Der Kläger ist der Meinung, der Beklagte habe das Grundstück auf Kosten des Klägers erlangt und müsse es von den Eheleuten S Voraussetzung sei aber eine Einigung der Parteien darüber, daß das Grundstück, nicht der vom Kläger hingegebene Geldbetrag Gegenstand der Zuwendung sein sollte. 2. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts mag eingewondet werden können, daß es, weil cs sich um eine Leistungskondiktion handele, nicht auf die Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung, sondern nur darauf ankomme, ob dem Beklagten das Grundstück vom Kläger geleistet worden sei (vgl. ge mit Recht abgewiesen worden, wenn die Feststellung dos Berufungsgerichts zugrundegelegt wird, der Kläger habe nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß er dem Beklagten das Grundstück zuwenden wolle-,. Nach dem Berufungsurteil hat der Kläger diese Behauptung nicht bewiesen* Die Verkäufer hät-ton vielmehr nur den Beklagten als ihren Vertragspartner angesehen und die Beteiligung des Klägers an den Kaufver-hondlungen dahin gewertet, daß er den Beklagten unterstützen wolle, damit diesem der Ankauf gelinge. Das Berufungsgericht sagt dazu, aus einer solchen Bemerkung -wenn sie überhaupt gefallen sei - könne man nicht schließen, die Verkäufer hätten das Grundstück im Aufträge des Klägers und auf seine Rechnung an den Beklagten veräußern sollen. das Revisionsgericht bindet» Zwar soll nach der Aussage der Ehefrau des Klägers bei den "Vorgesprächen" die Absicht geäußert worden sein, ein Grundstück für die Tochter zu kaufen« Diese Absicht ist aber nicht verwirklicht worden» Weder der Kläger noch seine Tochter erscheinen im notariellen Kaufvertrag» Die von der Ehefrau bekundete Äußerung hindert bei dieser, Sachlage nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Verkäufer nur den Beklagten als am Kauf Beteiligten angesehen und ihm das Grundstück nicht etwa auf Grund einer Weisung oder eines Auftrags des Klägers zugewendet hätten» 5. Nach dem Berufungsurteil (Seite 8) ist unstreitig, daß der Kläger vor dem Grundstückskauf immer nur von der Gewährung eines 7c-Darlehens für den beabsichtigten Bau gesprochen hat, aber nicht davon, *»ß er auf eigene Kosten das Grundstück beschaffen wolle. Die Revision hält das für unvereinbar mit der unstreitigen Tatsache, daß der Klager Ende Dezember 1958 15-000 DM für Baugelder auf ein gemeinsames Konto seiner Tochter und des Beklagten überwiesen hat. Dann könnten aber die für die Bezahlung des Grundstücks vom Kläger aufgewandten Beträge mit dem 7c-Darlehon nichts zu tun haben. Sie wirft dem Berufungsgericht vor, es habe die beiden Zuwendungen - die Hingabe des Geldes zur Bezahlung des Grundstücks und die Überweisung der 15-000 DM Ende Dezember 1958 - nicht auseinandergehalten. Das Berufungsgericht hätte, so meint sie, die Barzahlung des für das Grundstück aufgewandten Kaufpreises als gesonderte, mit dem 7c-Darlehen nicht zusammenhängende Leistung werten und aus ihr entnehmen müssen, daß der Kläger dom Beklagten das Grundstück habe schenken wollen und daß der Beklagte dieses Geschenk angenommen habe. Das Berufungsgericht hat durchaus beachtet, daß der Kläger neben dem Geld für den Erv/erb des Grundstücks weitere 15.000 DM durch Überweisung auf das gemeinsame Konto seiner Tochter und des Beklagten zur Verfügung gestellt hat. Es sieht sich nicht in der Lago, daraus zu folgern, daß das vorher zu dem Grund stückserwerb gegebene Geld nicht auch auf das 7c-Darlehen oder überhaupt als finanzieller Beitrag zu dem Hausbau gewährt worden sei; so habe es jedenfalls der Beklagte auffassen dürfen (S. Zudem weist das Berufungsgericht auf die Behauptung des Beklagten hin, die Parteien hätten schriftlich festlegen wollen, daß das bereits vom Kläger*hingegebene Geld als 7c-Darlehen gewährt worden sei (S. Bei. dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts jedenfalls möglich, daß die Parteien nur die Zuwendung von Geld, aber nicht die des Grundstücks vereinbart hätten und daß nicht einmal der Kläger, für den Beklagten erkennbar, einen anderen Willen bekundet habe» Daran vermag auch der Hinweis der Revision nichts zu ändern, daß Uber das angebliche Darlehen* das nach der Darstellung des