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BGH · VII ZR 192/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 192/63

Sin Ausländer, der beantragt, einen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, braucht wegen der Kosten dieses Verfahrens keine Sicherheit zu leisten, wenn über den Antrag iin Beschlußverfahren entschieden wird, ebenso dann nicht, wenn nur deshalb mündliche Verhandlung angeordnet wird, weil der Antragsgegner Aufhebungsgründe geltend machte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19» September 1968 wird zurückgewiesen, Der Antragsgegner hat die Kosten der Revision zu tragen. S> : & Co. in K • Das unter dieser Firma betriebene Unternehmen übertrug er, weil er wegen seiner jüdischen Abstammung Verfolgung durch die Nationalsozialisten befürchtete, seinen beiden Prokuristen, dem Antragsgegner und D: . In diesem Vertrag wurde dem Antragsteller eine stille Beteiligung von 50 i* am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust der Firma S & Co. stimmten Empfängern v/ird als Gegenleistung für die Aufgabe der Beteiligung zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Zahlung einer Geldabfindung eingeräumt . Der Antragsgegner machte ferner geltend, auf die von ihm zu leistenden Zahlungen seien 778.971 DM anzurechnen, die der Antragsteller von 1949 bis 1958 aus Firmenmitteln erhalten hat. C 110 ZPO sei auf den Antrag, einen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, nicht anwendbar. 1. Daß § 110 ZPO für dieses Verfahren nicht gelte, wird auch im Schrifttum allgemein gesagt (Stein/Jonas Der Ansicht ist unbedenklich beizutreten für den Pall, daß im beschlußverfahren entschieden wird (§ 1042a ZPO): insoweit erhebt auch die Revision Die Ansicht wird in diesen Pall nicht bloß durch das formelle Argument gestützt, daß derjenige, welcher die Vollstreckbarerklärung beantragt, nicht als Kläger auftrete. I; Volkmar, JW 1924, 345, d:o f), Dem entspricht es, daß nach der .Novelle 1924 Verfahren über die Vollstreckbarerklärung grundsätzlich keine Aufhebungogründe vorgebracht werden konnten lStein/Jonas ZPO 12. •■'Ur ausnahmsweise war nach § 1042 Abs. 2 ZPO in der damaligen Passung der Antrag abzulehnen, wenn das Schiedsgericht sich über gesetzliche Vorschriften hinweggesetzt 3. Seit der Zivilprozeßnovelle vorn 25« Juli 1930 hat sieh die Rechtslage geändert.vNunmehr ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1041 ZPO Gezeichneten Aufhebungsgrunde vorliegt (§ 1042 Abs. 2 ZPO). Wird ein solcher Grund geltend gemacht, so muß, cllstreckbarerklärung nicht ah-ich verhandelt und durch Urteil entschieden werden (1042a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO), Auch im übrigen kann das Gericht mündliche Verhandlung anordnen. Mündlich verhandelt wird ferner, wenn der Schiedsspruch zunächst durch Beschluß für vollstreckbar erklärt wird und der Schuldner dann Widerspruch einlegt, sofern der Antrag auf Weisung sreif ist, mün Aus dieser Rechtslage folgert die Revision, daß § 110 ZPO anzuwenden sei, sobald das Beschlußverfahren "durch Anordnung der mündlichen Verhandlung in ein kontradiktorisches Verfahren übergeleitet wird". Sie beruft sich hierfür darauf, daß auch in anderen Fällen, bei denen der Antragsteller in einem vorläufigen Verfahren zunächst keine Sicherheit zu leisten brauche, die Befreiung von dieser Pflicht dann ende, wenn das vorläufige Verfahren in ein normales Streitverfahren übergehe (vgl. Dieser Ansicht des Berufungsgerichts könnte entgegengehalten werden, daß Verfahren Uber Arreste und einstweilige Verfügungen auch im Falle mündlicher Verhandlung sich in einigen Punkten vom gewöhnlichen Erkenntnisverfahren unterscheiden und im Vergleich zu ihm vereinfacht und beschleunigt sind; so ist bei Arresten und einstweiligen Verfügungen eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft (§§ 920 Abs. 2, 936, 294 Abs. 2 ZPO), und es gibt keine Revision (§ 545 Abs.2vZP0-)V Auch im Urkunden- und Y/echselprozeß sind die Beweismittel beschränkt (§ 595 Abs. 2 ZPOjL-. 