Mai 1956, ließ der Vater ”zu dem Zwecke einer vorweggenommenen Erbeinsetzung” durch notariellen Vertrag seine 5 Grundstücke an den Beklagten auf.Dieser wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mai 1957, teilte die Klägerin dem Beklagten unter Hinweis auf § 4 des Anfechtungsgesetzes ihre Absicht mit, die Übereignung der Grundstücke anzufechten. Ende Mai 1957 suchte sie das Armenrecht für eine Klage auf Zahlung von 20.000 DM gegen ihren Vater und den Beklagten nach. Obschon öfter besprochen worden sei, daß er das aus dem Geschäft entnommene Geld für die drei Frauen verwalten und in Grundbesitz anlegen wolle, habe er dann die Grundstücke dem Beklagten übereignet, der nie im Geschäft mitgearbeitet habe. Meine Tochter Gertrud Klägerin) erhebt gegen mich eine Forderung von mindestens 20.000 DM mit der Begründung, daß sie Jahrzehnte im Lebensmittelgeschäft tätig gewesen sei und in den letzten 20 Jahren Inhaberin dieses Geschäftes gewesen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, daß ihr aus den schon im Armenrechtsverfahren vorgetragenen Gründen gegen ihren Vater Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zugestanden hätten. Die Klageanträge stützt sie auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Anfechtungsgesetzes, da der Beklagte die Grundstücke unentgeltlich erworben, und auf §419 BGB, da er mit den Grundstücken das gesamte Vermögen des Vaters übernommen habe. Die Mutter und später die Schwestern seien nur deshalb als Inhaber des Betriebes angemeldet worden, damit die Bente des Vaters nicht wegen der Einkünfte aus dem Geschäft niedriger festgesetzt würde. Die auf § 419 BGB gestützte Zahlungsklage kann nur Erfolg haben, wenn der Klägerin bereits bei der angeblichen Vermögensübernahme, d.h. als der Beklagte mit seinem 'Vater den Vertrag vom 17. Daß die Klägerin schon vorher einen Anspruch gegen ihren Vater hatte, hat sie, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht dargetan. 1) a) Das Bestehen eines solchen Anspruchs kann nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon aus dem Schuldanerkenntnis Dieses besagt vielmehr, wie das Berufungsgericht eingehend begründet, nur, daß der Vater die Schuld vom Zeitpunkt des Anerkenntnisses an als bestehend gegen sich gelten lassen wolle. Den in der Urkunde enthaltenen Erklärungen sei nicht zu entnehmen, daß durch sie auch das Bestehen des Anspruchs schon am 17. Durch das Anerkenntnis habe der Vater der Klägerin einen Anspruch verschafft, ohne die Frage, ob schon früher ein Anspruch bestand, zu klären und ohne anzuerkennen, daß der von der Klägerin im Armenrechtsverfahren verfolgte Anspruch berechtigt Vsei. Oktober 1957 als Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BOB an, das eine rechtlich selbständige Forderung der Klägerin begründet^hat; sicher ist jedenfalls, daß nach der Ansicht des Berufungsgerichts die Klägerin nicht hat dartun können, daß das Schuldanerkenntnis k eine andere Bedeutung hätte. Sie meint zu Unrecht, das Berufungsgericht habe angenommen, ein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB begründe im Gegensatz zu dem in § 780 BGB geregelten Schuldversprechen keine neue selbständige Verpflichtung, sondern sei “an seine causa gebunden"• Sie schließt das aus der Bemerkung des Berufungsgerichts, es sei mit dem Anerkenntnis auch an die Herstellung einer Beziehung zu einem Schuldverhältnis gedacht worden. Der Umstand, daß der Vater in der Urkunde einige der Behauptungen der Klägerin als richtig anerkennt, steht der Auslegung des Berufungsgerichts, das diesen Umständ gewürdigt hat, nicht entgegen. Es konnte gleichwohl die Erklärung des Vaters dahin deuten, daß er offenlasse, ob die Behauptungen der Klägerin einen Anspruch rechtfertigten, und daß er sein Anerkenntnis ohne RüBk|icht auf diese Frage geben wolle. 