kurz vor der Vollendung der Bauten, geriet die Firma EHBI in wirtschaftliche Schwierigkeiten» Daraufhin fand am 18» März 1954 zwischen der Klägerin und dem FSBA eine Besprechung statt. "Nach Besprechung der Sachund Rechtslage erklärte Herr Direktor I) o BB von der VSHH1S GmbH in HSV (Klägerin) , daß diese die Kosten für die Fertigstellung des Bauvorhabens im Interesse der Birma garantiert. Schaft --wird durch die V®®®B ausgewechselt gegen eine deiif Bestimmungen der VOB B § 17 Ziffer 4 entsprechende Bürgschaft in Höhe Tön 5 $ der Äbrechnungssumme, Die auf das Sperrkonto überwiesenen Beträge gelten als seitens des FSBA geleistet.** Darauf focht die Klägerin mit Schreiben vom 3, Juni 1954 ihre Erklärung vom 2„ April 1954 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an und stellte die Bezahlung der Bauarbeiten ein» Diese kamen dann zu dem Erliegen, In der Folgezeit ließ das FSBA die restlichen Bauarbeiten durch eine andere Firma ausführen. Die Klägerin verlangt vom beklagten Lande Schadensersatz, Sie behauptet, der Leiter des FSBA Sch^l^H^ habe sie zur Finanzierung der weiteren Bauarbeiten dadurch veranlaßt, daß er in der Besprechung vom 2, April 1954 die imrichtige Erklärung abgegeben habe, es ständen von der Ge samt bausumme noch rund 208 000 DM zur Verfügung und es seien nur noch Arbeiten von rund 150 000 bis 160 000 DM auszuführen» so daß ein "Überhang" von 50 000 bis 60 000 DM vorhanden sei» Bei diesen Angaben habe er nicht berücksichtigt» daß von dem angeblichen Überhang noch die vom FSBA zur Verfügung gestellten Baumaterialien und die Umsatzsteuer abzusetzen gewesen seien9 wodurch sich der Überhang in einen Fehlbetrag von rund 14 000 DM verwandelt Habe* Wäre sie am 2. Es hält den Rechtsweg für unzulässig» Es meint, das PSBA sei nur "der verlängerte Arm der Besatzungsmacht", da es sich bei der Herstellung der Bauten um Requisitionen gehandelt habe» Es bestreitet, daß Sch^HHHP am 2» April 1954 gegenüber der Klägerin falsche Zahlen genannt habe» In der .Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Klage erweitert und zuletzt den Antrag gestellt, das beklagte Land zur Zahlung von 96 860,29 DM Das beklagte IflP hält die Berufung mangels ordnungsmäßiger Berufungsbegründuhg für unzulässig« Es bestreitet die Ursächlichkeit des Verhaltens von Sch^fH^^ für einen etv/aigen Schaden der Klägerin, da diese schon aufGrund .der Besprechung vom 180 März "1954 verpflichtet gewesen sei, die weiteren Bauarbeiten zu finanzieren» Es hält ein Verschulden für nicht gegeben. Es hält für erwiesen, daß die Klägerin in der Zeit vom 2= April 1954 bis zu dem 24. Es setzt davon die im Jahre 1956 vom ESBA an die Klägerin gezahlten 20 521,82 DM ab und hat demgemäß im angefochtenen Teilurteil u.a. das beklagte I4B verurteilt, an die Klägerin 7 850,38 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufungsbegründung braucht daher nicht inhaltlich zutreffend oder beachtlich zu sein (BGHZ 7; 170, 172, 173)., Entspricht sie den Erfordernissen des § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO, so ist der Weg frei für die in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung unbeschränkte erneute sachliche Prüfung des gesamten Streitstoffs; dem Berufungskläger ist es nicht verschlossen, sein Vorbringen gegen das angefochtene Urteil zu ergänzen, soweit nicht § 529 Abs.3 ZPO entgegensteht, oder seine Anträge zu erweitern. nach der vom Kläger seinem Anspruch gegebenen tatsächlichen Be-gründung, sich als-Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, wobei es auf die rechtliche Beurteilung des Klägers ebensowenig ankommt wie auf die Verteidigung des Beklagten. SchJ habe am 2, April 1954 bei seinen Erklärungen gegenüber der Klägerin in Vertretung des beklagten gehandelt Die Revision meint dagegen, er sei erkennbar nicht für das beklagte sondern für die Besatzungsmacht oder für die Bundesrepublik Deutschland aufgetreten« Diese Würdigung ist rechtsfehlerfrei und wird, auch von der Revision nicht angegriffen. (Leiter des Finanzsonderbauamts)H aufgeführt * Er ist ersichtlich in der Besprechung vom 2« April 1954 in Vertretung des FSBA aufgetreten«, Das FSBA ist aber keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern eine dem Finanz-minister des beklagten unterstellte Landesbehörde (vgl* Die Bundesrepublik, Jahrgang 1954/55 So 1067)< Las stimmt überein mit Art* 84 Abs> 1 GG, wonach die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit auszuführen haben und die Einrichtung der Behörden regeln, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrats etwas anderes bestimmen- Lavon geht auch das beklagte Lflfc selbst aus (vgl» Schriftsatz vom 3-. Unter diesen Umständen konnte und mußte die Klägerin, so lange Sch^f^HB nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges erklärte, davon ausgehen, daß er für diejenige Rechtspersönlichkeit handelte, deren Behörde das FSBA war«, Laß SchflH^-am 2, April 1954 ausdrücklich erklärt hätte, er wolle nicht für das beklagte Lfl|, sondern für die Besatzungsmacht oder für die Bundesrepublik handeln, behauptet das beklagte L^Ü selbst nicht. d) Lie Klägerin konnte auch nicht aus den Umständen entnehmen, daß Schd^HHP etwa im Namen der Besatzungsmacht oder der Bundesrepublik hätte handeln wollen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB) . Las beklagte L^® hatte, wie es selbst ausführt, die Besatzungsmacht bei ihren Requisitionen dadurch zu unterstützen, daß