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BGH · VII ZB 194/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 194/57

gatbegtands Der Kaufmann Otto Söf^p war alleiniger Inhaber der gleichnamigen Firma« Durch Vertrag vom 23 = Oktober 1937 (Oe seil schaftsvertrag) nahm er unter Umwandlung des Einzelhandelsgeschäfts in eine Kommanditgesellschaft seine Kinder , nämlich die Klägerin und die Beklagten zu 2) und -3); als Kommanditisten auf» In § 11 des Gesellscliaftsvcr-trages ist bestimmt, daß nach seinem Ableben seine Witwe, die Beklagte zu 1), mit der er in einer Gütergemeinschaft Hamburger Rechts lebte, an seiner Stelle als persönlich haftende Gesellschafterin eintreten sollte« Ferner wurde dem Beklagten zu 2) das Recht eingeräumt, neben der Beklagten zu 1) persönlich haftender Gesellschafter zu werden. In einer Gesellschafterversemmlung am 26« April 1955 beschlossen die Beklagten, den Beklagten zu 3) als weiteren persönlich haftenden Gesellschafter in die Kommanditgesellschaft auf Zunahmen« An dessen Gewinn- und Verlustanteil und an seinen Bezügen für die Geschäftsführung sollte sich nichts ändern« Die Klägerin widersprach dem Beschluß« Darauf riefen die Beklagten ein Schiedsgericht an, das durch einen zugleich mit dem Gesellschaftsvertrag geschlossenen Schiodsvertrag vorgesehen war und beantragten; festzustellen, daß der Beklagte zu 3) durch den Gescll- Nach dem gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern, das mit dem Gesellschaftsvertrage eine Einheit bilde, werde sie ihre Mutter, die Beklagte zu 1), zu einem Drittel beerben« Sie werde dann über mehr als 25 der Anteile an der Gesellschaft verfügen, so daß die Beklagten zu 2) und Unter Berufung auf § 1041 Abs, 1 Hr, 1 und 2 ZPO erhebt die Revision gegen das angefochtene Urteil eine Reihe von Beanstandungen, die dartun solle*}, daß der Scbieds*j spruch vom 17« November 1955 im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten werden könne. Pas Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin,, daß der Schiedsvertrag alle nach dem Tode des Otto Sö^HP sen« auf tretenden Streitigkeiten ohne jede Ausnahme umfasse« Eine Überschreitung der dem Schiedsgericht nach dem Vertrage vom 25* Oktober 1937 eingeräumten Entscheidungsbefugnis liege nicht vor; sie sei zudem durch die vorbehaltlose Einlassung aller Beteiligten zur Hauptsache genehmigt worden» Ob die zuletzt wiedergegebene Hechtsansicht in dieser Allgemeinheit zutrifft, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls ist der Auffassung des Berufungsgerichts, der Schiedsvertrag enthalte keinerlei Einschränkungen über die Art der zwischen den Beteiligten zu schlichtenden Streitigkeiten, insbesondere habe das Schiedsgericht auch über abweichende Meinung der Gesellschafter hinsichtlich des persönlichen Aufbaus der Gesellschaft zu entscheiden, nicht entgegenzutreteno Paß die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung oder die Zustimmung zu den darin gefaßten Beschlüssen höchstpersönlicher Hatur ist, läßt sich nicht in Abrede stellen« Es ist aber nicht richtig, wenn die Revision aus dem Schiedsspruch folgern möchte, das Schiedsgericht habe dao Stimmrecht der Klägerin beeinträchtigt« Pas Schiedsgericht ist der Auffassung der Klägerin gefolgt, daß der Beschluß von 26« April 1955 von § 12 Abs* 2 des GesellschaftsVertrages nicht gedeckt werde, weil auch diese Bestimmung erst für die Zeit nach dem Tode der Beklagten zu 1) gelte; es hat aber mit Rücksicht darauf, daß für den vorangehenden Zeitraum im Gesellschaft svertrag nichts darüber gesagt ist, in welcher V/eise über die Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters abzustimmen ist, den Vertrag ergänzend ausgelegt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß Otto Söfl|^ sen,, wenn er die Bestellung des Beklagten zu -J-) zu dem Komplementär ins Auge gefaßt hätte, ähnlich wie in anderen im Gesellschaftsvertrag geregelten Fällen eine Dreiviertelmehrheit der Abstimmenden s tatt einer Einstimmigkeit