5» Für den Standpunkt des Berufungsgerichts spricht aber folgendes: Zur mündlichen Verhandlung kommt es, wenn das Gericht sie auch in jedem Pall anordnen kann, in der Praxis in aller Regel nur, wenn der Antragsgegner Einwendungen erhebt; und die häufigste Einwendung ist die Geltendmachung von Aufhebungsgründen. Würde der Antragsgegner diese Gründe durch die in § 1041 ZPO vorgesehene Aufhebungsklage geltend machen, so wäre er in der Rolle des Klägers und könnte, wenn sein Gegner Ausländer ■ist, die Einrede aus § 110 ZPO nicht erheben. Ebenso liegt es in dem nicht seltenen Pall, daß der Antragsgegner Einwendungen gegen den materiellen Anspruch erhebt, für die die .Vollstreckungsgegenklage aus § 767 ZPO vorgesehen ist, die aber nach der Rechtsprechung auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung vorgebracht werden können (BGH KJW 1961, 1627; BGKZ 38, 259, 261 f). ^ JxUj. bei Wenn nun erst die Einwendungen des Antragsgegners hebungsgründe, Einwendungen gegen den Anspruch selbst'-) deren Geltendmachung durch Klage er der Kläger v/äre, dazu führen, daß es nicht hei dem vereinfachten .Beschlußverfahren bleibt, sondern zu mündlicher Verhandlung und Urteil kommt, so ist es gerechtfertigt, den die Vollstreckung erstrebenden Antragsteller nicht wie einen Kläger im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO zu behandeln. Der Antragsgegner sieht den Schiedsspruch als eine Zwischenentscheidung an, die nicht für vollstreckbar erklärt werden dürfe. Nach dieser Entscheidung liegt ein der Vollatreckbarerklärung zugänglicher Schiedsspruch nicht vor, wenn er die Möglichkeit offen läßt, daß das Schiedsgericht ihn aufhebt oder ändert. Sie führt aus, das Schiedsgericht habe die Berücksichtigung der stillen Reserven bei Berechnung des Abfindungsguthabens und das Recht auf Umsatzbeteiligung nicht feststeilen dürfen, Der Entscheidung über diese spätere Herabsetzung wird durch die vom Schiedsgericht getroffenen Feststellungen in keiner Weise vorgegriffen; und diese Feststellungen werden durch eine etwaige spätere.Anwendung der Härteklausel, ganz gleich, welches Ergebnis die Anwendung hat, nicht angetastet. sondern eine l’eil-SndentScheidung, die im Schiedsgerichtsverfahren nach allgemeiner Ansicht (u.a. BGHZ 10, 325 f) unter den hier gegebenen Voraussetzungen des § 301 ZPO zulässig ist. Die Revision macht geltend, der Schiedsspruch; beruhe auf einem unzulässigen Verfahren (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). b) Lie Revision trägt vor, die Parteien hätten vereinbart, daß für das schiedsrichterliche Verfahren die Vorschriften der Zivilprozeßordnung gelten sollten. Hiergegen habe es verstoßen, weil es den Antragsgegner nicht zu weiterem Vortrag darüber veranlaßt habe, daß die Verträge ihm untragbare Belastungen auferlegten und deshalb sittenwidrig seien. Damit kann der Antragsgegner im Revisionsverfahren schon deshalb nicht gehört werden, weil er aus der angeblichen Verletzung von § 139 ZPO in diesem Zusammenhang in den Vorinstanzen keinen Aufhebungsgrund hergeleitet hat. Im übrigen hat er den Tatbestand der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) im Schiedsgerichtsverfahren zur Sprache gebracht und ausführlich erörtert, Sr war dort durch einen Anwalt vertreten, und das Schiedsgericht durfte erwarten, daß er alles, v/as für diesen Tatbestand von Bedeutung sein konnte, von sich aus vortrug. Der Antragsgegner meint, die Anerkennung des Schiedsspruchs würde gegen die guten Sitten verstoßen, und zwar deshalb, weil die Verträge, wenn man sie so wie das Schiedsgericht auslege, sittenwidrig seien und demnach die Entscheidung des Schiedsgerichts ihm Leistungen auferlege, die ihn in sittenwidriger Weise belasteten. Die Rügen der Revision beziehen sich auf die Behauptung, daß ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. für das Verhältnis des Abfindungsguthabens zu dem Wert der Beteiligung beruft sich die Revision auf das dem Schiedsgericht vorgelegte Gutachten des ’Wirtschaftsprüfers Br. F . Wie das Berufungsgericht feststellt, sind die Angaben in diesem Gutachten wenig geeignet, zur sachgerechten Aufklärung der hier streitigen Prägen beizutragen, weil .sie im wesentlichen auf einseitiger Unterrichtung durch den Antragsgegner beruhen. Zutreffend weist das Berufungsgericht auch darauf hin, daß der Antragsteller sich, namentlich durch die Einräumung von Härteklauseln, zu entgegenkommenden Vereinbarungen bereit gefunden hat. Warum die Anerkennung des Schiedsspruchs, wie die Revision weiter meint, auch deshalb gegen die guten Sitten verstoßen würde, weil die Unwirksamkeit der Kündigung des Gesellschaftsverhältnioses festgestellt wird, ist nicht einzusehen<> 3- Soweit ira Schiedsspruch (Nr. 3 des Tenors) ein Anspruch auf Rückforderung oder Verrechnung der vom Antragsteller bezogenen 778-971 DM verneint ist, macht der Antragsgegner geltend, die Anerkennung des Schieds-spruchs würde gegen die öffentliche Ordnung verstoßen (§ 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZFO). 