* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

c) einen Erlös aus anderen Sicherheiten oder Zahlungen des HauptSchuldners oder anderer Verpflichteter zunächst auf den die Bürgschaft ssumme übersteigenden Teil in Anrechnung bringen sollte. Ihre Forderungen gegen diese erhöhten sich nach dem Ausscheiden des Beklagten u.a. dadurch, daß sie im Jahre 1952 Wechsel in Höhe von 32.570,10 DM diskontierte, die eine Finna EflBM & Co. ausgestellt und die DSU akzeptiert hatte. Hierauf hat die Klägerin Zahlungen des Georg Efll^in Höhe von 25*000,— DM sowie den Erlös von Sicherungen, welche die I4HP bestellt hatte, mit 35.903,51 DM verrechnet» Den Rest von 29.605,04 DM nebst Zinsen, mit dem sie in den Konkursen ausgefallen ist, verlangt sie aus eigenem Recht und als "Rechtsnaohfolgerin” des BflHBB WHPvon dem Beklagten als Bür- Zwar hat das Kammergericht , entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs in dem Urteil von 10. Oktober 1937, ebenso wie das erste Mal angenommen, daß sich die Bürgschaft des Beklagten nicht auf die WachseIsohulden der IMKB erstreckte. Der Beklagte hat nämlich die Tatsache, daß die Klägerin den Ge schüft sbet rieb des BHHH StHBHflHHl im Wege des privat recht liehen Erwerbs übernommen hatte, erst nach der Zurückverweisung mit Schriftsatz vom 20. Es verkennt nioht, daß sie sich unmittelbar nur auf Rechte bezieht, aus denen sich der Bürge nach den §§ 774, 401, 412 BGB befriedigen kann und daß das Sicherungseigentum nicht dazu gehört. Juli 1949 habe der Beklagte zwar auf alle ihm nach dem Gesetz zustehenden Einreden verzichtet; die sich aus dem § 776 BGB ergebenden Rechte des Bürgen fielen aber nicht unter diesen Begriff* Auch auf die Bestimmungen zu b und c der Urkunde könne sich die Klägerin nicht berufen. Bort habe sich der Beklagte zwar u.a. damit einverstanden erklärt, daßsaine Bürgschaft unberührt bleibe, wenn das Rechte aufgeben oder einen Erlös aus anderen Sicherheiten zunächst auf den die Bürgschaft übersteigenden Teil anrechnen sollte. Bagegen sei aus der "klaren Formulierung11 der Urkunde zu folgern, "daß der Beklagte der Gläubigerin nicht das Recht einräumen wollte, den Erlös aus den von ihm bei seiner Bürgschaftsverpflichtung mit in Rechnung gestellten Sicherheiten auf Forderungen gegen die Haupt Schuldnerin zu verrechnen, für die er als Bürge nicht zu haften hatte" (S. Damit steht aber noch nicht fest, daß der Beklagte frei geworden ist« Denn anders als in dem von dem Bundesgerichtshof (aaO) entschiedenen Ball muß hier nach den bisherigen Best Stellungen davon ausgegangen werden; daß diese Kontokorrent schuld bis zur Konkurseröffnung zu keinem Zeitpunkte getilgt war. Die Entscheidung hängt also, wie das Kammergericht zutreffend ausfUhrt, davon ab, ob die Klägerin dem Bürgen gegenüber befugt war, die ihr später zugeflossenen Sicherungserlöse auf jene Wechselschulden der BflP zu verrechnen« Darunter fällt nicht nur die Eückübertragung des Eigentums an den zur Sicherheit übereigneten Waren und Gegenständen; vielmehr ist die Verrechnung des Verwertungserlöses auf eine von der Bürgschaft nicht erfaßte Verpflichtung des Haupt Schuldners, wie dies hier geschehen ist, ebenso zu behandeln. Bei der dahingehenden Prüfung kann, ebenso wie in dem ersten Urteil des Senats, dahingestellt bleiben, ob das Bevisionsgericht die Urkunde frei würdigen darf; denn die Beurteilung des Berufungsgerichts ist auch dieses Hai nicht mit den $$ 135 und 157 BGB vereinbar. aa)Nach Ansicht des Kammergerichts ist die Klägerin befugt gewesen, die ihr zur Sicherung übereigneten Gegenstände an die IflBP zurückzugeben, ohne daß der Beklagte Hechte daraus herleiten konnte. Dann muß sich aber auch ein Verzicht des Bürgen auf die Rechte aus dem § 776 BGB auf die Sicherungsübereignung entsprechend auswirken. nen Forderungen verbundenes Vorzugsrecht, eine für diese bestellte Hypothek