2) Auch die Übrigen von der Klägerin behaupteten Umstände reichen für das Berufungsgericht nicht aus zu der Fest-f Stellung, daß der Klägerin, abgesehen vom Schuldanerkenntnis, ein Anspruch gegen den Vater zugestanden hat. Sie stützt den angeblichen Anspruch darauf, daß der Vater die Einnahmen aus dem Geschäft, das ihr und vorher ihrer Mutter und ihrer Schwester gehört habe, stets an sich genommen und damit die Häuser in der und der BflHHpstraße erworben und das Haus in der Wattenscheider Straße instandgesetzt habe. Sie behauptet weiter, die Einnahmen seien dem Vater von den drei Frauen unter der "selbstverständlichen Annahme" überlassen worden, daß sie als Eigentümerinnen der Häuser im Grundbuch eingetragen würden. a) Wie das Berufungsgericht ausführt, läßt sich nicht feststellen, daß die Mutter und später die Tochter Maria und die Klägerin wirklich Inhaberinnen des Geschäfts gewesen sind, wenn es auch auf ihren Namen angemeldet gewesen ist. aa) Es ist nicht anzunehmen, dem Berufungsgericht sei die Behauptung der Klägerin entgangen, daß der Vater in der Zeit vor 1932 keine Rente und dann zunächst nur eine solche von 67 RH monatlich bezogen habe. Gegen diese Annahme der Revision spricht, daß im Tatbestand als unstreitig angegeben ist;, der Vater sei erst 1931 invalidisiert worden u und habe dann eine Knappschaftsrente bezogen. Tab) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, welche Mieteinnahmen der Vater aus dem Wohnhaus gezogen habe und daß diese zu dem Unterhalt der Familie und darüber hinaus zur Finanzierung des Geschäftsaufbaus ausgereicht hätten. Das Berufungsgericht hat nicht etwa positiv feststellen wollen, daß der Vater Inhaber des Geschäfts war. Es hat sich mit der Feststellung begnügt, daß durch die von der Klägerin vorgetragenen Umstände nicht dargetan sei, sie ( Denn sie begründet .ihre Ansprüche damit, daß der Vater die Einnahmen aus ihrem Geschäft an sich genommen und für den Erwerb der Häuser verwendet habe. Das Berufungsgericht hat genügend Umstände angeführt, die im vorliegenden Palle dafür sprechen, daß der Vater der wirkliche Inhaber des Geschäfts war, daß diewFrauen nur als Familienangehörige tätig wurden und daß die Klägerin im Innenverhältnis nicht als Inhaberin des Geschäfts angesehen wurde. b) Die Klägerin beruft sich auf die Vorschrift des §812 Abs. 1 Satz 2 BGB: Da das Geld dem Vater zu dem Erwerb von Grundstücken für die Frauen überlassen worden % sei, er es aber nicht für diesen Zweck verwandt habe, sei der mit der Überlassung des Geldes bezweckte Erfolg nicht eingetreten. Ferner fehlt es nach der Feststellung des Bertffungs*-gerichts an einer Vereinbarung mit dem Vater, daß dieser die GeschUftseiflnahmen in dem von der Klägerin behaupteten Sinne verwenden solle. Voraussetzung für$ die-Anwendung dieser Vorschrift wäre, daß die Zweckbestimmung, mit der*die Einnahmen aus dem Geschäft dem Vater überlassen worden sind, nach dem Willen beider Parteien, also auch des Vaters, Inhalt des Vertrages war. Die behauptete Äußerung ist zu unbestimmt, um aus ihr auch nur mit einiger Sicherheit zu schließen, daß die Grundstücke oder auch nur eines von ihnen Eigentum der Klägerin werden sollten. Die von der Klägerin behaupteten, vorstehend unter b) erörterten Abreden sind zu unbestimmt, um die Annahme eines Auftrags dahin, daß der Vater mit dem Geld aus dem Geschäft die Grundstücke für die Frauen erv/erben sollte, zu rechtfertigen, wie das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Würdigung ausführt. seiDas Treuhandverhältnis habe ihn dazu verpflichtet, bei