es ihr das eigens zu diesem Zwecke eingerichtete FSBA zur Verfügung stellte, das sich mit der Erstellung von Besätzungsbauten zu befassen hatte. Unter diesen Umständen läßt sich nicht sagen, das beklagte Lfl^ habe mit der Erstellung von Besatzungsbauten nichts zu tun gehabt und sei daran nicht interessiert gewesen» e) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Besatzungsbauten waren und sind allerdings nicht von dem beklagten LflP* sondern von der Bundesrepublik zu tragen (Art. 120 GG, § 1 Abs. 1 Ziff.2* § 6 Abs. 1 Ziff, 3 des 1, Überlei tungsgesetzes vom 28. Daraus läßt sich jedoch nicht schließen* daß Schmalbruch bei jErteilung der Auskunft am 2, April 1954 erkennbar nicht für das beklagte sondern für die Bundesrepublik gehandelt hätte. Für Ämtspflichtverletzungen haftet stets die Anstellungskörperschaft, auch dann, wenn der betreffende Beamte im Einzelfall Aufgaben, einer anderen Körperschaft wahrgenommen hatte (Auftragsverwaltung), Der Bundesgerichtshof hat diese seine Auffassung unter anderem auch damit begründet, dem Geschädigten sei nicht die für ihn überaus schv/ierige Prüfung zuzu demuten, ob die Amtshandlung in den Bereich der eigenen Verwaltung der Anstellungskörperschaft oder einer Auftragsverwaltung falle 'BGHZ 2, 350, 352, 354; 6, 215, 219; IM Nr, 24 zu Art, V/enn das aber bei Aktivprozessen der öffentlichen Hand so ist, so_dürfen auch bei Passivprozessen gegen eine öffentliche Körperschaft für die Präge, welche Körperschaft die richtige Beklagte ist, interne Prägen des Finanzausgleichs und des Haushalts nicht zu Lasten des geschädigten Klägers eine entscheidende Holle spielen. September 1950, BGBl I 448, 449)0 Hier hat aber nicht ein Bediensteter der OFD der Klägerin die Auskunft erteilt, aus der sie ihren Schadensersatzanspruch herleitet,■sondern der Leiter des FSBA. Das Berufungsgericht entnimmt allerdings dem Schreiben der OFD vom 13* Mai 1954 und den späteren Verhandlungen der OFD mit der Klägerin Indizien dafür, daß Schmalbruch am 2. Es ist der Revision zuzugeben, daß das spätere Verhalten der OFD keine maßgebenden Rückschlüsse darauf zuläßt, ob Sch^HHK am 2, April 1954 als Vertreter des beklagten L®-als Vertreter der Bundesrepublik oder als Vertreter der Besatzungsmacht auf getreten ist«, Aber auch wenn die vom Berufungsgericht herangezogenan Indizien entfallen, ändert das nichts daran, daß aus den oben dargelegten Gründen die Klägerin am 2, April 1954 davon ausgehen konnte und durfte, daß Schfll^BK für das beklagte handelte. Dem steht auch nicht das Schreiben der OFD vom Dezember 1954 entgegen, so daß die Rüge der Revision fehl geht, das Berufungsgericht habe dieses Schreiben nicht gewürdigte 2) Daß SchflHBHi als Leiter des FSBA befugt war, die von ihm am 2, April 1954 erteilten Auskünfte zu geben, stellt das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht fest« Angriffe dagegen hat die Revision nicht erhoben, April 1954 dahin aus, daß die Klägerin ihre Erklärung, sie garantiere die Kosten für die Fertigstellung des Bauvorhabens,- allen an der Besprechung Beteiligten, also auch dem FSBA (dem beklagten LiBt) gegenüber abgegeben habe* T> Die Klägerin und das beklagte (FSBA) wollten dem- April 1954 einen Vertrag des Inhalts abschließen, daß die Klägerin sich dem LTbeklagten 141^ gegenüber verpflichtete, die weitere Finanzierung des Bauvorhabens durchzuführen* 2? GenG), Denn die Klägerin hat in der Folgezeit die Bauten zunächst weiter finanziert und damit die am 2, April 1954 von DoO in ihrem Namen übernommene Verpflichtung erfüllt, Darin liegt in jedem Falle eine Genehmigung des Vertrages durch die Klägerin, Erkennbar war das Ergebnis dieser Auskunft für die Entschließung der Klägerin von ausschlaggebender Bedeutung. wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat Die von SchflUBBl erteilte Auskunft war für die Entschließung der Klägerin erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung und wurde von ihr zur Grundlage weittragender Maßnahmen gemacht. tung übernommen hat, umgehend 29 000 DM auf das bei der Klägerin einzurichtende Sperrkonto zu überweisen, und ob diese Verpflichtung die Gegenleistung für die Verpflichtung der Klägerin zur Weiterfinanzierung der Bauten sein sollte. Auch wenn das beklagte I4A eine Verpflichtung zur' Zahlung der 29 000 DM nicht eingegangen ist, ändert sich nichts daran, daß die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrages geführt haben, hach welchen sich die Klägerin dem beklagten Demgegenüber zur Weiterfinanzierung der Bauten verpflichtet hat, und daß sie - abgesehen davon - einen Vertrag geschlossen haben, Wonach das beklagte (Sch®®- 6) Das beklagte bestreitet die Ursächlichkeit der von SchM» am 2« April 1934 erteilten Auskunft für den von der Klägerin aus der Weiterfinanzierung der Bauten erlittenen Schaden mit der Begründung, die Klägerin sei schon auf Grund ihres Schreibens vom 20= März 1954 zur Y/eiter- März 1954 hatte die Klägerin aber die Weiterfinanzierung nur unter der Voraussetzung zugesagt, daß "von anderer Seite die Abwicklung des “Bauvorhabens nicht gestört wird". Unter diesen Umständen kommt es nicht auf die von der Revision angegriffene weitere Erwägung des Berufungsgerichts an, es habe sich bei dem Schreiben vom 20. Demgegenüber hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß tatsächlich festgestellt, daß die von SchflHH^ genannten Zahlen für die Entschließung der Klägerin, ob sie die Weiterfinanzierung der Bauten durchführte öder nicht, erkennbar von entscheidender Bedeutung waren. