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BGH · VII ZR 193/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 193/81

Sichert ein Auto-Vertragshändler, dem ein unterwegs defekt gewordenes Kraftfahrzeug zur Reparatur übergeben wird, nach Rücksprache mit dem für die Instandsetzung an sich zuständigen Vertragshändler (derselben Marke) ohne Jede Einschränkung zu, er werde die Reparatur als Garantieleistung erbringen, kann er von dem für den Schaden nicht verantwortlichen Kunden keine Vergütung verlangen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Der bei der Beklagten beschäftigte Arbeiter StB^^HV blieb mit dem Wagen auf der Autobahn liegen und ließ das Fahrzeug - entsprechend einer Anweisung der Firma Auto BjBiM - zur Werkstatt der Klägerin abschleppen. Die Beklagte teilte der Klägerin durch ihren Mitarbeiter StfBHHB und ihren Geschäftsführer Wichmann mit, daß es sich um einen Garantiefall handeln müsse. Die Klägerin setzte sich daraufhin mit den Firmen Auto BBH und Autohaus FB^t in BrBHH dem Ford-Haupthändler der Firma BBHH> in Verbindung. Die Klägerin überprüfte den Motor und baute dann mit dem Einverständnis der Firmen Auto BBB und FBI (die ihrerseits entsprechend den Garantiebedingungen das Einverständnis der Ford-Werke in KflB eingeholt hatte) einen neuen Motor ein. Er unterschrieb dabei den Garantieantrag der Klägerin an die Ford-Werke, in dem vermerkt ist, daß die Klägerin auf Veranlassung des Autohauses FBI nach Rücksprache mit Herrn NfBH Juni 1978 lehnten die Ford-Werke, die in der Zwischenzeit den Motor überprüft hatten, die Kostenübernahme für die Reparatur ab, da die Ursache des Schadens auf einem Kühlungsmangel, nicht aber auf einem Material- oder Montagefehler beruhe. Das Berufungsgericht stellt fest, daß es sich bei dem Motor-Schaden nicht um einen Garantiefall Beide Parteien seien bei Abschluß des Werkvertrages zwar davon ausgegangen, daß die Bezahlung der Klägerin nicht durch die Beklagte, sondern durch die Ford-Werke erfolgen sollte. Eine ergänzende Auslegung der getroffenen Vereinbarung führe zu dem Ergebnis, daß die Beklagte der Klägerin den Reparaturauftrag auch dann erteilt hätte, wenn sie gewußt hätte, daß die Ford-Werke die anfallenden Kosten nicht übernehmen würden. 1. Wie das Berufungsgericht richtig fest-stellt, hat sich die Klägerin auf Bitten des Geschäftsführers der Beklagten vor der Übernahme des Reparatur auf träges mit den Firmen Auto BflHI und Autohaus FSB in Verbindung gesetzt. Aufgrund der mit diesen Firmen geführten Telefongespräche gelangte auch die Klägerin - wie die Beklagte - zu der Auffassung, daß hier ein Garantiefall gegeben sei. Bei dieser Sachlage aber war die Bereitschaft der Klägerin, den Motor in Ordnung zu bringen, jedenfalls aus der Sicht der Beklagten mit der (schlüssigen) Zusage verknüpft, die Reparatur werde für die Beklagte vergütungsfrei durchgeführt, sofern die Beklagte nicht etwa selbst für den Motorschaden verantwortlich zu machen ist. klagte - die die näheren Garantiemodalitäten der Ford-Werke nicht kannte - ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, daß die endgültige Entscheidung über das Vorliegen eines Garantiefalls noch ausstehe und daß sie deshalb mit der Möglichkeit rechnen müsse, für die Reparatur selbst aufzukommen, und zwar auch dann, wenn der Motorschaden auf mangelhafte Arbeiten der Fordwerkstatt zurückzuführen ist, die den Teilemotor eingebaut hat. gemacht worden wäre, daß sie die Reparatur erst einmal der Klägerin bezahlen müßte, falls die Garantie abgelehnt werden würde, hätte sich die Beklagte rechtzeitig um eine (bedingte) unmittelbare ZahlungsZusage der Fa.Auto BflBH bemühen oder aber, wenn ihr unter diesen Umständen der Einbau eines neuen Motors zu riskant gewesen wäre, andere Dispositionen treffen können. Mit dem Austausch des Motors hat sie nämlich einen Schaden beseitigt, für den nach den einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts allein die Fa.Auto BHH verantwortlich war. Selbst wenn aber die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht zu dem Zuge kämen, wäre es Sache der Klägerin gewesen, sich bei den hier gegebenen Umständen insoweit bei ihren Vertragshändlerkollegen innerhalb der Ford-Kette abzusichern. Im übrigen konnte die Beklagte diesem Schriftstück auch nicht den Wunsch der Klägerin nach Vergütung der Arbeiten durch sie (die Beklagte) entnehmen, da der Antrag ausdrücklich den Hinweis enthielt, daß der komplette Motor auf Veranlassung der Firma Auto F0| und des Herrn (Ford-Werke) eingebaut werden sollte. Dieser Umstand und die Tatsache, daß der Einbau des neuen Motors damals bereits vollzogen war, konnte die Beklagte nur in ihrer Überzeugung bestärken, daß die Reparatur 3 * * * * * * * 11 fordintern” abgewickelt werde, wenn die Kosten dafür letztlich von einem Ford-Vertragsunternehmen zu tragen sind.

