Auch die letzte Rate, die am 10« August 1955 fällig wurde und für die Beklagte 1*573,04 DM betrug, konnte der Kläger nicht rechtzeitig begleichen« Deswegen wandten sich die Rechtsanwälte Dres. Wir setzen Ihnen daher eine Frist von 1 Woche mit der ausdrücklichen Ankündigung, daß wir vom Vergleiche zurücktreten müssen, falls Sie Ihren Mandanten nicht veranlaßt haben, bis dahin die noch rückständige Zahlung zu leisten.” Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus diesem Auszüge für unzulässig zu erklären« Er ist der Ansicht, daß das Schreiben der Beklagten vom 18« Oktober 1955 nicht den Erfordernissen des § 9 VerglO entspreche« Vor allem bestreitet er, daß die Rechtsanwälte Dres« &BHfczur Entge- I« Die Revision ist der Ansicht, das Schreiben der Beklagten vom 18« Oktober 1955 habe nicht den in § 9 Abs« 1 Kalbs« 2 VerglO vorgesehenen Inhalt« Ihre Angriffe sind jedoch imbegründet« Es ist zwar richtig, daß auf genaue Einhaltung der danach notwendigen Formen geachtet werden muß 5 denn die schwerwiegenden Folgen, die sich für den Schuldner aus dem Wiederaufleben der ganzen Restforderung ergeben können, lassen eine weitherzige Auslegung nicht zu (BGH NJW 1956, 1200)„ Dem Oberlandesgericht ist aber darin zuzustimnen* daß der Inhalt des Mahnschreibens.den gesetzlichen Erfordernissen genügte Io) Die Revision will dem Wortlaut des Schreibens vom 18® Oktober 1955 entnehmen, daß es an die Rechtsanwälte Drese BSIHBI G®|^nicht in ihrer Eigenschaft als Vertreter des Klägers gerichtet worden seic Sie schließt dies daraus, daß die Rechtsanwälte nur "veranlaßt” werden sollten, den Kläger zur Zahlung aufzu-fordern*. Hieraus folge, so meint sie, daß erst der Eingang dieses Schreibens bei dem Kläger die Frist in Lauf gesetzt habe® Der Empfang sei aber bestritten und von dem Oberlandesgericht nicht festgestellt worden* Die Rüge geht fehl® Das Oberlandesgericht hat das Schreiben dahin verstanden, daß die Rechtsanwälte Dres® und als Vertreter des Klägers gemahnt werden sollten® Diese Auslegung des Tatrichters läßt kei-.. nen Rechtsverstoß erkennen® Wenn die Beklagte schreibt; "Wir setzen Ihnen ®0® eine Frist von einer Woche ®, ® ”, , so hat sie unmissverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie die Rechtsanwälte unmittelbar ansprechen wollte® Damit steht der Umstand nicht im Widerspruch, daß die Rechtsanwälte aufgefordert wurden, den Kläger zur Zahlung zu "veranlassen”® Das war den Vertreters gegenüber sogar die allein sinnvolle Ausdrucksweise; denn es ist unstrei-daß der Kläger seinen Rechtsanwälten keine Geldmittel gleichsverfahren erteilt hatte, erloschen war« Es entnimmt aber den späteren Vorgängen, daß der Kläger die Vollmacht erneuert hat« Er habe, so führt es aus, die Rechtsanwälte beauftragt und damit bevollmächtigt, für ihn eine weitere Stundung der sechsten Vergleichsrate zu erwirken« Biese hätten sich darauf mit der Beklagten in Verbindung gesetzt und deren Antworten "sachlich behandelt”« Insbesondere hätten sie das Schreiben der Beklagten vom IS« Oktober 1955 widerspruchslos entgegengenommen und an den Kläger weitergeleitet, am 26» Oktober die Beklagte um Geduld gebeten und schließlich auch die an sie gerichtete Rücktrittserklärung vom 27- Oktober 1955 unwidersprochen gelassen. Hieraus ergebe sich, daß die Rechtsanwälte 11 zu den Verhandlungen über die weitere Stundung und damit über die Abwicklung und Erfüllung des Vergleichs bevollmächtigt” gewesen seien« Im Rahmen dieser Vollmacht hätten sie das Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 18. Biese Auffassung ist unzutreffend« Bas Berufungsgericht hat zwar nicht festgestellt, daß der Kläger seine Rechtsanwälte ausdrücklich zur Empfangnahme des Mahnschreibens