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BGH · VII ZR 194/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 194/63

Der- V11 * Zivilsenat d e o Bundesgerichtshofs ban a uf -die mündliche Verhandlung vom 15* Beoruar 1965 unter ult-Wirkung der Bundesrichter Br* Heimann-Trosier, .Rietsehe!., ■ Erbel, Dr« Vogt und Br« Finlce für Hecht' erkannt; Aul die Revision den Klagers .wird das"' Urteil der' . auch über die Kosten der Revision, an den 7« Zivil“ -g • oenat des Berufungsgerichts, ruiui.okverv^ie.een*., 1 Kläger war Alleinvertreter der Beklagten, im- link rheinischen 1 eil des 1andes B.hein1and~Pf a1%« Mach den V er von 12« ilovember 1958 erhielt er einen monatlichen - . Bienst ist, hat mit der Klage 'Zahlung eines Ausgleichs in, Hohe von mindestens 10o000 jDM nebst Zinsen vei-lengt » llaeh— ■ dem das Landgericht die Klage..zunächst ab gewiesen' hatte»" Zur Höhe des Anspruchs hat' der'Kläger vorgetrageni Seine durchschnittliche dahresvergütung habe rund 15«0'QÖ. als bei den ond.-ereh;-Vertretern gewesen, die Provisionen bis zu 7 B und . Der Pestbetrag von 1,000 LU monatlich müsse daher bei der Bemessung des; Ausgleichs in voller Hohe wie.eine Provision bewertet; worden = Es sei auch au herubksxc-h.tigens daß er eine 8-fcopfige , ■ Familie habe und infolge der Kündigung der Beklagten seinen; .beruf als Handelsvertreter habe auf geben mü e. Der Kläger habe bei Berücksichtigung des.ihm, gezahlten Restbetrages eine Vergütung von mehr als 14 ';t des von ihm erzielten Umsatzes ~ erhalten, während sie ihren anderen Vertretern nur Provisionen von 3-6 £ gezahlt habe. Von 41 vom Kläger ge-wo r b e n en Kunden seien 23 nach sein em Aus sc hei de n.wxed e r -a u sge x a 11 on o A u s gl e i eh sni nd er nd sei ferner nzu b er tie k sic ht ig en ? ^; wiesen» Das Oberlahdesgericht hat die Berufung .des. L) ••‘ Das-, Berufungsgericht hat unterstellt, daß bei Berechnung der durchschnittlichen Jahresvergütung der dem Kläger, ge-. , zahlte monatliche Restbetrag von L »000 DM voll zu berück-‘sichtigen und daß demnach der hier in Betracht kommende Hochstbetrag des Ausgleichs gemäß dem § 89 b. 2o) Das Berufungsgericht hat ferner zu den Voraussetzungen, des § 89 b Abs» 1 Kr» 2 und 2 HOB . Bindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen KundenE auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses'erheblichehl; \ Vorteile hat und inwieweit ferner der Handelsvertreter "■ R.f.-. infolge der Beendigung des Vertragsverbältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei dessen Portsetzung'aus Geschulten mit den von ihm geworbenen Kunden hatte' (§■ 89 h ■ Abs„ 1 Hr. i und 2 HGB)» Erst wenn auf diese Weise die erforderliche Grundlage gewonnen ist, wil'd in. b) Da .allotn der Kläger das Urteil angefochi en hat, könnt e das Vorgehen des Berufungsgerichts hingenommen werden* 'wenn es den nach den Vorschriften des § 89 b Abs» 1 Hr» 1 V und 2 HGB zu ermittelnden Betrag mit 15«000 DM unterstellt und ihn allein aus Gründender Billigkeit gemäß der Mr e '3... auf 5*000 DM herabgesetzt hätte» Das Berufungsgericht'hat eine solche Unterstellung zwar angekündigt, Jedoch nicht :: eingehclten» Es hat insbesondere in seinen weiteren Ausführungen die Verluste des Klägers im Sinne der Hr* 2 Hu’, geringer als mit 15.000 DM angenommen» Infolgedessen ist es möglich, daß das von ihm gefundene Ergebnis durch sein den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechendes Vorfahren zu dem Dachteil des Klägers beeinflußt worden ist» 5- S9 b Abs* 1 Kr* 2 HGB seien nur solche, die der Han-, d eisvertret er für seine V emittlungs- oder Abschlußtätig-i* keit erhalte« nicht'solche, die ihm für anderweitige Lienste gewährt würden* Wenn der Handelsvertreter inu. sei'präge des Einzelfalls gericht hat : in diesem Zusa: mmenftang auf einiger Ober 1 andeggerichi e (Hänchen in und HJW 1961, 1072, Colic in BB 1962, 156) Bezug genommene Ihm ist zuzug-eben, daß unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit das von dem Handelsvertreter getragene größere, .. säizlich ist aber ein A'usgleichsanspruc'h auch- dann nicht ; ausgeschlossen, wenn der Handelsvertreter etwa nur eine • Pestvergütung und daneben keine oder unwesentliche Provisionsbezüge gehabt hat s vorausgesetzt, daß er nach den. .sonstigen