Hach dom Kriege machten die Mitglieder der Familie wegen des Geschäftsvermögens und der Grundstücke Rückerstattungsansprüche gegen den Kläger geltend. Dor Kläger behauptet, er habe durch die Zahlung der V< gleichssumzne den Verzieht der Familie auf ihre Rückerstattungsansprüche gegen den Beklagten wegen der von ihm gezogenen Nutzungen erreicht. Der Kläger stützt seinen Anspruch in erster Linie auf die Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§61 BGB) und unmittelbar oder auf dem Wege über den § 684 BGB auf ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff BGB). 1957 auch auf ihre Ansprüche gegen den Beklagten verzichtet, die ihr wegen der von ihm gezogenen Nutzungen zugestanden hätten» Diesen Verzicht habe er, der Kläger, durch seine Vergleichszahlung erreicht» Er habe dadurch also auch ein Geschäft des Beklagten geführt; die Übernahme dieser Geschäftsführung habe dessen Interesse und mutmaßlichem Willen entsprochen» Demgemäß habe der Beklagte für den Teil der Ver-glcichcsuffimc einzustehen, der auf den ihn betreffenden Verzicht entfalle. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung u.a. mit der Begründung abgelehnt, es stehe nicht fest, daß eine solche Bereicherung auf Kosten dos Klägers cingctreten sei» Der Beklagte habe ausdrücklich bestritten, daß der Kläger für den Verzicht der Familie Fürstenberg auf den Nutzungsvorlust, soweit der Beklagte dafür einzustehen hatte, irgend etwas habe aufvvenden müssen» Es v.äro Sache des Klägers gewesen, den Beweis für seine entgegengesetzte Behauptung zu führen, er habe ihn aber nicht angetreten und sei daher bewcisfällig geblieben» November 1957 nachgekommen* Zwar hat darin die Familie FflHHi auf ihre Rückerstattungsansprüche gegen den Kläger sowie den Beklagten verzichtet, und der Kläger hat zur Abgeltung für den Verzicht eine Nachzahlung geleistet. Dagegen spricht, daß sie hierauf im Rückerstattungsverfahren nicht im einzelnen ein-gegangon ist, daß sie den Beklagten trotz der jahrelangen Dauer des Verfahrens nicht in dieses einbezogen hat und daß seine Beteiligung, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, verhältnismäßig unbedeutend war. Soviel sich aus den vom Oborlandesgericht zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Rückerotattungsakton ergibt, ist es überhaupt der Kläger gewesen, der erstmals diese Ansprüche dadurch besonders horvorgehobon hat, daß er deren Abtretung an sich im Rahmen des angestrebten Vergleichs verlangte (Schreiben des Rechtsanwalts Rt^Bl vom 25, Juni 1956 - vgl, Schriftsatz des Beklagten vom 16, April 1959 S, 4 -), Der Beklagte hatte nachdrücklich bestritten, daß der Kläger irgendwelche Aufwendungen für die Abgeltung der angeblichen Ansprüche der Familie FSHIBBi gegen den Beklagten gemacht habe (Schriftsätze vom 6, Juli 1959 und vom 17, März 1961 So 5), Mindestens hieraus mußte der Kläger Dieser Beweispflicht ist der Kläger nicht, wie die Rc- Schließlich durfte sich der Klager auch nicht auf die Erhebung dos von dem Beklagten angebotenen Gegenbeweises verlassen, da sie erst in Betracht kam, wenn er seinerseits Beweis antrato Bei einer solchen Lage hatte das Oberlandesgericht keinen Anlaß, den durph einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger nochmals besonders darauf hinzuweisen, daß er beweisfällig sei daß ihm als Gegenleistung für den Verzicht, soweit er sich auf die Ansprüche der Familie F^m^fcgegen den Beklagten bezieht, Aufwendungen entstanden sind, noch daß der Beklagte auf seine, dos Klägers, Kosten etwas erlangt hat. Zudem habe der Kläger.dem Beklagten gegenüber nach dem Inhalt des Gesellschaft Vertrags dafür cinzuotchen, daß die eingebrachten Gegenstände nicht mit Rückerstattungsansprüchen belastet waren. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte beachten müssen, daß der Beklagte auch gegenüber dem Kläger Koch aus dem Vertrage vom 23» Dezember 1942 gemäß den §§ 445 und 439 (soll wohl heißen: 434) BGB für die Lastenfreiheit seines Anteils cinzuotchen habe. Es ist nicht zu erkennen, daß der Kläger im zweiten Rechts-suge einen solchen Anspruch noch aufrecht erhalten hat. Abgesehen hiervon ist nicht ersichtlich, wie der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Beträge, die er im Wege der Rückerstattung für die vom Beklagten gezogenen Nutzungen ausgelegt haben will, mit der Behauptung begründet werden kann, der Beklagte habe für die Lastenfreiheit seines Geschäftsanteils anläßlich seines Ausscheidens im Jahre 1943 einzustehen. Ilia Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Klüger beschwerenden Reehtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergehenden Kostenfolge zurückzuweisen„
YXI ZR 195/61 Verkündet an 28«, Februar 1963 V/oit Scheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle fj 2188 001 ?*■' fj Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns V/alter Kl >str Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Ludwig RI Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28«, Februar 1963 unter Mitwirkung dos Senatopräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr«, Winkelmann, Br* Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Dr«, Vogt für Recljt erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9«, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28 „ Juni 1961 wird zurückgewiesen«, Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«, Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien und der inzwischen verstorbene Kaufmann beabsichtigten im Jahre 1938, das Geschäft der in jüdischer Hand (der Familie PflHHHHP) befindlichen Firma »Albert GmbH & Co9, Das Haus für Geschenke, KG” in BfllBi zu übernehmeno Zu diesem Zweck gründeten sie am 5. Oktober 1938 eine Kommanditgesellschaft unter der Firma Das Haus für Geschenke, RtflHl und GMHIHIM, KG» (die aus den Rechtsstreit ausgeschiedene frühere Klägerin zu 1); Persönlich haftende Gesellschafter wurden der Beklagte mit einer Einlage von 100.000 RM und mit einer solchen von 4-0.000 RM. Der Kläger wurde Kommanditist mit einer Einlage von 1.360.000 RM. Gemäß dem § 3 dieses Vertrages hatte er »das von ihm aus der Albert RtfHHHfc .. • für die Gesellschaft mit seinen Mitteln erworbene Warenlager und Inventar zu den bezahlten Kaufpreis” einzubringen. An demselben Tage erwarb der Kläger von der Familie dieses Ytarenlager und Inventar sowie deren B( Grundbesitz. •Dem Beklagten flössen für die Zeit vom 12. Oktober 1938 * bis zu dem 31o Dezember 1942 aus dem Betrieb der Firma R ü® Gewinne von insgesamt 1.111.446,25 RM zu. Mit dom 31» Ja nuar 1943 schied er aus der Gesellschaft aus, die von den an deren Gesellschaftern fortgesetzt wurde. Er erhielt damals einen weiteren Betrag von über 100.000 RM. Hach dom Kriege machten die Mitglieder der Familie wegen des Geschäftsvermögens und der Grundstücke Rückerstattungsansprüche gegen den Kläger geltend. Am 6. November 1957 einigte sich dieser mit ihnen dahin, daß sie ge- gon Zahlung von 1.095.800 DM ihre Forderungen auf Rückerotr tung des Geschäftsvermögens fallen ließen. Zugleich vcrzicl toten sic auf alle Ansprüche gegen den Beklagten und die Ei bin des inzwischen verstorbenen Kaufmanns such sov/eit gegen diese keine Verfahren anhängig waren. Dor Kläger behauptet, er habe durch die Zahlung der V< gleichssumzne den Verzieht der Familie auf ihre Rückerstattungsansprüche gegen den Beklagten wegen der von ihm gezogenen Nutzungen erreicht. Der Beklagte müsse ihm, dem Kläger, den dafür ausgelegten Betrag ersetzen, den er auf 45.600 DM beziffert. Er hat die Verurteilung des Beklag ten zur Zahlung eines Teils in Höhe von 10.000 DM nebst Zii sen beantragt. Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Er ist der Ai sicht, daß er dem Kläger nichts schulde. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Demgegenüber hat das Oberlandes gericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederher3te.