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen entnehmen, daß die Klägerin diese Beträge zur Weiterfinanzierung der Bauten aufgewendet hat» Unter diesen Umständen kommt es nicht auf die von der Revision angegriffene Annahme des Berufungsgerichts an, die Firma habe die ins einzelne gehenden Lohnund Materialunterlagen (Lohnlisten usw.) dem FSBA zur Prüfung und Abrechnung vorgelegt und dieses habe nichts zu beanstanden gefunden« 10) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach der Zeugenaussage des Aufsichtsratsvorsitzenden Mefl|^ der Klägerin der. Die Rüge geht fehl» Denn hier handelt es sich nicht darum, ob die Klägerin einen etwaigen Überhang zur Abdeckung ihrer am 2» April'1954 bereits bestehenden Forderungen gegen die Firma heranziehen durfte, sondern darum, daß sie im Vertrauen auf die Auskunft SchflHUBll nach dem 2» April 1954 Zählungen geleistet hat, die sie wegen des am 8. April 1954 eröffneten Konkurses nicht von der Firma zurückerhalt.en kann, und die sie auch nicht aus den Zahlungen des FSBA decken kann. 11) Ob die Klägerin einen Schaden von rund 100 000 DM‘geltend machen kann, obwohl SchSIHIK nur von einem Überhang von rund 50 000 DM gesprochen und nur einen Fehlbetrag von rund 14 000 DM verschwiegen hat, braucht hier nicht erörtert zu werden, denn hier geht es nur um die in dem angefochtenen Teilurteil behandelten 28 572,20 DM. Daß diese Aufwendungen der Klägerin durch die falsche Auskunft Sch^mP verursacht sind, ergibt sich daraus, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin den Fehlbetrag von rund 14 OOC DM aus der Auskunft SchflHBB» nicht entnehmen kennte und bei Kenntnis dieses Fehlbetrags die Zahlungen in Höhe von 28 372-20'" DM nach dem 2c April ';954 nicht geleistet haben würde«
Verkündet.
am 18, Januar 1 96C Weit Scheck r JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem hechtsstreit
2203 001
vertreten durch den Ober-
des N<
finanzpräsidenten in D(
Beklagten? Berufungsbeklagten und Revisionsklägers; - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
gegen
die eoG.m.b.H. in HSB? A^^straße
vertreten durch ihren Vorstand, Bankdirektor Eberhard Pol und Bankvorsteher Fritz
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Dr<
hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Riet sehe! Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke
für Recht erkannts
Die Revision des beklagten Ldgegen das Teil-urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 1. Oktober 1958 wird zurückgewiesen*
Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
n
*1
Tatbestand;
In den Jahren 1953 und 1954 war die Baufirma Erich aus damit betraut? Offizierswohnungen für das
britische Hauptquartier im Raume zu errich-
ten» Die Bezahlung erfolgte durch das Finanzsonderbauamt
(FSBA), Die Klägerin, eine Bank, gewährte der Firma Kredit zur Vorfinanzierung der Bauar-
beiten und übernahm am '23. September 1953 gegenüber dem FSBA eine Bürgschaft zugunsten dieser Firma in Höhe von 45 000 DM, Am gleichen. Tage trat die Firma ihre Forderungen
gegen das FSBA an die Klägerin ab»
Im März 1954? kurz vor der Vollendung der Bauten, geriet die Firma EHBI in wirtschaftliche Schwierigkeiten» Daraufhin fand am 18» März 1954 zwischen der Klägerin und dem FSBA eine Besprechung statt. Unter Bezugnahme auf die Besprechung schrieb die Klägerin am 20. März 1954 dam FSBA;
l,In der gestrigen »» .» Sitzung ...» unserer Volksbank wurde beschlossen, der Firma E(|m^^gdie Möglichkeit zu geben, das Bauvorhaben in zu dem
Abschluß zu bringen. Wir werden also die notwendigen Lohngelder und Kosten für Materialien, soweit diese für die Fertigstellung des Baues erforderlich sind? zur Verfügung stellen. Diese Regelung treffen wir unter der Voraussetzung? daß von anderer Seite die Ab4-Wicklung des Bauvorhabens nicht gestört wird»
Wir bitten nunmehr? wie verabredet? um Rückgabe der selbstschuldnerischen Bürgschaft über DM 45»000.”
Am 24o März 1954 wurde über das Vermögen der Firma El das Vergleichsverfahren eröffnet»
Am 2. April 1954 fand eine weitere Besprechung der Beteiligten statt? über deren Verlauf folgende Niederschrift vorliegts
"Nach Besprechung der Sachund Rechtslage erklärte Herr Direktor I) o BB von der VSHH1S GmbH in HSV (Klägerin) , daß diese die Kosten für die Fertigstellung des Bauvorhabens im Interesse der Birma
garantiert. Dabei wurde erörtert. daß voraussichtlich noch Arbeiten im Werte von ca,^ "50 >000.— bis 160,000,— DM auszuführen sind. Es steht fest, daß die entsprechenden Ansprüche gegen das Finanzsonderbauamt der V®B®® abgetreten sind.
Bei der VSHHI® in H®®®wird ein Sperrkonto unter der Bezeichnung uFirma E®B®BB; Bauvorhaben Mc-Gj®-B^B' eingerichtet. Auf dieses Konto wird das Finanzsonderbauamt den einstweilen zurückgehaltenen Betrag von DM 29.000,— umgehend anweisen. Zur Verfügung über dieses Sperrkonto bedarf es der Zustimmung des FSBA des vorläufigen Vergleichsverwalters bzw. Konkursverwalters. Auf dieses Sperrkonto sollen auch die künftigen durch das FSBA noch zu leistenden Zahlungen verbucht werden, soweit nicht in der Zwischenzeit das Bauamt das Konto freigegeben hat.
Die VBBHIB wird die von Herrn Direktor Do® heute abgegebene Garantieerklärung und die Einrichtung des Sperrkontos noch schriftlich bestätigen.
Die Zustimmung des FSBA bedarf der Bestätigung durch die OFD Düsseldorf.
