BGHZ 70, 365), ist nicht die ermäßigte halbe Gebühr nach Nr. 1031, sondern die doppelte Gebühr nach Nr. 1030 des Kostenverzeichnisses zu berechnen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Bliesener am 25. Ihre Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges haben als ihre Streithelfer Revision eingelegt und diese in der Revisionsbegründung auf 497,13 DM beschränkt. April 1978 ist der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 464.952,25 DM festgesetzt worden, weil der eingeschränkte Revisionsantrag offensichtlich nicht auf die Durchführung der Revision gerichtet war (vgl. Am selben Tag hat der Kostenbeamte die Gerichtskosten gemäß Nr. 1030 des Kostenverzeichnisses mit doppelter Gebühr in Rechnung gestellt. 1. Gemäß Nr. 1031 des Kostenverzeichnisses ist nur eine halbe Gebühr zu erheben, wenn der Revisionskläger die Revision zurückgenommen hat, bevor eine Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist. Wird die Revision erst nach Eingang der Revisionsbegründung zurückgenommen, so fällt gemäß Nr. 1030 des Kostenverzeichnisses eine doppelte Gebühr an. b) Für die Anwendung dieser Bestimmung kann es nicht darauf ankommen, ob im Einzelfall ein Mitglied des Revisionsgerichts sich bereits mit dem Streitstoff befaßt hat. Die Bestimmung kann ihren Zweck nur erreichen, wenn für den Revisionskläger klar ist, daß er mit Einreichung einer Revisionsbegründung die Kostenvergünstigung verliert. Auch erfordert bereits die Prüfung, ob der auf ein Minimum der Beschwer beschränkte Revisionsantrag offensichtlich nicht auf die Durchführung der alsbald zurückgenommenen Revision gerichtet war, daß sich das Revisionsgericht mit der Sache befaßt. Daher erscheint es nicht gerechtfertigt, den Revisionskläger kostenmäßig so zu stellen, als ob er die Revision gar nicht begründet, sondern - noch vor ihrer Verwerfung gemäß § 554a ZPO - zurückgenommen hätte. Februar 1978 (BGHZ 70, 365) können die Revisionskläger die Anwendbarkeit der Nr. 1031 des Kostenverzeichnisses für den vorliegenden Fall nicht herleiten. 4. Im übrigen erscheint es durchaus angemessen, daß eine Partei, die - wenn auch erfolglos - versucht, durch eine der Revisionsrücknahme vorangeschickte Revisionsbegründung mit beschränktem Revisionsantrag einen niedrigeren Streitwert zu erreichen und dadurch Kosten zu sparen, auf diese Weise auch nicht die Vergünstigung der Nr. 1031 des Kostenverzeichnisses erzielen kann.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GKG 1975 § 11 Abs. 1; i.d.F. v. 15. Dezember 1975, BGBl I 3047, KostV.Nr. 1030, 1031 Auch dann, wenn die Einschränkung des Revisionsantrags nicht zu einer Herabsetzung des Streitwerts führte (vgl. BGHZ 70, 365), ist nicht die ermäßigte halbe Gebühr nach Nr. 1031, sondern die doppelte Gebühr nach Nr. 1030 des Kostenverzeichnisses zu berechnen. BGH, Beschl. v. 25. September 1978 - VII ZR 192/77 - OLG Hamm LG Bielei BUNDESGERICHTSHOF vil zr 192/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Streithelfer der Kläger und Berufungskläger: Rechtsanwä^e und Notare Dr. Werner StflHB, Eva-Maria Klaus BÜHH und Rechtsanwalt Dr. Peter N( MI Bol Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kläger und Berufungskläger: Architekten Heinz EBBB und Heinz Günter S£]4HHi als Gesellschafter der S.A.L. Planungsgruppe, C^BBBIstraße Ä, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte gegen die n< für Städtebau, Wohnungswesen und Agrarordnung GmbH in DBBHBBBJ^vertreten durch den Geschäftsführer Herrn S^HHB, ebenda, Pro zeßbevollmächtigte II, Instanz: Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte in und 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Doerry und Bliesener am 25. September 1978 beschlossen: Die Erinnerung der Revisionskläger gegen die am 30. Mai 1978 zu dem Soll gestellte Kostenrechnung vom 27. April 1978 wird zurückgewiesen. G r ünd e : Die Kläger sind mit ihrem Berufungsantrag auf Zahlung von 464.952,25 DM nebst Zinsen erfolglos geblie-ben. Ihre Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges haben als ihre Streithelfer Revision eingelegt und diese in der Revisionsbegründung auf 497,13 DM beschränkt. Am Tage danach haben sie die Revision zurückgenommen. Durch Senatsbeschluß vom 27. April 1978 ist der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 464.952,25 DM festgesetzt worden, weil