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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin behauptet, sie habe den Gegenwert der Ge« schäftsanteile in Höhe von 40.000 DM aus eigenen Mitteln für den Beklagten'vorgelegt und vereinbarungsgemäß an Frau geleistet, während der Beklagte den Betrag bisher an sie (Klägerin) nicht gezahlt habe. Die Klägerin hat mit der Klage vom Beklagten Zahlung eines Teilbetrages von 20.000 DM nebst Zinsen verlangt, hilfsweise auch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Klägerin trägt demgegenüber vor, es handle sich bei den 100.000 DM tun ein Darlehen des Beklagten an sie, das mit dem Ei^rb des Geschäftsanteils nichts zu tun habe. Drei der oben genannten Akzepte des Beklagten Uber je 20.000 DM habe nicht der Beklagte, sondern für ihn die Firma BaHBB-GflHHHHft OmbH in BflhBflft mit eigenen Mitteln eingelöst, eine Firma, an der im Jahre 1933 sowohl Reinhard als auch der Beklagte beteiligt waren und deren alleinige Gesellschafterin jetzt die Klägerin ist • 1) Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß die 100.000 DM, trotz der zu dem Schein erfolgten Bezeichnung als Darlehen, in Wahrheit den1 Preis (unter anderem) für den vom Beklagten erworbenen Geschäftsanteil an der Klägerin darstellen. 2) Die Revision meint, mit den der Klägerin im Februar 1955 aus den Akzepten der Beklagten zugeflossenen 100.000 DM habe der Beklagte den Preis für den von ihm erworbenen Geschäftsanteil an der Klägerin deswegen nicht entrichtet, weil das Geld - wie die Klägerin behauptet hatte - in Höhe von 60$,000 aus dem Vermögen der GmbH gestammt habe. Nach Treu und Glauben könne er sich nicht auf die rechtliche Verschiedenheit von Klägerin und Großgaragen GmbH berufen. waigen Anspruch gegen den Beklagten selbst geltend machen oder ihn, was nach Behauptung der Klägerin auch geschehen ist, an diese abtreten, so daß sie dann aus di!äj|g!e|$retenem Recht gegen den Beklagten Vorgehen kann« Ein zwingendes Bedürfnis«, Uber ^ie rechtliche Verschiedenheit zwischen Klägerin und GVMHBBBI GmbH hinwegzugehen, besteht daher im 4 vorliegenden Falle nicht. Die Klägerin hat im laufe des Rechtsstreits ihre Klage hilfsweise auch auf den ihr abgetretenen Erstattungsanspruch der GmbH gegen den Beklagten in Höhe von m 1) Die Revision meint, eine Klageänderung liege im vorliegenden: Falle deswegen nicht vor, weil die Klägerin sieh nur hilfsweise auf den genannten Klagegrund gestutzt hat« Diese Folge tritt aber nicht nur dann ein, wenn die ursprüngliche Klagegrundlage vom Kläger ganz fallengelassen und völlig durch eine neue Klage-grundlage ersetzt wird, sondern auch dann, wenn die alte Klagegrundlage in erster Linie aufrechterhalten bleibt und die neue Klagegrundlage - wie es hier der Fall ist - nur hilf sweise herangezogen wird "(vgl. Gerade das aber soll nach dem Sinn und Zweck des § 264 ZPO nur dann zulässig sein, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht es für sachdienlich hält. Entgegen der von der Klägerin in der Revieionsverhandlung vorgetragenen Ansicht läßt auch der - in ganz anderem Zusam menhang stehende - Satz der Revisionsbegründung, daß das Hilfsvorbringen der Klägerin "notwendiger Verhandlungsgegen stand vor dem Landgericht11 gewesen sei, nicht erkennen, daß damit Tatsachen vorgetragen werden sollten, aus denen eine Verletzung des § 269 ZPO herzuleiten gewesen wäre»

Zitierte Normen: § 264 ZPO
BrBerufungsgerichtGmbHZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

msLiasäz	2219	039
Verkündet
 am 3« November I960 Woitscheck,
J ustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volke8 In dem Hechtsstreit
 der Firma Max	Baugesellschaft	mbH, KflHHP»
StflHftstr» 4P, vertreten durch den Geschäftsführer
 Reinhard	daselbst,
 Klägerin, Berufungsbeklagter und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro	-
gegen
 Bl
den Helfer in Steuer Sachen Br« Hubert
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br« Kinkel mann, Erbel, Br. Vogt und Br. Finke
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5» Zivilsenat in Freiburg - vom 23o Juli 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Recht8 wegen
 
Tatbestand:
Am 8. März 1955 erwarb der Beklagte einen Geschäftsanteil der Klägerin von nominell 20.000 DM von Brau Frieda J4BP, der Mutter des damaligen Mit-* und jetzigen Alleingesellschafters der Klägerin, Reinhard	Ben	Preis	dafür
 sollte der Beklagte an die Klägerin zahlen.