für ausreichend erachtet haben würde Das Schiedsgericht hat hiernach die Tatsache, daß die Klägerin sich mit den ihr nach § 5 des Gesellschaftsvertrages zugebilligten 21 von 100 Stimmen dem Beschluß der übrigen Gesellschafter vom 26. Es hat sich nur nicht der Meinung der Klägerin angeschlossen, zur Aufnahme eines Kommanditisten olo persönlich haftenden Gesellschafters sei die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich« Es hat damit - anders als in dem von der Revision angeführten Fall RGZ 131, 179, 185 weder das Stimmrecht der Klägerin verletzt noch deren Zustimmung zu dem Gesellschafterbeschluß ersetzt, sondern es hat lediglich der Erkenntnis Rechnung getragen, daß die der Klägerin eingeräumte Stimmberechtigung nach Lage der Umstande nicht ausreicht, um den Gesellschafterbeschluß zu Fall zu bringen« Es handelt sich daher bei dem Schiedsspruch tatsächlich um keine Ermessensentscheidung, so daß schon deshalb von einer Überschreitung des Ermessens nicht gesprochen werden kann« Im übrigen hat das Schiedsgericht seine Ansicht, daß die Aufnahme des Beklagten zu 3) als Komplementär dem Wohl und der Erhaltung des Geschäfts dient, auf So 9 - 11 des Schiedsspruchs näher begründet« Dem tritt die Revision entgegen« Sie meint, ein Gesellschaft svertrag, der Mehrheitsbeschlüsse vorsehe, beruhe jedenfalls auf dem Einverständnis aller Gesellschafter, Das Schiedsgericht habe den Vertrag nicht in der Weise ergänzend auslegen dürfen, daß es festzustellen suchte, wie 3s kann dahingestellt bleiben, ob ein Schiedsspruch, der das Recht der Klägerin, in der Kommanditgesellschaft nach freiem Ermessen zu stimmen, beeinträchtigen würde; gegen die öffentliche Ordnung verstieße» Das einem Kommanditisten zustehende höchstpersönliche Recht, in der Gesellschafterversammlung abzustimmen, wie er es für richtig hält, wird jedenfalls dadurch, daß gewisse Beschlüsse nach dem Gesellschaftsvertrage nicht einstimmig, sondern mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit gefaßt werden können, nicht berührt» 3s kann sich in solchem Palle nur ergeben, daß die Stimmen des Gesellschafters nicht ausreichen, um seinem Willen Geltung zu verschaffen» Der Gesellschafter muß, solange er der Gesellschaft angehört, den Beschluß der Mehrheit hinnehmen» Nicht anders ist es, wenn der Gesellschaftsvertrag über die für die Abstimmung erforderliche Mehrheit im einzelnen Palle zwar nichts bestimmt, es aber zuläßt, daß die Vertragslücke im Wege der Auslegung ergänzt wird» Wenn das Schiedsgericht dann den Gesellschaftsvertrag für ergänzungsbedürftig hält und die nach seiner Ansicht bestehende Ducke im Wege der Vertragsauslegung schließt, so liegt darin kein Verstoß gegen § 1041 Abs» 1 Nr» 2 ZPO» Vielmehr beruht der Umstand, daß eine ergänzende Auslegung des Gesellschaftsvertrages überhaupt möglich war, mindestens mittelbar auch auf dem Verhalten des Gesellschafters, zu dessen Nachteil sich die Vertragsauslegung gestaltet% denn er war an der Passung des Vertrages in gleicher Weise beteiligt v/ie die übrigen Gesellschafter» 3r muß deshalb eine Ergänzung des Die Beklagten zu 2) und 3) haben bestritten, daß ihnen der nicht eröffnete Teil des gemeinschaftlichen Testaments ihrer Eltern bei den Verhandlungen vor dem Schiedsgericht bekannt gewesen sei. de und damit eine Aufnahme des Beklagten zu 3) als persönlich haftenden Gesellschafters verhindern könne* Die Beklagte zu 1) habe diesen Umstand dem Schiedsgericht weder bewußt verschwiegen noch dadurch den Schiedsspruch erschlichen*

Zitierte Normen: § 1027 ZPO
SchiedsspruchGesellschaftSchiedsgerichtGesellschafterKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2333 091
VII ZB 194/57
Verkündet
 am 24- April 1958
Tfoitscheck,- Justizobersekretär,
 als Urkundsbeamter der
 Ges cliäf t s st elie
 Im Hamen de
 Volkes
In dem Rechtsstreit
 der krau Karla S Straße
 geb
in Hl
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsldägerin. - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br.