seinem Tode eine Regelung zu hinterlassen, die der Billigkeit entspreche und darauf Rücksicht nehme, in welchem Umfang die einzelnen Familienangehörigen zu dem i'muitreuhän-derischen Eigentum des Vaters stehenden Familienvermögen beigetragen hätten. Wenn die vom Vater durch Verfügung von Todes wegen oder unter Lebenden getroffene Regelung unbillig sei, müsse das Gericht entsprechend dem § 315 BGB die Bestimmung treffen. b) Nach Ansicht der Revision soll jedoch das Treuhandverhältnis schon daraus herzuleiten sein, daß der Vater über das gesamte Familieneinkommen verfügt und es, soweit es nicht für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht wurde, in Grundbesitz angelegt hat. aa) Die Revision geht auch in diesem Zusammenhang wiederum davon aus, daß die Gelder I nicht dem Vater zustanden und daß er sie sich ohne rechtliche Grundlage angeeignet habe (vgl. bb) Wenn aber angenommen wird, daß das Geschäft dem Vater gehört hat, so kann die Mitarbeit der Familienangehörigen im Betrieb ein solches Treuhandverhältnis J. Wegen der Ansprüche aus dem Schuldanerkenntnis selbst scheitert die Anfechtung schon daran, daß die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG bestimmte Frist von einem Jahr nicht gewahrt ist. Bie Ankündigung nach § 4 wirkt nur für die in ihr bezeichnete, nicht auch zu Gunsten einer anderen oder weitergehenden Forderung desselben Gläubigers (HG Warn 1932 Nr. 93; RG JW 1936, 578; Jaeger, Bie Gläubigeranfeohtung außerhalb des Konkursverfahrens, An. 5 zu § 4 AnfG; Warneyer/Bohnenberg aaO An. zu § 4; Böhle-Stamschräder AnfG § 4 An. I 3 b und IV 2). Baß eine solche Forderung besteht, ist wie ausgeführt, nicht feststellbar; ihr gegenüber stellt die durch das Schuldanerkenntnis vom 2. Das Berufungsgericht berührt noch die Frage, ob der Beklagte für Ansprüche aus dem Schuldanerkenntnis vom 2.
VII ZR 192/59 Verkündet am 17. April 1961 V/oitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2211 023 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Einzelhändlerin Gertrud StraßeflU Klägerin, Berufungsbeklagter, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Angestellten Hans Straße Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungs-beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Dr. Heimann-Trosien, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Wbstf. vom 29. Oktober 1959 wird zurückg^-v/iesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Geschwister. Sie haben noch eine Schwester Maria. Während i die Klägerin ledig ist, sind der Beklagte und Maria verheiratet und haben Kinder. Die Mutter lebt noch, der Vater ist im Laufe dieses Prozesses verstorben. Der Vater war Steiger, verlor jedoch schon 1925 seinen Arbeitsplatz endgültig. Erst 1931 wurde er invalidisiert und bezog seitdem eine Knappschaftsrente. Im Jahre 1926 verzog die Familie in das vom Vater ererbte Haus WflBlP PBHPP Straße ^p. Hier wurde ein Lebensmittelgeschäft eröffnet, als dessen Inhaberin die Mutter gewerbepolizeilich angemeldet wurde. Zum 1. Januar 1932 wurde es auf die Tochter Marie+und, als diese heiratete, im Juli 1934 aüif die' Klägerin umgeschrieben, die es noch betreibt. In den ersten Jahren besorgte der Vater noch mit ^Pferd und Wagen den Vertrieb von Kartoffeln, Gemüse und Kohlen. Im Jahre 1933 kaufte er das Hausgrundstück Straße^, das im Kriege zerstört und später enteignet v/orden ist. Der Kaufpreis betrug 9.000 Weiter kaufte der Vater im September 1939 das Hausgrundstück Bpppppstra'ßepp und zu dem Preise von 20.000 HM, worauf er eine Barzahlung von 2.700 HM leistete. In der Familie kam es zu Spannungen, als der Vater im Jahre 1956 die Absicht äußerte, ..'