oder Grundschuld, ein Pfandrecht oder das Recht gegen einen mtbürgen aufgeben sollte »....n Diese klare und eindeutige Fassung läßt keine andere Auslegung zu, als die, daß der Beklagte auch unter den Voraussetzungen des § 776 BGB nicht frei werden sollte. Daraus folgt weiter, daß das SflHHHP kefiugt war, die ihm zur Sicherheit übereigneten Gegenstände an die RQHB zurückzugeben oder, wie bereits ausgeführt, den Verwertungserlös auf deren anderweitige Verbindlichkeiten za verrechnen,' ohne dafi der Beklagte hieraus Einwände gegen seine Haftung als Btirge herleiten durfte. Somit ergibt bereits die Regelung zu b), dafi sich der Beklagte nicht auf die Verrechnung des Erlöses auf die Wechselverbindlichkeiten der iflB berufen kann, weil er eben auf seine Hechte aus dem § 776 BGB verzichtet hat. Unter diesen Umständen kann der Bestimmung zu c) nur die Bedeutung einer Klarstellung dahin zukommen, dafi der Erlös aus den Sicherheiten nicht anders behandelt werden sollte als die in dem § 776 BGB genannten Hechte. Die Richtigkeit dieser Auslegung ergibt sich auch aus der von dem Kammergericht nioht beachteten Bestimmung in der Bürgschaftsurkunde, wonach Hechte des erB* Mit diesem Inhalt sind die Rechte aus der Bürgschaft auf die Klägerin nach dem § 401 BGB Ubergegangen. Deswegen kann sich der Beklagte weder darauf berufen, daß die Klägerin ihr zur Sicherheit Ubereignete Waren etwa an den Konkursverwalter zurückgegeben, noch daß sie den Erlös auf die Wechselschulden der IflM verrechnet hat • Die Bürgschaft erstreckt sich nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme des Kammergerichts nur auf die Kontokorrent schuld der LflP« Der Beklagte haftete auch nicht fUr etwaige weitere Kredite, die die Klägerin nach dem Übergang der Forderung auf sie der GmbH gewährt haben sollte (BGHZ 26, 142). Sie beziehen sich aber nur auf das Jahr 1932 und lassen nicht erkennen, ob der Saldo vorher einmal niedriger als die Klagesumme war,

Zitierte Normen: § 565 ZPO § 776 BGB § 563 ZPO
BGBKammergerichtBürgschaftRechtSicherheitBürgeKlägerin

Volltext der Entscheidung

2319 034
VII ZB. 194/58
Verkündet am 17« Dezember 1959 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Dr, Wolfgang B
Bank Aktiengesellschaft,
 traßeMt vertreten durch ihren Vorstand uflPT Ernst HeflHHBfe Paul Hc
 und
Willi
 ebenda,
Klägerin, Berufungsbeklagte und RevisjLonsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Roman
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17» Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26* September 1958 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung .und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurüokverwiesen.
Von Rechte wegen
 Pf
 Tatbestand*
Per Beklagte war bis zu dem 2. Hai 1950 neben anderen Personen Geschäftsführer und Gesellschafter der "]
Textil GmbHn in B|HV Jabre 1949 gewährte das HIH HHHH) eine Einrichtung der Gebietskörperschaft BflP, der GmbH einen Kontokorrentkredit von 53-000,— PH. Zur Sicherheit Ubereignete diese der Gläubigerin Einrichtungsgegenstände und Waren. Außerdem verbürgte sioh der Beklagte mit seinen früheren Mitgesellschaftern, nämlich den ehemaligen Beklagten zu 2) und 3) 7 für die Schuld bis zu dem Höchstbetrag von 45.000,-- HM. In der darüber auf genommenen Urkunde vom 7. Juli 1949 heiBt es u.a.t
Wir verzichten auf die Geltendmachung aller uns als Bürgen nach dem Gesetz gegebenen Einreden, «o.o« Pie BürgsohaftJsleibt bis zur vollen Befriedigung des BHHv SHBB MV bestehen, selbst dann, wenn dasS^HIVSI
a)
b)	ein mit seiner Porderung verbundenes Vorzugsrecht, ..... ein Pfandrecht oder das Hecht gegen einen Hitbürgen aufgeben sollte, • •••• oder
c)	einen Erlös aus anderen Sicherheiten oder Zahlungen des HauptSchuldners oder anderer Verpflichteter zunächst auf den die Bürgschaft ssumme übersteigenden Teil in Anrechnung bringen sollte.