ermächtigt hatte« Es entnimmt aber eine solche Vollmacht aus den Einzelumständen des Falles, sieht sie also als stillschweigend erteilt ant Hiermit stehen auch die Worte im Einklang, daß der Klager das Handeln seiner Bevollmächtigten "gegen sich gelten lassen" müsse5 sie beziehen sich nach dem Zusammenhänge, in dem sie stehen, auf die sich aus § 164 Abs.3 BGB ergebende Rechtsfolge, nicht je- • doch auf eine etwaige AnscheinsVollmacht« Die von dem Kläger ausdrücklich erteilte Ermächtigung bezog sich zunächst nur auf den Auftrag an die Rechtsanwälte, um eine Stundung für die letzte Rate zu bitten« Das .Oberlandesgericht entnimmt diesem Aufträge in Verbindung mit dem späteren Verhalten der Beteiligten, daß die Rechtsanwälte auch über eine solche Stundung mit den Gläubigern verhandeln sollten« Der Schluß lag schon im Hinblick darauf, daß die Gläubiger ihre Antwort auf das Stundungsgesuch vom 9« August 1955 an die Rechtsanwälte richten sollten, nahe und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie nahmen das Mahnschreiben vom 18, Oktober 1955 widerspruchslos entgegen, gaben es mit der Beratung weiter, daß die Rate zur Vermeidung weiterer Maßnahmen sofort entrichtet werden müsse, baten am 26c Oktober namens des Klägers erneut um Stundung und verwahrten sich auch nicht dagegen, daß die Beklagte ihnen gegenüber am 27. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht aus diesen Umständen geschlossen hat, daß der Kläger den Rechtsanwälten Dres. und mindestens stillschweigend eine umfassende Vollmacht erteilt hatte, die sie gemäß § 164 Abs.3 BGB zur Empfangnahme einer Mahnung berechtigte 6 Bei dieser Würdi- i gung durfte das Berufungsgericht auch, entgegen der Annahme der Revision, das Verhalten der genannten Rechtsanwälte mit einbeziehen«, Die Erteilung der Vollmacht war zwar allein Sache des Klägers5 die Art und 7/eise, wie die Rechtsanwälte die Vertretung führten, konnte das Ober^j landesgericht aber unbedenklich als Bev/eisanzeichen für die s tillschweigende Bevollmächtigung verwerten«, Richtig ist wohl, daß sein Verstoß gegen die übernommenen Pflichten nicht übermässig schwer wiegt« Lie ausstehende Summe belief sich zwar auf rund 523«— LM; es handelte sich aber um einen verhältnismässig geringen Seil der Vergleichsschuld von 9.458,24 IM und dazu noch um die letzte Rate« Lie von der Beklagten gesetzte Nachfrist von einer Woche war die kürzeste, die das Gesetz zuläßt; sie ist auch nur kurz überschritten worden« Labei wird davon auszugehen sein, daß es im allgemeinen für die Präge der Pristwahrung nicht auf den Eingang des Geldes bei der Beklagten, sondern auf den Zeitpunkt der Ab Sendung durch den Kläger ankommen wird (vgl« § 270 Abs« 4 BGB; RGZ 78, 137; Bley § 9 Anm« 9 d)« Bei dieser Sachlage kann es nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden, wenn sie schließlich von den Rechten Gebrauch machte, die ihr das Gesetz ausdrücklich zuerkennt IV, Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Kläger beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
TJX ZR 193/57 Verkündet 2333 007 am 9o Juni 1958 ffoitscheckr Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit (I.» K„-Kleiäung) ln Straße de^Kaufmanns Ludwig Kl Klägers* Berufungsklägers und Revisionsklägers« - Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Dr«| gegen die Pinna /£dcLf jftflJJEteekleidungswerke GmbH« vertreten durch ihre Geschäftsführer Mpund V/ilhelm AflHB (Westf. Beklagte. Berufungsbeklagte und Eevisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt hat der Vila Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr „ Heimann-Trosien, Br, Wihkelmann und Hubert Meyer für Recht erkannt? Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23* Hovember 1956 wird zurückgewiesen« Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen Cm» ^ *-* Tatbestands mm m J— nr in mnwwiini Der Kläger, der in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, erwirkte im Jahre 1955 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens o Er wurde hierbei von den Rechtsanwälten Dres. BflBHHBIund GflHHIin vertretene In diesem Verfahren meldete die Beklagte eine Forderung von 15c730?35 DM an, die unter Nr. 1 als unstreitig in das Gläubigerverzeichnis eingetragen wurde* Am 21* Januar 1954 kam ein Vergleich zustande, auf Grund dessen an die Gläubiger 60 fS ihrer Forderungen in 6 Raten gezahlt werden sollten; er wurde an demselben Tage gerichtlich bestätigt« Der Kläger zahlte nur die drei ersten Raten pünktlich* Die vierte und fünfte Rate entrichtete er in Teilbeträgen, nachdem sich die Gläubiger hiermit einverstanden erklärt hatten. Auch die letzte Rate, die am 10« August 1955 fällig wurde und für die Beklagte 1*573,04 DM betrug, konnte der Kläger nicht rechtzeitig begleichen« Deswegen wandten sich die Rechtsanwälte Dres. BflMMHl und GflHHl am 9» August 1955 in seinem Aufträge an die Gläubiger, darunter auch die Beklagte, und baten, Zahlungsfristen derart zu gewähren, daß je ein Drittel am 15« August, 10* September und 10. Oktober 1955 abgeführt werden sollte« Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 11« August 1955 ihr Einverständnis hierzu, bat aber, «die ... vorgeschlagenen Termine unter allen Umständen einzuhalten« « Der Kläger zahlte den am 10. Oktober 1955 fälligen Teil von 523,04 DM nicht rechtzeitig. Darauf richtete die Beklagte am 18. Oktober 1955 an die Rechtsanwälte Bres«. BflHH^^und OflBl ein Schreiben, in dem es u,a. heißts ”Y/ir machen Sie darauf aufmerksam, daß wir nicht einverstanden sind mit einer weiteren Verschleppung des Ratenzahlungsplanes. Wir setzen Ihnen daher eine Frist von 1 Woche mit der ausdrücklichen Ankündigung, daß wir vom Vergleiche zurücktreten müssen, falls Sie Ihren Mandanten nicht veranlaßt haben, bis dahin die noch rückständige Zahlung zu leisten.” Eine Abschrift dieses Schreibens sollte gemäß Verfügung der Rechtsanwälte Dres. CfBBvoi 19« Oktober 1955 an den Kläger übersandt werden^ es ist streitig, ob ein solcher Brief bei ihm angekommen ist. Am 26. Oktober 1955 baten die genannten Rechtsanwälte die Beklagte erneut, sich noch wenige Tage zu gedulden. Biese erwiderte ihnen am 27. Oktober 1955? daß die Zahlung nicht eingegangen sei und daß sie daher vorsorglich von dem Vergleich zurücktreteo $ Ber Kläger sandte den noch ausstehenden Restbetrag von 523,04 BM nach seiner Behauptung am 30, Oktober 1955 ; ab. Bie Beklagte bestätigte am 3. November 1955 dem Kläger unmittelbar den Eingang, teilte ihm aber mit, daß sich dadurch an dem Rücktritt von dem Vergleich nichts ändere. Bie Beklagte ist der Ansicht, daß ihre volle Forderung gemäß § 9 VerglO wieder aufgelebt sei. Ihr ist auf ihren Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung der Einr* tragung im Oläubigerverzeichnis über den Restbetrag von 6.292,11 BM erteilt worden. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus diesem Auszüge für unzulässig zu erklären« Er ist der Ansicht, daß das Schreiben der Beklagten vom 18« Oktober 1955 nicht den Erfordernissen des § 9 VerglO entspreche« Vor allem bestreitet er, daß die Rechtsanwälte Dres« &BHfczur Entge- gennahme dieser Mitteilung befugt gewesen seien* Schließlich macht er geltend, daß der von der Beklagten erhobenen Forderungen die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe« Das Land und das Oberlandesgericht haben die Klage. entsprechend dem,Anträge der