über sein Vermögen von Todes wegen zu verfügen. Die Tochter Maria und die Mutter beantragten die Entmündigung des Vaters. Der Antrag wurde durch Beschluß vom 15. September 1956 zurückgewiesen. Y/ährend dieses Verfahrens, am 17. Mai 1956, ließ der Vater ”zu dem Zwecke einer vorweggenommenen Erbeinsetzung” durch notariellen Vertrag seine 5 Grundstücke an den Beklagten auf. Dieser wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. In dem Vertrag vom 17. Mai 1956 behihlt sich der Vater& ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an den Grundstücken vor. Durch Erklärung vom 1. September 1956 räumte er jedoch dem Beklagten das Hecht- ein, über die Überschüsse zu verfügen, soweit sie nicht dem Vater zuflossen. v * Für die Tochter Maria wurde eine Abfindung von 5.000 DM, für die Mutter ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an 2 Räumen des Hauses Straßeausbe- dungen. Der Klägerin wurde das Recht eingeräumt, in diesem Hause das Ladenlokal, die Küche, 3 weitere Räume, Kellerräume und einen Teil des Gartens lebenslänglich unentgeltlich ztjiunutzen. Ferner verpflichtete sich der Beklagte, ihr lebenslänglich 1/3 der Nettoeinkünfte des Hauses in der Bartlingstraße auszuzahlen. Mit Schriftsatz ihrer Anwälte vom 15. Mai 19579zugestellt am 16. Mai 1957, teilte die Klägerin dem Beklagten unter Hinweis auf § 4 des Anfechtungsgesetzes ihre Absicht mit, die Übereignung der Grundstücke anzufechten. Ende Mai 1957 suchte sie das Armenrecht für eine Klage auf Zahlung von 20.000 DM gegen ihren Vater und den Beklagten nach. Zur Begründung machte sie geltend, der Vater habe die Einnahmen aus dem Lebensmittelgeschäft, die monatlich etwa 250 DM betragen hätten, stets an sich genommen und Straße erworben und das Haus Wattenscheider Straße instandgesetzt. Sie, ihre Mutter und ihre Schwester seien davon ausgegangen, daß die vom Vater gekauften Häuser auf sie zu Eigentum übertragen würden. Anfang 1956 hätten sie fest-gestellt, daß der Vater sich selbst als Eigentümer habe eintragen lassen. Obschon öfter besprochen worden sei, daß er das aus dem Geschäft entnommene Geld für die drei Frauen verwalten und in Grundbesitz anlegen wolle, habe er dann die Grundstücke dem Beklagten übereignet, der nie im Geschäft mitgearbeitet habe. Am 2. Oktober 1957 gab der Vater eine lnotariell bekundete Erklärung ab, in der es heißt: ,fDer Erschienene erklärte: Meine Tochter Gertrud Klägerin) erhebt gegen mich eine Forderung von mindestens 20.000 DM mit der Begründung, daß sie Jahrzehnte im Lebensmittelgeschäft tätig gewesen sei und in den letzten 20 Jahren Inhaberin dieses Geschäftes gewesen sei. Es ist richtig, daß ich aus diesem Lebensmittelgeschäft laufend die Gelder entnommen und dafür Grundbesitz angeschafft habe. Ich möchte nicht, daß ein Rechtsstreit gegen mich wegen Zahlung von 20.000 DM fortgesetzt wird. Dieses vorausgeschickt, erklärte der Erschienene nachstehendes damit die Häuser in der istraße und der F Schuldanerkenntnis: Ich bekenne hiermit, meiner Tochter Gertrud StrTJP, einen Betrag von 20.000 DM zu schult * den. Wegen und in Höhe dieser Schuld unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung ii Die Klägerin nahm ihr Armenrechtsgesuch zurück. Am 26. November 1957 hat die Klägerin gegen den Beklagten Klage erhoben mit dem Anträge, diesen zu verurteilen, wegen eines Teilbetrages von 5-000 DM die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke mHHpstraße 4P und B4PHHH Straße flP und 4H4 zu dulden, hilfsweise: an sie 5-000 DM nebst 4 Zinsen seit Klagezustellung unter Beschränkung seiner Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung am 24- März 1958 hat sie für beide Klageanträge die Klagesumme auf 20.000 DM