1.; Gestützt auf eine vertragliche Unterlassungspflicht des Beklagten für die Zeit vom 19* September 1967 bis 18. September 1968 (das sogenannte "Auslaufjahr" nach Vertragsende,, hat die Klägerin mit im Juli 1967 erhobener Klage beim Oberlandesgericht am 14. September 1968 zu unterlassen, Kunden der Klägerin, die sich als solche durch Vorlage ihres F: _ -Einkaufsausweises legitimieren, ohne Eintra- Per Beklagte hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt mit dem Ziele der Klagabweisung. Es muß auch sein v/eiteres Interesse berücksichtigt v/erden, die "Eeststollungsv/irkung" zu beseitigen, v/elche ein Urteil auf Unterlassung im allge TH einen von der Rechtshängigkeit ab, in diesem besonderen Pall aber von dem später liegenden Zeitpunkt des Beginns des Auslaufjahres ab, hat. Pas ist hier die Zeit vom 19* September 1967 bis zu dem Tage vor Einlegung der Revision gegen das oberlandesgerichtliche Urteil (4. Pie ’’Peststellungsv/irkung" des Unterlassungsurteils besagt, daß über die Präge des Bestehens oder Nichtbestohons der vertraglichen Unteriassungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin zwischen den Parteien nach Rechtskraft des Unterlassungsurteils nicht mehr anders entschieden v/erden kann, auch nicht als Vorfrage in Prozessen mit anderem Streitgegenstand {BGHZ 42, 340, 348 ff; dazu Besprechungen: Bock LM Nr. 54 a zu § 322 ZPO Ernst Reimer GRUR 1965, 331 f; Zeuner ■ JuS 1966, 147; ferner: Pastor, Der Wettbewerbsprozeß (i960; S. Bas Interesse des Beklagten, durch seine Revision diese "Feststellungswirkung" des oherlandesgerichtlichen Urteils für die Zeit vom 19* September 1967 bis zu dem 4. 3.) In seinem Schriftsatz vom 29* Januar 1969 hat der Beklagte - von der Klägerin unwidersprochen - vorgetragen, die Klägerin habe wegen ihres "Gewinnanteils" für das Auslaufjahr eine neue Klage gegen ihn erhoben. Für den Streitwert der Revision muß das Interesse des Beklagten jedoch etwas höher angesetzt werden; denn die Klägerin hat, wie die Beklagte weiter unbestritten vorträgt, die von ihr vorgenommene Berechnung (mit 9 $ des Umsatzes) in ihrer Klage als eine "sehr großzügige Rechnung zu Gunsten des Beklagten" bezeichnet. Baraus ergibt sich, daß dem Interesse des Beklagten an der Beseitigung der Peststellungswirkung im Zeitpunkt der Revisionseinlegung nicht ohne weiteres die nachträgliche Selbstbeschränkung der Klägerin in der späteren Klage zu Dann ergibt sich ein Betrag von rund 18.600 DM als angeblicher "Gewinnanteil" der Klägerin im Auslaufjahr. Dieser Betrag kann jedoch nicht voll als Streitwert eingesetzt werden, sondern, soweit es sich um die Beseitigung der "Feststellungswirkung" des Unterlassungsurteils 'für die Zeit vor Revisionseinlegung) handelt, nur mit 80 wie auch sonst bei Feststellungsklagen.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
ZPO § 3
Zur Präge des Streitwerts hei einer befristeten Unterlassungsklage .
BGH, Besohl, v. 6. März 1969 - VII ZR 193/68 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
XII_ZR_J93/60
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
dos Kaufmanns A! R , B
:,F ), B allee ,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt
gegen
die Firma W: F
KG, vertreten durch die Firma b F:
Geschäftsführer H
:\i
ihre
S
GmbH & Go. Kundenoinkaufsdienst persönlich haftende Gesellschafterin, GmbH, diese vertreten durch ihren , sämtliche in B ’str. ,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Froze .^bevollmächtigte: Rechtsanwälte
und
- 2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer,
Dr. Vogt und Dr. Finke in der Sitzung vom 6. März 1969
beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 15*250 DM festgesetzt.
Gründe :
1.; Gestützt auf eine vertragliche Unterlassungspflicht des Beklagten für die Zeit vom 19* September 1967 bis 18. September 1968 (das sogenannte "Auslaufjahr" nach Vertragsende,, hat die Klägerin mit im Juli 1967 erhobener Klage beim Oberlandesgericht am 14. Mai 1968, in Abänderung; des landgerichtlichen Urteils, die Verurteilung des Beklagten erwirkt:
"es bis zu dem 18. September 1968 zu unterlassen, Kunden der Klägerin, die sich als solche durch Vorlage ihres F: _ -Einkaufsausweises legitimieren, ohne Eintra-
gung des Kaufs auf der Eintragungskarte zu bedienen."
Der Zweck dieser Eintragungen.war, der Klägerin den Nachweis ihrer Ansprüche gegen den Beklagten auf "Gewinnanteil" an diesen Geschäften zu ermöglichen.