Umständen.des Palles als Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB anzusehen ist« Gerade die Billigkeit fordert in solchen Fällen eine Ausgleichszahlung, besonders .wenn etwa der dem Handelsvertreter gezahlte pestbetrag : verhältnismäßig niedrig war« Aber auch bei hochbemessener • PostVergütung braucht ein Ausgleichsanspruch des Handels“ : Vertreters nicht vollständig zu entfallen« Sie Zubilligung1. eines Ausgleichs kann auch in diesem Falle geboten und billig sein, wenn der Unternehmer aus der Tätigkeit des Handelsvertreters weiterhin erhebliche Vorteile zieht« Auch die sonstigen Billigkeitdörwäguhgeh des "Berufungsgerichts sind nicht frei von -Rechtsfehlern« ■ Es bestehen aber rechtliche Bedenken dagegen, daß es den Vertrag als für den Kläger besonders günstig'angesehen-und 03 für angezeigt gehalten hat, bei der Bemessung, des Ausgleichs nur den von ihm als üblich"-angesehenen provi- ,. Daran wird es auf diesem Gebiet sehr häufig fehlen, sogar bei den verschiedenen Vertretern eines und desselben Unternehmers« Ein Handelsvertreter kann in einem Bezirk, in'-dem' die Waren seines Unternehmers gut eingeführt sind und von zahlreichen Kunden regelmäßig bezogen werden, mit.. b) Hier hat das Berufungsgericht als ausschlaggebend für die Bemessung des Ausgleichs erwogen, daß der Klä.geih r üblich sei und von der Beklagten nach den eigenen Angaben des Klägers als Spitsenoatz gezahlt werde, nur.; Mit Recht macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht hierbei nicht dem gesamten Vortrag; des--, Klägers gerecht geworden ist«, des Klägers, er habe keine Spesenzuschüsse erhalten, solche Zuschüsse seien hei der Bemessung des Ausgleichs-!. regelmäßig nicht zu berücksichtigen, es müsse daher auch eine an ihrer Stelle gezahlte Vergütung außer Betracht -bleiben«, Der Sinn dieser Bemerkung ist nicht eindeutige unstreitig mußte jedenfalls der Kläger, weil er keine, besonderen Spesenzuschüsse erhalten hat, seine Unkosten . ]) i o Ho he seiner U n k o s t e n hat e’r unbest ritt en mit et w a : 4=000 DU jährlich beziffert* Daraus folgt, daß er' bei '- ’ ; einen Provisionssatz von 7 7’ , wie das Berufungsgericht ihn als üblich zugrundelegt, in seinem Bezirk keine' aus- ‘ ■■ reichende Lebensgrundlage gehabt hätte«, Es wären ihm dann im. Monatsdurchschnitt nach Abzug: seiner Unkosten nur Einnahmen von wenigen hundert DH zu dem Lebensunterhalt' für sich und seine Panilie verblieben. c) ■■ Unter diesen umstanden, .gewinnt das Vorbringen: des' Klägers erhöhte Bedeutung,, er habe im Gegensatz zu den meisten anderen Vertretern, ausschließlich xür die Beklagte, tätig sein sollem Bas sei der Hauptgrund für die Zubilligung der Fest Vergütung gewesen« ■ . nach ihrer., eigenen Berechnung erheblich, höheren Provisionssätzen: gleichstehen» Unter dem Gesichtspunkt der' Billigkeit kommt es aber nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger Bezüge gehabt hat, die auf.Provision ungerechnet über' den. 2») .Das Berufungsgericht halt das Verhalten des Klägers gegenüber einer Keihe von Kunden, für geeignet,, den .Aus™,. las Berufungsgericht mißt der" Umstand "Bedeutung., zu-j daß die Erfolge 'des Klägers-im ersten Jahr seiner Gütig-... k.cit sich im sw ei ton Jahr nicht-mehr gesteigert hätten;"; \ ( du 14-j 15)* Biese Annahme könnte unrichtig sein, .wenn die vorstehende Behauptung des Klägers' autreffen ; solltet'; 4-0 las Berufungsgericht meint 3 die wirtschaftlichen -Verhältnisse des Klügere, die sich aus der Größe seiner Rami lie ergeben, müßten bei der Bemessung des Ausgleichs '■''1 außer Betracht bleiben, weil es sich insoweit um Vertrags-fremde Umstände handele* . aus Gründen der Billigkeit auch Umstände- außerhalb des Vertragsverhältnisses, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten und . Eine wesentliche Bedeutung wird ihnen allerdings wohl nur dann sukommen, wenn sich ihre Berücksichtigung den Umständen nach besonders auf drängt« Bas Herufungsgericht hat bei seiner neuen Entscheidung Gelegenheit, die Frage ernei zu nrüferu und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverv/'eisexio .label istf von der eich aus den § 565 Abc« 1 Satz 2 ZPO ergebenden . I)3D Berufungsgericht gegebenenfalls auch die Bi ferner über die Kosten dex wird bei der neuen Entscheidung.