4- Schließlich macht der Antragsgegner erfolglos geltend, das Schiedsgericht- habe ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt (§ 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). a) Das Schiedsgericht hat dem Antragsgegner das von ihm eingereichte Rechtsgutachten des Rechtsanwalts K nach dem ersten Verhandlungstermin zurückgereicht mit der Begründung, es werde zunächst nicht mehr benötigt. Mit Recht sieht das Berufungsgericht darin keine 'Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Wie es feststollt, hat das Schiedsgericht das Gutachten zur Kenntnis genommen, Das Berufungsgericht führt zutreffend an, der Antragsgegner hätte das Gutachten erneut vorlegen können, wenn er dies für erforderlich hielt. b) Das Berufungsgericht legt rechtsfehlerfrei dar, das rechtliche Gehör sei auch nicht dadurch versagt worden, daß im letzten Termin vor dem Schiedsgericht die Anträge neu formuliert worden seien und dem Antragsgegner, .wie er jetzt geltend mache, insoweit keine Über-legungafrist geblieben sei. aa) Soweit hierbei dem Berufungsgericht Verstöße gegen § 286 ZPO vorgeworfen werden, sind die Rügen verspätet (vgl, § 554 Abs.3 Nr, 2b ZPO) und werden auch nicht dadurch zulässig, daß sie als Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 OG- bezeichnet werden. Nach allem ist die Revision mit der Xostenfolge aus § 97 ZPO surüekzuweisen.

Zitierte Normen: § 315 BGB § 110 ZPO § 138 BGB § 1041 ZPO
SchiedsspruchBerufungsgerichtAntragsgegnerZPOKlägerRevisionSchiedsgericht

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja JöGHZs	ja
ZPO §§ 110, 1042, 1042 a
Sin Ausländer, der beantragt, einen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, braucht wegen der Kosten dieses Verfahrens keine Sicherheit zu leisten, wenn über den Antrag iin Beschlußverfahren entschieden wird, ebenso dann nicht, wenn nur deshalb mündliche Verhandlung angeordnet wird, weil der Antragsgegner Aufhebungsgründe geltend machte
BGH,'Urt. v.22. September 1969 - VII ZR 192/63 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
m-M-läSM.	URTEIL
Verkündet am
22. September 196
Just izhau pt s ekre t
ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des H	JI	, Inhabeisder Birma	
Wo S	& Co., H	, S -v -ü -Straße	>
Antragsgegners, Berufungsklagers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
gegen
C	L	,	Hotel	C	,	B
C	/USA,
Antragsteller, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1969
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgericht hofs C-lanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr, Finke
s-
für Recht erkannt:
Die Revision des Antraggegners gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19» September 1968 wird zurückgewiesen,
 Der Antragsgegner hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Antragsteller war früher Alleininhaber der Firma W. S>	:	& Co. in K	•	Das unter dieser
 Firma betriebene Unternehmen übertrug er, weil er wegen seiner jüdischen Abstammung Verfolgung durch die Nationalsozialisten befürchtete, seinen beiden Prokuristen, dem Antragsgegner und D:	.	1939	wan-
derte er in die USA aus und wurde US-Staatsangehöriger. Der Antragsgegner ist seit Anfang 1948 nach dem Ausscheiden B:	s	Alleininhaber der Firma S	&	Co.
Am 29. Juni 1950 legten die Parteien dem Wiedergut-machungsamt einen am selben Tag geschlossenen Vertrag vor mit der Erklärung, daß damit alle Wiedergutmachungsansprüche abgegolten seien. In diesem Vertrag wurde dem Antragsteller eine stille Beteiligung von 50 i* am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust der Firma S	&	Co.
eingeräumt (§ 1). Bei Tod des Antragstellers sollte an seine Erben das Auseinandersetzungsguthaben binnen 20 Jahren ausgezahlt werden, soweit dies ohne Gefährdung des Unternehmens möglich war; außerdem sollten die Erben für die Bauer von 20 Jahren mit 2 ‘;j am Umsatz beteiligt bleiben (§ 4). Alle Meinungsverschiedenheiten sollten durch ein Schiedsgericht geschlichtet werden (§ 7).
