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BGH · VII ZR 193/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 193/69

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. denen Schadens auf Grund eines Speditionsversicherungsscheins (SVS), den der von ihr beauftragte Spediteur bei den beklagten Versicherungsgesellschaften gezeichnet hat. Die Klägerin, die im vorprozessualen Schriftwechsel den ihr entstandenen Schaden zunächst mit 8.828,45 DM, später mit 9.208,85 DM beziffert hat, erhob schließlich gegen die beklagten Versicherungsgesellschaften vor dem Landgericht Klage auf Zahlung von insgesamt 10.000 DM (nebst Zinsen). Die Klägerin könne günstigstenfalls einen Anspruch in Höhe von 7.500 DM geltend machen, denn nach § 8 Ziff.3 SVS bilde unter allen Umständen die Versicherungssumme im Sinne des § 6 Ziff.B 2 SVS die Höchstgrenze der Ersatzpflicht der Versicherer. Da die Klägerin die Versicherungssumme dem von ihr beauftragten Spediteur nicht schriftlich aufgegeben habe, sei dieser zur Schätzung nach einwandfreien Unterlagen berechtigt gewesen. Auch wenn man hiervon mit dem Berufungsgericht ausgeht, vermag der Senat unter den im Streitfall gegebenen besonderen Umständen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu folgen, daß die Klägerin die überhöhte Klage ohne jede Möglichkeit der Begründung und im Widerspruch mit der Sachund Rechtslage nur zu dem Zweck erhoben hat, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu begründen. Die Klägerin hatte die Versicherungssumme unstreitig dem von ihr beauftragten Spediteur nicht in der Form des § 6 Ziff.B 2 a SVS aufgegeben. Ob er das getan und welchen Wert er den Versicherern nach § 6 Ziff.B 4 SVS gemeldet hatte, konnte die Klägerin zunächst aber nicht wissen. Ob das zu einer Erhöhung der Versicherungssumme führen konnte, ist allerdings mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 6 Ziff.B 2 b, d, 4 SVS zweifelhaft. Hinzu kommt, daß sich die Beklagten im vorprozessualen Schriftwechsel nie auf eine Beschränkung ihrer Haftung nach § 8 Ziff.3 SVS bis zur Höhe von 7.500 DM berufen, sondern stets allein geltend gemacht haben, die Klägerin könne nicht mehr verlangen als den Verkauf swert des zur Beförderung übergebenen Gutes, der bereits höher lag. Das gilt auch für den letzten Betrag von 35,36 DM, um den die Klage (in an sich nach § 268 Ziff.2 ZPO zulässiger Weise) erweitert worden ist. Gelangte sie dabei mit der von ihr letztenendes geforderten Summe über die Streitwertgrenze des § 18 Ziff. 3. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht die von den Beklagten erhobene Einrede, daß der Rechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei (§ 274 Abs. 2 Ziff.3 ZPO), durchgreifen lassen und die Klage, soweit sie in den zweiten Rechtszug gelangt war, als unzulässig abgewiesen. Das angefochtene Urteil ist auf die Revision aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das sich nunmehr mit den übrigen von den Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts erhobenen Angriffen zu befassen haben wird.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
SpediteurRevisionBerufungsgerichtVersicherungssummeKlägerinSVS

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
i
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 193/69	URTEIL	Verkündet	am
--------------------------------------------------------- 7.	Juni 1971
Horn,
 Justizhauptsekretär
ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kommanditgesellschaft Bogdan G	*	Co*»
vertreten durch ihre persönlioh haftenden Gesellschafter, Hans josef ^HflHH un^ Walter Sflm^* straße flit
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
1.
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10.
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13.
H.
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17.
18.
19.
20.
21.
22.
vertreten durch die Kommanditgesellschaft Oskar
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Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br.
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Dr. Vogt,
 Dr. Pinke und Dr. Girisch
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichte in Berlin vom 11. April 1969 aufgehoben.
Die Saohe wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, ein Druckereiunternehmen in S|^| beauftragte im April 1965 eine	Spedition,
 einen Posten von 2.000 von ihr, der Klägerin, hergestellten geologischen Landkarten nach Wiesbaden zu befördern. Eine schriftliche Mitteilung über den Wert der Sendung machte die Klägerin nicht. In dem für die Lieferung ausgestellten, dem Spediteur ausgehändigten Warenbegleitschein gab sie als Rechnungsbetrag
7.500	DM an.
Das beförderte Gut wurde bei der Ankunft beschädigt. Die Klägerin verlangt die Deckung des entstan-
 