‘ lung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; I. Der Kläger stützt seinen Anspruch in erster Linie auf die Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§61 BGB) und unmittelbar oder auf dem Wege über den § 684 BGB auf ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff BGB). Er füfc aus: Die Familie habe im Vergleich vom 6. November 1957 auch auf ihre Ansprüche gegen den Beklagten verzichtet, die ihr wegen der von ihm gezogenen Nutzungen zugestanden hätten» Diesen Verzicht habe er, der Kläger, durch seine Vergleichszahlung erreicht» Er habe dadurch also auch ein Geschäft des Beklagten geführt; die Übernahme dieser Geschäftsführung habe dessen Interesse und mutmaßlichem Willen entsprochen» Demgemäß habe der Beklagte für den Teil der Ver-glcichcsuffimc einzustehen, der auf den ihn betreffenden Verzicht entfalle. In Höhe jenes Betrages sei er auch zu lasten des Klägers von einer Schuld befreit und daher ungerechtfertigt bereichert. % Das Oberlandesgericht hat den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung u.a. mit der Begründung abgelehnt, es stehe nicht fest, daß eine solche Bereicherung auf Kosten dos Klägers cingctreten sei» Der Beklagte habe ausdrücklich bestritten, daß der Kläger für den Verzicht der Familie Fürstenberg auf den Nutzungsvorlust, soweit der Beklagte dafür einzustehen hatte, irgend etwas habe aufvvenden müssen» Es v.äro Sache des Klägers gewesen, den Beweis für seine entgegengesetzte Behauptung zu führen, er habe ihn aber nicht angetreten und sei daher bewcisfällig geblieben» Diese Ausführungen, die auch einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausochließen, greift die Revision ver- . geblich an.* 1) Sie macht geltend, das 0berlande3gericht habe die Verteilung der Boweislast verkannt. Das ist nicht richtig. Wer behauptet, Aufwendungen i.S. de3 § 670 BGB gemacht zu haben, hat dies zu beweisen. Ebenso hat der Gläubiger alle Voraussetzungen darzutun, aus denen sich der Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung ergeben soll; dazu gehört auch die eigene Bereicherung. vision meint, durch die Vorlegung des Vergleichs vom 6. November 1957 nachgekommen* Zwar hat darin die Familie FflHHi auf ihre Rückerstattungsansprüche gegen den Kläger sowie den Beklagten verzichtet, und der Kläger hat zur Abgeltung für den Verzicht eine Nachzahlung geleistet. Daraus läßt sich aber noch nicht mit auch nur einiger Wahrscheinlichkeit entnehmen, daß die Familie den sich auf den Be- klagten beziehenden Verzicht besonders bewertet und deswegen höhere Forderungen gestellt hat. Dagegen spricht, daß sie hierauf im Rückerstattungsverfahren nicht im einzelnen ein-gegangon ist, daß sie den Beklagten trotz der jahrelangen Dauer des Verfahrens nicht in dieses einbezogen hat und daß seine Beteiligung, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, verhältnismäßig unbedeutend war. Soviel sich aus den vom Oborlandesgericht zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Rückerotattungsakton ergibt, ist es überhaupt der Kläger gewesen, der erstmals diese Ansprüche dadurch besonders horvorgehobon hat, daß er deren Abtretung an sich im Rahmen des angestrebten Vergleichs verlangte (Schreiben des Rechtsanwalts Rt^Bl vom 25, Juni 1956 - vgl, Schriftsatz des Beklagten vom 16, April 1959 S, 4 -), 2) Das Berufungsgericht hat auch nicht die ihm gemäß dem § 139 ZPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Der Beklagte hatte nachdrücklich bestritten, daß der Kläger irgendwelche Aufwendungen für die Abgeltung der angeblichen Ansprüche der Familie FSHIBBi gegen den Beklagten gemacht habe (Schriftsätze vom 6, Juli 1959 und vom 17, März 1961 So 5), Mindestens hieraus mußte der Kläger Dieser Beweispflicht ist der Kläger nicht, wie die Rc- f entnehmen, daß er den Beweis für die Aufwendungen anzutreten hatte, wenn er mit seinen dahingehenden Behauptungen durchdringen wollte. Bas galt umso mehr, als die Umstände solche Aufwendungen keineswegs als selbstverständlich erscheinen ließen, wie bereits ausgeführt worden ist. Schließlich durfte sich der Klager auch nicht auf die Erhebung dos