Beklagten, abgewiesen«, Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« Entscheidungsgründe s mmmunm kn v immmijmmw am ——> I« Die Revision ist der Ansicht, das Schreiben der Beklagten vom 18« Oktober 1955 habe nicht den in § 9 Abs« 1 Kalbs« 2 VerglO vorgesehenen Inhalt« Ihre Angriffe sind jedoch imbegründet« Rach dieser Vorschrift ist Verzug mit der Vergleichserfüllung erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer* mindestens einwöchigen Kachrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht bezahlt hat« ~ 5 - Es ist zwar richtig, daß auf genaue Einhaltung der danach notwendigen Formen geachtet werden muß 5 denn die schwerwiegenden Folgen, die sich für den Schuldner aus dem Wiederaufleben der ganzen Restforderung ergeben können, lassen eine weitherzige Auslegung nicht zu (BGH NJW 1956, 1200)„ Dem Oberlandesgericht ist aber darin zuzustimnen* daß der Inhalt des Mahnschreibens.den gesetzlichen Erfordernissen genügte Io) Die Revision will dem Wortlaut des Schreibens vom 18® Oktober 1955 entnehmen, daß es an die Rechtsanwälte Drese BSIHBI G®|^nicht in ihrer Eigenschaft als Vertreter des Klägers gerichtet worden seic Sie schließt dies daraus, daß die Rechtsanwälte nur "veranlaßt” werden sollten, den Kläger zur Zahlung aufzu-fordern*. Hieraus folge, so meint sie, daß erst der Eingang dieses Schreibens bei dem Kläger die Frist in Lauf gesetzt habe® Der Empfang sei aber bestritten und von dem Oberlandesgericht nicht festgestellt worden* Die Rüge geht fehl® Das Oberlandesgericht hat das Schreiben dahin verstanden, daß die Rechtsanwälte Dres® und als Vertreter des Klägers gemahnt werden sollten® Diese Auslegung des Tatrichters läßt kei-.. nen Rechtsverstoß erkennen® Wenn die Beklagte schreibt; "Wir setzen Ihnen ®0® eine Frist von einer Woche ®, ® ”, , so hat sie unmissverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie die Rechtsanwälte unmittelbar ansprechen wollte® Damit steht der Umstand nicht im Widerspruch, daß die Rechtsanwälte aufgefordert wurden, den Kläger zur Zahlung zu "veranlassen”® Das war den Vertreters gegenüber sogar die allein sinnvolle Ausdrucksweise; denn es ist unstrei-daß der Kläger seinen Rechtsanwälten keine Geldmittel 1 zur Verfügung gestellt hatte, aus denen diese die Zahlung seihst hätten leisten können« 2o) Auch im übrigen enthält der Brief die notwendigen Merkmale des § 9 Abs« 1 Halbs« 2 VerglO« Die Verbindlichkeit war fällig, und die Beklagte mahnte die Zahlung mit der im Gesetz vorgesehenen Mindestfrist von einer Woche an« IIo Bas Oberlandesgericht hält es für wahrscheinlich^ daß die Vollmacht, die der Kläger den Hechtsanwälten Breso bMHHV und seiner Vertretung in dem Ver- gleichsverfahren erteilt hatte, erloschen war« Es entnimmt aber den späteren Vorgängen, daß der Kläger die Vollmacht erneuert hat« Er habe, so führt es aus, die Rechtsanwälte beauftragt und damit bevollmächtigt, für ihn eine weitere Stundung der sechsten Vergleichsrate zu erwirken« Biese hätten sich darauf mit der Beklagten in Verbindung gesetzt und deren Antworten "sachlich behandelt”« Insbesondere hätten sie das Schreiben der Beklagten vom IS« Oktober 1955 widerspruchslos entgegengenommen und an den Kläger weitergeleitet, am 26» Oktober die Beklagte um Geduld gebeten und schließlich auch die an sie gerichtete Rücktrittserklärung vom 27- Oktober 1955 unwidersprochen gelassen. Hieraus ergebe sich, daß die Rechtsanwälte 11 zu den Verhandlungen über die weitere Stundung und damit über die Abwicklung und Erfüllung des Vergleichs bevollmächtigt” gewesen seien« Im Rahmen dieser Vollmacht hätten sie das Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 18. Oktober 1955 ent-gegengenommen« Bas müsse der Kläger gegen sich gelten lassen« Bie gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet« 0 Io) Bie Revision will«, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat* aus den Worten? "das muß der Kläger gegen sich gelten lassen" schließen, daß das Ober-landesgericht die Grundsätze der Anscheinsvollmacht angewandt habe (vgl« insoweit BGH MM 1953? 