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BGH · VII ZK 193/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZK 193/61

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13o Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr» Heimann~Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dro Vogt füi‘ Hecht erkannt: Die Abnahme soll jedoch nach dem Vertrag (IX, 1) erst als erfolgt gelten, wenn der Bauherr und die bauleitenden Architekten sie schriftlich bestätigt haben; die frühere Benutzung ersetzt sie nicht» Unstreitig hat die Klägerin die Abnahme nicht schriftlich bestätigt» Io Die Ansicht des Landgerichts, die Parteien hätten mit der schriftlichen Abnahmeerklärung nur eine Beweisur künde schaffen, nicht aber die Wirksamkeit der Abnahme hiervon abhängig machen wollen (vgl» § 125 Satz 2 BGB) 9 hält das Berufungsgericht angesichts des Wortlauts nicht für unbedenklich., Die Klägerin dürfe sich jedoch, so führt es weiter aus, falls nach dem Vertrag die schriftliche Bestätigung der Abnahme wesentlich sei, nach Treu und Glauben auf* die mangelnde Form nicht berufen» Sie 3etze sich damit zu ihrem bisherigen Verhalten in ’Widerspruche Bei Klagerhebung im April I960 sei die 5jährige Frist des § 638 BGB deshalb abgelaufen gewesen» nene Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß nach dem Willen der Parteien die Häuser erst mit der schriftlichen Bestätigung der Klägerin und ihres Architekten als abgenommen gelten sollten« Geht man hiervon aus? Das Berufungsgericht ist jedoch weiter der Ansicht, die Klägerin könne sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen? daß die Abnahme mangels ihrer und ihres Architekten schriftlicher Bestätigung noch nicht als erfolgt gelte, Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. ist rechtlich, nicht zu beanstanden* Es stellt fest- die Beklagte würde dann die schriftliche Bestätigung der Abnahme verlangt haben* Demgemäß habe die Klägerin durch ihr Verhalten die Beklagte veranlaßt? Biese Feststellungen und Folgerungen sind rechtlich unbedenkliche Das Berufungsgericht verquickt dabei nicht; wie die Bevision meint, die Auszahlung des Werklohns mit der Mängelhaftung als solcher* Es folgert vielmehr aus den Zahlungen? klagte habe der Klägerin während der Sauarbeiten zahlreiche Rechnungen ihrer Subunternehmer eingereicht, die die .Lieferung von Vestalithplatten betrafen» Seine Folgerung, die Beklagte habe somit aus der Verwendung von Vestalithplatten kein Geheimnis gemacht und demnach nicht arglistig gehandelt, ist eine das Revisionsgericht bindende tatrichterliche. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Klägerin auch insoweit, als sie Ersatz ihrer Aufwendungen Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen positiver Vertragsverletzung hält es nicht für gegeben Darüber hinaus ist es der Meinung, da(3 Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, soweit sie sich auf einen Mangel beziehen, ebenfalls der für Gewährleistungsansprüche geltenden Verjährung gemäß § 638 Abßo 1 BGB und nicht der 30jährigen aus § 195 BGB unterliegeno Letzterer Ansicht kann zwar nicht beigetreten werden (BGHZ 35s» 130, 132)o Das Berufungsgericht hat aber mit Hecht die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen positiver Vertragsverletzung verneint0 Sowohl die Kältebrücken als Ursache der Schmutzstreifen als auch diese selbst als deren Folgen stellen Schäden dar, die unmittelbar den Häusern anhaften und .deren Wert beeinträchtigen«« Die Klägerin könnte deshalb das Verlangen, ihr die zur Beseitigung der Schmutzstreifen gemachten Aufwendungen zu er-setzen^gegebenenfalls nur auf § 635 BGB stützen«, Ein solche Anspruch aber wäre verjährto Die Klägerin hat den Vertrag weder angefochten noch ist sie von ihm surückgetreten» Sie will vielmehr die Leistung der Beklagten behalten und beanstandet nur die verlegten Vestalithplatten» Sie kann daher nur vertragliche Ansprüche haben und hätte gegebenenfalls nach § 654 BGB Herabsetzung der gezahlten Vergütung (Minderung' verlangen können«, Das hat sie nicht getan«.