Beklagten durch Hingabe des Geldes für den Ankauf des Grundstücks gewährt worden sein soll, kein Schuldschein und keine Quittung gegeben und daß Uber Tilgung und Verzinsung nichts vereinbart worden sei. Die Revision rügt auch erfolglos, das Berufungsgericht habe nicht beachtet«, daß der Beklagte in einem Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehens das Grundstück als Eigenleistung mit dem Betrage der für den Erwerb auf-gewandten Kosten - neben dem als Fremdmittel angegebenenen 7c-Darlehen von 15.000 DM - aufgeführt habe«, Aus diesen Angaben ist nicht zu schließen, daß der Beklagte das Grund otück und nicht das ihm vom Kläger zu dessen Erwerb gegebene Geld als Zuwendung des Klägers angesehen hätte. Schließlich ist zu beachten, daß nach dem Berufungsurteil die Mittel zu dem Grundstückserwerb, wenn sie nicht gerade auf das 7c-*Darlehen gewährt wurden, so doch nur als finanzieller Beitrag für den Hausbau* also jedenfalls nur als Geldzuwendung gedacht gewesen sein können. Das Oberlandesgericht unterstellt als richtig, daß der Beklagte und die Tochter des Klägers zu heiraten beabsichtigten. Es führt aus, das spreche nur für die Absicht des Klügere, dom Beklagten überhaupt etwas im Zusammenhang mit dem geplanten Hausbau zuzuwenden; es beweise aber nichts für die Frage, ob das Geld oder das Grundstück Gegenstand der Zuwendung sein sollte. Aus Seite 17 BU geht aber hervor, daß das Berufungsgericht seine Aussage wie diejenigen aller "weiteren vernommenen Zeugen", die es nicht besonders anführt, für zu unbestimmt hält, als daß sich daraus eindeutige Schlüsse im Sinne der Klagebehauptung ziehen ließen, Die Revision kann aus der Bekundung des Zeugen Br. nichts anführen, v/oraus sieh eine rechtlich fehlerhafte Die Revision meint, der Beklagte sei, da er die Absicht des Klägers, ihm das Grundstück zu schenken, erkannt habe,-nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, eine etwa gewollte Ablehnung der Schenkung deutlich darzutun. Wie ausgeführt, hält das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler für nicht bewiesen, daß der Kläger den Willen, dem Beklagten das Grundstück zuzuwenden, überhaupt in einer dem Beklagten erkennbaren Weise zu dem Ausdruck gebracht hat.
YII ZR 19^/62 Verkündet 2193 087 am 18. November 1963 Woitscheck, JustizoberSekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit , NI de^Zahirtochnikermeistors Max I) ux ° Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen 1. den Dipl.-Ing. Paul D 2. den Rentner Peter D , ebenda, ■Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Srbei, Hubert Meyer und Br. Vogt \ für Recht erkannt: Bio Revision des.Klägers gegen das Urteil de& 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 12. Juli 1962 wird zurückgewieeen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Der Beklagte Paul (im folgenden: der Beklag- te) kaufte durch notariellen Vertrag vom 1. Dezember 1958 Grundstück mit Geld, das ihm der Kläger zur Verfügung gestellt hatte. Die Tochter Lydia des Klägers unterhielt damals nähere Beziehungen zu dem Beklagten, die bis zu dem Herbst 1959 dauerten. Im Februar I960 heiratete die Toeh-tor einen anderen Mann. Der Beklagte wurde Ende 1959 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Ende Februar I960 erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Klägers auf Auflassung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen wurde. Am 7. September I960 ließ der Beklagte Paul das Grundstück an seinen Vater, den Beklagten Peter , auf. Dieser wurde am 12. September I960 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Kläger behauptet, seine Tochter und der Beklagte hätten im Jahre 1958 beabsichtigt zu heiraten. Er habe den Verkauf dos Grundstücks durch die Eheleute herbei- geführt und das Geld für den Ankauf gegeben, damit seine Tochter und der Beklagte ein Eigenheim bauen könnten. Das Grundstück habe zunächst an seine Tochter, dann an diese und den Beklagten gemeinsam verkauft und übereignet werden sollen. Der Beklagte habe aber gewünscht, Alleineigentümer zu werden,' weil er als Vertriebener Vergünstigungen bei der Finanzierung des Baus zu erwarten habe. Auf diesen Wunsch sei er, der Kläger, schließlich