erhöht. Die Klägerin ist der Ansicht, daß ihr aus den schon im Armenrechtsverfahren vorgetragenen Gründen gegen ihren Vater Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zugestanden hätten. Soweit ihre Mutter und ihre Schwester Ansprüche erworben hätten, seien diese ihr abgetreten worden. Ihre Ansprüche habe der LVater durch diö^nötariell beurkundete Erklärung vom 2. Oktober 1957 anerkannt. Die Klageanträge stützt sie auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Anfechtungsgesetzes, da der Beklagte die Grundstücke unentgeltlich erworben, und auf §419 BGB, da er mit den Grundstücken das gesamte Vermögen des Vaters übernommen habe. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. 1 Nach seiner Ansicht liegt weder ein Anfechtungstatbe—S stand noch eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB vor. Berner vertritt er den Standpunkt, daß weder die Klägerin noch die Mutter noch die Schwester Maria gegen den Vater jemals Ansprüche erworben hätten. Er hat vorgebracht, der Vater sei von Anfang an wirtschaftlich der Inhaber des Lebensmittelgeschäfts gewesen und es auch geblieben. Die Mutter und später die Schwestern seien nur deshalb als Inhaber des Betriebes angemeldet worden, damit die Bente des Vaters nicht wegen der Einkünfte aus dem Geschäft niedriger festgesetzt würde. Die Geschäftseinkünfte seien zusammen mit den Mieteinnahmen aus dem Hause WflHHHHHHl Straße für den Unterhalt der ganzen Familie verwandt worden. Seitdem der Vater die Knappschaftsrente bezogen habe, habe er Ersparnisse machen und die beiden Häuser in der FjHHHHm Straße und BmH^straße erwerben können. Es sei nie davon gesprochen worden, daß die Häuser für die Frauen erworben werden sollten. Der Vater habe vielmehr immer erklärt, der Beklagte solle das Vermögen bekommen. Das habe er schon 1941 in einem Testament, das nicht mehr auffindbar sei, bestimmt. Hach der Meinung des Beklagten sind die drei Frauen durch die im Vertrag vom 17. Mai 1956 getroffene Regelung angemessen versorgt, auch die Mutter, die nach dem Tode des Vaters eine Witwenrente beziehe. Das Schuldanerkenntnis vom 2. Oktober 1957 hält der Beklagte für nichtig, weil der Vater bei seiner Abgabe geschäftsunfähig gewesen sei. Das Landgericht hat den Hauptantrag der Klägerin auf : Duldung der Zwangsvollstreckung abgewiesen, auf den Hilfsantrag jedoch den Beklagten zur Zahlung von 20.000 DM nebst! Zinsen verurteilt und ihm Vorbehalten, seine Haftung auf den Bestand des vom Vater übernommenen Vermögens zu beschränken. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt, mit der sie - nunmehr hilfsweise - die Verurteilung des Beklagten zur Duldung der& Zwangsvollstreckung in die Grundstücke begehrt hat. Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung die Klage ganz abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin in erster Reihe Zahlung von 15.000 DM; hilfsweise beantragt sie, den Beklagten jwegen eines Betrages von 15.000 DM zur Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke zu verurteilen. Entscheidungsgründe; I. Die auf § 419 BGB gestützte Zahlungsklage kann nur Erfolg haben, wenn der Klägerin bereits bei der angeblichen Vermögensübernahme, d.h. als der Beklagte mit seinem 'Vater den Vertrag vom 17. Mai 1956 abschloß, ein Anspruch gegen ihren Vater zustand. Das Schuldanerkenntnis des Vaters vom 2. Oktober 1957 kommt, da es nach diesem Zeitpunkt abgegeben ist, als Grundlage des Zahlungsanspruchs nicht in Betracht. Daß die Klägerin schon vorher einen Anspruch gegen ihren Vater hatte, hat sie, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht dargetan. 