Die vorliegende bis zu dem 31 * 12." 1954<:~befriStetGYBü.rg-!'H Schaft --wird durch die V®®®B ausgewechselt gegen eine deiif Bestimmungen der VOB B § 17 Ziffer 4 entsprechende Bürgschaft in Höhe Tön 5 $ der Äbrechnungssumme,
Die auf das Sperrkonto überwiesenen Beträge gelten als seitens des FSBA geleistet.**
Bei beiden Besprechungen war das FSBA durch seinen Leiter, Regierungsbaudirektor Sch^BHH®« und dessen Vertreter, Regierungsbaurat ApBB, vertreten.
Am 8. April 1954 fiel die Firma E®BBHB in Konkurs. Trotzdem gingen die Bauarbeiten zunächst weiter, weil die Klägerin die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellte
Am 13
Mai
1954 schrieb die Oberfinanzdirektion
dem FSBA?
n. stimme ich Ihrem Vorsehlag.su, den Auftrag durch die Firma abzuwickeln und die Zahlungen auf
ein Sperrkonto zu leisten,’*
Im Laufe des i»lai 1954 überwies das FSBA die in der Niederschrift vom 2. April 1954 erwähnten 29 000 DM auf das von der Klägerin eingerichtete Sperrkonto,
Am 2o. Mai 1954 übersandte das FSBA der Klägerin eine Aufstellung vom 20, Mai 1954? aus der sich folgendes ergab %
Gesamtford'ermng der Firma E{ nach Fertigstellung der Bauten
vom FSBA bisher ausgezahlt
noch auszuführende Arbeiten
abzüglich bauseits gelieferter Materialien?
982 660j11 DM •/• 774 ooo,— dm 208 660,11 DM ./. 158 065f67 DM . 50 594,44 DM
Eisen
Rohre
Ziegel
abzüglich 4 Umsatzsteuer
./. 3 272,— DM
./. 6 074,— DM
./. 16 247,— DM
./• 39 306,41 DM
Fehlbetrag ' 14 304,97 DM»
Darauf focht die Klägerin mit Schreiben vom 3, Juni 1954 ihre Erklärung vom 2„ April 1954 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an und stellte die Bezahlung der Bauarbeiten ein» Diese kamen dann zu dem Erliegen,
In der Folgezeit ließ das FSBA die restlichen Bauarbeiten durch eine andere Firma ausführen.
Die Klägerin verlangt vom beklagten Lande Schadensersatz, Sie behauptet, der Leiter des FSBA Sch^l^H^ habe sie zur Finanzierung der weiteren Bauarbeiten dadurch veranlaßt, daß
er in der Besprechung vom 2, April 1954 die imrichtige Erklärung abgegeben habe, es ständen von der Ge samt bausumme noch rund 208 000 DM zur Verfügung und es seien nur noch Arbeiten von rund 150 000 bis 160 000 DM auszuführen» so daß ein "Überhang" von 50 000 bis 60 000 DM vorhanden sei» Bei diesen Angaben habe er nicht berücksichtigt» daß von dem angeblichen Überhang noch die vom FSBA zur Verfügung gestellten Baumaterialien und die Umsatzsteuer abzusetzen gewesen seien9 wodurch sich der Überhang in einen Fehlbetrag von rund 14 000 DM verwandelt Habe* Wäre sie am 2. April 1954 von SchflHHB richtig unterrichtet worden, so hätte sie die weiteren Bauarbeiten nicht vorfinanziert»
Rechtlich stützt sich die Klägerin auf Verschulden bei VertragsSchluß, Vertragsverletzung, Garantie; unerlaubte Handlung (Amtshaftung) und. AufOpferung (§ 75 Sinl» AIR)»
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
das beklagte zu verurteilen, an sie
58 556,37 DM nebst Zinsen zu zahlen»
Das beklagte LflHt hat Klage abw.eisung beantragt .
Es hält den Rechtsweg für unzulässig» Es meint, das PSBA sei nur "der verlängerte Arm der Besatzungsmacht", da es sich bei der Herstellung der Bauten um Requisitionen gehandelt habe» Es bestreitet, daß Sch^HHHP am 2» April 1954 gegenüber der Klägerin falsche Zahlen genannt habe»
Es hält sämtliche.von der Klägerin angeführte Anspruchsgrund-lagen aus Rechtsgründen für nicht gegeben»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
In der .Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Klage erweitert und zuletzt den Antrag gestellt,
das beklagte Land zur Zahlung von 96 860,29 DM
nebst Zinsen zu verurteilen»
Das beklagte IflP hält die Berufung mangels ordnungsmäßiger Berufungsbegründuhg für unzulässig« Es bestreitet die Ursächlichkeit des Verhaltens von Sch^fH^^ für einen etv/aigen Schaden der Klägerin, da diese schon aufGrund .der Besprechung vom 180 März "1954 verpflichtet gewesen sei, die weiteren Bauarbeiten zu finanzieren» Es hält ein Verschulden für nicht gegeben. Es bestreitet einen Schaden der Klägerin und meint, jedenfalls seien die im Mai 1954 auf Sperrkonto gezahlten 29 000 DM abzusetzen.
Im Laufe des Berufungsrechtszugs hat das ESBA auf Grund der Schlußabrechnung mit der 1‘irma vom 22» August
1956 noch insgesamt 20 521 ,8.2 DM an die Klägerin gezahlt.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das beklagte Lfl^ sei der Klägerin schadensersatzpflichtig. Es hält für erwiesen, daß die Klägerin in der Zeit vom 2= April 1954 bis zu dem 24. Mai 1954 für die Bauarbeiten 28 372,20 DM an Löhnen und Materialkosten bezahlt hat. Es setzt davon die im Jahre 1956 vom ESBA an die Klägerin gezahlten 20 521,82 DM ab und hat demgemäß im angefochtenen Teilurteil u.a. das beklagte I4B verurteilt, an die Klägerin 7 850,38 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des beklagten mit dem Anträge,
das angefoohtene Urteil aufzuheben, soweit zu dem Nachteil des beklagten Dgerkannt ist, und die Klage abzuweisen ? sov/eit das Teilurteil reicht.
