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BGH

Gericht: BGH

nV/ird das Vertragsverhältnis von einer der beiden Parteien zu dem Termin aufgekündigt, so ist der Lieferant (Beklagter) verpf^cMet, die Kunden des Einzelhändlers (PiflHIB) no°h ein weiteres Jahr zu den in diesem Vertrag vereinbarten Bedingungen bis zu dem Auslauf zu bedienen, wenn dies der Einzelhändler begehrt.n Der Beklagte antwortete am 29= Juni 1967 u,a», der Vertrag sei nur mit Fi^mp geschlossen, er (Beklagter stimme dem Eintritt der Klägerin in seine Rechtsbeziehungen zu nicht zu. Darauf schrieb der Anwalt der Klägerin und dem Beklagten am 30« Juni 196? "4« Ebenso unrichtig ist Ihre Auffassung, durch die Umwandlung der bisherigen Einzelfirma in eine Gesellscha^bsei der bisherige Vertrag mit Herrn FiÜ^| erloschen. änderung" wurde zugelassen und ist nicht mehr in Streit» Zugleich beschränkte die Klägerin den Klageantrag zeitlich dahin, daß sie Unterlassung nur bis 18» September 1968 begehrt. Eines Eingehens darauf bedarf es jedoch nicht, da das Berufungsurteil, auch wenn man insov/eit die Auffassung des Berufungsgerichts billigt, aus den unten zu 3) dargelegten Gründen keinen Bestand haben kann. 3. a) Bas Berufungsgericht stellt fest» daß der Beklagte damals einen wichtigen Grund zu fristloser Kündigung des Vertragsverhältnisses hatte, weil sich Fi|m^ durch seine Geschäftsveräußerung ab 1. b) Bas Berufungsgericht vermißt aber eine Kündigungserklärung des Beklagten, vermag sie insbesondere nicht in dessen Schreiben vom 29- Juni 196? Bas ist nicht frei von Rechtsirrtum, wie die Revision mit Recht rügt. stellen wollte, Babei berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, daß eine Fortsetzung des Vertrages mit Pi Indem er die Fortsetzung mit der Klägerin ablehnte, brachte er damit zwangsläufig zu dem Ausdruck, daß der Vertrag überhaupt enden sollte. bb) So und nicht anders haben auch Fi^^H^und die Klägerin das Schreiben des Beklagten verstanden» Das ergibt sich zwingend aus dem Brief ihres Anwalts vom 30. Juni 1967 keine weitere Erklärung des Beklagten "in dem genannten Sinne" erfolgt ist, muß der Brief vom 30» Juni 1967 die Antwort darauf sein. cc) In dem Brief vom 29* Juni 1967 ist somit eine fristlose Kündigung des Vertrages durch den Beklagten zu sehen, welche nach dem oben zu 3 a Gesagten auch berechtigt war und daher das Vertragsverhältnis mit so fertiger Wirkung beendet hat. dd) Diese Yfirkung der fristlosen Kündigung des Be klagten vom 29*Juni 1967 konnte durch spätere Rechtsausführungen seines Anwalts im Prozeß nicht nachträglich ’wieder beseitigt werden. c) Da der Beklagte den Vertrag wirksam fristlos gekündigt hat, ist die Auslaufklausel nicht anwendbar<, Denn oie gilt nur bei Aufkündigung des Vertrages 11 zu dem Termin"'.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
vertragenBerufungsgerichtBrVertragesKlägerinBas

