März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 195/04 vom 10. März 2005 in dem Rechtsstreit OLG Düsseldorf - Az. 1-21 U 178/03 vom 20.07.2004; LG Wuppertal - Az. 1 O 453/02 vom 20.05.2003; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 157.921,30 € Kuffer Kniffka Dressier Haß Hausmann