1r) krau Erna S
gegen
 geb s'Eraße
2	o) den Kaufmann Herbert S
WflHIPark
3	-) den Kaufmani^)tt^^$5 ö
Hochkamp, B^HHHiMstraßei
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24- April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Scheffle**, Br« Heimann-Trosien, Br- Kinkelmann und Hubert Meyer
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26. Februar 1957 wird zurückgewiesen c
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen o
Von Rechts wegen
^'

e:
*
- 2 ~
gatbegtands
 Der Kaufmann Otto Söf^p war alleiniger Inhaber der gleichnamigen Firma« Durch Vertrag vom 23 = Oktober 1937 (Oe seil schaftsvertrag) nahm er unter Umwandlung des Einzelhandelsgeschäfts in eine Kommanditgesellschaft seine Kinder , nämlich die Klägerin und die Beklagten zu 2) und -3); als Kommanditisten auf» In § 11 des Gesellscliaftsvcr-trages ist bestimmt, daß nach seinem Ableben seine Witwe, die Beklagte zu 1), mit der er in einer Gütergemeinschaft Hamburger Rechts lebte, an seiner Stelle als persönlich haftende Gesellschafterin eintreten sollte« Ferner wurde dem Beklagten zu 2) das Recht eingeräumt, neben der Beklagten zu 1) persönlich haftender Gesellschafter zu werden.
Otto SöBPBverstarb im Jahre 1942« An seine Stelle traten die Beklagten zu 1) und 2) als persönlich haftende Gesellschafter« Die Klägerin und später auch der Beklagte zu 3) arbeiteten in der Gesellschaft mit und erhielten Prokura«
In einer Gesellschafterversemmlung am 26« April 1955 beschlossen die Beklagten, den Beklagten zu 3) als weiteren persönlich haftenden Gesellschafter in die Kommanditgesellschaft auf Zunahmen« An dessen Gewinn- und Verlustanteil und an seinen Bezügen für die Geschäftsführung sollte sich nichts ändern« Die Klägerin widersprach dem Beschluß« Darauf riefen die Beklagten ein Schiedsgericht an, das durch einen zugleich mit dem Gesellschaftsvertrag geschlossenen Schiodsvertrag vorgesehen war und beantragten; festzustellen, daß der Beklagte zu 3) durch den Gescll-
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schafterbeSchluß vom 26 * April 1955 persönlich haftender Gesellschafter geworden sei, und die Klägerin zu verurteilen, mitzuv/irken, daß der Beklagte zu 3) als persönlich haftender Gesellschafter ins Handelsregister eingetragen werde* Durch Schiedsspruch vom 17« November 1955 gab das Schiedsgericht diesen Anträgen statte Der Schiedsspruch wurde am 280 November 1955 bei dem Landgericht Hamburg niedergelegt0 Die Klägerin kam dem Schiedsspruch nach«.