Sin Nachtrag vom 7. April 1951 übertrug dem Schiedsgericht auch die Befugnis, die Leistungen des Antragsgegners an die Rechtsnachfolger des Antragstellers "im Sinne von § 315 BGB nach billigem Ermessen festzusetzen", wenn eine Erfüllung in der vertraglichen Höhe eine unzu demutbare unbillige Härte darstellte oder den Fortbestand des Unternehmens gefährdete. Ferner wurde bestimmt, daß dem Antragsteller, falls er schon bei Lebzeiten ausschied, die im Vertrag vom 29« Juni 1950 zugunsten seiner Rechtsnachfolger vereinbarten Rechte selbst zustanden.
In § 1 des weiteren Nachtrags vom 21. J,!ai 1953 wurde die in § 4 des Vertrags vom 29. September 1950 vorgesehene Umsatzbeteiligung der Erben des Antragstellers aufgehoben und bestimmt:
 
"Im Zeitpunkt des Ablebens von Herrn G< ^ 1 erlischt jede Beteiligung einschließlich Umsatzbeteiligung.
Den nachstehenden von Herrn G' L	be-
stimmten Empfängern v/ird als Gegenleistung für die Aufgabe der Beteiligung zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Zahlung einer Geldabfindung eingeräumt .
Die Höhe dieser Abfindung soll nach dem Jahresumsatz der Dirma V/. S	&	Co.	errechnet werden
 und 2 ‘,v hiervon betragen und den Empfängern für die Dauer von 20 Jahren nach dem Ableben von Herrn G L	ausgezahlt	werden.
Als Empfänger dieser Abfindung bestimmt Herr G L	hierdurch seine im 3« Keich rassisch ver-
folgten und emigrierten Angehörigen, nämlich seine
1.	) Schwester Brau L M
2.	) Eichte Brau I:	V	."
In § 3 des Nachtrags vom 21. Mai 1953 heißt es:
Den Erben des Herrn G	L	stehen	keine	über
 die Auszahlung des buchmäßigen Auseinandersetzungsguthabens im Zeitpunkt des Ablebens des Herrn G L	hinausgehend en	ge sells chaft svertragli chen
 Hechte zu.
§ 10 regelt die Befugnis des Schiedsgerichts, unter denselben Voraussetzungen wie im Nachtrag vom 7» April 1951 die Leistungen des Antragsgegners sowohl gegenüber den Erben wie gegenüber den Abfindungsberechtigten Brau M und Brau V	nach billigem Ermessen festzusetzen.
Die Parteien Unterzeichneten ferner am 13. Juni 1953 eine "Ergänzung" und am 16. Dezember 1959 ein "Memorandum".
 
In der Zeit von 1950 Ms 1958 erteilte der Antrags-gegner dem Antragsteller Schuldanerkenntnisse,, Das letzte ist am 27» November 1958 ausgestellt» Darin heißt es:
"Ich schulde Ihnen lt. beifolgender Abrechnung einen Betrag von
 vai. 30.9.1958" ...........
31.12.1957	=	Bilanzkapital	DM323.371,32
+ obige Privatschuld	449.052,20
DM 772.423,52."
Zwischen den Parteien entstanden Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ihrer Verträge. Der Antragsgegner machte ferner geltend, auf die von ihm zu leistenden Zahlungen seien 778.971 DM anzurechnen, die der Antragsteller von 1949 bis 1958 aus Firmenmitteln erhalten hat. Der Antragsteller rief das Schiedsgericht an, das in Hamburg zusammentrat. Während des schiedsgerichtlichen Verfahrens kündigte der Antragsgegner das Gesellschaftsverhältnis. Der Antragsteller beantragte festzustellen, daß die Kündigung unbegründet sei.
Am 1. Dezember 1966 stellte das Schiedsgericht durch Teilschiedsspruch fest, daß
"1. das Abfindungsguthaben des Klägers im Falle
 seines Ausscheidens aus der Firma W. 8	&	Co.
durch Kündigung oder Tod unter Berücksichtigung der stillen Reserven zu errechnen ist;
2. der Kläger bei seinem Ausscheiden aus der Firma W. 8	&	Co.	zu	seinen	Lebzeiten	- und bei
 seinem Tode Frau M und Frau V	- zusätz-
lich Anspruch auf Auszahlung von 2 % Jahresumsatz der Firma:'//... S ' & Co» für die Gesamtdauer von 20 Jahren seit Ausscheiden des Klägers haben;
6
3» dem Beklagten hinsichtlich des zwischen den Parteien streitigen, den Kläger in den Jahren 1949 bis 1958 aus I/Iitteln der Pirna W. S & Go. zugeflossenen Teilbetrages von DM 778.971>— kein Anspruch auf Rückforderung oder Verrechnung mit dera Auseinandersetzungsguthaben des Klägers an der Pirna W. S	&	Go. zusteht;
4. die von dera Beklagten den Kläger gegenüber ausgesprochene Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses aus wichtigem Grunde unbegründet ist."
her Antragsteller hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner hat die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten erhoben. Er meint, der Schiedsspruch stelle eine unzulässige Zwischenentscheidung dar und müsse aufgehoben werden, weil er auf einem unzulässigen Verfahren beruhe, seine Anerkennung gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung verstoßen würde, er teilweise nicht begründet sei und weil das Schiedsgericht das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt habe.