1) a) Das Bestehen eines solchen Anspruchs kann nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon aus dem Schuldanerkenntnis 8 gefolgert werden. Dieses besagt vielmehr, wie das Berufungsgericht eingehend begründet, nur, daß der Vater die Schuld vom Zeitpunkt des Anerkenntnisses an als bestehend gegen sich gelten lassen wolle. Den in der Urkunde enthaltenen Erklärungen sei nicht zu entnehmen, daß durch sie auch das Bestehen des Anspruchs schon am 17. Mai 1956 anerkannt und bewiesen werden solle. Durch das Anerkenntnis habe der Vater der Klägerin einen Anspruch verschafft, ohne die Frage, ob schon früher ein Anspruch bestand, zu klären und ohne anzuerkennen, daß der von der Klägerin im Armenrechtsverfahren verfolgte Anspruch berechtigt Vsei. b) Wie den Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, sieht es die Erklärung vom 2. Oktober 1957 als Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BOB an, das eine rechtlich selbständige Forderung der Klägerin begründet^hat; sicher ist jedenfalls, daß nach der Ansicht des Berufungsgerichts die Klägerin nicht hat dartun können, daß das Schuldanerkenntnis k eine andere Bedeutung hätte. Diese Auslegung und Würdigung bindet das Hevisionsgericht. Was die Revision gegen sie anführt, greift nicht durch. Sie meint zu Unrecht, das Berufungsgericht habe angenommen, ein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB begründe im Gegensatz zu dem in § 780 BGB geregelten Schuldversprechen keine neue selbständige Verpflichtung, sondern sei “an seine causa gebunden"• Sie schließt das aus der Bemerkung des Berufungsgerichts, es sei mit dem Anerkenntnis auch an die Herstellung einer Beziehung zu einem Schuldverhältnis gedacht worden. Damit sollte aber nur der Tatbestand des § 781 gegenüber dem des § 780 BGB abgegrenzt werden. Die Bezugnahme auf ein Schuldverhältnis in dem vom Berufungsgericht gemeinten Sinne bewirkt keine Verknüpfung mit dem Schuldgrund (vgl. RGRK BGB § 781 Anm. 3). Sie macht die Wirkung des Anerkenntnisses nicht davon abhängig, däiß schon vorher eine Schuld bestehe, und stellt den konstitutiven Charakter des Anerkenntnisses nicht in Frage. Deshalb kann die Revision nicht damit gehört werden, in Wirklichkeit habe die Urkunde nicht die Bedeutung eines konstitutiven, sondern nur die eines ^bestätigenden Schuldanerkenntnisses oder eines bloßen Beweismittels. A^f die, rechtlichen Folgerungen, welche die Revision aus dieser den Feststellungen des Berufungsgerichts zuwiderlaufenden Deutung der Urkunde zieht, braucht nicht eingegangen zu werden. Der Umstand, daß der Vater in der Urkunde einige der Behauptungen der Klägerin als richtig anerkennt, steht der Auslegung des Berufungsgerichts, das diesen Umständ gewürdigt hat, nicht entgegen. Es konnte gleichwohl die Erklärung des Vaters dahin deuten, daß er offenlasse, ob die Behauptungen der Klägerin einen Anspruch rechtfertigten, und daß er sein Anerkenntnis ohne RüBk|icht auf diese Frage geben wolle. 2) Auch die Übrigen von der Klägerin behaupteten Umstände reichen für das Berufungsgericht nicht aus zu der Fest-f Stellung, daß der Klägerin, abgesehen vom Schuldanerkenntnis, ein Anspruch gegen den Vater zugestanden hat. 10 - Sie stützt den angeblichen Anspruch darauf, daß der Vater die Einnahmen aus dem Geschäft, das ihr und vorher ihrer Mutter und ihrer Schwester gehört habe, stets an sich genommen und damit die Häuser in der und der BflHHpstraße erworben und das Haus in der Wattenscheider Straße instandgesetzt habe. Sie behauptet weiter, die Einnahmen seien dem Vater von den drei Frauen unter der "selbstverständlichen Annahme" überlassen worden, daß sie als Eigentümerinnen der Häuser im Grundbuch eingetragen würden. a) Wie das Berufungsgericht ausführt, läßt sich nicht feststellen, daß