Zitierte Normen: § 89b HGB
AusgleichHandelsvertreterdKundeBerufungsgerichtBilligkeitKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:.	3 a
Amtliche Sammlung: ■ 3a
HGH § 89 b ATjs. 1 K:
i -** ?
■a) ■ Bs Ist in der Ilegl nicht ■'-angängig,'- die -Höhendes ;A'us-r =:-gleichs allein'nach Billigkeitserwägungen (Br* 3) &u .. bemessen, ohne daß.vorher Feststellungen'über die
t	[
Größe der Vorteile des Unternehmers und - der Verluste \ des Handelsvertreters im Sinne der Nr= 1 und 2 getroffen kw orden. sindo	'	...
b) Zur Präge, ob ein dem.Handelsvertreter gezahlter f est-betrag hei Feststellung ;der Provisionsverluste im
- . Sinne der fr/ 2 mitzurechnen ist»'
c)	Zur P rä ge der Berück sic nt i gun g von tl mat and er .. a u ß er- . .
■ halb des Vertragsverhältnisses; insbesondere der mvirt-rschaftliehen Lage der Beteiligten und.sozialer Gesichtspunkte im Rahmen der Billigkeitsprufung (Nr,'3)«
BGH,Urt cv, 15. Februar. 1965 "VII ZR 194/63 OLG Hamm - .
1	.	LG	dunste:
BUNDESGERICHTSHÖF
i	1
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in -.dero 'Reehi sstreit
 Verkündet äio
15 o Februar 196 Jödas* -JustFlanges teilt er
 als Urkundsbeanater der Geschäftsstelle
d es Ha nd e 1s v ertret er 3 .Alb er t Sc h
, l'flMMBncst raBe
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Klägers, • Berufungaklagers ;ünd Bevisiorsklägers-j prozeßbevollmächtigter: Hechtsäxmalt Br
 gegen
Aio rirraa Weberei 0
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Beklagte, Berufungsheklsgie und R ev i 3Ions be kla gt e, rroseßbevollmachtigter: "Rechtcarmalt Br.
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Der- V11 * Zivilsenat d e o Bundesgerichtshofs ban a uf -die mündliche Verhandlung vom 15* Beoruar 1965 unter ult-Wirkung der Bundesrichter Br* Heimann-Trosier, .Rietsehe!., ■ Erbel, Dr« Vogt und Br« Finlce
 für Hecht' erkannt;
Aul die Revision den Klagers .wird das"' Urteil der'
18. Zivilsenats des Gberlandesgerichts.in Kauvsi.; (W-estf a) vom 8, Juli 1963 auf gehoben*'	■■■'*■
'Die Sache-wird zur neuen Verhandlung und. Entscheidung,
. auch über die Kosten der Revision, an den 7« Zivil“ -g • oenat des Berufungsgerichts, ruiui.okverv^ie.een*., 1
v o Von Hecht s. wegen
.	Tatbestand:.