überhaupt erkennen wir ausdrücklich alle Maßnahmen und Vereinbarungen, welche das BHH SfHBH MVln dem Geschäftsverkehr mit dem Haupt Schuldner treffen sollte, als für uns verbindlich an.
..... Pie Hechterdes BMJVV SMHVJV MV* gehen erst dann auf uns über, nachdem dieses wegen seiner sämtlichen Ansprüche vollständig befriedigt ist......."
•m» J M
Am 21. Juni 1950 wurde die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, gegründet. Hach § 2 Ihrer Satzung war u.a. Gegenstand ihres Unternehmens "insbesondere der Erwerb und die Weiterführung des BflHHIBSflHHIIIBfc	•	Pie	Klä-
gerin setzte den Geschäftsverkehr mit der LflIBlunverändert fort. Ihre Forderungen gegen diese erhöhten sich nach dem Ausscheiden des Beklagten u.a. dadurch, daß sie im Jahre 1952 Wechsel in Höhe von 32.570,10 DM diskontierte, die eine Finna EflBM & Co. ausgestellt und die DSU akzeptiert hatte.
Die Firmen	A Co. sowie LflBPgerieten im Jahre
1952 in Konkurs. Damals betrug die Kontokorrent schuld der LflUbei der Klägerin 57.938,25 DM und die Schuld aus den Wechselakzepten 32.570,10 DM. Hierauf hat die Klägerin Zahlungen des Georg Efll^in Höhe von 25*000,— DM sowie den Erlös von Sicherungen, welche die I4HP bestellt hatte, mit 35.903,51 DM verrechnet» Den Rest von 29.605,04 DM nebst Zinsen, mit dem sie in den Konkursen ausgefallen ist, verlangt sie aus eigenem Recht und als "Rechtsnaohfolgerin” des BflHBB	WHPvon	dem Beklagten als Bür-
gen.
Dieser hat Klageabweisung erbeten. Er hat in erster Idnie bestritten, daß sich seine Bürgschaft auf die Wechselschuld beziehe und verlangt, daß die Klägerin alle Zahlungen und die Eingänge aus den Sicherheiten zunäohst auf die Kontokorrentschuld verrechne; diese sei bei einem solchen Vorgehen getilgt und damit seine Haftung aus der Bürgschaft erloschen.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Kam-mergerioht hatte sie abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hatt dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurüokverwie8en. Dieses hat ebenso wie das erste Mal entschieden.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Zurückver-weisung an das Kammergericht. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent soheidungsartinde t
I.	Der Senat hat von Amtswegen zu prüfen, ob das Kam-mergerioht die Bindung nach dem § 565 Abs. 2 ZPO beachtet hat (RGrZ 94, 11, 13; BGHZ 3, 321, 324).
Insoweit bestehen keine Bedenken. Zwar hat das Kammergericht , entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs in dem Urteil von 10. Oktober 1937, ebenso wie das erste Mal angenommen, daß sich die Bürgschaft des Beklagten nicht auf die WachseIsohulden der IMKB erstreckte. Hierzu war es aber befugt; denn seine Beurteilung beruht auf neuen PestStellungen.