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ULZR,193/68	URTEIL	Verkündet	am
5» Februar 1970 Horn,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Alfred R
*
ProzeSbevollmächtigterj
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br
 gegen
die Firma Wilhelm	GmbH	& Co« Kundeneinkaufsdienst KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Wilhelm Fifll^BGmbH, diese vertrete^durch ihren Geschäftsführer	sämtliche	in	bIHMR	(^1
- Prozeßbevollmächtigte s
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Br und Br.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5« Februar 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Hubert Meyer,
 Br. Vogt, Br. Finke und Schmidt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Mai 1968 aufgehoben.
Bie Berufung der Klägerin gegen das am 28. Dezember 1967 den Parteien an Ver-kündungs Statt zugestellte Urteil der 95« Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Berlin wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Auf Grund Vertrages vom 18, September 1962 zwischen dem ursprünglichen Kläger, Kaufmann Wilhelm FiflH^B (im
 folgenden:
 |u), und dem Beklagten, einem Groß-
händler in Uhren, Schmuck und Goldwaren, belieferte der Beklagte die Kunden	die	sich	durch	einen
"Fi^d^B-Sinkaufsausweis’1 legitimierten, mit Waren.
Yon den Kundenzahlungen an den Beklagten, die auf den Einkaufsausweisen zu vermerken waren, erhielt Fi|
12 Der Vertrag enthält folgende *'AuslaufKlausel11:
nV/ird das Vertragsverhältnis von einer der beiden Parteien zu dem Termin aufgekündigt, so ist der Lieferant (Beklagter) verpf^cMet, die Kunden des Einzelhändlers (PiflHIB) no°h ein weiteres Jahr zu den in diesem Vertrag vereinbarten Bedingungen bis zu dem Auslauf zu bedienen, wenn dies der Einzelhändler begehrt.n
Mit Wirkung vom 1. Mai 1967 veräußerte FiJU^ den in Berlin gelegenen Teil seines Kundeneinkaufsdienst-Unternehmens an die Klägerin. Ende Mai 1967 schrieb die Klägerin dem Beklagten, sie trete in alle laufenden Verträge ein. Der Beklagte antwortete am 29= Juni 1967 u,a», der Vertrag sei nur mit Fi^mp geschlossen, er (Beklagter stimme dem Eintritt der Klägerin in seine Rechtsbeziehungen zu	nicht	zu.	Darauf	schrieb	der	Anwalt	der
 Klägerin und	dem Beklagten am 30« Juni 196? u«a.:
"4« Ebenso unrichtig ist Ihre Auffassung, durch die Umwandlung der bisherigen Einzelfirma in eine Gesellscha^bsei der bisherige Vertrag mit Herrn FiÜ^| erloschen. Dieser Vertrag besteht unverändert fort ohne Rücksicht darauf, was Herr Fifl|||H| sonst in seinem Geschäftsbetrieb zu tunoeliebt oder zu unterlassen für richtig hält."
Im Juli 1967. erhob FipH, gestützt auf die "Auslauf klausel”, Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, des Klägers, d.h« Fij Kunden, die sich als solche durch Vorlage ihres Pi^ Einkaufsausweises legitimieren, ohne Eintrag des Kaufes auf der Eintragungskarte zu bedienen.
 