eingegangen. Der Kläger ist der Meinung, der Beklagte habe das Grundstück auf Kosten des Klägers erlangt und müsse es von den Eheleuten S ein Grundstück. Er bezahlte das als ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben, weil der nit dem Erwerb des Grundstücks verfolgte Zweck, ein Pami-lienheim für die zukünftigen Eheleute zu errichten, nici erreicht worden sei. Er hat beantragt: 1. den Beklagten Paul verurteilen, das Grundstück an den Kläger aufzulassen und dessen Eintragung als Eigentümer zu beantragen, 2. den Beklagten Peter zu verurteilen, der Auflassung und dem Eintragungsantrag zuzustimmen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Kläger habe dem Beklagten nur ein Darlehen zun Erwerbe des Grundstücks gegeben. Er könne deshalb liur Kückzahlung des Darlehens, nicht aber Übereignung des Grundstücks verlangen. Sie bestreiten, daß der Beklagte beabsichtigt habe, die Tochter des Klägers zu heiraten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Ober landesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Hevision. b) V Entscheidungsgründe: I. 1* Das Berufungsgericht führt aus: Ein Bereicherungsanspruch des Klägers auf Herausgabe des Grundstücks könne in Betracht kommen, wenn eine unmittelbare VermögensVerschiebung durch mittelbare Zuwendung vorläge. Voraussetzung sei aber eine Einigung der Parteien darüber, daß das Grundstück, nicht der vom Kläger hingegebene Geldbetrag Gegenstand der Zuwendung sein sollte. Diese Einigung müsse der Kläger beweisen. In ausführlicher Würdigung des Parteivortrags und der erhobenen Bev/eise legt das Berufungsgericht sodann dar, daß weder ausdrückliche noch stillschweigende Willenserklärungen der Parteien über eine Zuwendung des Grundstücks bewiesen seien. Es lasse sich schon nicht feststellen, daß der Kläger zu dem Ausdruck gebracht habe, er wolle dem Beklagten nicht das Geld, sondern das Grundstück zuwenden . 2. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts mag eingewondet werden können, daß es, weil cs sich um eine Leistungskondiktion handele, nicht auf die Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung, sondern nur darauf ankomme, ob dem Beklagten das Grundstück vom Kläger geleistet worden sei (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 31.10.1963 -VII ZR 285/61). Ob das der Pall ist, muß, wie in dem genannten Urteil näher ausgeführt ist, aus der Sicht des Empfängers, hier des Beklagten, beurteilt werden. Stellte sich für ihn das Grundstück nicht als Leistung des Klägers dar, so hat dieser keinen Bereicherungsanspruch auf Herausgabe des Grundstücks. Auch bei dieser Betrachtungsweise ist demnach die Kla«. ge mit Recht abgewiesen worden, wenn die Feststellung dos Berufungsgerichts zugrundegelegt wird, der Kläger habe nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß er dem Beklagten das Grundstück zuwenden wolle-,. Die Revisionsangriffe gegen diese Feststellung greifen nicht durch. klärt haben, der Kauf erfolge auf seine Rechnung und die Verkäufer sollten in seinem Aufträge das Grundstück dem Beklagten übertragen. Nach dem Berufungsurteil hat der Kläger diese Behauptung nicht bewiesen* Die Verkäufer hät-ton vielmehr nur den Beklagten als ihren Vertragspartner angesehen und die Beteiligung des Klägers an den Kaufver-hondlungen dahin gewertet, daß er den Beklagten unterstützen wolle, damit diesem der Ankauf gelinge. In diesem Zusammenhang erwähnt das Berufungsgericht die Aussage der Ehefrau des Klägers. Danach, sollen der Kläger und seine Ehefrau den Verkäufern erklärt haben, daß sie ihrer Tochter ein Grundstück kauften. Das Berufungsgericht sagt dazu, aus einer solchen Bemerkung -wenn sie überhaupt gefallen sei - könne man nicht schließen, die Verkäufer hätten das Grundstück im Aufträge des Klägers und auf seine Rechnung an den Beklagten veräußern sollen. Die Revision meint dazu, dieser Schluß müsse doch gezogen werden. Sie setzt damit in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen, die frei von Rechtsfehlern ist und deshalb II. 1. Der Kläger will den Verkäufern Eheleute S er das Revisionsgericht bindet» Zwar soll nach der Aussage der Ehefrau des Klägers bei den "Vorgesprächen" die Absicht geäußert worden