Das Landgericht hat den Schiedsspruch durch Urteil für vollstreckbar erklärt. Das Oberlandesgerieht hat die Berufung des Antragsgegners zurückgewiesen.
ilit der Revision beantragt der Antragsgegner, den Schiedsspruch aufzuheben und den Antrag auf Vollstreck-barerklärung abzuweisen.
Der Antragsteller beantragt, die Revision zurück-zuweisen„
7
nntscheidungsgründe:
Io	Das Oberlandesgericht führt aus, die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten sei unbegründet. C 110 ZPO sei auf den Antrag, einen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, nicht anwendbar. Die Vorschrift gelte nur, wenn der Ausländer als Kläger auftrete. Das Gesetz unterscheide bewußt zwischen Verfahren, die durch eine Klage eingeleitet würden, und vorläufigen Verfahren, die durch einen anderen Antrag eingeleitet würden und auf eine gewisse Beschleunigung abgestellt seien. Verfahren dieser Art seien z.B, diejenigen, welche Arreste und einstweilige Verfügungen beträfen. Zu ihnen gehöre auch das
 die Voilstreckbarerklärung eines Schiede-
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1. Daß § 110 ZPO für dieses Verfahren nicht gelte, wird auch im Schrifttum allgemein gesagt (Stein/Jonas
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Der Ansicht ist unbedenklich beizutreten für den Pall, daß im beschlußverfahren entschieden wird (§ 1042a ZPO): insoweit erhebt auch die Revision Die Ansicht wird in diesen Pall nicht bloß durch das formelle Argument gestützt, daß derjenige, welcher die Vollstreckbarerklärung beantragt, nicht als Kläger auftrete. Vielmehr trifft die Erwägung des Beru-
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•■'Ur ausnahmsweise war nach § 1042 Abs. 2 ZPO in der damaligen Passung der Antrag abzulehnen, wenn das Schiedsgericht sich über gesetzliche Vorschriften hinweggesetzt
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.«xö, auf deren Innehaltung die Parteien rechtswirksam .cht verzichten kennten; in übrigen war der Antrags-
gegner darauf angewiesen, Aufhebungsklage zu erheben.
3.	Seit der Zivilprozeßnovelle vorn 25« Juli 1930 hat sieh die Rechtslage geändert.vNunmehr ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1041 ZPO Gezeichneten Aufhebungsgrunde vorliegt (§ 1042 Abs. 2 ZPO). Wird ein solcher Grund geltend gemacht, so muß,
 cllstreckbarerklärung nicht ah-ich verhandelt und durch Urteil entschieden werden (1042a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO), Auch im übrigen kann das Gericht mündliche Verhandlung anordnen. Mündlich verhandelt wird ferner, wenn der Schiedsspruch zunächst durch Beschluß für vollstreckbar erklärt wird und der Schuldner dann Widerspruch einlegt,
 sofern	der Antrag	auf
 Weisung	sreif ist,	mün
 
In allen Fällen mündlicher Verhandlung wird durch Urteil entschieden (§ 1042a Abs, 1 Satz 2, § 1042c Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Verfahren richtet sich dann nach den allgemeinen Vorschriften; Berufung und Revision sind unter den gewöhnlichen Voraussetzungen statthaft. Das einfachere und schnellere Beschlußverfahren hat somit nur noch Bedeutung "für glatt verlaufende Anträge"
(vgl. Volkmar, JW 1930, 2745, 2749).
4.	Aus dieser Rechtslage folgert die Revision, daß § 110 ZPO anzuwenden sei, sobald das Beschlußverfahren "durch Anordnung der mündlichen Verhandlung in ein kontradiktorisches Verfahren übergeleitet wird". Sie beruft sich hierfür darauf, daß auch in anderen Fällen, bei denen der Antragsteller in einem vorläufigen Verfahren zunächst keine Sicherheit zu leisten brauche, die Befreiung von dieser Pflicht dann ende, wenn das vorläufige Verfahren in ein normales Streitverfahren übergehe (vgl. für das Mahnverfahren Baumbach ZPO 29. Auf1. § 110 Anm. 2 B; Stein/Jonas 19. Aufl. § 110 Anm. II 3a; für den Fall, daß der Kläger vom Urkundenoder Wechselprozeß - § 110 Abs. 2 dir. 2 ZPO - Abstand nimmt, Thornas-Putzo aaO, Stein/Jonas 19. Aufl. § 111 Anm. 12).
