Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bauner Eick Dressier Wiebel Kniffka
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 195/06 vom 10. Mai 2007 in dem Rechtsstreit OLG Düsseldorf - Az. 1-21 U 49/06 vom 12.09.2006; LG Wuppertal - Az. 1 O 145/05 vom 22.11.2005; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. September 2006 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 70.000,00 € Bauner Eick Dressier Wiebel Kniffka