Zitierte Normen: § 125 BGB
BGBVestalithplattenAbnahmeBerufungsgerichtHausAnspruchKlägerinMangelRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BGB j§ 634, 812
Heben einem der kürzeren Verjährung unterliegenden Minderungsanspruch wegen Mängel des Bauwerks ist für einen Bereicherungsanspruch hinsichtlich eines vom Unternehmer infolge der mangelhaften Ausführung ersparten Betrages kein Kaum«
BGH, Urt0 vom 13<> Dezember 1962 - VII ZK 193/61 « OLG Hamm
(Westfo LG Bochum
VII 2h.195/61 V erkiindet
 am 13o Dezember 1962
Justizobersekretär als Urkundsbe&mter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der \Vohnungsgesellschaft RflHHHIHHB m^Ko , vertreten durch ihren Geschäftsfähiger, den Stadt direkt or iJHHI?
Rathaus
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter:/ Rechtsanwalt Dr®	-
gegen
 die Pinna Franz	RflHHHBHBR V/flH^straße
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13o Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr» Heimann~Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dro Vogt
 füi‘ Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (V/estf®) vom 16o Juni 1961 wird zurückge^ wiesen®
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen®
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hat in den Jahren 1952/53 die 515 Häuser umfassende KCA-Siedlung in	bauen	las-
sen» Die Beklagte hat zu einem G-esamtp au schalpreis von 4o296c 503,20 DM die Häuser im Kohbau errichtet sowie weitere Arbeiten, darunter die Putzarbeiten, ausgeführt.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe unter den Obergeschoßdecken nicht, wie vereinbart, Heraklith-, sondern Vestalithplatten angebracht; infolgedessen hätten sich an den Decken Schmutzstreifen gebildete
 Sie verlangt von der Beklagten die Kosten fur die Be seitigung der Schäden, eventuell den Minderwert der billigeren Platten ersetzte Sie hat im April i960 einen Teilbetrag von 7o0Q0 DM nebst Zinsen eingeklagt0
Die beklagte hat Klagabweisung beantragt»
Sie behauptet, sie habe mit dem Architekten der Klägerin die Verwendung von Vestalithplatten vereinbart, weil für Heraklithplatten lange Xieferfrieten bestanden hätten» Vestalithplatten seien nicht minderwertig» Für die Streik fenbildung habe sie nicht einzustehen»
Die Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil Gewährte istungsansprüche verjährt seien» Das Oberlandesgericht ist dem beigetreten; andere Ansprüche hält es nicht für begründet»
ü‘C
Mit der Revision, um deren bittet, verfolgt die Klägerin
 Zurückweisung diu Beklag-den Klaganspruch weit er,.
Entscheidungsgründe:
X O
Das Berufungsgericht entnimmt dem Werkvertrag !x., 2S-
der Parteien, daß Gewährleistungsansprüche gemäß der ge..
setzlichen Regelung des § 638 BGB in 5 Jahren nach der Abnahme verjähren sollen»
Die Abnahme soll jedoch nach dem Vertrag (IX, 1) erst als erfolgt gelten, wenn der Bauherr und die bauleitenden Architekten sie schriftlich bestätigt haben; die frühere Benutzung ersetzt sie nicht» Unstreitig hat die Klägerin die Abnahme nicht schriftlich bestätigt»
Io Die Ansicht des Landgerichts, die Parteien hätten mit der schriftlichen Abnahmeerklärung nur eine Beweisur künde schaffen, nicht aber die Wirksamkeit der Abnahme hiervon abhängig machen wollen (vgl» § 125 Satz 2 BGB) 9 hält das Berufungsgericht angesichts des Wortlauts nicht für unbedenklich., Die Klägerin dürfe sich jedoch, so führt es weiter aus, falls nach dem Vertrag die schriftliche Bestätigung der Abnahme wesentlich sei, nach Treu und Glauben auf* die mangelnde Form nicht berufen» Sie 3etze sich damit zu ihrem bisherigen Verhalten in ’Widerspruche Bei Klagerhebung im April I960 sei die 5jährige Frist des § 638 BGB deshalb abgelaufen gewesen»
Die Revision verweist auf § 638 Abs» 2 BGB, wonach, die Parteien d-ie Verjährungsfrist verlängern konnten» 8ie
 meint, die Verlängerung müsse nicht in bestimmten Fristen ausgedrückt werden« Die Parteien hätten dies hier durch die Bestimmung des Abüahmetermine erreicht.