■ 'De?' Kläger war Alleinvertreter der Beklagten, im- link rheinischen 1 eil des 1andes B.hein1and~Pf a1%« Mach den V er von 12« ilovember 1958 erhielt er einen monatlichen -	. betrag von 1,000 DM und zusätzlich Umsatnprovisione.n
von 1 - ) i Er hatte ausschließlich für die Beklagte, .tä 2u .sein« .
i 1 • rr V «i Vy
 Die Beklagte zahlte dem Klager'außer dem Restbetrag.' an Provisionen im Jahre 1959 -'2*425,60 DM, I960'.' 2«891,41 und 1961 aus Vom Kläger I960 vermittelten Geschäften nach dessen Behauptung noch 648,16 DM, nach ihrer Darstellung:'
DM
i^v; y j -D i»i a
Atx I, August i960 kündigte die Beklagte de'ta- Kläger •' fristgex'echt sum 31 * bezeniber I960 mit der Begründung»-..'•; . • die’ Verkaufserfolge deo 'Klägers hätten sie nicht zufrieden-
gestellte	.	■■
Der Klager, der jetzt Angestellter imöffentlichen..;.. Bienst ist, hat mit der Klage 'Zahlung eines Ausgleichs in, Hohe von mindestens 10o000 jDM nebst Zinsen vei-lengt » llaeh— ■ dem das Landgericht die Klage..zunächst ab gewiesen' hatte»"
hat das Gberlandesgericht durch rechts kräftig gewordenes - ‘:. Urteil den Klageanspruch dem Grunde nach für-gerechtfertigt:.;, erklärte	■	.	1	■	1	:	i.
Zur Höhe des Anspruchs hat' der'Kläger vorgetrageni Seine durchschnittliche dahresvergütung habe rund 15«0'QÖ. LM. ■ betragen. Lie Beklagte habe vor Beginn, -seiner .Tätigkeit-'. • : ;: in den Bezirk nur wenige Kunden mit einem, Jahresumsatz:	'
von 15oGOO.bis 20 = 000 LH gehabt. Er habe unter erheblichen ;■ A u f w e r. d un gen de r Beklögten einen festen Kunden stamm.;., ge-'. •*••:. *?• ,. wohnen und den Umsatz auf das Sechsfache gesteigert;; dertr-'h ; Umsatz habe bei seinem Ausscheiden weiter steigende.iehdenh; -gehabt„ Die Beklagte habe ihm einen festen Betrag ;gew&hr;t? \ w-o 11 er nui* f ü r si e. hab e. arbeiten sollen; daf ür s.e 1 en ; seine Ucsatuprovisio n en viel *geringer. als bei den ond.-ereh;-Vertretern gewesen, die Provisionen bis zu 7 B und . außer-; ■ ■ dem Fuhrtkosten und Spesen erhalten hätten. Der Pestbetrag von 1,000 LU monatlich müsse daher bei der Bemessung des; Ausgleichs in voller Hohe wie.eine Provision bewertet; worden = Es sei auch au herubksxc-h.tigens daß er eine 8-fcopfige , ■ Familie habe und infolge der Kündigung der Beklagten seinen; .beruf als Handelsvertreter habe auf geben mü e. sen 5 bevor er die Prüchte seiner Aufbauarbeit für diese habe .ernten " ... können®	.	.
Dia Beklagte hat Abweisung^ der,: Klage beantragt „ Sie- \ hat; insbesondere geltend gemacht.; Der Kläger habe bei Berücksichtigung des.ihm, gezahlten Restbetrages eine Vergütung von mehr als 14 ';t des von ihm erzielten Umsatzes ~ erhalten, während sie ihren anderen Vertretern nur Provisionen von 3-6 £ gezahlt habe. Von 41 vom Kläger ge-wo r b e n en Kunden seien 23 nach sein em Aus sc hei de n.wxed e r -a u sge x a 11 on o A u s gl e i eh sni nd er nd sei ferner nzu b er tie k sic ht ig en ? daß der Kläger durch, ungehöriges Verhalten gegenüber .1 mehreren Kunden einenUmsätzrückgang verschuldet habe»	.
- ‘Da s Landgericht hat d em Kl äg er einen aus gl e i c h: von.
!3°000 DM zugesprochen und die weitergehende Klage abge-i-;;;o .;. ^; wiesen» Das Oberlahdesgericht hat die Berufung .des. 'Klägersi :• mit der. er zuletzt Zahlung weiterer 6„200 D!£ nebst zilhf^exi tl verlangte, zurückgewlesanü.	.
Mit. der Revision verfolgt der Klager seinen, Berufungs-;-a nt rag weiter,' Die Beklagte bittet, die Revision zurück-- ■ ' K. V suw.eisen»
Knisehe idungs gründ e;
’ ■ ;■ • '. 1, ' ■■■■, .
L) ••‘ Das-, Berufungsgericht hat unterstellt, daß bei Berechnung der durchschnittlichen Jahresvergütung der dem Kläger, ge-.
