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BGH · VII ZR 194/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 194/60

BGB § 766 Eine Bürgschaft ist nicht wirksam, wenn die Bürgschaftsurkunde den Namen des Gläubigers nicht enthält und über die Hauptschuld nichts weiter angibt, als daß die Bürgschaft ’’zur Beschaffung von Waren” übernommen wird. Juli 1957 teilte D|(m dem Beklagten brieflich mit, er habe die Bürgschaftsurkunde der Firma übergeben, die ihm aber nur Waren für 2.000,— DM geliefert habe; er bitte den Beklagten um zwei weitere Bürgschaftsur-kunden über je 2.000 DM; mit der einen würde er die Urkunde über 3.000 DM von der Firma einlösen und sie dom Beklagten zurückgeben; mit der anderen werde er bei einer zweiten Firma Waren für 2.000 DM einkaufen; beide Bürgschaften über je 2.000 DM werde der Beklagte in etwa 8 Wochen zurückerhalten. Februar 1958 von dem Beklagten eine Erklärung des Inhalts, daß die Notiz auf der Postanweisung bedeutungslos sei. Mit der vom Oberlandesgericht zugolassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von 2.000 L nebst Zinsen weiter. Deshalb muß auch die Person des Gläubigers aus der Bürgschaftsurkunde zu erkennen 3ein (RGZ 145, 229, 232; BGHZ 26, 142, 146). Der Bürge kann dem Schuldner eine Bürgschaftserklärung übergeben, die den Namen des Gläubigers offen läßt. Der Schuldner kann dann die Bürgschaftsurkunde dem von ihm gefundenen Gläubiger übergeben und mit diesem als Vertreter -des Bürgen den Bürgschaftsvertrag schließen. Dem Erfordernis der Bezeichn nung des Gläubigers wird in solchen Bällen nach der Rechtsprechung dadurch genügt, daß der Schuldner - als Vertreter des Bürgen - die Urkunde durch Einsetzen des Namens des Gläubigers vervollständigt (u.a. RGZ 57, 66 f). Dann ist aber erforderlich, daß der.Inhalt der Urkunde, die den Namen des Gläubigers nicht enthält, genügend Anhaltspunkte gibt, um die Person des Gläubigers Die Person des Gläubigers kann sich z.B. aus der Art der Forderung ergeben, für die Bürgschaft geleistet v/ird. So hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 76, 195* 200 f eine Bürgschaft als wirksam angesehen, weil aus den Angaben der Urkunde über die Forderung auf die Person des Gläubigers geschlossen werden konnte. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls die Forderung in der Bürgschaftsurkunde nicht so gekennzeichnet worden, daß sich ein genügend sicherer Schluß auf die Person des Gläubigers ergibt. Die Urkunde könnte ebenso dahin verstanden werden, daß der Bürge sich bereit erkläre, mehrere Lieferanten, die den Schuldner V/aren auf Kredit lieferten, bis zur Gesamthöhe von 3.000 DM zu sichern. Der unbestimmte Ausdruck "zur Beschaffung von Waren” würde auch die Verbürgung zugunsten eines Gläubigers decken, der dem Schuldner einen Geldkredit gibt, mit Hilfe dessen er \7aren einkauft. Bei dieser Sachlage kann die Person des Gläubigers auch mit Hilfe der Bezeichnung, die die gesicherte Forderung in der Urkunde gefunden hat, nicht hinreichend bestimmt worden. Wenn das geschieht, wird zugleich verhindert, daß der Schuldner, wie er es im vorliegenden Palle getan hat, die Bürgschaft mißbräuchlich mehrmals verwendet. September 1957 die Urkunde der Klägerin übergab, nicht mehr zu dem Abschluß des Bürgschaftsvertrags bevollmächtigt gewesen und seine Vertretungsbefugnis auch nicht nach § 172 BGB oder kraft Anscheinsvollmacht gegeben gewesen sei. Die Revision meint, der Beklagte könne sich auf den Formmangel nach § 242 BGB nicht berufen. Er versagt im vorliegenden Palle angesichts der Feststellungen, die das Berufungsgericht "bei seinen Erörterungen über die Vertretungsbefugnis des Schuldners getroffen hat. Er hatte der Klägerin die Bürgschafts-urkunde gegen den deutlich bekundeten Y/illen des Beklagten ausgehändigt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, bei der Auslegung nicht darauf - geachtet hätte, wie die Klägerin die Erklärung~~des Beklagten verstehen konnte und mußte.