Der Beklagte hat nämlich die Tatsache, daß die Klägerin den Ge schüft sbet rieb des BHHH StHBHflHHl im Wege des privat recht liehen Erwerbs übernommen hatte, erst nach der Zurückverweisung mit Schriftsatz vom 20. Pebruar 1958 vorgetragen. Diesen Umstand konnte und mußte das Berufungsgericht ohne jede Bindung neu würdigen. Es durfte daher die Erstreckung der Bürgschaft auf die Wechselschulden wiederum verneinen, wenn es dies im Hinblick auf den veränderten Sachverhalt für geboten hielt (BGH NJW 1951, 524; Urteil des Senats vom 18. September 1958 - VII ZR 170/57*- )
II.	In der Sache hat die Revision Erfolg.
1.) Das Kammergericht geht von der gesetzlichen Regelung des § 776 BGB aus. Es verkennt nioht, daß sie sich unmittelbar nur auf Rechte bezieht, aus denen sich der Bürge nach den §§ 774, 401, 412 BGB befriedigen kann und daß das Sicherungseigentum nicht dazu gehört. Waoh dem vermuteten
 Parteiwillen, so legt es dar, sei aber der Gläubiger in der Regel schuldrechtlich gehalten, den Bürgen auch in einem solchen Falle ebenso zu stellen, als wdnn es sich um ein Pfandrecht im eigentlichen Sinne gehandelt hätte.
Biese Rechtsfolgen hätten die Beteiligten auch nicht vollständig abbedungen* In der Urkunde vom 7. Juli 1949 habe der Beklagte zwar auf alle ihm nach dem Gesetz zustehenden Einreden verzichtet; die sich aus dem § 776 BGB ergebenden Rechte des Bürgen fielen aber nicht unter diesen Begriff* Auch auf die Bestimmungen zu b und c der Urkunde könne sich die Klägerin nicht berufen. Bort habe sich der Beklagte zwar u.a. damit einverstanden erklärt, daßsaine Bürgschaft unberührt bleibe, wenn das	Rechte
 aufgeben oder einen Erlös aus anderen Sicherheiten zunächst auf den die Bürgschaft übersteigenden Teil anrechnen sollte. Hierduroh werde aber nur die Rückgabe der der Klägerin zur Sicherheit übereigneten Waren im Werte von 26.000,— BK an den Konkursverwalter gedeckt. Bagegen sei aus der "klaren Formulierung11 der Urkunde zu folgern, "daß der Beklagte der Gläubigerin nicht das Recht einräumen wollte, den Erlös aus den von ihm bei seiner Bürgschaftsverpflichtung mit in Rechnung gestellten Sicherheiten auf Forderungen gegen die Haupt Schuldnerin zu verrechnen, für die er als Bürge nicht zu haften hatte" (S. 14 d. Urteils).
2.) Gegen diese Würdigung bestehen, wie der Revision zugegeben ist, durchgreifende rechtliche Bedenken.
a)	Bie Auffassung des Kammergerichts, daß sich die Bürgschaft nicht auf die Wechselsohulden der EflVcrstrek-ke, ist allerdings rechtlich nicht zu beanstanden.
Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die Klägerin die Forderung dds früheren Gläubigers, des B0HV S'SHHHBP	im	Wege	der	Abtre-
tung erworben hat. Ba sich der Beklagte der Klägerin
 
gegenüber nicht nochmals verbürgt hat, haftet er demnach nur für die bei Eintritt des Gläubigerwechsels vorhandene Kontokorrentschuld, nicht dagegen fdr die später entstandenen Wechselverpflichtungen der Lflll (BGHZ 26, 142).
Damit steht aber noch nicht fest, daß der Beklagte frei geworden ist« Denn anders als in dem von dem Bundesgerichtshof (aaO) entschiedenen Ball muß hier nach den bisherigen Best Stellungen davon ausgegangen werden; daß diese Kontokorrent schuld bis zur Konkurseröffnung zu keinem Zeitpunkte getilgt war. Die Entscheidung hängt also, wie das Kammergericht zutreffend ausfUhrt, davon ab, ob die Klägerin dem Bürgen gegenüber befugt war, die ihr später zugeflossenen Sicherungserlöse auf jene Wechselschulden der BflP zu verrechnen«
b)	Das Urteil des Xammergerichts ist bereits von seinem Standpunkt aus nicht haltbar.
Nach dem § 776 BGB, den das Berufungsgericht entsprechend anwendet, wird der Bürge insoweit frei, als er aus einem von dem Gläubiger aufgegebenen Sicherungsrecht nach dem § 774 BGB hätte Ersatz erlangen können. Unter einem "Aufgeben" von Sicherungen 1st dem Wort sinn naoh ein Verzicht zu Gunsten dessen zu verstehen, der sie bestellt hat. Darunter fällt nicht nur die Eückübertragung des Eigentums an den zur Sicherheit übereigneten Waren und Gegenständen; vielmehr ist die Verrechnung des Verwertungserlöses auf eine von der Bürgschaft nicht erfaßte Verpflichtung des Haupt Schuldners, wie dies hier geschehen ist, ebenso zu behandeln. Denn der Wert wird in dem einen wie dem anderen Ball dem Haupt Schuldner zugeführt, ohne daß sich für den Bürgen Verschiedenheiten daraus ergäben.