, zahlte monatliche Restbetrag von L »000 DM voll zu berück-‘sichtigen und daß demnach der hier in Betracht kommende Hochstbetrag des Ausgleichs gemäß dem § 89 b. Abs* 2 KG3	""
'mit rund 1p»000 DM anzunehmen sei. Hierdurch ist der Kläger nicht be sehen er to
2o) Das Berufungsgericht hat ferner zu den Voraussetzungen, des § 89 b Abs» 1 Kr» 2 und 2 HOB . keine, abschließenden Peat-':
Stellungen getroffen* sondern sich auf den Standpunkt ge- •• • stellt, allein die Billigkeit (§ 89 b 'Abs«, lir» 9 HGB) \ führe su einer Begrenzung des Ausgleichs auf einen .Be-trag von höchstens 5 «000 DM«
Bin solches Vergehen war hier unzulässige	•	t: •
a)	Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich ..in.'.erster Linie V
d a n ach,, i n\v i e \v e i t der U n t e xti e h me raus der Gesc häf t sver- ;.	.:
Bindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen KundenE auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses'erheblichehl; \
Vorteile hat und inwieweit ferner der Handelsvertreter "■ R.f.-. infolge der Beendigung des Vertragsverbältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei dessen Portsetzung'aus Geschulten mit den von ihm geworbenen Kunden hatte' (§■ 89 h ■ Abs„ 1 Hr. i und 2 HGB)» Erst wenn auf diese Weise die erforderliche Grundlage gewonnen ist, wil'd in. der Regel eine Überprüfung des Ergebnisses nach Billigkeitsgrund-- o,: !•.. slitzen möglich sein»	;
b)	Da .allotn der Kläger das Urteil angefochi en hat, könnt e das Vorgehen des Berufungsgerichts hingenommen werden*
'wenn es den nach den Vorschriften des § 89 b Abs» 1 Hr» 1 V und 2 HGB zu ermittelnden Betrag mit 15«000 DM unterstellt und ihn allein aus Gründender Billigkeit gemäß der Mr e '3... auf 5*000 DM herabgesetzt hätte» Das Berufungsgericht'hat eine solche Unterstellung zwar angekündigt, Jedoch nicht :: eingehclten» Es hat insbesondere in seinen weiteren Ausführungen die Verluste des Klägers im Sinne der Hr* 2 Hu’, geringer als mit 15.000 DM angenommen»
Infolgedessen ist es möglich, daß das von ihm gefundene Ergebnis durch sein den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechendes Vorfahren zu dem Dachteil des Klägers beeinflußt worden ist»
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c)	Schon auo diesem"- Grunde ; ist ■ das angefochtene urteil. ;■ nicht haltbar«
15s wird kaum entbehrlich sein, zunächst; die: Voraus-Setzungen'des § 8B b Abs*. 1 Rr« 1 und 2 KGR in ihrer: ... Bedeutung ihr die Höhe des ;Ausgleiehsansprucho-des-Klägers
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zu prüfen«
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Das Beruf urgsgeri'ehv ist..der Auffaseungy 'hei’Pest-■ Stellung .der provisionsverluste im Sinne-der Ir» 2 müsse die Pestvergütung außer Betracht bleiben.«
■ las kann nicht gebilligt' werden*
■lo) Es. ist Sache der freien Vereinbarung zwischen Unter™, nehmer und Handelsvertreter, ob dieser nur Provision.;, oder.'■ daneben auch zu. einem größeren oder geringeren feil einen Restbetrag erhalt« Bei seinem. Ausscheiden, verliert der Hand Gisvertreter nicht nur seine Provisionsbesüge,sondern auch die Pestvergütung« Wenn:andererseits.der Unternehmer, weiterhin erhebliche Vorteile aus der Tätigkeit- des-Handel Vertretern zieht, so ist nicht einzusehen,, weshalb bei der Feststellung von dessen Verlusten nicht auch eine Pestvergütung berücksichtigt werden sollte« Es kann nicht entscheidend darauf abgestellt werden, daß der Gesetzgeber in § 89 b Abs« Ifür« 2 anders'als in Abo= 2 nur von Provisionen, nicht auch von sonstigen Vergütungen spricht« Eine derartige Auslegung, die nur am Wortlaut haftet	''
und eine wirtschaftliche Betrachtungsweise' vernachlässigt, entspricht nicht der 'Billigkeit, wie..sie gerade in Rahmen." des § 89 b HGB allgemein geboten ist«
Rer Bundesgerichtshof hat in 8G1I2 29, 84, 91 im Palle eines eine Ausgleiehozahlung begehrenden Eigenhändlers
 geäußert« der dieser' gewährte. Rabatt nehme wirtschoftlich betrachtet sum feil die' Stellung'einer Provision ein,	;
