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BGH · VII ZR 193/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 193/08

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
SchleswigZPOAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 193/08
vom 4. Juni 2009 in dem Rechtsstreit
OLG Schleswig - Az. 3 U 76/07 vom 09.09.2008; LG Lübeck - Az. 5 0 225/06 vom 25.05.2007;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. September 2008 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 23.040,38 €
Kniffka	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari
 Eick