Die Klägerin beantragt, die ^Revision zurückzuweisen.
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I„ -
Die Berufung war zulässig. Sie war mit dem Schriftsatz vom 12. Dezember 1955 ordnungsmäßig begründet worden. Die Berufungsbegründung entsprach dem § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO.
Der Zweck dieser Vorschrift ist, den früher üblichen rein formelhaften Berufungsbegründungen entgegenzutreteno Demgemäß genügt den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Ziff-. 2 ZPO, nur eine Erklärung des Berufungsführers, die im einzelnen erkennen läßt, welche besonderen Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art ihm das Urteil als unrichtig erscheinen lassen (IM § 519'ZPO Nr. 24 und Nr. 38).
Andererseits ist zu beachten, daß die Vorschrift nur formaler Natur ist. Die Berufungsbegründung braucht daher nicht inhaltlich zutreffend oder beachtlich zu sein (BGHZ 7; 170,
172, 173)., Entspricht sie den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, so ist der Weg frei für die in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung unbeschränkte erneute sachliche Prüfung des gesamten Streitstoffs; dem Berufungskläger ist es nicht verschlossen, sein Vorbringen gegen das angefochtene Urteil zu ergänzen, soweit nicht § 529 Abs. 3 ZPO entgegensteht, oder seine Anträge zu erweitern.
8
Im vorliegenden Pall beschränkte sich die Berufungsbe-gründung nicht auf formelhafte Sendungen oder auf eine Inbezugnahme früherer oder an anderer Stelle gemachter Ausführungen» Vielmehr war das Vorbringen in der drei Seiten umfassenden Berufungsbegründung in konkreter Weise auf das an-gefochtene landgerichtliche Urteil zugeschnitten»
Damit war dem formalen Erfordernis des § 519 Abs» 3 Ziff , 2 ZPO genügt»
II»
Der ordentliche Rechtsweg ist zulässig»
Er wäre allerdings ausgeschlossen, wenn ein Streit über die Entschädigung für Requisitionen der Besatzungsmacht gegeben wäre 'BG-HZ 11, 43; 12, 52; 1.3? H5 sowie die Urteile des erkennenden Senats vom 20, Dezember 1956 VII ZR 20/56? 23» Mai 1957 .VII'ZR 253/56? und 10» Juli 1958 VII ZR 1 23f57)» Darum handelt es sich hier jedoch nicht» Rur die Werkleistungen der iirma Eichberger waren im Wege der Requisition angefordert.
Eine Requisitionsanforderung gegenüber der Klägerin ist nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht ergangen»
Der Rechtsweg vor den Zivilgerichten ist gegeben, wenn der Klageanspruch nach dem Sachvortrag des Klägers? nach der vom Kläger seinem Anspruch gegebenen tatsächlichen Be-gründung, sich als-Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, wobei es auf die rechtliche Beurteilung des Klägers ebensowenig ankommt wie auf die Verteidigung des Beklagten. Der ordentliche Rechtsweg ist daher verschlossen, wenn der Anspruch nach dem vom Klä~ ger vorgetragenen Tatbestand ntir als öffentlichrechtlicher Anspruch möglich ist (u.a, BGHZ 29? 187; 17? 317; 14? 222;
IM § 13 UVU Nr» 1? 55; IM § 549 ZPO Kr» 29}=
Jjn vorliegenden Fall, .handelt es sieh« wie weiter unten dargelegt wird; um einen Anspruch aus Vertrag oder Verschulden bei Vertragsschluß f für den der Hechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offensteht.
III,
1) a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung? SchJ habe am 2, April 1954 bei seinen Erklärungen gegenüber der Klägerin in Vertretung des beklagten gehandelt
Die Revision meint dagegen, er sei erkennbar nicht für das beklagte sondern für die Besatzungsmacht oder für
die Bundesrepublik Deutschland aufgetreten«
Die Rüge ist nicht begründet.
b) Das Berufungsgericht geht davon aus? daß Schmalbruch bei seinen Erklärungen gegenüber der Klägerin am 22 April 1954 nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig geworden ist. Diese Würdigung ist rechtsfehlerfrei und wird, auch von der Revision nicht angegriffen.
Der rechts erhebliche Inhalt der Erklärungen SchflHHBI bestimmt. sich daher nach bürgerlichem Recht, Die Frage? für wenher aufgetreten ist? regelt-sich nach §164 BGB? die Haftung der von ihm vertretenen Körperschaften nach den §§ 31? 89 BGB oder dem § 278 BGB.
c) Am Anfang der Niederschrift vom 2«, April 1954 ist Sch|^^-als "Baudirektor bzw. (Leiter des Finanzsonderbauamts)H aufgeführt * Er ist ersichtlich in der Besprechung vom 2« April 1954 in Vertretung des FSBA aufgetreten«, Das FSBA ist aber
keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern eine dem Finanz-minister des beklagten unterstellte Landesbehörde (vgl*
Die Bundesrepublik, Jahrgang 1954/55 So 1067)< Las stimmt überein mit Art* 84 Abs> 1 GG, wonach die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit auszuführen haben und die Einrichtung der Behörden regeln, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrats etwas anderes bestimmen- Lavon geht auch das beklagte Lflfc selbst aus (vgl» Schriftsatz vom 3-. November 1956 Seite 2 unten und Schriftsatz vom 11, April 1957 Seite 1- unten)« -
Unter diesen Umständen konnte und mußte die Klägerin,
so lange Sch^f^HB nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges erklärte, davon ausgehen, daß er für diejenige Rechtspersönlichkeit handelte, deren Behörde das FSBA war«, Laß SchflH^-am 2, April 1954 ausdrücklich erklärt hätte, er wolle nicht für das beklagte Lfl|, sondern für die Besatzungsmacht oder für die Bundesrepublik handeln, behauptet das beklagte L^Ü selbst nicht.
d) Lie Klägerin konnte auch nicht aus den Umständen entnehmen, daß Schd^HHP etwa im Namen der Besatzungsmacht oder der Bundesrepublik hätte handeln wollen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB) .