Auch hier ist also nicht auf den Wortlaut, sondern auf ■'-■■■■. den sachlichen Gehalt der gewährten Vergütung abgestellt o" Der Bundesgerichtshof hat ferner in der Entscheidung 1 üGHS 30, 98 ausgesprochen, Provisionen im Sinne des ! : ;
5- S9 b Abs* 1 Kr* 2 HGB seien nur solche, die der Han-, d eisvertret er für seine V emittlungs- oder Abschlußtätig-i* keit erhalte« nicht'solche, die ihm für anderweitige Lienste gewährt würden* Wenn der Handelsvertreter inu. w e s ent liehen eine .feste V e rgü t ung besieht, s o. wi rd diese.:; , regelmäßig ganz oder zu einem erheblichen feil, ein; Entgelt.-für seine vermittlungsund Abschlußtätigkeit darst eilen;! Auch im Hinblick .hierauf erscheint es gerechtfertigt, W. "1 bei Ermittlung der Verluste im Sinne der Üri 2 eine Rest-Vergütung zu berücksichtigen, allerdings nur, soweit sie . als Entgelt für Geschäfte mit den vom Handelsvertreter-neu geworbenen Kunden anzusehen i s 10
2.*) fas Berufungsgericht meint ferner., die Billigkeit. . ' fordere es, bei Bemessung . des Ausgleichs den dem Kläger:-. . gezahlten Restbetrag nicht in ^eder Beziehung einem Pro- v visionsverdienst gleichzustellen. Es sei zu berücksichtigen daß der Unternehmer durch Zahlung einer Restvergütung, dem Handelsvertreter mehr oder weniger das .Risiko ab-; nehmeo Inwieweit hierdurch, der Ausgleichsanspruch beein-v
~ Bas Berufungs-
flußt werde.	sei'präge des	Einzelfalls
 gericht hat :	in diesem Zusa:	mmenftang auf
 einiger Ober	1 andeggerichi e	(Hänchen in
 und HJW 1961, 1072, Colic in BB 1962, 156) Bezug genommene
 Ihm ist zuzug-eben, daß unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit das von dem Handelsvertreter getragene größere, .. oder kleinere Risiko eine gewisse Rolle spielen kann* Grund
- ö
säizlich ist aber ein A'usgleichsanspruc'h auch- dann nicht ; ausgeschlossen, wenn der Handelsvertreter etwa nur eine • Pestvergütung und daneben keine oder unwesentliche Provisionsbezüge gehabt hat s vorausgesetzt, daß er nach den. .sonstigen Umständen.des Palles als Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB anzusehen ist« Gerade die Billigkeit fordert in solchen Fällen eine Ausgleichszahlung, besonders .wenn etwa der dem Handelsvertreter gezahlte pestbetrag : verhältnismäßig niedrig war« Aber auch bei hochbemessener • PostVergütung braucht ein Ausgleichsanspruch des Handels“ : Vertreters nicht vollständig zu entfallen« Sie Zubilligung1. eines Ausgleichs kann auch in diesem Falle geboten und billig sein, wenn der Unternehmer aus der Tätigkeit des Handelsvertreters weiterhin erhebliche Vorteile zieht«
III
Auch die sonstigen Billigkeitdörwäguhgeh des "Berufungsgerichts sind nicht frei von -Rechtsfehlern« ■
■I«) Es ist, ihm zwar darin beizutreten, daß. für den Han-, delevortreter besonders günstige Vertragsbedingungen aus Gründen der Billigkeit ausgleichsmindernd wirken könnend.'
Es bestehen aber rechtliche Bedenken dagegen, daß es den Vertrag als für den Kläger besonders günstig'angesehen-und 03 für angezeigt gehalten hat, bei der Bemessung, des Ausgleichs nur den von ihm als üblich"-angesehenen provi- ,. sionssatz zugrunüesulegen-o
0) Die .Anerkennung .einer üblichen Vergütung set st gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfallen, voraus. Daran wird es auf diesem Gebiet sehr häufig fehlen, sogar bei den verschiedenen Vertretern eines und desselben Unternehmers« Ein Handelsvertreter kann in einem Bezirk, in'-dem'
die Waren seines Unternehmers gut eingeführt sind und von zahlreichen Kunden regelmäßig bezogen werden, mit.. . einem geringeren Provisionssatz sich besser stehen als , ein anderer in einem erst neu zu erschließenden Bezirk-P ' mit einem erheblich höheren Provisionssatz,
b) Hier hat das Berufungsgericht als ausschlaggebend für die Bemessung des Ausgleichs erwogen, daß der Klä.geih ' wenn er nur auf Provisionsbasis tätig gewesen wai’e, bei einem Provisionssatz von 7 • >• , wie 'er in der Branche ..... r üblich sei und von der Beklagten nach den eigenen Angaben des Klägers als Spitsenoatz gezahlt werde, nur.; etwa 7 = 300 DM im Jahresdurchschnitt an Provisionsein”-nahmen erzielt hätte«.