345). Biese Auffassung ist unzutreffend« Bas Berufungsgericht hat zwar nicht festgestellt, daß der Kläger seine Rechtsanwälte ausdrücklich zur Empfangnahme des Mahnschreibens ermächtigt hatte« Es entnimmt aber eine solche Vollmacht aus den Einzelumständen des Falles, sieht sie also als stillschweigend erteilt ant Hiermit stehen auch die Worte im Einklang, daß der Klager das Handeln seiner Bevollmächtigten "gegen sich gelten lassen" müsse5 sie beziehen sich nach dem Zusammenhänge, in dem sie stehen, auf die sich aus § 164 Abs. 3 BGB ergebende Rechtsfolge, nicht je- • doch auf eine etwaige AnscheinsVollmacht« 2 0) Ber Beschwerdeführer ist der Ansicht, daß im Falle des § 9 Abs. 1 Halbs. 2 VerglO nur einem kassenführenden Vertreter des VergleichsSchuldners Vollmacht zur Entgegennahme des Mahnschreibens erteilt werden könne. In keinem Falle sei eine stillschweigende Ermächtigung, die aus den Umständen erschlossen werde, als ausreichend anzusehen« Für diese Auffassung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Insbesondere geht der Hinweis auf § 57 Abo. 2 VerglO fehl. Ber kassenführende Vertreter des Vergleichsschuldners wird allerdings regelmässig zur Empfangnahme der Mahnung berechtigt sein. Es besteht aber kein Anhalt dafür, daß er der einzige zulässige Vertreter sein soll« Eine solche Ansicht wird auch - entgegen der Annahme der Revision - nicht von B3^Pvertreten (vgl. dort § 9 Aim. iJl ; i t n } i i i V V 9 e)c Ebenso ist nicht zu erkennen* warum es stets einer ausdrücklichen Bevollmächtigung bedürfen soll« Für eine solche Vollmacht ist keine besondere Form vorgeschrieben, Deswegen kann sie auf jede auch sonst zulässige V/eise erteilt werden, 3«) Der Umfang der Vollmacht ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben durch Auslegung gemäß den §§ 133 und 157 BGB zu ermitteln« Hierbei sind neben dem Wortlaut der Erklärung die Umstände des Falls und die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen (RGZ 71* 219, 223* H3, 197, 199) * Die Auslegung ist Sache des Tatrichters, Das Ke-visionsgericht kann nur nachprüfen * ob diesem hierbei RechtsverstÖsse unterlaufen sind (RGZ 73, 347, 349), Das ist nicht der Fall« Die von dem Kläger ausdrücklich erteilte Ermächtigung bezog sich zunächst nur auf den Auftrag an die Rechtsanwälte, um eine Stundung für die letzte Rate zu bitten« Das .Oberlandesgericht entnimmt diesem Aufträge in Verbindung mit dem späteren Verhalten der Beteiligten, daß die Rechtsanwälte auch über eine solche Stundung mit den Gläubigern verhandeln sollten« Der Schluß lag schon im Hinblick darauf, daß die Gläubiger ihre Antwort auf das Stundungsgesuch vom 9« August 1955 an die Rechtsanwälte richten sollten, nahe und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es wäre nun zwar möglich gewesen, daß der Auftrag mit der Erwirkung der Stundung sein Ende gefunden hätte« Das Berufungsgericht ist aber auf Grund der Einzelunstün-de zu der Auffassung gelangt, daß der Kläger seine Rechts- , > V- «'Vn.2-»* anwälte darüber hinaus ermächtigt hatte, über die Abwicklung und Erfüllung des Vergleichs zu verhandeln sowie Mahnschreiben in Empfang zu nehmen«, Diese hatten den Kläger bereits in dem Vergleichsverfahren vertreten, das im August 1955 noch nicht aufgehoben wars das ist erst durch Beschluß des Amtsgerichts in Mülheim-Ruhr vom 4* April 1957 geschehen«, Sie wurden von dem Kläger erneut