Danach hätte der Beklagte nur frei werden können, wenn er aus den zur Abdeckung der Wechselschulden verwandten Sicherungsgegenständen gemäß dem § 774 i.V. mit den

»
;	4*
*	40
$
• I V
 
§§ 401 und 412 BOB hätte Ersatz erlangen können; das hat ersichtlich auch das Kammergericht angenommen (Sr 13 d. Urt.)< Oh diese Voraussetzungen gegeben waren, ließ sich nur an Hand des zwischen dem Beklagten und der	be-
stehenden Rechtsverhältnisses beurteilen. Denn davon hing es ab, ob er dieser gegenüber auf die Gegenstände hätte zurückgrelfen dürfen.
Das Kammergericht hat sich mit diesen Fragen nicht näher befaßt. Das hätte es tun müssen. Denn aus den von dem Beklagten bisher nicht bestrittenen Behauptungen der Klägerin im Schriftsatz vom 20. Februar 1956 ergibt sich, daß der Beklagte der Ii-Do 22.564,30 DM schuldete* Unter diesen Umständen hätte er die Sachen nicht zu seiner eigenen Befriedigung behalten dürfen, auch wenn die Klägerin sie ihm überlassen hätte.
Der § 776 BGB wäre daher insoweit schon aus diesem Grunde unanwendbar gewesen.
c)	Abgesehen hiervon hat das Kammergerioht die Bürgschaftserklärung aber auoh rechtlich unzutreffend ausgelegt .
Bei der dahingehenden Prüfung kann, ebenso wie in dem ersten Urteil des Senats, dahingestellt bleiben, ob das Bevisionsgericht die Urkunde frei würdigen darf; denn die Beurteilung des Berufungsgerichts ist auch dieses Hai nicht mit den $$ 135 und 157 BGB vereinbar.
aa)Nach Ansicht des Kammergerichts ist die Klägerin befugt gewesen, die ihr zur Sicherung übereigneten Gegenstände an die IflBP zurückzugeben, ohne daß der Beklagte Hechte daraus herleiten konnte. Dann ist es nicht zu verstehen, warum die Verrechnung des Verwertungserlöses auf eine von der Bürgschaft nicht erfaßte Verbindlichkeit des
 Haupt Schuldners anders behandelt werden soll» Denn die Lage des Beklagten ist, wie bereits ausgeführt worden ist, in dem einen wie dem anderen Fall die gleiche geblieben»
Dem Kammergericht ist zwar zuzugeben, daß formularmäßige Verträge der hier vorliegenden Art streng nach dem Wortsinn und gegebenenfalls auch zu Basten des Begünstigten auszulegen sind. Das darf aber nicht dazu führen, daß der erkennbare Sinn vernachlässigt wird, und zwar insbesondere dann nicht, wenn die Wortauslegung sonst zu unverständlichen oder widersinnigen Ergebnissen führen würde.
bb) Wie das Kammergericht zutreffend ausfUhrt, ist in der Regel anzunehmen, daß der den §§ 776 und 774 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke nach dem zu vermutenden Parteiwillen auf eine Sioherungsübereignung entsprechend anzuwenden ist (vgl» u.a. RGZ 89, 193; 91» 277; LZ 1930, 982). Dann muß sich aber auch ein Verzicht des Bürgen auf die Rechte aus dem § 776 BGB auf die Sicherungsübereignung entsprechend auswirken.