Zitierte Normen: § 632 BGB § 565 ZPO
Ford-WerkeReparaturFirmaAutoMotorGarantiefallKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
BGB §§ 133 C, 157 Gd, 631
Sichert ein Auto-Vertragshändler, dem ein unterwegs defekt gewordenes Kraftfahrzeug zur Reparatur übergeben wird, nach Rücksprache mit dem für die Instandsetzung an sich zuständigen Vertragshändler (derselben Marke) ohne Jede Einschränkung zu, er werde die Reparatur als Garantieleistung erbringen, kann er von dem für den Schaden nicht verantwortlichen Kunden keine Vergütung verlangen.
BGH, Urt. v. 17. Mai 1982 - VII ZR 193/81 - OLG Hamm
LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 193/81	URTEIL
Verkündet am
17. Mai 1982 Werner,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der GeschäftssteUe
 in dem Rechtsstreit
 der Firma
 GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dipl. -Ing. H.	und	P.-F.	Bu(
Straße
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und Dr.
gegen
 die Firma Autohaus H( mbH u. Co., führer Franz straße
 GmbH, vertreten durch die Firma diese vertreten durch die Geschäfts-und Hubert HflHi. He
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1932 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöfer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Mai 1981 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 15. April 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ließ am 21, März 1978 durch die Firma Auto B|BB^	in ihren PKW
der Marke "Ford” einen Teilemotor einbauen. Am 12. April 1978 kam es nach einer Laufzeit von 1.948 km zu einem Motorschaden. Der bei der Beklagten beschäftigte Arbeiter StB^^HV blieb mit dem Wagen auf der Autobahn liegen und ließ das Fahrzeug - entsprechend einer Anweisung der Firma Auto BjBiM - zur Werkstatt der Klägerin abschleppen. Die Beklagte teilte der Klägerin durch ihren Mitarbeiter StfBHHB und ihren Geschäftsführer Wichmann mit, daß es sich um einen Garantiefall handeln müsse. Die Klägerin setzte sich daraufhin mit den Firmen Auto BBH und Autohaus FB^t in BrBHH dem Ford-Haupthändler der Firma BBHH> in Verbindung.
Da nach diesen Gesprächen auch die Klägerin von einem Garantiefall ausging, brauchte StBI^W keinen Reparaturauftrag zu unterzeichnen. Die Klägerin überprüfte den Motor und baute dann mit dem Einverständnis der Firmen Auto BBB und FBI (die ihrerseits entsprechend den Garantiebedingungen das Einverständnis der Ford-Werke in KflB eingeholt hatte) einen neuen Motor ein.
Nach Erledigung der Reparaturarbeiten holte der bei der Beklagten beschäftigte Arbeiter SiBHHHI den Wagen am 12. Mai 1978 ab. Er unterschrieb dabei den Garantieantrag der Klägerin an die Ford-Werke, in dem vermerkt ist, daß die Klägerin auf Veranlassung des Autohauses FBI nach Rücksprache mit Herrn NfBH
 