Zitierte Normen: § 766 BGB § 97 ZPO
UrkundeBürgschaftBerufungsgerichtGläubigersKlägerinSchuldnerRevision

Volltext der Entscheidung

Nacnscn-Lageweric: 3a Amtliche^ Sammlung: nein
2225 075
BGB § 766
Eine Bürgschaft ist nicht wirksam, wenn die Bürgschaftsurkunde den Namen des Gläubigers nicht enthält und über die Hauptschuld nichts weiter angibt, als daß die Bürgschaft ’’zur Beschaffung von Waren” übernommen wird.
BGH, Urt. v. 16. April 196? - VII ZR 194/60 - OLG Celle -
LG Hannover
VII 2R 194/60.______
Verkündet ------	•	il	1962
9
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Leo straße,
 Klägerin, Berufungsbeklagter und Revisionsklägerin, . - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. (HHIV als Abwickler-der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Prof. Dr.
gegen
 den Bundesverwaltungsrat Konrad Istraße A
in Hi
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelraann, Br. Heimann-Irosien, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 8. Juli I960 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte Unterzeichnete am 10. Juli 1957 eine '’Bürgschaftserklärung" mit folgendem Wortlaut:
"Hiermit übernehme ich -der Unterzeichnete Bundesverwaltungsrat Konrad BJBM - für meinen Schwager, den Kaufmann Helmut
 die selbstschuldnerische Bürgschaft für einen Betrag von 3.000 DM zur Beschaffung von Waren".
Er händigte Doyen dieses Schriftstück aus.
Am 12. Juli 1957 teilte D|(m dem Beklagten brieflich mit, er habe die Bürgschaftsurkunde der Firma übergeben, die ihm aber nur Waren für 2.000,— DM geliefert habe; er bitte den Beklagten um zwei weitere Bürgschaftsur-kunden über je 2.000 DM; mit der einen würde er die Urkunde über 3.000 DM von der Firma	einlösen	und sie dom
 Beklagten zurückgeben; mit der anderen werde er bei einer zweiten Firma Waren für 2.000 DM einkaufen; beide Bürgschaften über je 2.000 DM werde der Beklagte in etwa 8 Wochen zurückerhalten.
Der Beklagte kam auch diesem Wunsche seines Schwagers nach und übersandte zv/ei weitere Urkunden, in denen er die Bürgschaft über je 2.000 DM übernahm. Sein Schwager sandte ihm indessen die Urkunde über 3.000 DM nicht zurück. Vielmehr händigte er diese gut 2 Monate später, nämlich am 17. September 1957, an die Klägerin aus, von der er am selben Tage Waren zu dem Preise von 3.676,80 DM bezog.
Im Jahre 1958 zahlte der Beklagte an die Klägerin insgesamt 1.000 DU in Teilbeträgen von 200 DM. Bei der Überweisung der ersten Hate schrieb er auf die Postanweisung:
"Im Aufträge H. DfllB?	Überweisung	des
 Betrages erfolgt ohne Anerkennung einer Rechts-Verpflichtung. Betrag ist nur zur Tilgung der Forderung bestimmt, soweit eine Bürgschaftserklärung vorliegt. Durch Annahme des Betrages erkennen Sie diese Bedingungen an."
t
Die Klägerin forderte hierauf unter dem 28. Februar 1958 von dem Beklagten eine Erklärung des Inhalts, daß die Notiz auf der Postanweisung bedeutungslos sei. Darauf erwiderte der Beklagte am 2. März 1958, er habe nur zu dem Ausdruck bringen wollen, daß er mit der laufenden Zahlung von 200,— DM monatlich nicht die Verpflichtung zur Zahlung des gesamten Betrages übernehme; er sei nur bereit, Leistungen zu erbringen, die zur Tilgung desjenigen Teil Lider Forderungen bestimmt seien, für den eine Bürgschaftserklärung vorliege.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2.000 DM nobst 10 $ 2insen zu verurteilen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er meint, die Bürgschaft sei nicht wirksam. Die Bezeichnung des Gläu bigers in der Bürgschaftserklärung fehle. Auch sei die Urkunde unbefugt und gegen seinen Willen von Doyen an die Klägerin ausgehändigt worden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Mit der vom Oberlandesgericht zugolassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von 2.000 L nebst Zinsen weiter.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweison.
