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BGH · VII ZR 195/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 195/06

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bauner Eick Dressier Wiebel Kniffka

Zitierte Normen: § 544 ZPO
10EickDüsseldorfZPOBaunerAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 195/06
vom 10. Mai 2007 in dem Rechtsstreit
OLG Düsseldorf - Az. 1-21 U 49/06 vom 12.09.2006; LG Wuppertal - Az. 1 O 145/05 vom 22.11.2005;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. September 2006 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 70.000,00 €
Bauner
 Eick
Dressier
 Wiebel
Kniffka