen der Planung als Vertreter des Klägers handelnden - Erstbeklagten" entworfen. Diese Annahme entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Als die Zweitbeklagte auf Bitten des Erstbeklagten die für die Beschichtung der Dachplatte infrage Kommenden Leistungen zusammenstellte, stand sie zu dem Kläger in keiner rechtlichen Beziehung. Die Zusammenstellung der Leistungen ihres Gewerkes war eine - wohl in der Hoffnung, den Auftrag zu erhalten - dem Erstbeklagten persönlich erwiesene Gefälligkeit. Es spricht nichts dafür, daß der Erstbeklagte dabei als Vertreter des Klägers gehandelt hat. Der Architekt hat grundsätzlich selber auf Grund seiner Pläne die am Bauwerk zur Ausführung kommenden Arbeiten in einer Leistungsbeschreibung zusammenzufassen. Diese Aufstellung dient zunächst den sich um den Auftrag bemühenden Unternehmern als Grundlage für die Berechnung der Angebotspreise. Der Architekt kann in der Regel nicht davon ausgehen, er handele im Interesse des Bauherrn, wenn er sich von einem Handwerker die nach dessen Ansicht erforderlichen Einzelleistungen zusammenstellen läßt, statt selbst gemäß seiner Planungsaufgäbe deren Notwendigkeit und Geeignetheit zu ermitteln. b) Das Berufungsgericht sagt selbst, die Zweitbeklagte habe es übernommen, das Leistungsverzeichnis "für ihr Gewerk" zu entwerfen. Ihr Gewerk bestand jedoch lediglich in der Beschichtung der Dachplatte. Alle anderen das belüftete zweischalige Kaltdach betreffenden Arbeiten sind in dem die Zweitbeklagte betreffenden Teil des Leistungsverzeichnisses nicht aufgeführt. Sie stehen unter anderen Positionen und sind von anderen Unternehmern ausgeführt worden. Weder das Verlegen der Dachplatte noch die Anbringung von Entlüftungsöffnungen an den Längsseiten und in den Stützmauern gehörte zu den der Zweitbeklagten übertragenen Aufgaben. Die Konstruktion eines Flachdaches als belüfteten zweischaligen Kaltdachs von den hier gegebenen Ausmaßen ist nicht Sache des lediglich mit der Beschichtung der Dachplatte befaßten Dachdeckers. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse sind nur von dem planenden Architekten zu erwarten (BGH Urt. v. 25. März 1963 - VII 2R 211/61). Damit, daß die Zweitbeklagte dem Erstbeklagten die Leistungen für die Beschichtung der Dachplatte zusamraenstellte, hat sie sich nicht an der Planung des Flachdachs beteiligt. Insbesondere kann nicht angenommen werden, die Zweitbeklagte habe damit für die Funktionsfähigkeit der Dachkonstruktion einstehen wollen. III. Aus vorstehenden Gründen braucht die Zweitbeklagte nicht für das Fehlen einer ausreichenden Entlüftung des Raumes zwischen der Obergeschoßdecke und der Dachplatte einzustehen. Der Erstbeklagte hat als planender Architekt die Entlüftung mittels der Entlüftungssteine in den Längsseiten und der Durchbrüche in den Stützmauern für ausreichend erachtet. Es ist nicht ersichtlich, warum die Zweitbeklagte, weil sie mit den Klempnerarbeiaten beauftragt war, erkennen mußte, daß die eingebauten Entlüftungsöffnungen nicht ausreichten und zusätzlich durch das Dach zu führende vertikale Zwischendachentlüfter notwendig waren. Mit der Feststellung des Berufungsgerichts, derartige Vertikal-Entlüftungen gehörten zu dem Klempnergewerbe, ist nur gesagt, daß sie vom Klempner eingebaut werden. Ob sie aber zur Entlüftung des zweischaligen Daches zusätzlich erforderlich waren, brauchte die Zweitbeklagte nicht zu wissen. 