denen Schadens auf Grund eines Speditionsversicherungsscheins (SVS), den der von ihr beauftragte Spediteur bei den beklagten Versicherungsgesellschaften gezeichnet hat. In § 18 Ziff. 2 des SVS heißt es, daß Streitigkeiten der hier vorliegenden Art mit Kaufleuten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterliegen, soweit der Streitgegenstand 10.000 DM nicht überschreitet.
Die Klägerin, die im vorprozessualen Schriftwechsel den ihr entstandenen Schaden zunächst mit 8.828,45 DM, später mit 9.208,85 DM beziffert hat, erhob schließlich gegen die beklagten Versicherungsgesellschaften vor dem Landgericht Klage auf Zahlung von insgesamt 10.000 DM (nebst Zinsen). Als die Beklagten sich auf die Schiedsgericht sabrede beriefen, erhöhte die Klägerin die Klagforderung um einen weiteren Sohadensposten von 35,36 DM.
Das Landgericht verurteilte die Beklagten im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung an der Versicherung zur Zahlung von insgesamt 7.712 DM (nebst Zinsen) und wies die Klage im übrigen ab. Auf die Berufung der Beklagten wies das Kammergericht die Klage in vollem Umfange ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
 
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht läßt die von den Beklagten erhobene Schiedseinrede durchgreifen, obgleich der von der Klägerin tatsächlich gestellte Klagantrag die Summe von 10.000 DM übersteigt, die nach § 18 Ziff. 2 SVS die Streitwertgrenze für die Anrufung eines Schiedsgerichts bildet. Es meint aber, bei der Prüfung der Präge, ob der die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts begründende Wert des Streitgegenstands überschritten ist, müßten solche Ansprüche unberücksichtigt bleiben, die ohne jede Möglichkeit der Begründung und im Widerspruch mit der Sachund Rechtslage nur zu dem Zweck erhoben werden,
 die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts zu erreichen.
Die Klägerin könne günstigstenfalls einen Anspruch in Höhe von 7.500 DM geltend machen, denn nach § 8 Ziff. 3 SVS bilde unter allen Umständen die Versicherungssumme im Sinne des § 6 Ziff. B 2 SVS die Höchstgrenze der Ersatzpflicht der Versicherer. Da die Klägerin die Versicherungssumme dem von ihr beauftragten Spediteur nicht schriftlich aufgegeben habe, sei dieser zur Schätzung nach einwandfreien Unterlagen berechtigt gewesen. Als eine solche Unterlage sei allein die von der Klägerin stammende Wertangabe von
7.500	DM auf dem Warenbegleitschein in Betracht gekommen. Für eine diesen Betrag überschreitende Schadensersatzforderung habe der Klägerin somit von vornherein jede Möglichkeit der Begründung gefehlt. Das sei für sie auch vor Klagerhebung ohne weiteres erkennbar gewesen.
2.	Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
 
Es kann offen bleiben, ob in Fällen der vorliegenden Art die von der Rechtsprechung zur mißbräuchlichen Herbeiführung der Revisionssumme entwickelten Grundsätze (vgl. BGH LM Nr. 11 zu § 91 a ZPO mit Nachweisen) entsprechend anzuwenden sind. Auch wenn man hiervon mit dem Berufungsgericht ausgeht, vermag der Senat unter den im Streitfall gegebenen besonderen Umständen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu folgen, daß die Klägerin die überhöhte Klage ohne jede Möglichkeit der Begründung und im Widerspruch mit der Sachund Rechtslage nur zu dem Zweck erhoben hat, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu begründen.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Höchstgrenze der Ersatzpflicht der Beklagten bilde nach § 8 Ziff. 3 SVS unter allen Umständen die Versicherungssumme im Sinne des § 6 Ziff. B 2 SVS, die hier nicht mehr als
7.500	DM betragen habe, mag der Sache nach durchaus zutreffen. Das hinderte aber die Klägerin noch nicht von vornherein daran, gegen die Beklagten Ansprüche zu erheben, die diesen Betrag überstiegen. Die Klägerin hatte die Versicherungssumme unstreitig dem von ihr beauftragten Spediteur nicht in der Form des § 6 Ziff. B 2 a SVS aufgegeben. Daher war der Spediteur nach §6 Ziff. B 2 b SVS zur Schätzung nach einwandfreien Unterlagen berechtigt. Ob er das getan und welchen Wert er den Versicherern nach § 6 Ziff. B 4 SVS gemeldet hatte, konnte die Klägerin zunächst aber nicht wissen. Freilich kam als einzig zuverlässiger Anhaltspunkt der Warenbegleitschein in Betracht, der einen Rechnungsbetrag von 7.500 DM auswies. Doch hat sogar das Landgericht der Klägerin eine höhere Summe (nämlich 7.712 DM) zugesprochen.
 