Im Laufe des 1. Rechtszuges trat die Klägerin an
 Stelle von F
in den Prozeß ein. Diese uKlage-
änderung" wurde zugelassen und ist nicht mehr in Streit» Zugleich beschränkte die Klägerin den Klageantrag zeitlich dahin, daß sie Unterlassung nur bis 18» September 1968 begehrt.
Der Beklagte hat. u.a. geltend gemacht, der Vertrag sei infolge seiner fristlosen Kündigung erloschen. Die fristlose Kündigung sei u.a. deshalb berechtigt gewesen, weil	wegen	der	Veräußerung	seines Berliner Ge-
schäftsbetriebes seine Vertragspflichten nicht mehr habe erfüllen können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1.	Das Berufungsgericht verneint einen Eintritt der
 mit dem Beklagten.
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wird auch von keiner Partei angegriffen.
2.	Das Berufungsgericht legt die Auslaufklausel dahin aus, daß sie lediglich zu einer beschränkten Nachwirkung während des Auslaufjahres führe. Mit Rücksicht darauf
 Ent scheidungsgründe:
Klägerin anstelle F
in dessen Vertragsverhältnis
5 -
ist es der Auffassung, daß § 399 BGB der isolierten Ab-
die Klägerin nicht entgegenstehe.
Bas greift die Revision an. Eines Eingehens darauf bedarf es jedoch nicht, da das Berufungsurteil, auch wenn man insov/eit die Auffassung des Berufungsgerichts billigt, aus den unten zu 3) dargelegten Gründen keinen Bestand haben kann.
3.	a) Bas Berufungsgericht stellt fest» daß der Beklagte damals einen wichtigen Grund zu fristloser Kündigung des Vertragsverhältnisses hatte, weil sich Fi|m^ durch seine Geschäftsveräußerung ab 1. Mai 1967 die Erfüllung seiner Vertragspflichten unmöglich gemacht hatte und der Beklagte sich die Klägerin als neuen Vertragspartner nicht aufdrängen zu lassen brauchte.
Bas läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wird auch von keiner Partei angegriffen.
b) Bas Berufungsgericht vermißt aber eine Kündigungserklärung des Beklagten, vermag sie insbesondere nicht in dessen Schreiben vom 29- Juni 196? zu finden.
Bas ist nicht frei von Rechtsirrtum, wie die Revision mit Recht rügt.
aa) Bas Berufungsgericht meint, im Sphreiben vom 29. Juni 1967 komme nur zu dem Ausdruck, daß der Beklagte den Vertragseintritt der Klägerin ablehne, den Portbe-
stellen wollte, Babei berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, daß eine Fortsetzung des Vertrages mit Pi 
tretung der Rechte Pi
 aus der Auslaufklausel an
 stand des Vertrages mit F
aber nicht in Frage
 
praktisch nicht mehr in Betracht kam, nachdem sich dieser durch die Geschäftsveräußerung die Erfüllung seiner Vertragspflichten unmöglich gemacht hatte» Der Beklagte stand daher am 29« Juni 1967 nicht vor der Wahl, den Vertrag mit der Klägerin oder mit EifmiHI fortzusetzen, .sondern nur vor der 'Wahl, ihn mit der Klägerin oder überhaupt nicht fortzusetzen. Indem er die Fortsetzung mit der Klägerin ablehnte, brachte er damit zwangsläufig zu dem Ausdruck, daß der Vertrag überhaupt enden sollte.
bb) So und nicht anders haben auch Fi^^H^und die Klägerin das Schreiben des Beklagten verstanden» Das ergibt sich zwingend aus dem Brief ihres Anwalts vom 30. Juni 1967. Da nach der Feststellung des Berufungsgerichts (S. 18 BU) außer dem Brief vom 29. Juni 1967 keine weitere Erklärung des Beklagten "in dem genannten Sinne" erfolgt ist, muß der Brief vom 30» Juni 1967 die Antwort darauf sein.
cc) In dem Brief vom 29* Juni 1967 ist somit eine fristlose Kündigung des Vertrages durch den Beklagten zu sehen, welche nach dem oben zu 3 a Gesagten auch berechtigt war und daher das Vertragsverhältnis mit so fertiger Wirkung beendet hat.
dd) Diese Yfirkung der fristlosen Kündigung des Be klagten vom 29*Juni 1967 konnte durch spätere Rechtsausführungen seines Anwalts im Prozeß nicht nachträglich ’wieder beseitigt werden.
 
c) Da der Beklagte den Vertrag wirksam fristlos gekündigt hat, ist die Auslaufklausel nicht anwendbar<, Denn oie gilt nur bei Aufkündigung des Vertrages 11 zu dem Termin"'.
4.	Fach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Bas Urteil des Landgerichts ist wiederherzustellen* Bie Kostenentscheidung folgt aus § 91, 97 ZPO.
Glanzmann	Meyer	Vogt
 Finke	Schmidt
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