Sntscheidun/gs gründe:
I.
Ein gültiger Bürgschaftsvertrag ist nicht zustande gekommen. Die für die Bürgschaftserklärung in § 766 Satz 1 BGB vorgeschriebene Schriftform iat nicht gewahrt.
Das Pormerfordernis gilt für alle wesentlichen feile der Bürgschaftserklärung. Deshalb muß auch die Person des Gläubigers aus der Bürgschaftsurkunde zu erkennen 3ein (RGZ 145, 229, 232; BGHZ 26, 142, 146).
Nun kann oft ein Bedürfnis dafür bestehen, daß ein Schuldner sich mit Hilfe einer Bürgschaftserklärung erst einen Gläubiger sucht, der ihm Kredit gewährt. Die Rechtsprechung tragt diesem Bedürfnis Rechnung. Der Bürge kann dem Schuldner eine Bürgschaftserklärung übergeben, die den Namen des Gläubigers offen läßt. Der Schuldner kann dann die Bürgschaftsurkunde dem von ihm gefundenen Gläubiger übergeben und mit diesem als Vertreter -des Bürgen den Bürgschaftsvertrag schließen. Dem Erfordernis der Bezeichn nung des Gläubigers wird in solchen Bällen nach der Rechtsprechung dadurch genügt, daß der Schuldner - als Vertreter des Bürgen - die Urkunde durch Einsetzen des Namens des Gläubigers vervollständigt (u.a. RGZ 57, 66 f).
Diesen Weg sind die Beteiligten im vorliegenden Palle nicht gegangen.
Auch ohne nachträgliches Einfügen des Namens des Gläubigers kann jedoch in solchen Bällen eine wirksame Bürgschaft zustande kommen. Dann ist aber erforderlich, daß der.Inhalt der Urkunde, die den Namen des Gläubigers nicht enthält, genügend Anhaltspunkte gibt, um die Person des Gläubigers
 
auf andere Y/eise zu kennzeichnen. Die Person des Gläubigers kann sich z.B. aus der Art der Forderung ergeben, für die Bürgschaft geleistet v/ird. So hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 76, 195* 200 f eine Bürgschaft als wirksam angesehen, weil aus den Angaben der Urkunde über die Forderung auf die Person des Gläubigers geschlossen werden konnte.
Ob in dem dort entschiedenen Fall der Gläubiger ausreichend bezeichnet war, mag dahin stehen. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls die Forderung in der Bürgschaftsurkunde nicht so gekennzeichnet worden, daß sich ein genügend sicherer Schluß auf die Person des Gläubigers ergibt. Der Bürge hat nur erklärt, er verbürge sich für einen Betrag von 3.000 DM zur Beschaffung von Waren”. Diese Bezeichnung enthält keinen Hinweis auf einen bestimmten Gläubiger* Sie braucht nicht zu bedeuten, daß dem Gläubiger gebürgt wird, der dem Schuldner für 3*000 DM Waren auf Kredit liefert. Die Urkunde könnte ebenso dahin verstanden werden, daß der Bürge sich bereit erkläre, mehrere Lieferanten, die den Schuldner V/aren auf Kredit lieferten, bis zur Gesamthöhe von 3.000 DM zu sichern.
Es ist nicht.einmal zu erkennen, daß die Bürgschaft überhaupt gegenüber einem Warengläubiger übernommen wird. Der unbestimmte Ausdruck "zur Beschaffung von Waren” würde auch die Verbürgung zugunsten eines Gläubigers decken, der dem Schuldner einen Geldkredit gibt, mit Hilfe dessen er \7aren einkauft. Der Y/ortlaut würde sogar die Sicherung mehrerer Darlehensgeber, die zusammen Darlehen in Höhe von 3.000 DM geben, erfassen.
Bei dieser Sachlage kann die Person des Gläubigers auch mit Hilfe der Bezeichnung, die die gesicherte Forderung in der Urkunde gefunden hat, nicht hinreichend bestimmt worden. Das Formerfordernis ist deshalb nicht gewahrt, und die Bürgschaft ist unwirksam.