der eingeschränkte Revisionsantrag offensichtlich nicht auf die Durchführung der Revision gerichtet war (vgl. BGHZ 70, 365). Am selben Tag hat der Kostenbeamte die Gerichtskosten gemäß Nr. 1030 des Kostenverzeichnisses mit doppelter Gebühr in Rechnung gestellt. Hiergegen wenden sich die Revi sionskläger mit ihrer Erinnerung. Sie vertreten die Auffassung, die Gerichtsgebühren seien nicht nach Nr. 1030, sondern nach Nr. 1031 des Kostenverzeichnisses zu erheben. Die eingereichte Revisionsbegründung habe ersichtlich nur der Vorbereitung der Revisionsrücknahme gedient. Eine Revisionsbegründung "in dem vom Gesetz gewollten Sinne" habe daher gar nicht Vorgelegen. Dann sei aber die Revision auch kostenrechtlich so zu behandeln, als sei sie sofort - ohne Revisionsbegründung - zurückgenommen worden. Wenn nicht nach dem beschränkten Revisionswert gemäß Nr. 1050 abzurechnen sei, dann dürfe nach dem hohen Streitwert nur gemäß Nr. 1031 abgerechnet werden. Bei der hier gegebenen Revisionsbegründung und anschließenden Revisionsrücknahme habe der Senat sich keine Gedanken über den Inhalt der Revision zu machen brauchen. Damit treffe der Sinn der in Nr. 1031 ausgesprochenen Ermäßigung auch im vorliegenden Fall zu. Der Kostenbeamte habe daher hier nur eine halbe Gebühr in Rechnung stellen dürfen. Die Erinnerung bleibt erfolglos. 1. Gemäß Nr. 1031 des Kostenverzeichnisses ist nur eine halbe Gebühr zu erheben, wenn der Revisionskläger die Revision zurückgenommen hat, bevor eine Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist. Wird die Revision erst nach Eingang der Revisionsbegründung zurückgenommen, so fällt gemäß Nr. 1030 des Kostenverzeichnisses eine doppelte Gebühr an. Die Kostenersparnis nach Nr. 1031 bietet dem Revisionskläger Anreiz, von der Begründung der als aussichtslos oder untunlich erkannten Revision abzusehen und so das Revisionsgericht von unnützer Bearbeitung der Sache zu entlasten. 2. Das von den Revisionsklägern hier gewählte Prozeßverhalten entspricht nicht dem Wortlaut und Zweck der Nr. 1031. a) Diese Bestimmung bringt deutlich zu dem Ausdruck, daß es für den Gebührensatz allein auf den Eingang einer Begründungsschrift, nicht auf deren Inhalt ankommt. b) Für die Anwendung dieser Bestimmung kann es nicht darauf ankommen, ob im Einzelfall ein Mitglied des Revisionsgerichts sich bereits mit dem Streitstoff befaßt hat. Die Bestimmung kann ihren Zweck nur erreichen, wenn für den Revisionskläger klar ist, daß er mit Einreichung einer Revisionsbegründung die Kostenvergünstigung verliert. Auch erfordert bereits die Prüfung, ob der auf ein Minimum der Beschwer beschränkte Revisionsantrag offensichtlich nicht auf die Durchführung der alsbald zurückgenommenen Revision gerichtet war, daß sich das Revisionsgericht mit der Sache befaßt. Daher erscheint es nicht gerechtfertigt, den Revisionskläger kostenmäßig so zu stellen, als ob er die Revision gar nicht begründet, sondern - noch vor ihrer Verwerfung gemäß § 554a ZPO - zurückgenommen hätte. 3. Auch aus der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 14. Februar 1978 (BGHZ 70, 365) können die Revisionskläger die Anwendbarkeit der Nr. 1031 des Kostenverzeichnisses für den vorliegenden Fall nicht herleiten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum "als Ausgleich" für die Zugrundelegung des ursprünglichen hohen Streitwerts die dem Kostenschuldner günstigere Nr. 1031 angewendet werden müßte. Daß der in der Revisionsbegründung enthaltene Revisionsantrag hier offensichtlich nicht auf Durchführung des Rechtsmittels gerichtet war, rechtfertigt es nicht, so zu tun, als ob eine Revisionsbegründungsschrift überhaupt nicht eingegangen wäre. Streitwertfestsetzung und Kostenansatz sind streng zu trennen. 4. Im übrigen erscheint es durchaus angemessen, daß eine Partei, die - wenn auch erfolglos - versucht, durch eine der Revisionsrücknahme vorangeschickte Revisionsbegründung mit beschränktem Revisionsantrag einen niedrigeren Streitwert zu erreichen und dadurch Kosten zu sparen, auf diese Weise auch nicht die Vergünstigung der Nr. 1031 des Kostenverzeichnisses erzielen kann. Es ist vielmehr erwünscht, wenn die Anwendung der Nr. 1030 des Kostenverzeichnisses in derartigen Fällen dazu führt, daß künftig solche mißbräuchlichen Revisionsbegründungen unterbleiben. Vogt Meise Recken Doerry Bliesener