eingeschaltet, als die Durchführung auf Schwierigkeiten stieß und weitere Verhandlungen mit den Gläubigern notwendig wurden«, In der Folgezeit führten sie, wie das Oberlendesgericht feststellt, den Schriftwechsel mit der Beklagten, ohne daß von einem der Beteiligten dagegen Einwendungen erhoben worden sind«. Sie nahmen das Mahnschreiben vom 18, Oktober 1955 widerspruchslos entgegen, gaben es mit der Beratung weiter, daß die Rate zur Vermeidung weiterer Maßnahmen sofort entrichtet werden müsse, baten am 26c Oktober namens des Klägers erneut um Stundung und verwahrten sich auch nicht dagegen, daß die Beklagte ihnen gegenüber am 27. Oktober 1955 den "Rücktritt vom Vergleich» erklärte. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht aus diesen Umständen geschlossen hat, daß der Kläger den Rechtsanwälten Dres. und mindestens stillschweigend eine umfassende Vollmacht erteilt hatte, die sie gemäß § 164 Abs. 3 BGB zur Empfangnahme einer Mahnung berechtigte 6 Bei dieser Würdi- i gung durfte das Berufungsgericht auch, entgegen der Annahme der Revision, das Verhalten der genannten Rechtsanwälte mit einbeziehen«, Die Erteilung der Vollmacht war zwar allein Sache des Klägers5 die Art und 7/eise, wie die Rechtsanwälte die Vertretung führten, konnte das Ober^j landesgericht aber unbedenklich als Bev/eisanzeichen für die s tillschweigende Bevollmächtigung verwerten«, ■ jm . -- Gegen diese Beurteilxmg spricht auch nicht , wie die Revision meint, der Umstand* daß es sich um eine besonders folgenschwere Mahnung handelte5 denn diese erforderte in erster Linie unverzüglichen Rechtsrat.. Laß ihn die Rechtsanwälte Ires* Gj(H^n ihrem Schreiben vom 19. Oktober nicht vollständig erteilt und die wichtige Aufforderung vom 18« Oktober 1955 ohne Sicherung für den Empfang weitergegeben haben, spricht nicht gegen diese Annahme« III« Schließlich dringt auch die Rüge nicht durch* das Oberlandesgericht habe die Einrede der imzulässigen Recht sau sübung nicht hinreichend berücksichtigt« Las Berufungsgericht begründet seine Auffassung zwar nicht näher« Aus dem festgestcllten Sachverhalt ergibt sich aber, daß sich der Kläger hierauf nicht mit Erfolg berufen kann« Richtig ist wohl, daß sein Verstoß gegen die übernommenen Pflichten nicht übermässig schwer wiegt« Lie ausstehende Summe belief sich zwar auf rund 523«— LM; es handelte sich aber um einen verhältnismässig geringen Seil der Vergleichsschuld von 9.458,24 IM und dazu noch um die letzte Rate« Lie von der Beklagten gesetzte Nachfrist von einer Woche war die kürzeste, die das Gesetz zuläßt; sie ist auch nur kurz überschritten worden« Labei wird davon auszugehen sein, daß es im allgemeinen für die Präge der Pristwahrung nicht auf den Eingang des Geldes bei der Beklagten, sondern auf den Zeitpunkt der Ab Sendung durch den Kläger ankommen wird (vgl« § 270 Abs« 4 BGB; RGZ 78, 137; Bley § 9 Anm« 9 d)« Andererseits ist aber zu beachten, daß die Beklagte, die bereits mehrfach Entgegenkommen gezeigt hatte. 11 schon bei der Gewährung der letzten Stunduhg in ihrem Schreiben vom 11c August 1955 darauf hingewiesen hatte* daß sie auf einer pünktlichen Einhaltung der Termine «unter allen Umständen« bestehen müsse. Es ist ferner zu berücksichtigen, daß sie nach der am 10c Oktober 1955 eingetretenen Fälligkeit noch eine Woche verstreichen ließ, ehe sie die Nachfrist setzte. Bei dieser Sachlage kann es nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden, wenn sie schließlich von den Rechten Gebrauch machte, die ihr das Gesetz ausdrücklich zuerkennt IV, Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Kläger beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Glanzmann Rietschel fieimann-Trosiej Dr. Winkelmann Meyer