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2s besteht kein Bedürfnis, Bürgschaftserklärungen, die wie die hier in Streit stehende beschaffen sind, als wirksam anzuerkennen. Der Notwendigkeit, die Person des Gläubigers bei der Unterzeichnung der Bürgschaft noch offen zu lassen, kann, wie oben ausgeführt, dadurch Rechnung getragen werden, daß der Name-., des Gläubigers nachträglich eingefügt wird.
Wenn das geschieht, wird zugleich verhindert, daß der Schuldner, wie er es im vorliegenden Palle getan hat, die Bürgschaft mißbräuchlich mehrmals verwendet.
Es braucht unter diesen Umständen nicht auf die Erwägungen eingegangen zu werden, aus denen das Berufungsgericht ____
das Zustandekommen einer wirksamen Bürgschaft verneint. Dieses läßt die Präge offen, ob die Person des Gläubigers genügend gekennzeichnet ist. Nach seiner Ansicht ist die Bürgschaft deshalb nicht wirksam geworden, weil der Schuldner, als er am 17. September 1957 die Urkunde der Klägerin übergab, nicht mehr zu dem Abschluß des Bürgschaftsvertrags bevollmächtigt gewesen und seine Vertretungsbefugnis auch nicht nach § 172 BGB oder kraft Anscheinsvollmacht gegeben gewesen sei. Auf die Angriffe, die die Revision insoweit gegen das angefochtene Urteil richtet, kommt es für die Präge der Gültigkeit der Bürgschaft nicht an.
II.
Die Revision meint, der Beklagte könne sich auf den Formmangel nach § 242 BGB nicht berufen.
Ein solcher Einwand ist gegenüber einer formungültigen Bürgschaft nur unter ganz besonderen Umständen möglich, wie der erkennende Senat schon mehrfach betont hat (NJW 1957, 1275; BGHZ 26, 142, 151).
Er versagt im vorliegenden Palle angesichts der Feststellungen, die das Berufungsgericht "bei seinen Erörterungen über die Vertretungsbefugnis des Schuldners getroffen hat. Insbesondere fallen zugunsten des Beklagten folgende vom Berufungsgericht festgestellten Umstände ins Gewicht, an denen der Einwand unzulässiger Rechtsausübung scheitern muß: Die dem Schuldner erteilte Vollmacht war am 17. September 1957 erloschen. Er hatte der Klägerin die Bürgschafts-urkunde gegen den deutlich bekundeten Y/illen des Beklagten ausgehändigt. Der Beklagte konnte auch nicht erkennen, daß der Schuldner diesem seinem Willen-zuwiderhandeln und von der Bürgschaftsurkunde, deren Rückgabe er versprochen hatte, noch Gebrauch machen werde.
Soweit die Revision diese Feststellungen angreift, vermag sie nicht darzutun, daß sie auf einem Rechtsoder Verfahrensverstoß beruhen. Die Revision will nur die vom Berufungsgericht behandelten Umstände in tatsächlicher Hinsicht anders gewürdigt wissen, als es das Berufungsgericht getan hat.
III.
Das Berufungsgericht verneint, daß der Beklagte nachträglich ein Anerkenntnis seiner Bürgschaftsschuld abgegeben hätte.
Ein selbständiges Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) liegt sicherlich nicht vor; das macht auch die Revision nicht geltend.
In Betracht käme allenfalls ein sog. bestätigender Anerkenntnis, dessen Zweck es ist, das Schuldverhältnis ccis
 Streit der Parteien zu entziehen und es endgültig festzule-gen (vgl. u.a. Urteil des erkennenden Senats VII ZR 45/60 vom 4. Mai 1961). Ob den Erklärungen des Beklagten diese Bedeutung beizulegen ist, hängt von der dem Tatrichter zustehenden Auslegung ab. Bas Berufungsgericht hat die Präge ohne Rechtsund Verfahrensverstoß verneint. Insbesondere hat es entgegen der Meinung der Revision auch-das Schreiben des Beklagten vom 2. März 1958 gewürdigt, wie die Ausführungen S. 10 seines Urteils zweifelsfrei ergeben. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, bei der Auslegung nicht darauf - geachtet hätte, wie die Klägerin die Erklärung~~des Beklagten verstehen konnte und mußte.
Bie Kostenentscheidung folgt aus dem § 97 ZPO.
Br. Winkelmann Heimann-Trosien Meyer Br. Vogt Pinke