Unstreitig bezieht sich die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Verurteilung nicht auf die Zeit vor dem 19* Sep-
3
tember 1967; denn für diese Zeit ist die Unterlassungs-. pflicht des Beklagten bereits durch den ira laufe des Rechtsstreits geschlossenen gerichtlichen Zv/ischenver-gleich der Parteien vom 17* August 1967 geregelt worden.
Per Beklagte hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt mit dem Ziele der Klagabweisung. Pie Re~ Visionsschrift ist am 31. Juli 1968 bei Gericht eingegangen und der Klägerin am 5* August 1968- zugestellt v/orden.
2./ Per Streitv/ert der Revision bemißt sich nach § 3,
§ 4 Abs. 1 ZPO.
a) Es ist einmal das Interesse maßgebend, das der Beklagte im Zeitpunkt der Revisionseinlegung daran hatte, von da ab nicht mehr zur Unterlassung verpflichtet zu sein. Pieses Interesse umfaßt den Zeitraum von rund 6 Wochen (vom 5- August bis zu dem 18. September 1968).
b) Pamit ist aber das Interesse des Beklagten an seiner Revision nicht erschöpft. Es muß auch sein v/eiteres Interesse berücksichtigt v/erden, die "Eeststollungsv/irkung" zu beseitigen, v/elche ein Urteil auf Unterlassung im allge TH einen von der Rechtshängigkeit ab, in diesem besonderen Pall aber von dem später liegenden Zeitpunkt
des Beginns des Auslaufjahres ab, hat. Pas ist hier die Zeit vom 19* September 1967 bis zu dem Tage vor Einlegung der Revision gegen das oberlandesgerichtliche Urteil (4. August 1968) . Pie ’’Peststellungsv/irkung" des Unterlassungsurteils besagt, daß über die Präge des Bestehens oder Nichtbestohons der vertraglichen Unteriassungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin zwischen den Parteien
nach Rechtskraft des Unterlassungsurteils nicht mehr anders entschieden v/erden kann, auch nicht als Vorfrage in Prozessen mit anderem Streitgegenstand {BGHZ 42, 340, 348 ff; dazu Besprechungen: Bock LM Nr. 54 a zu § 322 ZPO Ernst Reimer GRUR 1965, 331 f; Zeuner ■ JuS 1966, 147; ferner: Pastor, Der Wettbewerbsprozeß (i960; S. 362'*.
Bas Interesse des Beklagten, durch seine Revision diese "Feststellungswirkung" des oherlandesgerichtlichen Urteils für die Zeit vom 19* September 1967 bis zu dem 4. August I960 auszuräumen, fällt hier erheblich ins Gewicht.
3.) In seinem Schriftsatz vom 29* Januar 1969 hat der Beklagte - von der Klägerin unwidersprochen - vorgetragen, die Klägerin habe wegen ihres "Gewinnanteils" für das Auslaufjahr eine neue Klage gegen ihn erhoben. Barin habe sie ihren "Gewinnanteil" wie folgt berechnet:
Umsatz im Auslaufjahr ® rd. 186.200 BM
davon 9 $ "Gewinnanteil" 'netto) « ‘06.758 BM
Für den Streitwert der Revision muß das Interesse des Beklagten jedoch etwas höher angesetzt werden; denn die Klägerin hat, wie die Beklagte weiter unbestritten vorträgt, die von ihr vorgenommene Berechnung (mit 9 $ des Umsatzes) in ihrer Klage als eine "sehr großzügige Rechnung zu Gunsten des Beklagten" bezeichnet. Baraus ergibt sich, daß dem Interesse des Beklagten an der Beseitigung der Peststellungswirkung im Zeitpunkt der Revisionseinlegung nicht ohne weiteres die nachträgliche Selbstbeschränkung der Klägerin in der späteren Klage zu
Grunde gelegt werden kann, zu demal in dem neuen Prozeß eine Klageerböbung möglich ist.
Mit Rücksicht darauf rechnet der Senat hier nicht mit 9 $5, sondern mit 10 vom Umsatz. Dann ergibt sich ein Betrag von rund 18.600 DM als angeblicher "Gewinnanteil" der Klägerin im Auslaufjahr.
Dieser Betrag kann jedoch nicht voll als Streitwert eingesetzt werden, sondern, soweit es sich um die Beseitigung der "Feststellungswirkung" des Unterlassungsurteils 'für die Zeit vor Revisionseinlegung) handelt, nur mit 80 wie auch sonst bei Feststellungsklagen.
Dann ergibt sich hier folgende Rechnung:
für die Zeit vorn rund 1/10 Jahr;
für die Zeit von srund 9/10 Jahr/
Auf diesen zusetzen.
Glanzmann
Vogt
5.8. - 18-9-1968 1 .860,— DM
I9.9.1967=4.8.1968
4/5 - 9/10 - 18.600 DM - J_3.392_,rr_BM
zusammen (abgerundet; 15-250,— DM-
Betrag ist der Revisionsstreitwert fest-
Erbel ‘ Meyer
Pinke