Nunmehr begehrt die Klägerin, den Schiedsspruch aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, zu dem Handelsregister anzu demelden, daß der Beklagte zu 3) am 26« April 1955 als persönlich haftender Gesellschafter aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden und als Kommanditist cin-getreten sei« Sie ist der Auffassung, dem Schiedsspruch ha be ein gültiger Schiedsvertrag nicht zugrunde gelegene Die ser habe nur die Beilegung von Sti'eitigkeiton unter den seinerzeitigen Kommanditisten zu dem Inhalt gehabt* Die Beklagte zu 1) sei daran nicht beteiligt« Perner hat die Klägerin geltend gemacht, die Anerkennung des Schiedsspruchs würde gegen die guten Sitten und gegen die Öffentliche Ord nung verstoßen« Hierzu hat sie ausgeführt, der Gesellschaftsvertrag enthalte eine klare und erschöpfende Regelung der persönlichen Zusammensetzung der Gesellschaft«. Diese könne zu Lebzeiten der Beklagten zu 1) nur durch übereinstimmenden Beschluß aller Gesellschafter geändert werden«, Der Schiedsspruch habe das ihr zustehende höchstpersönliche Stimmrecht nicht außer Kraft setzen dürfen«. Nach dem gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern, das mit dem Gesellschaftsvertrage eine Einheit bilde, werde sie ihre Mutter, die Beklagte zu 1), zu einem Drittel beerben« Sie werde dann über mehr als 25 der Anteile an der Gesellschaft verfügen, so daß die Beklagten zu 2) und
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3) dann nicht mehr Uber die nach § 12 Abs. 2 des Gesellschaft s Vertrages zur Bestellung eines neuen Komplementärs erforderliche Dreiviertelmehrheit verfügten«; Hätte die Beklagte zu 1) diesen ihr bekannten Sachverhalt dem Schiedsgericht gegenüber nicht verschleiert* so hätten die Schiedsrichter sicherlich größere Bedenken gehabt, sich über ihren, der Klägerin, Willen hinwegzusetzen. Die von der Beklagten zu 1) gegebene unrichtige Darstellung berechtige die Klägerin ferner, dem Verlangen der Beklagten auf Anerkennung des Schiedsspruchs dTe Einrede der allgemeinen Arglist entgegenzusetzen.
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt» Sie haben eingewandt, die Klägerin, die schon anläßlich eines Streits im Jahre 1951 auf Grund des Schicds-vertrages das Schiedsgericht angerufen habe, habe sich auch jetzt mit der Zuständigkeit und der Zusammensetzung des Schiedsgerichts einverstanden erklärt, sich vorbehaltlos auf das Schiedsgerichtsverfahren eingelassen und den Schiedsspruch erfüllt. Im übrigen haben die Beklagten ein arglistiges Handeln vor dem Schiedsgericht bestritten. Hierzu haben sie angeführt, den Beklagten zu 2) und 3) sei der noch nicht eröffnete Teil des gemeinschaftlichen Testaments nicht bekannt gewesen. Die Beklagte zu 1) habe angesichts ihres hohen Alters über das künftige Stimmrecht der Klägerin keine bestimmten Vorstellungen gehabt. Das Testament habe dem Schiedsgericht nicht Vorgelegen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klägerin mit der Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
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 Io Die Klägerin stützt ihr Verlangen auf Aufhebung des Schiedsspruchs in erster Dinie auf § 1041 Abs, 1 Nr, 1
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Die Frage, oh der Schiedsvertrag vom 23, Oktober j 1937 auch eine Beteiligung der Beklagten zu 1) an dem ] schiedsrichterlichen Verfahren decke, die nicht zu den in \ dem Abkommen genannte Kommanditisten gehörte, hat das Be- j rufungsgericht offen gelassen«. Es nimmt jedoch in Überein- j Stimmung mit der herrschenden Meinung (RGZ 105, 386 f\
 137, 253 f$ BGHZ 6, 248, 26O5 Stein-Jonas-Schönke 18, Aufl, j Bern« I 3 zu § 1027 ZPO) an, daß durch die vorbehaltlose Einlassung aller Beteiligten auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache nicht nur der bestehende Schieds-vertrag durch Einbeziehung der Beklagten zu 1) ergänzt« \ sondern auch die nach § 1027 Abs, 1 Satz 1 ZPO erforderli- ]
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che Form des Schiedsvertrages insoweit ersetzt worden sei (§ 1027 Abs, 1 Satz 2 ZPO)« Diese Ausführungen des Beru- j fungsgerichts sind rechtlich bedenkenfrei., Sie werden von | der Revision auch nicht angegriffen,	1
II. Unter Berufung auf § 1041 Abs, 1 Hr, 1 und 2 ZPO erhebt die Revision gegen das angefochtene Urteil eine Reihe von Beanstandungen, die dartun solle*}, daß der Scbieds*j spruch vom 17« November 1955 im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten werden könne.