Demgegenüber betont das Berufungsgericht die Ähnlichkeit mit Verfahren über Arreste und einstweilige Verfügungen; hier wird, soweit die Frage in Rechtsprechung und Schrifttum erörtert wird, angenommen, daß § HO ZPO auch dann nicht gilt, wenn mündlich verhandelt wird (LG Berlin, MDR 1957, 552 mit zustimmender
10
Anmerkung von Weimar; Baurabach aaO; Zoller aaO). Dieser Ansicht des Berufungsgerichts könnte entgegengehalten werden, daß Verfahren Uber Arreste und einstweilige Verfügungen auch im Falle mündlicher Verhandlung sich in einigen Punkten vom gewöhnlichen Erkenntnisverfahren unterscheiden und im Vergleich zu ihm vereinfacht und
 beschleunigt sind; so ist bei Arresten und einstweiligen Verfügungen eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft (§§ 920 Abs. 2, 936, 294 Abs. 2 ZPO), und es gibt keine Revision (§ 545 Abs. 2vZP0-)V Auch im Urkunden- und Y/echselprozeß sind die Beweismittel beschränkt (§ 595 Abs. 2 ZPOjL-. ■
5» Für den Standpunkt des Berufungsgerichts spricht aber folgendes: Zur mündlichen Verhandlung kommt es, wenn das Gericht sie auch in jedem Pall anordnen kann, in der Praxis in aller Regel nur, wenn der Antragsgegner
 Einwendungen erhebt; und die häufigste Einwendung ist die Geltendmachung von Aufhebungsgründen. Würde der Antragsgegner diese Gründe durch die in § 1041 ZPO vorgesehene Aufhebungsklage geltend machen, so wäre er in der
 Rolle des Klägers und könnte, wenn sein Gegner Ausländer ■ist, die Einrede aus § 110 ZPO nicht erheben. Ebenso liegt es in dem nicht seltenen Pall, daß der Antragsgegner Einwendungen gegen den materiellen Anspruch erhebt, für die die .Vollstreckungsgegenklage aus § 767 ZPO vorgesehen ist, die aber nach der Rechtsprechung auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung vorgebracht werden können (BGH KJW 1961, 1627; BGKZ 38, 259, 261 f).
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^ JxUj.
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 Wenn nun erst die Einwendungen des Antragsgegners hebungsgründe, Einwendungen gegen den Anspruch selbst'-) deren Geltendmachung durch Klage er der Kläger v/äre,

11
dazu führen, daß es nicht hei dem vereinfachten .Beschlußverfahren bleibt, sondern zu mündlicher Verhandlung und Urteil kommt, so ist es gerechtfertigt, den die Vollstreckung erstrebenden Antragsteller nicht wie einen Kläger im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO zu behandeln. Ihm ist also, wenn er Ausländer ist, keine Sicherheit für die Prozeßkosten aufzuerlegen. Denn in 7/irklichkeit ist dann der Antragsgegner der angreifende Teil, der mit seinen Einwendungen den Schiedsspruch zu Fall bringen will.
So liegt es auch hier. Das Landgericht hat am 19. Oktober 1967 mündliche Verhandlung angeordnet, nachdem der Antragsgegner in seinem am 10. Oktober 1967 eingereichten Schriftsatz Aufhebungsgründe vorgebracht und auf § 1042a Abs. 2 ZPO hingewiesen hatte.
Unter diesen Umständen steht ihm die Einrede aus § 110 ZPO nicht zur Seite.
II. Der Antragsgegner sieht den Schiedsspruch als eine Zwischenentscheidung an, die nicht für vollstreckbar erklärt werden dürfe. Er beruft sich hierzu auf das Urteil BGHZ 10, 325. Nach dieser Entscheidung liegt ein der Vollatreckbarerklärung zugänglicher Schiedsspruch nicht vor, wenn er die Möglichkeit offen läßt, daß das Schiedsgericht ihn aufhebt oder ändert. Dies soll hier nach Ansicht der Revision der Pall sein. Sie führt aus, das Schiedsgericht habe die Berücksichtigung der stillen Reserven bei Berechnung des Abfindungsguthabens und das Recht auf Umsatzbeteiligung nicht feststeilen dürfen,
12
ohne zugleich zu entscheiden, ob die Härteklausel des § 10 des Nachtrags vom 21. Mai 1953 anwendbar sei. Anderenfalls würde es dem Antragsgegner später nicht mehr möglich sein, sich gegenüber Zahlungsansprüchen auf diese Härteklausel zu berufen.