von dem Beklagten angebotenen Gegenbeweises verlassen, da sie erst in Betracht kam, wenn er seinerseits Beweis antrato Bei einer solchen Lage hatte das Oberlandesgericht keinen Anlaß, den durph einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger nochmals besonders darauf hinzuweisen, daß er beweisfällig sei 3) Aus dem Gesagten folgt, daß dem Kläger keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung zustehen. Benn er hat weder, bewiesen., daß ihm als Gegenleistung für den Verzicht, soweit er sich auf die Ansprüche der Familie F^m^fcgegen den Beklagten bezieht, Aufwendungen entstanden sind, noch daß der Beklagte auf seine, dos Klägers, Kosten etwas erlangt hat. » Aus dem gleichen Grunde entfällt auch eine etwaige Aus-gloichspflicht des Beklagten gemäß dem § 426 BGB. m 4) Bäs Oberlandesgericht verneint die Tatbestände der Geschäftsführung ohne Auftrag und der ungerechtfertigten Bereicherung noch aus weiteren Gründen. Es meint, die Geschäftsführung des Klägers habe nicht dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprochen. Zudem habe der Kläger.dem Beklagten gegenüber nach dem Inhalt des Gesellschaft Vertrags dafür cinzuotchen, daß die eingebrachten Gegenstände nicht mit Rückerstattungsansprüchen belastet waren. Eines Eingehens auf diese, übrigens rechtlich ebenfalls nicht zu beanstandenden, Ausführungen bedarf es nicht mehr, weil die auf die §§ 683 und 812 BGB gestützten Forderungen schon aus den oben angeführten Erwägungen abzulehnen sind» II o Im ersten Rechtszuge hatte auch die Kommanditgesellschaft Reiwinkol, deren persönlich haftende Gesellschafterin nunmehr die Ehefrau des Klägers ist, Zahlung des Klagcbotrags an sich verlangt. Zur Begründung ihrer Sachbefugnis, aber auch der von beiden Klägern erhobenen Forderung wurde u.a. vorgebracht: Bie Kommanditgesellschaft habe die hier strei- tigen Gewinne an den Beklagten auf Grund von, wie sich nachträglich gezeigt habe, unrichtigen Bilanzen ausgeschüttet; hätte man die Rückerstattungspflicht berücksichtigt, ooihätte man zu dem Ergebnis kommen müssen, daß keine Gpwinne erzielt worden seien. Der Beklagte habe also die Beträge zu Unrecht erhalten und müsse sic deswegen an die Firma RfllHBB herausgeben o Außerdem hafte er, weil sein Gesellschaftsanteil, der bei seinem Ausscheiden im Jahre 1943 den...anderen Gesellschaftern cugcwachson sei, mit dem Rückerstattungsanspruch belastet gewesen sei. Bas Landgericht hat diesen Klagegrund nur dahin aufgefaßt und behandelt, daß damit der von der Kommanditgesellschaft Reiwinkol geltend gemachte Anspruch begründet werden sollte (S. 7 und 16 ff seines Urteils). Es hat die Klage dieser Firma abgowiesen; das Urteil ist insoweit rechtskräftig geworden. ) i t i i Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte beachten müssen, daß der Beklagte auch gegenüber dem Kläger Koch aus dem Vertrage vom 23» Dezember 1942 gemäß den §§ 445 und 439 (soll wohl heißen: 434) BGB für die Lastenfreiheit seines Anteils cinzuotchen habe. Die Rüge geht fehl. Es ist nicht zu erkennen, daß der Kläger im zweiten Rechts-suge einen solchen Anspruch noch aufrecht erhalten hat. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt dazu ebensowenig etwas wie der Schriftsatz des Klägers vom 7« Juni 1961. Abgesehen hiervon ist nicht ersichtlich, wie der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Beträge, die er im Wege der Rückerstattung für die vom Beklagten gezogenen Nutzungen ausgelegt haben will, mit der Behauptung begründet werden kann, der Beklagte habe für die Lastenfreiheit seines Geschäftsanteils anläßlich seines Ausscheidens im Jahre 1943 einzustehen. Ji' Soweit cs sich schließlich um angebliche Ansprüche der Kommanditgesellschaft handelt, ist der Kläger zur Geltendmachung nicht befugt. » Ilia Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Klüger beschwerenden Reehtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergehenden Kostenfolge zurückzuweisen„ Glanzmann Ur„ Winkelmann Heimann-Trosien Meyer Dr0 Vogt