Mit Recht macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht hierbei nicht dem gesamten Vortrag; des--, Klägers gerecht geworden ist«,
Zunächst meint das Berufungsgericht zu dem' Hanweisi . des Klägers, er habe keine Spesenzuschüsse erhalten, solche Zuschüsse seien hei der Bemessung des Ausgleichs-!. regelmäßig nicht zu berücksichtigen, es müsse daher auch eine an ihrer Stelle gezahlte Vergütung außer Betracht -bleiben«, Der Sinn dieser Bemerkung ist nicht eindeutige unstreitig mußte jedenfalls der Kläger, weil er keine, besonderen Spesenzuschüsse erhalten hat, seine Unkosten . aus dem Restbetrag, und den Provisionsbezügen bestreiten^ '
]) i o Ho he seiner U n k o s t e n hat e’r unbest ritt en mit et w a : 4=000 DU jährlich beziffert* Daraus folgt, daß er' bei '- ’ ; einen Provisionssatz von 7 7’ , wie das Berufungsgericht ihn als üblich zugrundelegt, in seinem Bezirk keine' aus- ‘ ■■ reichende Lebensgrundlage gehabt hätte«, Es wären ihm dann im. Monatsdurchschnitt nach Abzug: seiner Unkosten nur Einnahmen von wenigen hundert DH zu dem Lebensunterhalt' für sich und seine Panilie verblieben.
c) ■■ Unter diesen umstanden, .gewinnt das Vorbringen: des' Klägers erhöhte Bedeutung,, er habe im Gegensatz zu den meisten anderen Vertretern, ausschließlich xür die Beklagte, tätig sein sollem Bas sei der Hauptgrund für die Zubilligung der Fest Vergütung gewesen« ■	.	-
Bas Berufungsgericht sagt. dazu, es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Klager als Einfirmenvertretcr,.sofern . er ausschließlich gegen Provision tätig geworden wäre,einen Satz vonmehr als 7 r erhalten hätte, weil das der von. der Beklagten gezahlte Spitzensatz gewesen sei»
Tatsächlich hat die Beklagte dem Klager, offenbar weil-sie Wert darauf legte, daß er in diesem Bezirk,, in dem Ihre Waren erst wenig eingeführt waren, ausschließlich t für sie arbeitete, Bezüge zugebxlli-gt-, die. nach ihrer., eigenen Berechnung erheblich, höheren Provisionssätzen: gleichstehen» Unter dem Gesichtspunkt der' Billigkeit kommt es aber nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger Bezüge gehabt hat, die auf. Provision ungerechnet über' den. . sonst meist üblichen Gatzen lagen, sondern ob er nach d'On besonderen Umstanden seines Palles - einen günstigen..
V e rt rag geh a h t ha t. 1) a s braucht jedenfalls nach d em bisherigen Sachund Streitstande nicht in dem vom Berufungsgericht angenommenen laaße der Pall zu sein»
2») .Das Berufungsgericht halt das Verhalten des Klägers gegenüber einer Keihe von Kunden, für geeignet,, den .Aus™,.	'
gleichsbetrag wesentlich su1mindern»
	I	n	sei		net		Gr	i ■» -p LA. X i	d	urteil		hat	es 1	zu dem Te	i	1 ein sc.
V er	hal.	te	n	d	es	K	lä	ge	*Vv	s vern	e	int	, zu	m Teil		ausdrück'
ges	tel	1t	p	d	o. P O, h}	d	i c	- V	u	nd en d	e	shs	1b d	ie Ges	c	häftsbez
 zur	B e	kl	«ü	7Tt	en	n	ic	ht		abgebr	0	che	n hä	tten»-	Ä	uch im p:
Pie	rat	oc	k <	}	in	d	em		1	lein d	a	s B	eruf	ungsge		icht dam.