sein, ein Grundstück für die Tochter zu kaufen« Diese Absicht ist aber nicht verwirklicht worden» Weder der Kläger noch seine Tochter erscheinen im notariellen Kaufvertrag» Die von der Ehefrau bekundete Äußerung hindert bei dieser, Sachlage nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Verkäufer nur den Beklagten als am Kauf Beteiligten angesehen und ihm das Grundstück nicht etwa auf Grund einer Weisung oder eines Auftrags des Klägers zugewendet hätten» 2. Die Revision meint, das Berufungsgericht überspan-no die Anforderungen an die Beweislast» Regelmäßig müsse, wenn Geld 2um Erwerb eines genau bestimmten Gegenstands unentgeltlich gegeben werde, der mit dem Geld angeschaffte Gegenstand als Geschenk gelten. Es kann auf sich beruhen, ob diese Ansicht zutrifft. Daß der Kläger überhaupt etwas, sei es das Geld oder das Grundstück, geschenkt hat, steht keineswegs fest. Der Beklagte jedenfalls behauptet, nur ein Darlehen erhalten zu haben. Die Ausführungen auf Seite 15 f des angefochtenen Urteilsf- die unten noch erörtert werden, ergeben, daß diese Behauptung nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht widerlegt worden ist. 5. Nach dem Berufungsurteil (Seite 8) ist unstreitig, daß der Kläger vor dem Grundstückskauf immer nur von der Gewährung eines 7c-Darlehens für den beabsichtigten Bau gesprochen hat, aber nicht davon, *»ß er auf eigene Kosten das Grundstück beschaffen wolle. Das Berufungsgericht folgert daraus, daß der Beklagte, als der Kläger das Geld zur Bezahlung des Grundstückskaufpreises gab, das dahin verstehen durfte, der Kläger gebe die Beträge auf das in Aus- sicht genommene 7c-Darlehen oder doch jedenfalls nur als finanziellen Beitrag zu dem Hausbau (S. 14 f BU). Die Revision hält das für unvereinbar mit der unstreitigen Tatsache, daß der Klager Ende Dezember 1958 15-000 DM für Baugelder auf ein gemeinsames Konto seiner Tochter und des Beklagten überwiesen hat. Diese Überweisung sei die Gewährung des von den Parteien erörterten 7c-Darlehens. Dann könnten aber die für die Bezahlung des Grundstücks vom Kläger aufgewandten Beträge mit dem 7c-Darlehon nichts zu tun haben. Sie wirft dem Berufungsgericht vor, es habe die beiden Zuwendungen - die Hingabe des Geldes zur Bezahlung des Grundstücks und die Überweisung der 15-000 DM Ende Dezember 1958 - nicht auseinandergehalten. Das Berufungsgericht hätte, so meint sie, die Barzahlung des für das Grundstück aufgewandten Kaufpreises als gesonderte, mit dem 7c-Darlehen nicht zusammenhängende Leistung werten und aus ihr entnehmen müssen, daß der Kläger dom Beklagten das Grundstück habe schenken wollen und daß der Beklagte dieses Geschenk angenommen habe. Die Rügen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat durchaus beachtet, daß der Kläger neben dem Geld für den Erv/erb des Grundstücks weitere 15.000 DM durch Überweisung auf das gemeinsame Konto seiner Tochter und des Beklagten zur Verfügung gestellt hat. Es sieht sich nicht in der Lago, daraus zu folgern, daß das vorher zu dem Grund stückserwerb gegebene Geld nicht auch auf das 7c-Darlehen oder überhaupt als finanzieller Beitrag zu dem Hausbau gewährt worden sei; so habe es jedenfalls der Beklagte auffassen dürfen (S. 14* 15 BU). Nach seiner Ansicht ist es möglich, daß die Präge, wie das 7c-Darlehcn gewährt werden sollte, erst nach dem Kaufvertrag näher geprüft worden ist und daß der Kläger für die .Dar 8 - lchensgewährung einen Weg - gemeint ist hier die Überweisung auf das gemeinsame Konto - eingeschlagen hat, den er zunächst nicht beabsichtigt hatte öder über den er sich noch nicht klar gewesen war (S. 15 BU). Zudem weist das Berufungsgericht auf die Behauptung des Beklagten hin, die Parteien hätten schriftlich festlegen wollen, daß das bereits vom Kläger*hingegebene Geld als 7c-Darlehen gewährt worden sei (S. 15 BU). Der Beklagte hatte ferner behauptet, es sei schließlich vereinbart worden, daß er dieses Geld vo^eitig an den Kläger zurückzahlen solle (S. 16 BU). Zu beiden Behauptungen stellt das Berufungsgericht fest, sie seien zwar nicht bewiesen, aber auch nicht widerlegt. Bei. dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts jedenfalls möglich, daß die Parteien nur