10 IV. Zwischen den Brandmauern der Häuser Nr. 0 b und Nr. ^ c befindet sich eine senkrechte, etwa 2 cm breite Trennfuge. Diese Fuge sollte auch durch die Dachplatte und die Dachhaut geführt werden. Nach den im Leistungsver zeichnis aufgeführten Dachdeckerarbeiten sollte die Zweit beklagte die Dehnungsfuge in der Dachplatte mit Zinkblech auskleiden. Die Trennfuge war jedoch nicht durch die Dach platte geführt worden. Diese stellte vielmehr eine durchgehende Betonfläche dar. Die Zweitbeklagte fand somit keine Trennfuge vor, die sie hätte mit Zinkblech verkleiden können. Das Berufungsgericht hält die Zweitbeklagte für das Fehlen einer Dehnungsfuge im Dach für mitverantwortlich, weil sie gegen ihre Prüfungsund Hinweispflicht aus § 4 Nr. 3 VOB (B) schuldhaft verstoßen habe. Bei der Dach platte habe es sich um eine unmittelbare Vorleistung für ihj* Werk gehandelt. Zwar habe mangels einer Fuge in der Dachplatte eine Fuge in der Dachhaut keinen Sinn gehabt. Daß das Fehlen einer Fuge in der Dachplatte jedoch einen Mangel darstellte, hätte die.Zweitbeklagte, die für ausreichende Fachkenntnisse einzustehen habe, erkennen müssen. Eine Anweisung des Erstbeklagten, keine Dehnungsfuge einzubauen, habe die Zweitbeklagte nicht bewiesen. Zudem hätte sie einer derartigen Anweisung gegenüber Bedenken geltend machen müssen. Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden, 1. Daß trotz Fehlens einer Trennfuge in der Dachplatte eine Fuge in der Dachhaut einen Sinn gehabt hätte, 11 hat der Kläger nicht behauptet. Die Parteien haben vielmehr in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 1972 vor dem Berufungsgericht übereinstimmend erklärt, daß das Fehlen einer Fuge in der Dachhaut für die Schäden am Gebäude nicht ursächlich geworden ist. Damit ist gesagt, daß weder die Dachhaut selbst noch sonstige Teile des Gebäudes infolge des Fehlens der Fuge in der Dachhaut einen Schaden erlitten haben. Schädlich war allenfalls das Fehlen der Fuge in der Dachplatte. 2. Im angefochtenen Urteil ist ausgeführt, drei Faktoren (keine Wärmedämmschicht auf der Obergeschoßdecke, ungenügende Entlüftung des Raumes zwischen Obergeschoßdecke und Dachplatte, keine Trennfuge in der Dachhaut) seien im Zusammenwirken ursächlich für die Funktionsunfähigkeit der Dachkonstruktion. Das letztere ist falsch, wie sich aus dem oben zu 1 Gesagten ergibt. Welche Folgen das Fehlen einer Trennfuge in der Dachplatte hatte, ist nicht festgestellt. Der Kläger hat ausweislich des ersten Berufungsurteils behauptet, die Risse im Mauerwerk seien darauf zurückzuführen, da.a die in sich starr und ohne Dehnungsfuge miteinander verbundenen Dachplatten ohne Gleitauflagen mit dem Mauerwerk verbunden seien und sich infolge Temperaturschwankungen ausdehnten und wieder zusammenzögen; das große Dach habe auf diese Weise Schubkräfte ausgelöst und die Risse im Mauerwerk verursacht. 3. Geht man hiervon aus - eine dahingehende Feststellung enthält allerdings auch das erste Berufungsurteil nicht -, so haben die Risse im Mauerwerk zwei Ursachen: die große Dachplatte ist mangels Trennfuge in sich starr, ferner ist sie nicht gleitend auf dem Mauerwerk aufgelegt. Daß die Zweitbeklagte auch letzteren Mangel zu vertreten habe, hat der Kläger nicht behauptet; dafür 12 spricht auch nichts. Als von ihr zu vertretende Ursache könnte somit nur das Fehlen der Trennfuge in der Dachplatte in Betracht kommen* Es fragt sich daher, ob die Zweitbeklagte,bevor sie mit ihren Arbeiten begann, darauf hinweisen mußte, daß die Trennfuge nicht durch die Dachplatte geführt worden war, und ob sie mangels eines solchen Hinweises für den dem Kläger infolge' der Risse im Mauerwerk entstandenen Schaden haftet. 