11
landen	IS b o	B er
0 XX Qgv1	Beklagten	
;n p 0 "p p r	TiCUt	Z Lv xj
 wirklich .'schwerwiegende- Verfehlung” ahnahm, ist nicht-festgestellt, daß der Beklagten dadurch ein .Schaden enter Kläger 'behauptet, daß dieser Kunde weitei szieh-e* Das Berufungsgericht wird prüfen haben, ob bei angemessener Be- ■ rücks.ichtigung aller anderen in .Betracht Kommenden .Gesichtspunkte wegen.des Verhaltens des Klägers gegenüber; ; mehreren Kunden die Billigkeit eine wesentliche Minderung d os Au sgl e i c h.s f o rd ert s ü nt er Um st and er v/i rd zunächst noch eine weitere Klärung des: Sachverhalts ■■erforderlich-;* . sein.,
3 0 Die Revision . rügt, das Berufungsgericht habe das. Vorbringen und Bev/ei serblet en des Klägers nicht berück- . sichtig!, wonach die Beklagte von ihn hereingebrachte;^*". .Aufträge in werte von etwa 19.000 DU'willkürlich nicht b. . ausgeführt habe* .	,
Auch' diese Rüge ist begründet0:
las Berufungsgericht mißt der" Umstand "Bedeutung., zu-j daß die Erfolge 'des Klägers-im ersten Jahr seiner Gütig-... k.cit sich im sw ei ton Jahr nicht-mehr gesteigert hätten;"; \ ( du 14-j 15)* Biese Annahme könnte unrichtig sein, .wenn die vorstehende Behauptung des Klägers' autreffen ; solltet';
4-0 las Berufungsgericht meint 3 die wirtschaftlichen -Verhältnisse des Klügere, die sich aus der Größe seiner Rami lie ergeben, müßten bei der Bemessung des Ausgleichs '■''1 außer Betracht bleiben, weil es sich insoweit um Vertrags-fremde Umstände handele*	.	,;	9
Die frage., ob und inwieweit bei Bemessung des Ausgleichs . aus Gründen der Billigkeit auch Umstände- außerhalb des Vertragsverhältnisses, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten und . sonstige ...
12.
t	■i 4. 1 b	ten (	H o	e riah	end d
ür	TJ	echte	V/	eoen	und
 at	er	lalle	n	zu dem	Gose
 es	sl	X3 Q	0	S,	77; 5
ec	ht	der	ii	pri.3 o Ca v*.	Isver
'« soziale Ge Dicht öpunkten zu .berücksichtigen sind ? ; ist;/um-, )
schriftliche Bericht des .Ausschusses., of as sungs;.’echt s° 1420? in den zur Änderung des HGB 1952/53; röder in BB 1954, 477 , 480'.und..'-in /, stör 3^'Auf io § 89 Q Ancu 17 a; verneinend; Wurdinger in RGRK § 89 b Anm/ .11; Brucfc-Möller Ko mm, zue WG vor- §§ 43	48	Anm	378;	Brinkhaus^ 'Handbuch ■
der V er sicher u ng s v e r nil 111 un g I $ c 409;. OLG-' Ka rl sruhe in. ;
13B 1957, 561)«
Der .Bundesgerichtshof hat die-Frage in BGHS 29V 275, ;
280 offen, gelassen. Der erkennende Senat hat in .seinem urteil vorn 29. Oktober 1964 - VII ZK 86/63 (S. 15/16) - geäußert/'
1 Kr,- 3 alle Umstände zu berücksichtigen grundsätzlich und allgemein arts ge-i? auch die allgemeine wirtschältliche Lage beider: Teile zu werten« .Er hat in dem dort ent schiedonen *'all.e -..ai-s:/.' Beispiel angeführt, der Unternehmer könne etwa geltend / w.
vom 29.	Oktober
 da nach	§' 89 b .
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da	cht	n	in	nt, e	Ine	gewisse	Bedeutun	ö	n	icht zu	versagen	i	st-j.
wenn das neben anderen Umstanden des Balles billig erscheint. Eine wesentliche Bedeutung wird ihnen allerdings wohl nur dann sukommen, wenn sich ihre Berücksichtigung den Umständen nach besonders auf drängt« Bas Herufungsgericht hat bei seiner neuen Entscheidung Gelegenheit, die Frage ernei zu nrüferu
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Hiernach ist das enge!oenxenb urteil aufzuhVb'en. und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverv/'eisexio .label istf von der eich aus den § 565 Abc« 1 Satz 2 ZPO ergebenden . Möglichkeit Gebrauch gemacht worden«
I)3D Berufungsgericht gegebenenfalls auch die Bi ferner über die Kosten dex
 wird bei der neuen Entscheidung.
nsf rage wiederutn zu p.rüx en-;..und ' Revision su befinden habend :..-:
Rietschel. .	Erbel
 Vogt-	Finke