1.) Sie ist der Ansicht, die Feststellung des Schieds gerichts, daß der Beklagte zu 3) durch den Gesellschafter-
beschluß vom 26« April 1955 persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft geworden sei, widerspreche dem GeSeilschaftsvertrage« In diesem sei die persönliche Zusammensetzung der Gesellschaft bis zu dem Ableben der Beklagten zu 1) festgelegt« Pas öchiedsgericht sei nach dem Schiedsvertrage nicht ermächtigt, die hierauf bezügliche Abstimmung der Klägerin in der Gesellschafterversammlung zu ersetzen oder in ihr Gegenteil zu verkehren«
Pas Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin,, daß der Schiedsvertrag alle nach dem Tode des Otto Sö^HP sen« auf tretenden Streitigkeiten ohne jede Ausnahme umfasse« Eine Überschreitung der dem Schiedsgericht nach dem Vertrage vom 25* Oktober 1937 eingeräumten Entscheidungsbefugnis liege nicht vor; sie sei zudem durch die vorbehaltlose Einlassung aller Beteiligten zur Hauptsache genehmigt worden»
Ob die zuletzt wiedergegebene Hechtsansicht in dieser Allgemeinheit zutrifft, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls ist der Auffassung des Berufungsgerichts, der Schiedsvertrag enthalte keinerlei Einschränkungen über die Art der zwischen den Beteiligten zu schlichtenden Streitigkeiten, insbesondere habe das Schiedsgericht auch über abweichende Meinung der Gesellschafter hinsichtlich des persönlichen Aufbaus der Gesellschaft zu entscheiden, nicht entgegenzutreteno Paß die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung oder die Zustimmung zu den darin gefaßten Beschlüssen höchstpersönlicher Hatur ist, läßt sich nicht in Abrede stellen« Es ist aber nicht richtig, wenn die Revision aus dem Schiedsspruch folgern möchte, das Schiedsgericht habe dao Stimmrecht der Klägerin beeinträchtigt« Pas Schiedsgericht ist der Auffassung
 der Klägerin gefolgt, daß der Beschluß von 26« April 1955 von § 12 Abs* 2 des GesellschaftsVertrages nicht gedeckt werde, weil auch diese Bestimmung erst für die Zeit nach dem Tode der Beklagten zu 1) gelte; es hat aber mit Rücksicht darauf, daß für den vorangehenden Zeitraum im Gesellschaft svertrag nichts darüber gesagt ist, in welcher V/eise über die Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters abzustimmen ist, den Vertrag ergänzend ausgelegt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß Otto Söfl|^ sen,, wenn er die Bestellung des Beklagten zu -J-) zu dem Komplementär ins Auge gefaßt hätte, ähnlich wie in anderen im Gesellschaftsvertrag geregelten Fällen eine Dreiviertelmehrheit der Abstimmenden s tatt einer Einstimmigkeit für ausreichend erachtet haben würde
 Das Schiedsgericht hat hiernach die Tatsache, daß die Klägerin sich mit den ihr nach § 5 des Gesellschaftsvertrages zugebilligten 21 von 100 Stimmen dem Beschluß der übrigen Gesellschafter vom 26. April 1955 v/idersetzt hat, beachtet. Es hat sich nur nicht der Meinung der Klägerin angeschlossen, zur Aufnahme eines Kommanditisten olo persönlich haftenden Gesellschafters sei die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich« Es hat damit - anders als in dem von der Revision angeführten Fall RGZ 131, 179, 185 weder das Stimmrecht der Klägerin verletzt noch deren Zustimmung zu dem Gesellschafterbeschluß ersetzt, sondern es hat lediglich der Erkenntnis Rechnung getragen, daß die der Klägerin eingeräumte Stimmberechtigung nach Lage der Umstande nicht ausreicht, um den Gesellschafterbeschluß zu Fall zu bringen«
2.) Das Schiedsgericht bezeichnet seinen Spruch zwar mit Rücksicht auf die darin vorgenommene Kostenver-
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teilung als eine Ermesscnsentscheidung«. In Wirklichkeit hat das Schiedsgericht jedoch, wie sich aus der Begründung des Schiedsspruchs ergibt, seine Entscheidung auf objektive, sachlichrechtliche Erwägungen, die durch den Berufsverlust und die Mitarbeit des Beklagten zu 3) eingetretene Änderung der Verhältnisse und ihre Auswirkung auf die Auslegung des Gesellschaftsvertrages, gestützt.