(Ford-Werke) einen kompletten Motor einbauen sollte. -Gemäß ihren Garantiebedingungen übernehmen die Ford-Werke für ihre Ersatzteile bei Material- oder Herstellungsfehlern eine Einstandspflicht von 6 Monaten.
Am 26. Juni 1978 lehnten die Ford-Werke, die in der Zwischenzeit den Motor überprüft hatten, die Kostenübernahme für die Reparatur ab, da die Ursache des Schadens auf einem Kühlungsmangel, nicht aber auf einem Material- oder Montagefehler beruhe. Daraufhin stellte die Klägerin am 29. Juni 1978 die Reparaturkosten von 3.261,01 DM der Beklagten in Rechnung, die die Zahlung verweigerte.
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der 3.261,01 DM nebst Zinsen.
Während sie damit vor dem Landgericht nicht durchdrang, hat das Berufungsgericht der Klage bis auf geringfügige Mehrzinsen stattgegeben.
Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß es sich bei dem Motor-Schaden nicht um einen Garantiefall
 
gehandelt habe, da die Mängel nicht auf Fehler des Teilemotors, sondern ausschließlich auf fehlerhafte Arbeiten der Firma Autohaus BUB zurückzuführen seien.
Beide Parteien seien bei Abschluß des Werkvertrages zwar davon ausgegangen, daß die Bezahlung der Klägerin nicht durch die Beklagte, sondern durch die Ford-Werke erfolgen sollte. Da indessen letztlich kein Garantiefall vorliege, griffen hier die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung ein. Eine ergänzende Auslegung der getroffenen Vereinbarung führe zu dem Ergebnis, daß die Beklagte der Klägerin den Reparaturauftrag auch dann erteilt hätte, wenn sie gewußt hätte, daß die Ford-Werke die anfallenden Kosten nicht übernehmen würden. Damit habe sie gemäß § 632 BGB die übliche Vergütung zu zahlen, die der Forderung der Klägerin entspreche.
Ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Firma PflB oder der Firma Auto B^BBI scheide dagegen aus. Die Kontakte zwischen der Klägerin und diesen Firmen habe nur die Frage betroffen, welche Reparaturmaßnahme sinnvoll sei und ob der Einbau eines neuen Motors noch vor der Garantieprüfung durch die Ford-Werke erfolgen solle.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
 
Obwohl das Berufungsgericht ersichtlich zu Recht ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Firmen F|B und Auto	verneint	und
 deshalb allein auf den zwischen den Parteien zustande-gekommenen Vertrag abstellt, beruht das Berufungsurteil hinsichtlich der Auslegung dieses Vertrages doch auf einer Verletzung allgemeiner Auslegungsgrundsätze und hält deshalb der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt es nicht, von einem entgeltlichen Reparaturvertrag auszugehen.
1.	Wie das Berufungsgericht richtig fest-stellt, hat sich die Klägerin auf Bitten des Geschäftsführers der Beklagten vor der Übernahme des Reparatur auf träges mit den Firmen Auto BflHI und Autohaus FSB in Verbindung gesetzt. Aufgrund der mit diesen Firmen geführten Telefongespräche gelangte auch die Klägerin - wie die Beklagte - zu der Auffassung, daß hier ein Garantiefall gegeben sei. Nur so ist es verständlich, daß der Fahrer des Fahrzeugs beim Zustandekommen des Vertrages keinen Reparatur-auftrag zu unterschreiben brauchte.
Bei dieser Sachlage aber war die Bereitschaft der Klägerin, den Motor in Ordnung zu bringen, jedenfalls aus der Sicht der Beklagten mit der (schlüssigen) Zusage verknüpft, die Reparatur werde für die Beklagte vergütungsfrei durchgeführt, sofern die Beklagte nicht etwa selbst für den Motorschaden verantwortlich zu machen ist. Dieser hier zwingend gebotenen Würdigung hätte die Klägerin nur dann entgehen können, wenn sie die Be-
 
klagte - die die näheren Garantiemodalitäten der Ford-Werke nicht kannte - ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, daß die endgültige Entscheidung über das Vorliegen eines Garantiefalls noch ausstehe und daß sie deshalb mit der Möglichkeit rechnen müsse, für die Reparatur selbst aufzukommen, und zwar auch dann, wenn der Motorschaden auf mangelhafte Arbeiten der Fordwerkstatt zurückzuführen ist, die den Teilemotor eingebaut hat. Daß dieser Gewährleistungsfall von der Klägerin nicht miterledigt werden sollte, war für die Beklagte nicht erkennbar. Da die Klägerin keinen entsprechenden Hinweis gab, sondern die Beklagte in ihrer Auffassung, die Reparatur erfolge im Wege der Garantie, also für sie kostenfrei, nach Rücksprache mit den beiden anderen Fordbetrieben noch bestärkte, ist sie an den richtig verstandenen Erklärungswert ihrer Willenserklärung gebunden.
Das gilt umso mehr, als sie auch später die Reparaturarbeiten allein aufgrund einer nochmaligen Rücksprache mit der Firma Fels und ohne jede weitere Fühlungnahme mit der Beklagten durchführte, obwohl sie sich (im Gegensatz zur Beklagten) dabei durchaus des Risikos bewußt sein mußte, das in einer möglichen Ablehnung des Garantieantrags durch die Ford-Werke lag, zu demal die Reparatur hier vor der Überprüfung des Motors durch die Ford-Werke vorgenommen wurde.
Die Klägerin an ihrer Zusage, daß die Reparatur für die Beklagte kostenfrei ausgeführt werde, festzuhalten, entspricht daher auch angemessener Risiko-urteilung. Denn wenn der Beklagten hinreichend deutlich
 