Das Vorbringen der Revision ist unvereinbar mit der Auslegung der Schiedsabrede durch das Berufungsgericht. hie Auslegung enthält keinen Rechtsfehler und bindet das Revisionsgericht * Nach ihr kommt eine Herabsetzung der vertraglichen Verpflichtungen erst in Betracht , wenn.die Leistungen fällig sind und feststeht, wie hoch überhaupt die vertraglichen Verpflichtungen sind. Der Entscheidung über diese spätere Herabsetzung wird durch die vom Schiedsgericht getroffenen Feststellungen in keiner Weise vorgegriffen; und diese Feststellungen werden durch eine etwaige spätere.Anwendung der Härteklausel, ganz gleich, welches Ergebnis die Anwendung hat, nicht angetastet. Der Schiedsspruch ist keine Zv/ischen-entscheidung. sondern eine l’eil-SndentScheidung, die im Schiedsgerichtsverfahren nach allgemeiner Ansicht (u.a. BGHZ 10, 325 f) unter den hier gegebenen Voraussetzungen des § 301 ZPO zulässig ist.
III. Das Berufungsurteil verneint auch rechtlich einwandfrei Aufhebungsgründe.
1. Die Revision macht geltend, der Schiedsspruch; beruhe auf einem unzulässigen Verfahren (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
13	-
a)	Zunächst beruft sie sich auf § 2 des Nachtrags vom 21. Mai 1953« Dort heißt es, die Entscheidung darüber, ob das Auseinandersetzungsguthaben ohne Gefährdung des Fortbestandes des Unternehmens ganz oder teilweise ausbezahlt werden könne, liege zu Lebzeiten des Antragsgegners ausschließlich in dessen Ermessen. Liese Klausel schließt nach Ansicht der Revision eine Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts aus. Mit den Gründen, die die Revision für diese Auffassung anführt, braucht sich der Senat nicht im einzelnen auseinanderzusetzen. Es genügen folgende Hinweise:
aa) Aus § 2 des Nachtrags vom 21. Mai 1953 hat der Antragsgegner in den Vorinstanzen keinen Aufhebungsgrund hergeleitet. Indem er dies nun tut, führt er einen neuen tatsächlichen Gesichtspunkt ein. Las geht im Revisionsverfahren nicht an.
bb) Las Schiedsgericht hat nicht über die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens entschieden, sondern nur die Grundlagen für die spätere Berechnung festgestellt.
Auf die Ausführungen unter III wird verwiesen.
b)	Lie Revision trägt vor, die Parteien hätten vereinbart, daß für das schiedsrichterliche Verfahren die Vorschriften der Zivilprozeßordnung gelten sollten.
Lahor habe das Schiedsgericht auch die Vorschrift des
§ 139 ZPO beobachten müssen. Hiergegen habe es verstoßen, weil es den Antragsgegner nicht zu weiterem Vortrag darüber veranlaßt habe, daß die Verträge ihm untragbare Belastungen auferlegten und deshalb sittenwidrig seien.
u
Damit kann der Antragsgegner im Revisionsverfahren schon deshalb nicht gehört werden, weil er aus der angeblichen Verletzung von § 139 ZPO in diesem Zusammenhang in den Vorinstanzen keinen Aufhebungsgrund hergeleitet hat. Im übrigen hat er den Tatbestand der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) im Schiedsgerichtsverfahren zur Sprache gebracht und ausführlich erörtert, Sr war dort durch einen Anwalt vertreten, und das Schiedsgericht durfte erwarten, daß er alles, v/as für diesen Tatbestand von Bedeutung sein konnte, von sich aus vortrug.
c)	Weshalb ein unzulässiges Verfahren hinsichtlich der unter Nr. 3 des Tenors des Schiedsspruchs getroffenen Feststellung vorliegen soll, ist nicht ersichtlich.
2. Der Antragsgegner meint, die Anerkennung des Schiedsspruchs würde gegen die guten Sitten verstoßen, und zwar deshalb, weil die Verträge, wenn man sie so wie das Schiedsgericht auslege, sittenwidrig seien und demnach die Entscheidung des Schiedsgerichts ihm Leistungen auferlege, die ihn in sittenwidriger Weise belasteten.
Zu Unrecht wirft die Revision dem Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang vor, es habe zu dem vom Antragsgegner behaupteten Sittenverstoß keine eigenen Feststellungen getroffen. Auf Seite 33 bis 43 des Beru-fungsurteils verneint das Oberlandesgericht in eingehender Würdigung eine Nichtigkeit des Vertragswerks wegen Verstoßes gegen die guten Sitten. Diese Beurteilung ist rechtlich einwandfrei.