Es handelt sich daher bei dem Schiedsspruch tatsächlich um keine Ermessensentscheidung, so daß schon deshalb von einer Überschreitung des Ermessens nicht gesprochen werden kann« Im übrigen hat das Schiedsgericht seine Ansicht, daß die Aufnahme des Beklagten zu 3) als Komplementär dem Wohl und der Erhaltung des Geschäfts dient, auf So 9 - 11 des Schiedsspruchs näher begründet«
3») Bas Berufungsgericht führt aus, die Auffassung über das Stimmerfordemis bei der Aufnahme des Be-klagten zu 3) als Komplementär, zu der das Schiedsgericht auf Grund der Auslegung des Gesellschaftsvertrages gelangt sei, möge unrichtig sein« Gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstoße der Schiedsspruch aber darum nicht5 denn in einem Gesellschaftsvertrage könne bestimmt werden, daß derartige Beschlüsse mit Mehrheit gefaßt werden« Beshalb sei es auch nicht zu beanstanden, daß das Schiedsgericht im Wege der Auslegung zu dem gleichen Ergebnis gekommen sei«
Dem tritt die Revision entgegen« Sie meint, ein Gesellschaft svertrag, der Mehrheitsbeschlüsse vorsehe, beruhe jedenfalls auf dem Einverständnis aller Gesellschafter,
 Das Schiedsgericht habe den Vertrag nicht in der Weise ergänzend auslegen dürfen, daß es festzustellen suchte, wie
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Otto SöflB sen. den Vertrag gestaltet hätte, wenn er die tatsächliche Entwicklung hätte voraussehen könnenc Das Schiedsgericht habe damit in unzulässiger Weise in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin eingegriffen und ihre Stimmabgabe zunichte gemacht«
3s kann dahingestellt bleiben, ob ein Schiedsspruch, der das Recht der Klägerin, in der Kommanditgesellschaft nach freiem Ermessen zu stimmen, beeinträchtigen würde; gegen die öffentliche Ordnung verstieße» Das einem Kommanditisten zustehende höchstpersönliche Recht, in der Gesellschafterversammlung abzustimmen, wie er es für richtig hält, wird jedenfalls dadurch, daß gewisse Beschlüsse nach dem Gesellschaftsvertrage nicht einstimmig, sondern mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit gefaßt werden können, nicht berührt» 3s kann sich in solchem Palle nur ergeben, daß die Stimmen des Gesellschafters nicht ausreichen, um seinem Willen Geltung zu verschaffen» Der Gesellschafter muß, solange er der Gesellschaft angehört, den Beschluß der Mehrheit hinnehmen» Nicht anders ist es, wenn der Gesellschaftsvertrag über die für die Abstimmung erforderliche Mehrheit im einzelnen Palle zwar nichts bestimmt, es aber zuläßt, daß die Vertragslücke im Wege der Auslegung ergänzt wird» Wenn das Schiedsgericht dann den Gesellschaftsvertrag für ergänzungsbedürftig hält und die nach seiner Ansicht bestehende Ducke im Wege der Vertragsauslegung schließt, so liegt darin kein Verstoß gegen § 1041 Abs» 1 Nr» 2 ZPO» Vielmehr beruht der Umstand, daß eine ergänzende Auslegung des Gesellschaftsvertrages überhaupt möglich war, mindestens mittelbar auch auf dem Verhalten des Gesellschafters, zu dessen Nachteil sich die Vertragsauslegung gestaltet% denn er war an der Passung des Vertrages in gleicher Weise beteiligt v/ie die übrigen Gesellschafter» 3r muß deshalb eine Ergänzung des
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Gese11schaftsverträges durch das Schiedsgericht ebenso hinnehmen wie seine Hitgesellschafter «
Hiernach ist dem Berufungsgericht darin beizutreten. daß der Schiedsspruch, soweit er den der Abstimmung ent-gegenstehenden Villen der Klägerin mit Hecht oder Unrecht nicht berücksichtigt, keinen Verstoß gegen § 1041 AbSa 2 Nr. 2 ZPO enthält.