Las beklagte L^® hatte, wie es selbst ausführt, die Besatzungsmacht bei ihren Requisitionen dadurch zu unterstützen, daß es ihr das eigens zu diesem Zwecke eingerichtete FSBA zur Verfügung stellte, das sich mit der Erstellung von Besätzungsbauten zu befassen hatte. Las beklagte L^B war also über das FSBA mit Requisitionsangelegenheiten selbst befaßt. Unter diesen Umständen läßt sich nicht sagen, das beklagte Lfl^ habe mit der Erstellung von Besatzungsbauten nichts zu tun gehabt und sei daran nicht interessiert gewesen»
Durch den Konkurs der Finaa &MHHP drohte sich die Fertigstellung der Bauten wesentlich zu verzögern und bei einem YJechsel des Bauunternehmers zu verteuern. Es lag nahe* daß das in die Herstellung der Bauten eingeschaltete FSBA dem dadurch zu begegnen suchte* daß es sich von der Klägerin die weitere Finanzierung der Bauten versprechen ließ. Die Klägerin konnte daraus nicht entnehmen* daß die Vertreter des FSBA etwa für die Besatzungsmacht oder für die Bundesrepublik hätten handeln wollen. Das war für die Klägerin umso weniger erkennbar* als bereits _die Bürgschaftsurkunde vom 23September 1953 dahin lautete* daß die Klägerin die Bürgschaft "dem Finanz sonderbauamt gegenüber" übernahm,
e) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Besatzungsbauten waren und sind allerdings nicht von dem beklagten LflP* sondern von der Bundesrepublik zu tragen (Art. 120 GG, § 1 Abs. 1 Ziff. 2* § 6 Abs. 1 Ziff, 3 des 1, Überlei tungsgesetzes vom 28. November 1959* BGBl I 773? in der Fassung des Artikels IV Ziff. 6 des 2, Überleitungsgesetzes vom 21. August 1951? BGBl I 774? 776 - jetzt, in der Neufassung des 4o Überleitungsgesetzes vom 27«» April 1955? BGBl I* 189? 193).
Daraus läßt sich jedoch nicht schließen* daß Schmalbruch bei jErteilung der Auskunft am 2, April 1954 erkennbar nicht für das beklagte sondern für die Bundesrepublik
gehandelt hätte.
aa) Die Verteilung der finanziellen Lasten zwischen Bund und Ländern braucht für den außenstehenden Dritten noch nicht dafür zu besagen* daß ein Bediensteter des etwa im
Namen des Bundes handelt« Es kann dem außenstehenden Dritten nicht zugemutet werden* in die vielfach komplizierten inneren Verhältnisse der Aufgabenteilung und des Finanzausgleichs
zwischen Bund und Ländern einzudringen«, Er darf sich vielmehr in der Regel darauf verlassen, wie die Behördenorganisation nach außen gestaltet ist, und darf darauf vertrauen, daß ein Bediensteter des Landes in der Regel aüch im Namen des Landes handelt, solange er nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt oder sich nicht aus den Umständen klar und eindeutig das Gegenteil ergibt *
bb) Ähnliche Erwägungen hat der Bundesgerichtshof bereits früher in Rallen von Amtspflichtverletzungen angestellt. Für Ämtspflichtverletzungen haftet stets die Anstellungskörperschaft, auch dann, wenn der betreffende Beamte im Einzelfall Aufgaben, einer anderen Körperschaft wahrgenommen hatte (Auftragsverwaltung), Der Bundesgerichtshof hat diese seine Auffassung unter anderem auch damit begründet, dem Geschädigten sei nicht die für ihn überaus schv/ierige Prüfung zuzu demuten, ob die Amtshandlung in den Bereich der eigenen Verwaltung der Anstellungskörperschaft oder einer Auftragsverwaltung falle 'BGHZ 2, 350, 352, 354; 6, 215, 219; IM Nr, 24 zu Art,
34 GG),
Die gleiche Schutzbedürftigkeit des Dritten besteht aber auch, wenn - wie hier - die Haftung der Körperschaft sich nicht aus AmtspflichtVerletzung, sondern aus privatrechtlichem Handeln des Beamten oder Angestellten ergibt,
cc) Der Senat hat in dem Urteil BGHZ 30, 162 entschieden, daß eine privatrechtliche Forderung auf Ersatz gezahlter Kriegsopferrenten nicht dem Bunde, aus dessen Haushaltsmitteln die Renten aufgebracht werden, zusteht, sondern dem Lande, dessen Behörden die Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung verwalten und die Renten auszahlen, Andererseits hat der Senat die von der.Bundesrepublik erhobene Klage ebenso wie in einem weiteren Palle, in dem eine öffentliche Körperschaft die Forderung einer anderen Körperschaft eingeklagt hatte,
nicht mangels Klagebefugnis abgewiesen, sondern hat eine Prozeßstandschaft der Klagepartei angenommen (Urteil vom 29* Mai ‘1958, VII ZR 50/5.7 S. 7).
Demnach sind in solchen Pallen Prägen des internen Finanzausgleichs und der Haushaltszugehörigkeit nicht als entscheidend für die, Sachund Prozeßführungsbefugnis!';de^iklägenden Körper schäften angesehen worden. V/enn das aber bei Aktivprozessen der öffentlichen Hand so ist, so_dürfen auch bei Passivprozessen gegen eine öffentliche Körperschaft für die Präge, welche Körperschaft die richtige Beklagte ist, interne Prägen des Finanzausgleichs und des Haushalts nicht zu Lasten des geschädigten Klägers eine entscheidende Holle spielen.
f) Zu Unrecht verweist die Revision auf die rechtliche Doppelstellung der Oberfinanzdirektion (OFD). Diese ist allerdings sowohl Bundes-, als auch Landesbehörde (§: 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung - FVG - vom 6. September 1950, BGBl I 448, 449)0 Hier hat aber nicht ein Bediensteter der OFD der Klägerin die Auskunft erteilt, aus der sie ihren Schadensersatzanspruch herleitet,■sondern der Leiter des FSBA.