die Zuwendung von Geld, aber nicht die des Grundstücks vereinbart hätten und daß nicht einmal der Kläger, für den Beklagten erkennbar, einen anderen Willen bekundet habe» Die gegenteiligen Folgerungen, die die Revision aus dem Verhalten der Parteien und insbesondere des Klägers gezogen wissen will, sind nicht zwingend. Daran vermag auch der Hinweis der Revision nichts zu ändern, daß Uber das angebliche Darlehen* das nach der Darstellung des Beklagten durch Hingabe des Geldes für den Ankauf des Grundstücks gewährt worden sein soll, kein Schuldschein und keine Quittung gegeben und daß Uber Tilgung und Verzinsung nichts vereinbart worden sei. Das alles wäre mit der Darstellung des Beklagten .vereinbar, daß die genannten Mittel als 7c-Darlehen, dessen Bedingungen noch schriftlich festzulegen waren, gewährt werden sollten. Die Revision rügt auch erfolglos, das Berufungsgericht habe nicht beachtet«, daß der Beklagte in einem Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehens das Grundstück als Eigenleistung mit dem Betrage der für den Erwerb auf-gewandten Kosten - neben dem als Fremdmittel angegebenenen 7c-Darlehen von 15.000 DM - aufgeführt habe«, Aus diesen Angaben ist nicht zu schließen, daß der Beklagte das Grund otück und nicht das ihm vom Kläger zu dessen Erwerb gegebene Geld als Zuwendung des Klägers angesehen hätte. Es liegt deshalb keine Verletzung des § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht auf die Angaben in jenem Antrag nicht besonders eingegangen ist. Schließlich ist zu beachten, daß nach dem Berufungsurteil die Mittel zu dem Grundstückserwerb, wenn sie nicht gerade auf das 7c-*Darlehen gewährt wurden, so doch nur als finanzieller Beitrag für den Hausbau* also jedenfalls nur als Geldzuwendung gedacht gewesen sein können. \ 4. Das Oberlandesgericht unterstellt als richtig, daß der Beklagte und die Tochter des Klägers zu heiraten beabsichtigten. Es führt aus, das spreche nur für die Absicht des Klügere, dom Beklagten überhaupt etwas im Zusammenhang mit dem geplanten Hausbau zuzuwenden; es beweise aber nichts für die Frage, ob das Geld oder das Grundstück Gegenstand der Zuwendung sein sollte. Auch diese Erwägung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso wenig wie aus der Heiratsabsicht als solcher können zwingende Schlüsse auf den Gegenstand der Zuwendung aus den weiteren von der Revision angeführten, von verschiedenen Zeugen bekundeten Umständen gezogen werden. Übersehen hat das Berufungsgericht die von der Revision 10 bezeichneten Zeugenaussagen nicht; sie sind im Urteil erwähnt und gewürdigt, wenn auch nicht in allen Einzelheiten (vgl. für die Zeugin Banzl BU S. 11, für den Zeugen S. 14 f, für den Zeugen S. 16 f, für den Zeugen 5. 17). Der Zeuge Dr. wird im Urteil nicht besonders benannt. Aus Seite 17 BU geht aber hervor, daß das Berufungsgericht seine Aussage wie diejenigen aller "weiteren vernommenen Zeugen", die es nicht besonders anführt, für zu unbestimmt hält, als daß sich daraus eindeutige Schlüsse im Sinne der Klagebehauptung ziehen ließen, Die Revision kann aus der Bekundung des Zeugen Br. nichts anführen, v/oraus sieh eine rechtlich fehlerhafte * Y/ürdigung dieser Aussage durch das Berufungsgericht ergäbe. III. Die Revision meint, der Beklagte sei, da er die Absicht des Klägers, ihm das Grundstück zu schenken, erkannt habe,-nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, eine etwa gewollte Ablehnung der Schenkung deutlich darzutun. Sonst müsse er sich so behandeln lassen, wie wenn er mit der Schenkung einverstanden gewesen wäre. Biese Ansicht der Revision findet keine tatsächliche Grundlage in den Feststellungen des Berufungsgerichts. Wie ausgeführt, hält das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler für nicht bewiesen, daß der Kläger den Willen, dem Beklagten das Grundstück zuzuwenden, überhaupt in einer dem Beklagten erkennbaren Weise zu dem Ausdruck gebracht hat. 11 IV. Die Rügen der Revision sind demnach unbegründet. Das angefochtene Urteil läßt auch sonst keinen den Kläger benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Daher ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Heimann-Urosien Dr. Vogt Glanzmann Meyer Erbel