Die Klägerin behauptet, sie habe den Gegenwert der Ge« schäftsanteile in Höhe von 40.000 DM aus eigenen Mitteln für den Beklagten'vorgelegt und vereinbarungsgemäß an Frau geleistet, während der Beklagte den Betrag bisher an sie (Klägerin) nicht gezahlt habe.
Die Klägerin hat mit der Klage vom Beklagten Zahlung eines Teilbetrages von 20.000 DM nebst Zinsen verlangt, hilfsweise auch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Er macht geltend, er habe den für Frau	bestimmten
 Preis, wie vereinbart, an die, Klägerin gezahlt. Er beruft sich darauf, $$0 die Klägerin im Februar 1955 100.000 DM aus der Einlösung von Wechselakzepten erhalten hat, welche er im Dezember 1954 der Klägerin übergeben hatte. Er behauptet, damit sei auch der von ihm erworbene Geschäftsanteil an der Klägerin bezahlt.
Die Klägerin trägt demgegenüber vor, es handle sich bei den 100.000 DM tun ein Darlehen des Beklagten an sie, das mit dem Ei^rb des Geschäftsanteils nichts zu tun habe.
Der Beklagte beruft sich darauf, die 100.000 DM seien nur zu dem Schein als Darlehen bezeichnet worden, um Reinhard
 
eine Steuerhinterziehung zu ermöglichen»
Die Klägerin hat nachträglich, aber noch im ersten Rechtszug, ihre Klage hilfeweise wie folgt begründet:
Drei der oben genannten Akzepte des Beklagten Uber je 20.000 DM habe nicht der Beklagte, sondern für ihn die Firma BaHBB-GflHHHHft OmbH in BflhBflft mit eigenen Mitteln eingelöst, eine Firma, an der im Jahre 1933 sowohl Reinhard	als	auch	der	Beklagte	beteiligt	waren	und
 deren alleinige Gesellschafterin jetzt die Klägerin ist •
Die	GmbH	habe	ihr,	der	Klägerin, ihren Erstat-
tungsanspruch gegen den Beklagten von 60.030 DM aus der Einlösung dieser 3 Wechsel abgetreten.
Der Beklagte hat auch dieses Vorbringen der Klägerin bestritten»
Das Landgericht hat der Klage atattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen» Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter»
Ent scheidungsgründe:
1)	Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß die 100.000 DM, trotz der zu dem Schein erfolgten Bezeichnung als Darlehen, in Wahrheit den1 Preis (unter anderem) für den vom Beklagten erworbenen Geschäftsanteil an der Klägerin darstellen.
Diese Feststellung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
2)	Die Revision meint, mit den der Klägerin im Februar 1955 aus den Akzepten der Beklagten zugeflossenen 100.000 DM habe der Beklagte den Preis für den von ihm erworbenen Geschäftsanteil an der Klägerin deswegen nicht entrichtet, weil das Geld - wie die Klägerin behauptet hatte - in Höhe von 60$,000 aus dem Vermögen der	GmbH	gestammt	habe.
Da die	GmbH	schon	damals	eine	,(l'OchtergeSeil-
schaft11 der Klägerin gewesen Bei, habe der Beklagte die 60.000 DM praktisch nur "aus einer Wäsche der Klägerin in die andere11 Uberführt. Nach Treu und Glauben könne er sich nicht auf die rechtliche Verschiedenheit von Klägerin und Großgaragen GmbH berufen.
Die Rüge ist nicht begründet.
Zwar hatten die Klägerin und die Großgaragen GmbH vom 8o März 1955 ab eine Zeitlang dieselben Gesellschafter und ist die Klägerin jetzt Alleingesellschafterin der 40 GmbH. Das ändert aber nichts daran, daß beide Gesellschaften damals und heute zwei verschiedene juristische Personen waren und sind, über diese rechtliche Verschiedenheit darf
 nur ausnahmsweise hinweggegangen werden, wenn das Ergebnis andernfalls mit dem Gebot von Treu und Glauben schlechterdings unvereinbar wäre (BGHZ 10, 205; 15* 27; 17, 19; 20, 4; 22, 226; 25, 115; 32, 256; BGH WM 1958, 463; I960, 1119;
VII ZR 42/59 vom 6. Oktober i960).