4») Es ist der Revision zuzugeben, daß der unwahre Sachvortrag eines am schiedsrichterlichen Verfahren Beteiligten, sofern er zu einer Täuschung des Schiedsgerichts und zu einem der wirklichen Rechtslage nicht entsprechenden Schiedsspruch geführt hat, die Aufhebung eines Schiedsspruchs gemäß § 1041 Abs« 1 Nr. 6 oder Nr. 2 ZPO rechtfertigt (so BGHZ 23, 198, 204 = NJW 1957, 589 Nr. 8). Gleichwohl kann der Entscheidung des Berufungsgerichts, in der eine Aufhebung des Schiedsspruchs wegen der von der Klägerin behaupteten unrichtigen Angaben der Beklagten zu 1) über den Umfang der nach ihrem Ableben der Klägerin zustehenden Stimmberechtigung abgelehnt wird, nicht entgegengetreten werden.
Die Beklagten zu 2) und 3) haben bestritten, daß ihnen der nicht eröffnete Teil des gemeinschaftlichen Testaments ihrer Eltern bei den Verhandlungen vor dem Schiedsgericht bekannt gewesen sei. Binen Beweis für die Kenntnis dieser Beklagten von dem vollen Testamentsinhalt hat die Klägerin nicht angetreten. Die Beklagte zu 1) wird den Inhalt des Absatzes II des Testaments gekannt haben. Bas Berufungsgericht stellt jedoch fest, diese Beklagte habe angesichts ihres hohen Alters damals ebensowenig wie die Klägerin erkannt, daß die Klägerin nach dem Tode ihrer Hutter 33 der Gesellschafterstimmen auf sich, vereinigen wlir-
de und damit eine Aufnahme des Beklagten zu 3) als persönlich haftenden Gesellschafters verhindern könne* Die Beklagte zu 1) habe diesen Umstand dem Schiedsgericht weder bewußt verschwiegen noch dadurch den Schiedsspruch erschlichen*
Daß die Präge des künftigen Stimmrechts der Klägerin von dem mit dem Testament der Eheleute Otto Sö^^ vertrauten Bevollmächtigten der Beklagten vor dem Schiedsgericht in einem von den Testamentsbestimmungen abv/eichen-den Sinne erörtert worden ist, haben die Beklagten ausweislich ihres Schriftsatzes vom 22» August 1956, auf den auch in der Berufungsbegründung hingewiesen worden ist, allerdings zugegeben* Indessen reicht dieses Vorbringen zur Annahme einer Täuschung des Schiedsgerichts nicht aus, zu demal die Beklagten ohne Widerspruch der Klägerin vorgetragen haben, vor dem Schiedsgericht sei der Inhalt des Testaments nicht zur Sprache gekommen« Der Schiedsspruch läßt ferner nicht erkennen, daß die Richtigkeit der Entscheidung durch etwaige unzutreffende Angaben des Bevollmächtigten der Beklagten über das künftige Stimmrecht der Klägerin beeinträchtigt worden ist« Daß eine Beeinflussung des Schiedsgerichts infolge des angeblich unrichtigen Vortrags der Beklagten nicht ausgeschlossen sei, wie die Revision meint, vermag einen Aufhebungsgrund nach § 1041 Abs» 1 2?0 nicht zu rechtfertigen« Denn es ist Sache der Klägerin, darzulegen und nötigenfalls zu beweisen, daß die Entscheidung des Schiedsgerichts auf der unrichtigen Sachdarstellung der Beklagten beruht«
12 —*
Hiernach war die Hevision als unbegründet zurück-zuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO®
Grlanzmann	Scheffler	Heimann-frosien
 Br. Winkelmann	Meyer
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