Das FSBA aber hat keine Doppelsteilung, sondern ist ausschließlich Landesbehörde, wie bereits dargelegt ist.
Das Berufungsgericht entnimmt allerdings dem Schreiben der OFD vom 13* Mai 1954 und den späteren Verhandlungen der OFD mit der Klägerin Indizien dafür, daß Schmalbruch am 2. April 1954 für das beklagte L^9 auf getreten sei.
Die Revision greift diese Ausführungen an.
Es ist der Revision zuzugeben, daß das spätere Verhalten der OFD keine maßgebenden Rückschlüsse darauf zuläßt, ob
Sch^HHK am 2, April 1954 als Vertreter des beklagten L®-als Vertreter der Bundesrepublik oder als Vertreter der Besatzungsmacht auf getreten ist«, Aber auch wenn die vom Berufungsgericht herangezogenan Indizien entfallen, ändert das nichts daran, daß aus den oben dargelegten Gründen die Klägerin am 2, April 1954 davon ausgehen konnte und durfte, daß Schfll^BK für das beklagte handelte.
Dem steht auch nicht das Schreiben der OFD vom Dezember 1954 entgegen, so daß die Rüge der Revision fehl geht, das Berufungsgericht habe dieses Schreiben nicht gewürdigte
2) Daß SchflHBHi als Leiter des FSBA befugt war, die
von ihm am 2, April 1954 erteilten Auskünfte zu geben, stellt das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht fest« Angriffe dagegen hat die Revision nicht erhoben,
3) a) Das Berufungsgericht legt den Inhalt der Besprechung vom 2. April 1954 dahin aus, daß die Klägerin ihre Erklärung, sie garantiere die Kosten für die Fertigstellung des Bauvorhabens,- allen an der Besprechung Beteiligten, also auch dem FSBA (dem beklagten LiBt) gegenüber abgegeben habe*
Diese Auslegung ist möglich, sogar naheliegend, jedenfalls rechtsfehlerfreio Sie bindet daher das Revisionsgericht .■
T> Die Klägerin und das beklagte (FSBA) wollten dem-
nach am 2. April 1954 einen Vertrag des Inhalts abschließen, daß die Klägerin sich dem LTbeklagten 141^ gegenüber verpflichtete, die weitere Finanzierung des Bauvorhabens durchzuführen*
Der Vertrag ist auch wirksam zustandegekoromeno Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Direktor Dam am 2, April 1954 bei Abgabe der "Garantieerklärung” die Klägerin allein vertreten konnte (vgl. §§ 24? 2? GenG), Denn die Klägerin hat
in der Folgezeit die Bauten zunächst weiter finanziert und damit die am 2, April 1954 von DoO in ihrem Namen übernommene Verpflichtung erfüllt, Darin liegt in jedem Falle eine Genehmigung des Vertrages durch die Klägerin,
b) Aus Vertragsverhandlungen können für jeden Beteiligten Auskunfts- und Offenbarungspflichten erwachsen (BGHZ 6, 330; IM § 2?6 BGB Fa - Nr. 3) o Im vorliegenden Fall entstand aus den Vertragsverhandlungen für Sch^HIHB die Verpflichtung,, der Klägerin wahrheitsgemäß Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe die Firma am 2. April 1934
für ihre bisherigen Leistungen noch Forderungen hatte oder bereits überzahlt war. Erkennbar war das Ergebnis dieser Auskunft für die Entschließung der Klägerin von ausschlaggebender Bedeutung. Hätte sie damals gewußt, daß die ausstehenden Zahlungen nicht mehr ausreichten, um die noch zu erbringenden Bauleistungen zu decken, so hätte sie sich nicht zur Weiterfinanzierung der Bauten verpflichtet, da sie dann aus eigenen Mitteln hätte zuzahlen müssen!
Die vorgenannte Auskunftspflicht hat Sch^HHH^ schuld-haft verletzt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß fest steilt.
4) Eine vertragliche Haftung des beklagten JMKKB ergibt sich außer aus dem vorstehend, erörterten Gesichtspunkt des Verschuldens bei Verträgsschluß auch aus schuldhafter Verletzung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Auskunfts Vertrages., wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat Die von SchflUBBl erteilte Auskunft war für die Entschließung der Klägerin erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung und wurde von ihr zur Grundlage weittragender Maßnahmen gemacht. Unter solchen Umständen ist, abweichend von der Regel des § 6?6 BGB, davon auszugehen. daß Auskuhftgeber und
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Auskunftsempfänger stillschweigend einen Auskunftsvertrag abschließen, aus dem der Auskunftgeber dem Auskunftsempfän-ger zur Erteilung richtiger Auskunft verpflichtet ist und
bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung vertraglich auf Schadensersatz haftet (BGHZ 7, 371« 374 - 375; 12, 105?
108 und die Urteile des erkennenden Senats vom 21 * November
1957, VII ZK 25/57, und 17. April 1958, VII ZK 435/56 = WM
1958, 597 und 1080).
5) Unter diesen Umständen ist es hier ohne Bedeutungj ob,
wie das Berufungsgericht annimmt, SchflHBB für das beklagte am 2. April >!954 gegenüber der Klägerin die Verpflich-
tung übernommen hat, umgehend 29 000 DM auf das bei der Klägerin einzurichtende Sperrkonto zu überweisen, und ob diese Verpflichtung die Gegenleistung für die Verpflichtung der Klägerin zur Weiterfinanzierung der Bauten sein sollte.
Darauf, ob ein gegenseitiger Vertrag vorliegt, kommt es hier nicht an. Auch wenn das beklagte I4A eine Verpflichtung zur' Zahlung der 29 000 DM nicht eingegangen ist, ändert sich nichts daran, daß die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrages geführt haben, hach welchen sich die Klägerin dem
beklagten Demgegenüber zur Weiterfinanzierung der Bauten verpflichtet hat, und daß sie - abgesehen davon - einen
Vertrag geschlossen haben, Wonach das beklagte (Sch®®-
mtm - der Klägerin zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet war o
6) Das beklagte bestreitet die Ursächlichkeit der
von SchM» am 2« April 1934 erteilten Auskunft für den von der Klägerin aus der Weiterfinanzierung der Bauten erlittenen Schaden mit der Begründung, die Klägerin sei schon auf Grund ihres Schreibens vom 20= März 1954 zur Y/eiter-
finanzierung verpflichtet gewesen. Das trifft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu.