Mit dieser Erwägung ist für die Revision nichts gewon-
nene
 Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß nach dem Willen der Parteien die Häuser erst mit der schriftlichen Bestätigung der Klägerin und ihres Architekten als abgenommen gelten sollten« Geht man hiervon aus? so hätte die FünfJahresfrist mangels Abnahme noch nicht zu laufen begonnen«
Das Berufungsgericht ist jedoch weiter der Ansicht, die Klägerin könne sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen? daß die Abnahme mangels ihrer und ihres Architekten schriftlicher Bestätigung noch nicht als erfolgt gelte, Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht stellt fest? daß die Häuser Mitte 1953 baupolizeilich abgönommen wurden und daß der Architekt der Klägerin sowie der Inhaber der Beklagten hieran teilgenomraen haben« Von dem Architekten bei dieser Gelegenheit gerügte kleinere Mängel wurden umgehend beseitigt« In der zweiten Hälfte des Jahres 1953 sind die Häuser bezogen worden« Den Pauschalpreis,hat die Klägerin Mitte 1953 bis zu 95 i» ausgezahlt« Weitere 2 $ hat sie Mitte 1954 und die restlichen 3 $ hat sie Mit-te 1955 entrichtet«
Der Vertragsbestimmung X, 4 entnimmt das Berufungsgericht, daß "nach endgültigem Abschluß des Bauvorhabens’1 95 i des Werklohns zu entrichten waren« Seine Ansicht, die
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Klägerin nätte spätestens cöj. der Au s zan 1 ung des Sicher— heitsbetrags von 2 Mitte '1954 klarstellen müssen- daß sie das Jahr 1953 nicht als das Jahr des "endgültigen Abschlusses des Bauvorhabens” und damit auch als das Jahr der "Abnahme" gelten lassen wolle? ist rechtlich, nicht zu beanstanden* Es stellt fest- die Beklagte würde dann
 die schriftliche Bestätigung der Abnahme verlangt haben* Demgemäß habe die Klägerin durch ihr Verhalten die Beklagte veranlaßt? keine schriftliche Abnahme zu verlangen*
Biese Feststellungen und Folgerungen sind rechtlich unbedenkliche Das Berufungsgericht verquickt dabei nicht; wie die Bevision meint, die Auszahlung des Werklohns mit der Mängelhaftung als solcher* Es folgert vielmehr aus den Zahlungen? daß die Klägerin das Bauvorhaben als endgültig abgeschlossen betrachtet habe und damit die Abnahme als erfolgt gelten lassen wollte* Für letztere Folgerung hätte sich das Berufungsgericht auch auf die Ver-tragsbestimmung XII, 7 stützen können* Am Ende dieser Bestimmung ist besagt, daß "nach endgültiger Abnahme geschlo sener Hauszeilen und Bauabschnitte" Zwischenzahlungen von 95 °p zu leisten sind» Diese ausdrücklich von der "Abnahme" sprechende Bestimmung läßt ebenfalls den Schluß zu? daß die Klägerin durch ihre Zahlungen zu erkennen gab? sie erachte entgegen der Bestimmung IX? 1 auch ohne schriftliche Bestätigung die Bauten als abgenommen*
2* Daß die Beklagte die Mängel arglistig verschwiegen habe? hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen*
Die Klägerin sieht ein arglistiges Verscnweigen in der heimlichen Verwendung von Vestalith- statt Heraklit-platten* Das Berufungsgei'icht stellt hierzu fest? die Be-
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klagte habe der Klägerin während der Sauarbeiten zahlreiche Rechnungen ihrer Subunternehmer eingereicht, die die .Lieferung von Vestalithplatten betrafen» Seine Folgerung, die Beklagte habe somit aus der Verwendung von Vestalithplatten kein Geheimnis gemacht und demnach nicht arglistig gehandelt, ist eine das Revisionsgericht bindende tatrichterliche. Würdigung» Die Erwägung der Revision, die Beklagte könne damit gerechnet haben, die Klägerin werde nicht bemerken, daß die Rechnungen nicht Heraklithsendern Vestalithplatten betrafen, schließt die Beweis-Würdigung des Berufungsgerichts nicht aus»
Ein der Anwendung des § 638 Abs» 1 BGB entgegenstehendes arglistiges Verschweigen ist somit nicht dargetan»
3o Bezüglich der Mängel trägt die Klägerin vors