Ferner hat die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme zutage gefördert, daß der von der Klägerin beauftragte Spediteur an die Beklagten möglicherweise eine Prämie abgeführt hat, die einer Versicherungssumme von 10.000 DM entsprach. Ob das zu einer Erhöhung der Versicherungssumme führen konnte, ist allerdings mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 6 Ziff. B 2 b, d, 4 SVS zweifelhaft. Die Frage war jedoch durchaus einer näheren Überprüfung zugänglich.
Hinzu kommt, daß sich die Beklagten im vorprozessualen Schriftwechsel nie auf eine Beschränkung ihrer Haftung nach § 8 Ziff. 3 SVS bis zur Höhe von 7.500 DM berufen, sondern stets allein geltend gemacht haben, die Klägerin könne nicht mehr verlangen als den Verkauf swert des zur Beförderung übergebenen Gutes, der bereits höher lag. In den diese Höohstbegrenzung der Eintrittspflicht der beklagten Versicherer behandelnden Bestimmungen des § 8 Ziff. 1 u. 2 SVS heißt es aber, über den Verkaufspreis bzw. den gemeinen Handelswert hinaus seien etwa entstandene Barauslagen zu berücksichtigen.
Es war zu demindest vertretbar, wenn die Klägerin unter diesem Gesichtspunkt versuchte, von den Beklagten auch die ihr anläßlich des Neudrucks der Landkarten durch die Beschaffung des nötigen Papiers entstandenen Aufwendungen (einschl. der Fracht- u. Verpackungskosten) ersetzt zu erhalten. Was deren Höhe anbetrifft, so wechselte die Klägerin in ihren Angaben zwar mehrfach. Ihre Berechnungen entbehrten aber nicht derart jeglicher Grundlage, daß sie ohne weiteres erkennbar aus der Luft gegriffen gewesen wären.
8 -
Das gilt auch für den letzten Betrag von 35,36 DM, um den die Klage (in an sich nach § 268 Ziff. 2 ZPO zulässiger Weise) erweitert worden ist. Es erscheint immerhin nicht gänzlich ausgeschlossen, daß die Klägerin hei der Zusammenstellung der Klagforderung zunächst nur von einem überschlägig geschätzten Verbrauch von 6.000 Papierbögen für den Neudruck ausgegangen ist, der sich bei genaueren Ermittlungen als zu niedrig erwiesen hat.
Unter diesen Umständen konnte es der Klägerin nicht versagt sein, den gesamten den Schadensfall berührenden Fragenkreis zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen, einschließlich der Höhe des Schadens, so wie sie ihn sich schließlich selbst errechnet hat. Gelangte sie dabei mit der von ihr letztenendes geforderten Summe über die Streitwertgrenze des § 18 Ziff. 2 SVS hinaus, so müssen das die Beklagten hinnehmen.
3.	Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht die von den Beklagten erhobene Einrede, daß der Rechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei (§ 274 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO), durchgreifen lassen und die Klage, soweit sie in den zweiten Rechtszug gelangt war, als unzulässig abgewiesen.
 
Das angefochtene Urteil ist auf die Revision aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das sich nunmehr mit den übrigen von den Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts erhobenen Angriffen zu befassen haben wird.
Glanzmann
 Pinke
Erbel
 Girisch
Vogt