gemacht worden wäre, daß sie die Reparatur erst einmal der Klägerin bezahlen müßte, falls die Garantie abgelehnt werden würde, hätte sich die Beklagte rechtzeitig um eine (bedingte) unmittelbare ZahlungsZusage der Fa. Auto BflBH bemühen oder aber, wenn ihr unter diesen Umständen der Einbau eines neuen Motors zu riskant gewesen wäre, andere Dispositionen treffen können. Daran ist sie durch die uneingeschränkte Übernahme der Reparatur durch die Klägerin gehindert worden.
Die Klägerin ihrerseits kann Ersatz ihrer Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff BGB) von der Fa. Auto BfliHB verlangen. Mit dem Austausch des Motors hat sie nämlich einen Schaden beseitigt, für den nach den einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts allein die Fa. Auto BHH verantwortlich war. Damit hat die Klägerin ein objektiv fremdes Geschäft zu demindest mitbesorgt. Das ge-nügt (BGHZ 65, 354, 357 m.N.; 70, 389, 396; BGH NJV 1979, 598). Nach der vorherigen Fühlungnahme der Klägerin mit der Fa. Auto BlBBB geschah das auch wenn nicht mit deren wirklichen, so doch mit ihrem mutmaßlichen Willen. Selbst wenn aber die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht zu dem Zuge kämen, wäre es Sache der Klägerin gewesen, sich bei den hier gegebenen Umständen insoweit bei ihren Vertragshändlerkollegen innerhalb der Ford-Kette abzusichern. 2
2.	Daß ein anderer Mitarbeiter der Beklagten bei der späteren Abholung des Fahrzeugs einen Garantie-
 
antrag an die Ford-Werke Unterzeichnete, steht dem nicht entgegen. Dieser rein handwerklich eingesetzte Arbeiter hatte keine Befugnis zu einer Änderung des bereits bei der Ablieferung des Wagens zustandegekommenen, für die Beklagte unentgeltlichen Vertrags. Im übrigen konnte die Beklagte diesem Schriftstück auch nicht den Wunsch der Klägerin nach Vergütung der Arbeiten durch sie (die Beklagte) entnehmen, da der Antrag ausdrücklich den Hinweis enthielt, daß der komplette Motor auf Veranlassung der Firma Auto F0| und des Herrn (Ford-Werke) eingebaut werden sollte. Dieser Umstand und die Tatsache, daß der Einbau des neuen Motors damals bereits vollzogen war, konnte die Beklagte nur in ihrer Überzeugung bestärken, daß die Reparatur 3 * * * * * * * 11 fordintern” abgewickelt werde, wenn die Kosten dafür letztlich von einem Ford-Vertragsunternehmen zu tragen sind.
3.	Ergibt somit eine interessengerechte, an den
§§ 133, 157 BGB ausgerichtete Vertragsauslegung, daß
 die Klägerin es im Verhältnis zur Beklagten übernommen hat, die Reparatur für diese kostenfrei durchzuführen, bleibt für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum.
Deshalb kann auch offen bleiben, ob die Erwägungen des Berufungsgerichts wirklich sachgerechter Interessenabwägung entsprechen. Auf einen etwaigen Wegfall der
 Geschäftsgrundlage schließlich könnte sich die Klägerin
 schon deshalb nicht berufen, weil es nach der hier
 gegebenen Vertragsgestaltung gerade in ihrem Risikobe-
reich lag, ob die Ford-Werke die Kosten der Reparatur
 übernehmen würden (vgl. BGHZ 74, 370, 373/374).
10 -
III.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91>
97 ZPO.
Girisch
 Doerry
Bliesener
 Obenhaus
Walchshöfer

Schreibfehlerberichtigung
BGH Urteil vom 17. Mai 1982 - VII ZR 193/81
In dem Urteil muß es auf Seite 7, letzte Zeile, statt "Rlsikourteilung" richtig heissen:
"Risikoverteilung"
Bundesgerichtshof Geschäftsstelle -