 Die Beklagte habe vor dem Guß der Stahlbeton-Obergeschoßdecke auf den Verschalungen Heraklithplatten verlegen und diese später mit einem Putz versehen müssen» Die Beklagte habe jedoch billigere Vestalithplatten verwendet* Diese habe sie auch nicht richtig zusammengefügt, Infolgedessen sei in die Eugen zwischen den Platten Zementschlamm gedrungen und habe sogenannte Kältebrücken gebt- leto Da auch die Putzschicht zu dünn aufgetragen 3ei, schlage sich entlang der Kältebrücken die.LuftFeuchtigkeit verstärkt nieder und rufe Schinutzstreifen hervor, die sich auf die Dauer weder durch Anstreichen noch Tapezieren verhindern ließen» Daß die Beklagte Vestalithplatten verwendet habe, habe 3ie, die Klägerin,- erst im Jahre 1959 erfahren»
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Klägerin auch insoweit, als sie Ersatz ihrer Aufwendungen
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für Malerarbeiten verlangt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB begehrt:. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen positiver Vertragsverletzung hält es nicht für gegeben Darüber hinaus ist es der Meinung, da(3 Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, soweit sie sich auf einen Mangel beziehen, ebenfalls der für Gewährleistungsansprüche geltenden Verjährung gemäß § 638 Abßo 1 BGB und nicht der 30jährigen aus § 195 BGB unterliegeno
 Letzterer Ansicht kann zwar nicht beigetreten werden (BGHZ 35s» 130, 132)o Das Berufungsgericht hat aber mit Hecht die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen positiver Vertragsverletzung verneint0
Bine Wertbeeinträchtigung, die dem Werk unmittelbar anhaftet, weil es wegen des Mangels unbrauchbar, wertlos oder minderwertig ist, fällt allein unter die Vorschrift des § 635 BGB und damit des § 638 BGBo Für eine positive Vertragsverletzung kommen solche Nachteile in Betracht r; die dem Besteller als weitere Folge des Mangels, also außerhalb des V/erks erwachsen sind (BGH2 35, 130; 37* 341
Die Schmutzstreifen werden nach der Behauptung der Klägerin durch die Kältebrücken hervorgerufen.. Sowohl die Kältebrücken als Ursache der Schmutzstreifen als auch diese selbst als deren Folgen stellen Schäden dar, die unmittelbar den Häusern anhaften und .deren Wert beeinträchtigen«« Die Klägerin könnte deshalb das Verlangen, ihr die zur Beseitigung der Schmutzstreifen gemachten Aufwendungen zu er-setzen^gegebenenfalls nur auf § 635 BGB stützen«, Ein solche Anspruch aber wäre verjährto

ö
II.
Die Klägerin will hilfsweise von der Beklagten aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung den Betrag verlangen? den diese dadurch erspart habe? daß sie statt Heraklithplatten billigere Vesta-lithplatten verwendet hat« Mit Recht hat das Berufungsgericht einen solchen Anspruch verneint»
Die Klägerin hat den vereinbarten Pauschalpreis auf Grund des Bauvertrags, also nicht ohne Rechtsgrund (§ 812 Abs« 1 Satz 1 BGB) gezahlto
 Sie hat einen Bereicherungsanspruch auch nicht etwa deshalb, weil der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten wäre (§ 812 Abs« 1 Satz 2 BGB)« Die Rückforderung des auf Grund eines gegenseitigen Vertrags Geleisteten ist nicht schon dann begründet, wenn die Gegenleistung nicht oder nicht vollständig oder mangelhaft erfolgt ist, denn die Leistung erfolgt, um die eigene Vertragspflicht zu erfüllen,,
Die Klägerin hat den Vertrag weder angefochten noch ist sie von ihm surückgetreten» Sie will vielmehr die Leistung der Beklagten behalten und beanstandet nur die verlegten Vestalithplatten» Sie kann daher nur vertragliche Ansprüche haben und hätte gegebenenfalls nach § 654 BGB Herabsetzung der gezahlten Vergütung (Minderung' verlangen können«, Das hat sie nicht getan«. Ein solcher Anspruch wäre auoh verjährt» Für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist daneben kein Raum» Ein solcher wäre «- gerade auch im Hinblick auf die abweichenden Verjährungsfristen - mit der gesetzlichen Regelung
 der auf dem Vertrag beruhenden Gewährleistungeansprttche nicht ■vereinbare
III.
Die Voraussetzung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint» Insoweit greift die Revision das Urteil auch nicht an»
IV»
Hach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen»
Glanzmann
 Meyer
Heimann«Trosien
 Dr» Vogt
 Erbel