Einen solchen Verzicht hat der Beklagte nach dem insoweit unmißverständlichen Inhalt der BUrgschaftsurkunde ausgesprochen. Dort ist zu b) unter Wiederholung des Gesetze swortlauts vorgesehen, daß die Bürgschaft auch dann bestehen bleiben sollte, wenn das	nein	mit	sei-
nen Forderungen verbundenes Vorzugsrecht, eine für diese bestellte Hypothek oder Grundschuld, ein Pfandrecht oder das Recht gegen einen mtbürgen aufgeben sollte »....n Diese klare und eindeutige Fassung läßt keine andere Auslegung zu, als die, daß der Beklagte auch unter den Voraussetzungen des § 776 BGB nicht frei werden sollte. Daraus folgt weiter, daß das SflHHHP kefiugt war, die ihm zur Sicherheit übereigneten Gegenstände an die RQHB zurückzugeben oder, wie bereits ausgeführt, den Verwertungserlös
 auf deren anderweitige Verbindlichkeiten za verrechnen,' ohne dafi der Beklagte hieraus Einwände gegen seine Haftung als Btirge herleiten durfte.
Somit ergibt bereits die Regelung zu b), dafi sich der Beklagte nicht auf die Verrechnung des Erlöses auf die Wechselverbindlichkeiten der iflB berufen kann, weil er eben auf seine Hechte aus dem § 776 BGB verzichtet hat.
Die in der Bürgschaftsurkunde zu c) getroffene Bestimmung ist, entgegen der Ansicht des Kammergerichts, nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Nach dieser Vorschrift sollte das SHHBt berechtigt sein, "einen Erlös aus anderen Sicherheiten ... zunächst auf den die Bürgschaft ssumme Übersteigenden Teil in Anrechnung zu bringen." Es fehlt an jedem Anhalt und an jedem vernünftigen Grund für die Annahme, dafi damit die Hechte der Gläubigerin, wie sie sich aus der vorhergehenden Regelung zu b) ergaben, eingeschränkt werden sollten. Wenn das SlHHl zugunsten der üflBBüber das Siohe-rungsgut - mit der selbstverständlichen, sich aus dem § 826 BGB ergebenden Einschränkung - verfügen durfte, dann mufite ihm auch freistehen, es zur Abdeckung irgend welcher anderer Schulden der 24HP zu verwenden. Unter diesen Umständen kann der Bestimmung zu c) nur die Bedeutung einer Klarstellung dahin zukommen, dafi der Erlös aus den Sicherheiten nicht anders behandelt werden sollte als die in dem § 776 BGB genannten Hechte.
Die Richtigkeit dieser Auslegung ergibt sich auch aus der von dem Kammergericht nioht beachteten Bestimmung in der Bürgschaftsurkunde, wonach Hechte des	erB*
auf den Bürgen übergehen sollten, nachdem es weiten seiner sämtlichen Ansprüche vollständig befriedigt war. Daraus folgt ebenfalls, dafi der Beklagte die Herausgabe der Sicherheiten nicht verlangen konnte, solange noch irgend eine
 Uf *
-10-
Forderung des Gläubigers gegen die üflü offenst and.
Mit diesem Inhalt sind die Rechte aus der Bürgschaft auf die Klägerin nach dem § 401 BGB Ubergegangen. Deswegen kann sich der Beklagte weder darauf berufen, daß die Klägerin ihr zur Sicherheit Ubereignete Waren etwa an den Konkursverwalter zurückgegeben, noch daß sie den Erlös auf die Wechselschulden der IflM verrechnet hat •
3«) Der Senat ist noch nicht in der Lage, in der Sache zu erkennen«
Die Bürgschaft erstreckt sich nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme des Kammergerichts nur auf die Kontokorrent schuld der LflP« Der Beklagte haftete auch nicht fUr etwaige weitere Kredite, die die Klägerin nach dem Übergang der Forderung auf sie der GmbH gewährt haben sollte (BGHZ 26, 142). Danach bedarf es der FrUfung, ob die Kontokorrentschuld der IflB naoh diesem Zeitpunkt etwa auf einen die Klagesumme nicht erreichenden Betrag gesunken war.
f
J
i
i
I
i
i
\
J
%
i
i
»
 
Hierzu haben sich die Parteien noch nicht abschliessend geäußert. Pie Klägerin hat zwar Kontoauszüge überreicht (Bl« 8/9 des Urkundenheftes). Sie beziehen sich aber nur auf das Jahr 1932 und lassen nicht erkennen, ob der Saldo vorher einmal niedriger als die Klagesumme war,
III. Per Senat hat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 S. 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Glanzmann Pr. Winkelmann Heimann-Trosien Erbel	Pr.	Vogt