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Die Rügen der Revision beziehen sich auf die Behauptung, daß ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Die Ansicht der Revision, schon aus dem groben Mißverhältnis folge die Sittenwidrigkeit, trifft nicht zu. Hinzukommen müßte ein
 subjektiver Tatbestand, ein Handeln des Antragstellers
 in verwerflicher Gesinnung. Das wird vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Y/ürdigung eindeutig verneint. Die Verfahrensrügen sind aber nicht einmal geeignet, das vom Berufungsgericht ebenfalls verneinte objektive Mißverhältnis darzutun. Die sich nach der Entscheidung des Schiedsgerichts ergebende Höhe des Abfindungsguthabens spielt für sich allein keine Rolle.
für das Verhältnis des Abfindungsguthabens zu dem Wert der Beteiligung beruft sich die Revision auf das dem Schiedsgericht vorgelegte Gutachten des ’Wirtschaftsprüfers Br. F . Wie das Berufungsgericht feststellt, sind die Angaben in diesem Gutachten wenig geeignet,
 zur sachgerechten Aufklärung der hier streitigen Prägen beizutragen, weil .sie im wesentlichen auf einseitiger Unterrichtung durch den Antragsgegner beruhen. Die Revision widerlegt diese Feststellung nicht. Die Darstellung des Antragsgegners selbst aber ist, wie aus dem Berufungsurteil weiter hervorgeht, völlig einseitig und setzt sich über wesentliche Tatsachen hinweg, vor allem darüber, daß das Unternehmen durch nationalsozialistische Verfolgung dem Antragsteller genommen worden und in die Hand des Antragsgegners gekommen ist. Zutreffend weist das Berufungsgericht auch darauf hin, daß der Antragsteller sich, namentlich durch die Einräumung von Härteklauseln, zu entgegenkommenden Vereinbarungen bereit gefunden hat.
 
Warum die Anerkennung des Schiedsspruchs, wie die Revision weiter meint, auch deshalb gegen die guten Sitten verstoßen würde, weil die Unwirksamkeit der Kündigung des Gesellschaftsverhältnioses festgestellt wird, ist nicht einzusehen<>
3- Soweit ira Schiedsspruch (Nr. 3 des Tenors) ein Anspruch auf Rückforderung oder Verrechnung der vom Antragsteller bezogenen 778-971 DM verneint ist, macht der Antragsgegner geltend, die Anerkennung des Schieds-spruchs würde gegen die öffentliche Ordnung verstoßen (§ 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZFO). Dies begründet er damit, daß er, um den betrag auskehren zu können, vorn Antragsteller zu Steuerdelikten verleitet worden sei und der Schieds-
spruch eine Rückkehr zur gesetzmäßigen Buchführung un möglich mache.
Dieses Vorbringen ist, wie das Berufungsgericht feststellt, unsubstantiiert und jedenfalls unbewiesen. Die Revision läßt diese Feststellung völlig außer acht und legt ihren Ausführungen die unbewiesene Darstellung des Antragsgegners zugrunde.
4- Schließlich macht der Antragsgegner erfolglos geltend, das Schiedsgericht- habe ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt (§ 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
a) Das Schiedsgericht hat dem Antragsgegner das von ihm eingereichte Rechtsgutachten des Rechtsanwalts K nach dem ersten Verhandlungstermin zurückgereicht mit der Begründung, es werde zunächst nicht mehr benötigt.
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Mit Recht sieht das Berufungsgericht darin keine 'Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Wie es feststollt, hat das Schiedsgericht das Gutachten zur Kenntnis genommen, Das Berufungsgericht führt zutreffend an, der Antragsgegner hätte das Gutachten erneut vorlegen können, wenn er dies für erforderlich hielt. Zur Vorlegung brauchte das Schiedsgericht ihn nicht zu veranlassen, zu demal er, nachdem er sich zunächst zur Klageerwiderung nur auf das Gutachten H	bezogen	hatte,
 sich inzwischen ausführlich eingelassen hatte.
Im übrigen stellt das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang fest, Rechtsanwalt I-I	habe	offensicht-
lich einseitige Vermutungen wie objektive Feststellungen behandelt und sei im wesentlichen nur den Angaben des Antragsgegners gefolgt,
b) Das Berufungsgericht legt rechtsfehlerfrei dar, das rechtliche Gehör sei auch nicht dadurch versagt worden, daß im letzten Termin vor dem Schiedsgericht die Anträge neu formuliert worden seien und dem Antragsgegner, .wie er jetzt geltend mache, insoweit keine Über-legungafrist geblieben sei. Das Vorbringen der Revision zu diesem funkt gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung,
e) Der Antragsgegner trägt in dem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 20. August 1969■weitere Angriffe sowohl gegen den Schiedsspruch wie gegen das Berufungsurteil vor, indem er Versagung des rechtlichen Gehörs rügt.
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aa) Soweit hierbei dem Berufungsgericht Verstöße gegen § 286 ZPO vorgeworfen werden, sind die Rügen verspätet (vgl, § 554 Abs. 3 Nr, 2b ZPO) und werden auch nicht dadurch zulässig, daß sie als Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 OG- bezeichnet werden.
bb) Die neuen Angriffe gegen den Schiedspruch scheitern an § 561 ZPO,
IV. Nach allem ist die Revision mit der Xostenfolge aus § 97 ZPO surüekzuweisen.
Glanzmann
 Rietschel
meyer
 Vogt-
Pinke