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Bin derartiger Fall liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat die 100.000 DM aus der Einlösung der ihr vom Beklagten übergebenen Akzepte erhalten. Damit ist ihre Forderung gegen den Beklagten erfüllt. Die	GmbH	kann	ihren	et-
waigen Anspruch gegen den Beklagten selbst geltend machen oder ihn, was nach Behauptung der Klägerin auch geschehen ist, an diese abtreten, so daß sie dann aus di!äj|g!e|$retenem Recht gegen den Beklagten Vorgehen kann« Ein zwingendes Bedürfnis«, Uber ^ie rechtliche Verschiedenheit zwischen Klägerin und GVMHBBBI GmbH hinwegzugehen, besteht daher im 4 vorliegenden Falle nicht.
3)	Bas Berufungsgericht verneint weiter einen Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung. Auch das erscheint rechtsfehlerfrei und wird von der Revision nicht beanstandet.
II.
Die Klägerin hat im laufe des Rechtsstreits ihre Klage hilfsweise auch auf den ihr abgetretenen Erstattungsanspruch der	GmbH	gegen	den Beklagten in Höhe von	m
60.030 DM gestützt.
Das Berufungsgericht hat darin eine Klageänderung gesehen und diese nicht zugelassen«
1)	Die Revision meint, eine Klageänderung liege im vorliegenden: Falle deswegen nicht vor, weil die Klägerin sieh nur hilfsweise auf den genannten Klagegrund gestutzt hat«
Die Rüge ist nicht begründet.
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Die Zivilprozeßordnung schränkt die Möglichkeit einer Klageänderung ein, weil es prozeßunwirtschaftlich wäre und zur Prozeßverschleppung führen könnte, wenn die Klage im Laufe des Rechtsstreits unbeschränkt auf eine andere, von dem bisherigen Klagegrund verschiedene tatsächliche Grund-läge gestellt werden dürfte. Diese Folge tritt aber nicht nur dann ein, wenn die ursprüngliche Klagegrundlage vom Kläger ganz fallengelassen und völlig durch eine neue Klage-grundlage ersetzt wird, sondern auch dann, wenn die alte Klagegrundlage in erster Linie aufrechterhalten bleibt und die neue Klagegrundlage - wie es hier der Fall ist - nur hilf sweise herangezogen wird "(vgl. &GZ 102 , 391$ HG SA. 77 Nr. 137$ Stein-Jonas ZPO 18. Aufl* § 268 III 2 a.E.; Wiec~ zorek ZPO § 264 D II). Denn auch in einem solchen Falle müßte das Gericht, wenn es den Hauptklagegrund verneint, auf das hilfsweise geltend gemachte Klagevorbringen ein~ gehen und damit den Rechtsstreit auf einer neuen tat säen» liehen Grundlage weiterfuhren. Gerade das aber soll nach dem Sinn und Zweck des § 264 ZPO nur dann zulässig sein, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht es für sachdienlich hält.
2)	Daß das Hilfsvorbringen der Klägerin ein völlig neuer Streitstoff ist, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen. Dagegen bringt auch die Revision nichts vor. Ebensowenig wendet sie sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Sachdienlichkelt der Klageänderung verneint hat.
3)	Ob dem Berufungsgericht auch in seiner Annahme zu folgen wäre, daß der Beklagte* sich im Verfahren vor dem Landgericht nicht widerspruchslos auf die geänderte Klage eingelassen habe (§ 269 ZPO), braucht hier nicht entschieden zu werden, da die schriftliche Revisionsbegründung in dieser Richtung keine Verfahrensrüge enthält (,§ 334 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO).
Entgegen der von der Klägerin in der Revieionsverhandlung vorgetragenen Ansicht läßt auch der - in ganz anderem Zusam menhang stehende - Satz der Revisionsbegründung, daß das Hilfsvorbringen der Klägerin "notwendiger Verhandlungsgegen stand vor dem Landgericht11 gewesen sei, nicht erkennen, daß damit Tatsachen vorgetragen werden sollten, aus denen eine Verletzung des § 269 ZPO herzuleiten gewesen wäre»
III.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Glönzmann Pr» Winkelmann Rrbel Pr» Vogt Pinke