4. Das ist nicht der Fall. Zwar muß der Auftragnehmer nach § 4 Nr. 3 VOB (B) Bedenken, die er gegen die Leistungen anderer Unternehmer hat, dem Auftraggeber mit-* teilen. Damit sind jedoch nur solche Leistungen anderer Unternehmer gemeint, die Auswirkungen auf die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen haben können. § 4 Nr. 3 VOB (B) begründet nicht etwa eine über die vertragliche Hauptverpflichtung hinausgehende Nebenpflicht des Auftragnehmers, auf irgendwelche Bedenken gegen Leistungen anderer Unternehmer hinzuweisen. Entdeckt der Auftragnehmer anläßlich der Ausführung seiner Leistung an den bereits fertiggestellten Teilen des Bauwerks einen Mangel, der die von ihm geschuldete Leistung überhaupt nicht berührt und mit ihr nicht zusammenhängt, so braucht er auf ihn auch nicht hinzuweisen. Aus § 13 Nr. 3 VOB (B) ergibt sich, daß nur Mängel an Leistungen derjenigen Unternehmer gemeint sind, die Vorleistungen für die eigenen Leistungen des Auftragnehmers darstellen und diese nachteilig beeinflussen können (vgl. Hereth-Ludwig-Naschold VOB (B) § 4 Ez 110, 113, 122, 123; Ingenstau-Korbion 6. Aufl. VOB (B) § 4 Rdn. 100, 101). 5. Die Hauptverpflichtung der Zweitbeklagten ging dahin, die Dachhaut mangelfrei zu verlegen. Sie brauchte 13 - deshalb nur Bedenken gegen solche von anderen Unternehmern erbrachte Leistungen mitzuteilen, denen für ein fehlerfreies Verlegen der Dachhaut Bedeutung zukam. Dafür, daß sich das Fehlen der Trennfuge in der Dachplatte auf die Dachhaut, also auf das Werk der Zweitbeklagten nachteilig auswirken konnte, ist nichts vorgetragen. Wie bereits ausgeführt, hat sich hieraus auch keine Beeinträchtigung der Dachhaut ergeben. Die Zweitbeklagte war somit nicht nach § 4 Nr. 3 VOB (B) verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß die Dachplatte keine Trennfuge enthielt, die sie hätte mit Zinkblech auskleiden können; denn das Fehlen der Fuge in der Dachplatte beeinträchtigte nicht die von ihr zu verlegende Dachhaut. Es kann also nicht darauf ankommen, ob ein Hinweis der Zweitbeklagten auf das Fehlen der Trennfuge in der Dachplatte dazu geführt hätte, daß die Trennfuge bis in die Dachplatte durchgeführt worden und es alsdann nicht zu den Rissen im Mauerwerk gekommen wäre. Es ist nicht der Sinn und Zweck des § 4 Nr. 3 VOB (B), Schäden am Bauwerk zu verhindern, die nicht die eigentliche Leistiang des Auftragnehmers betreffen. Umstände, die nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Zweitbeklagte zu einem Hinweis hätten veranlassen müssen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat insbesondere nicht dargelegt, daß die Zweitbeklagte, als sie feststellte, daß die Dachplatte keine Trennfuge enthielt, bedacht hat oder hätte bedenken müssen, es könnten sich aus dem Fehlen der Fuge Schäden am Gebäude ergeben: Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Zweitbeklagte habe, da sie für ausreichende Fachkenntnisse einzustehen habe, erkennen müssen, daß das Fehlen der Fuge in der Dachplatte ein Mangel war, kann nicht gefolgt werden. Die Zweitbeklagte brauchte als Dachdecker nicht zu wissen, ob es mangels einer Fuge in der Dachplatte zur Rissebildung im - - Mauerwerk kommen konnte. 1 h - V. Die AnSchlußrevision des Klägers ist unbegründet, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Revision der Zweitbeklagten ergibt. VI. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 97, 92 ZPO. Vogt Recken Erbel Doerry Schmidt