Im Tatbestand des Berufungsurteils 1st als unstreitig festgestellt. daß die Abwicklung des Bauvorhabens nach dem 20. März 1954 durch die Intervention der Firma V/estf. Holzwerkstätten gestört wurde6 Nach ihrem Schreiben vom 20. März 1954 hatte die Klägerin aber die Weiterfinanzierung nur unter der Voraussetzung zugesagt, daß "von anderer Seite die Abwicklung des “Bauvorhabens nicht gestört wird". Durch die Intervention der Firma Westf. Holzwerkstätten war also eine etwa aus der Vereinbarung vom 18»/20. März 1954 herzuleitende Verpflichtung der Klägerin zur Weiterfinanzierung der Bauten weggefallen, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt.
Unter diesen Umständen kommt es nicht auf die von der Revision angegriffene weitere Erwägung des Berufungsgerichts an, es habe sich bei dem Schreiben vom 20. März 1954 nur um ein Vertragsangebot gehandelt.
7) Die Revision meint, die Zahlenangaben Sch^Bm^ seien nur eine einfache unverbindliche Berichterstattung ohne Gewähr gewesen. Sie folgert das daraus, daß die von SchflHHIM genannten Wahlen nicht in die Niederschrift vom 2. April 1954 aufgenommen worden sind.
Demgegenüber hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß tatsächlich festgestellt, daß die von SchflHH^ genannten Zahlen für die Entschließung der Klägerin, ob sie die Weiterfinanzierung der Bauten durchführte öder nicht, erkennbar von entscheidender Bedeutung waren.
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Ob das Berufungsgericht eine "GarantieZusage” Sch^fc-für die Richtigkeit seiner Auskunft mit der Begründung verneinen konnte, eine solche Garantiezusage wäre sicherlich in die Urkunde vom 2. April "954 auf genommen worden, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle *
8) Die Revision greift die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an.
Biese ist jedoch rechtsfehlerfrei. Das Berufungsgericht hat dem Zeugen Bö^|^^ nicht geglaubt.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß BöflBP auf die dem SchflUH^ am 2. April "954 vorliegende Aufstellung unten handschriftlich den Vermerk ”4 5* Umsatzsteuer? Materialabzug?" gesetzt hatte.
Biesen Umstand brauchte das Berufungsgericht nicht als beweiskräftiges Indiz dafür anzusehen, daß SchflHHfe die Klägerin am 2. April 1954 darauf hingewiesen hätte, von dem "Überhang" in Höhe von rund 50 000 DM seien noch die Umsatzsteuer und der Wert des bauseits gelieferten Materials abzu-setzen. Denn die Klägerin hätte dann die Weiterfinanzierung der Bauten übernommen, obwohl sie gewußt hätte, daß sie dabei rund 14 000 BM aus eigenen Mitteln hätte zusCtzen müssen.
9) Bas Berufungsgericht hält für erwiesen, daß die Kläge-
rin in der Zeit vom 2. April 1954 bis zu dem 24. Mai 1954 an den Polier der die an den Bauten weiterarbeitende Bau-
kolonne leitete, für Löhne und Material einschließlich Überweisungskosten 28 372,20 DM gezahlt hat. Die Zahlungen sind durch die von der Klägerin vorgelegten Posteinlieferungsscheine und Quittungen belegt. Baß etwa die Gel-
der ganz oder teilweise veruntreut oder anderweitig verwendet hätte, behauptet das beklagte L^^ nicht.
Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen entnehmen, daß die Klägerin diese Beträge zur Weiterfinanzierung der Bauten aufgewendet hat»
Unter diesen Umständen kommt es nicht auf die von der Revision angegriffene Annahme des Berufungsgerichts an, die Firma habe die ins einzelne gehenden Lohnund
Materialunterlagen (Lohnlisten usw.) dem FSBA zur Prüfung und Abrechnung vorgelegt und dieses habe nichts zu beanstanden gefunden«
10) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach der Zeugenaussage des Aufsichtsratsvorsitzenden Mefl|^ der Klägerin der. "Überhang” in die Konkursmasse fließen sollte» Die Revision meint, es fehle daher an einer Ursächlichkeit der Auskunft Sch■■■■B für den Schaden der Klägerin»
Die Rüge geht fehl» Denn hier handelt es sich nicht darum, ob die Klägerin einen etwaigen Überhang zur Abdeckung ihrer am 2» April'1954 bereits bestehenden Forderungen gegen die Firma heranziehen durfte, sondern darum, daß
sie im Vertrauen auf die Auskunft SchflHUBll nach dem 2» April 1954 Zählungen geleistet hat, die sie wegen des am 8. April 1954 eröffneten Konkurses nicht von der Firma
zurückerhalt.en kann, und die sie auch nicht aus den Zahlungen des FSBA decken kann.
11) Ob die Klägerin einen Schaden von rund 100 000 DM‘geltend machen kann, obwohl SchSIHIK nur von einem Überhang von rund 50 000 DM gesprochen und nur einen Fehlbetrag von rund 14 000 DM verschwiegen hat, braucht hier nicht erörtert zu werden, denn hier geht es nur um die in dem angefochtenen Teilurteil behandelten 28 572,20 DM.
Daß diese Aufwendungen der Klägerin durch die falsche Auskunft Sch^mP verursacht sind, ergibt sich daraus, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin den Fehlbetrag von rund 14 OOC DM aus der Auskunft SchflHBB» nicht entnehmen kennte und bei Kenntnis dieses Fehlbetrags die Zahlungen in Höhe von 28 372-20'" DM nach dem 2c April ';954 nicht geleistet haben würde«
IV.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Grlanzmann Rietschel Bundesrichter Erbel
ist erkrankt und deshalb verhindert, zu unterschreiben»
Olanzmann
Dr. Vogt
Finke