die Mutter und später die Tochter Maria und die Klägerin wirklich Inhaberinnen des Geschäfts gewesen sind, wenn es auch auf ihren Namen angemeldet gewesen ist. Vielmehr sprächen manche Umstände dafür, daß c^e^V^ter den Aufwand für die Einrichtung und die erste Warenausstattung des Geschäfts bestritten habe, daß dieser von Anfang an wirtschaftlich der Träger des Geschäfts gewesen und es geblieben sei und daß die Frauen in seinem Geschäft nur als Familienangehörige zur Sicherung der Existenzmittel für die ganze Familie mitgearbeitet hätten. Die Revision geht hiergegen mit Verfahrensrügen an. Sie sind nicht begründet. aa) Es ist nicht anzunehmen, dem Berufungsgericht sei die Behauptung der Klägerin entgangen, daß der Vater in der Zeit vor 1932 keine Rente und dann zunächst nur eine solche von 67 RH monatlich bezogen habe. Gegen diese Annahme der Revision spricht, daß im Tatbestand als unstreitig angegeben ist;, der Vater sei erst 1931 invalidisiert worden u und habe dann eine Knappschaftsrente bezogen. 11 Tab) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, welche Mieteinnahmen der Vater aus dem Wohnhaus gezogen habe und daß diese zu dem Unterhalt der Familie und darüber hinaus zur Finanzierung des Geschäftsaufbaus ausgereicht hätten. Hieraus kann sie keinen Verfahrensverstoß herleiten. Das Berufungsgericht hat nicht etwa positiv feststellen wollen, daß der Vater Inhaber des Geschäfts war. Es hat sich mit der Feststellung begnügt, daß durch die von der Klägerin vorgetragenen Umstände nicht dargetan sei, sie ( - oder vorher ihre Mutter und ihre Schwester - sei Inhaberin des Geschäfts gewesen. Dies darzulegen und zu beweisen, obliegt aber der Klägerin. Denn sie begründet .ihre Ansprüche damit, daß der Vater die Einnahmen aus ihrem Geschäft an sich genommen und für den Erwerb der Häuser verwendet habe. cc);r Auf die Behauptung, die Mutter habe 2.000 RM mit in |J die Ehe gebracht, brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. Da die Eheschließung vor dem ersten Weltkriege lag, ist nicht zu erkennen, was sich aus dem damaligen Vorhandensein eines solchen Betrages für die Frage erge- ^ I beh soll, mit wessen Mitteln im Jahre 1926 das Geschäft jj eingerichtet worden ist. j! I dd) Die Revision führt an, es sei niftht üblich, einer | Haustochter, die familienrechtlich nur zur Mitarbeit ver- $ . . pflichtet sei, nach außen die Stellung eines Geschäftsin-f habers zu verleihen. 12 Anscheinend will die Revision hiermit die Verletzung eines Erfahrungssatzes rügen. Auch damit kann sie nicht durchdringen. Das Berufungsgericht hat genügend Umstände angeführt, die im vorliegenden Palle dafür sprechen, daß der Vater der wirkliche Inhaber des Geschäfts war, daß diewFrauen nur als Familienangehörige tätig wurden und daß die Klägerin im Innenverhältnis nicht als Inhaberin des Geschäfts angesehen wurde. Im Hinblick auf diese Umstände konnte das Berufungsgericht die Tatsache, daß die Klägerin als Inhaberin des Geschäfts angemeldet war, als «nicht ausschlaggebend ansehen. b) Die Klägerin beruft sich auf die Vorschrift des §812 Abs. 1 Satz 2 BGB: Da das Geld dem Vater zu dem Erwerb von Grundstücken für die Frauen überlassen worden % sei, er es aber nicht für diesen Zweck verwandt habe, sei der mit der Überlassung des Geldes bezweckte Erfolg nicht eingetreten. Wie sich schon aus dem unter 2) a) Ausgeführten ergibt, läßt sich nicht einmal feststellen, daß es sich bei den Geschäftseinnahmen um Einkommen der Klägerin, ihrer Mutter oder ihrer Schwester handelte. Ferner fehlt es nach der Feststellung des Bertffungs*-gerichts an einer Vereinbarung mit dem Vater, daß dieser die GeschUftseiflnahmen in dem von der Klägerin behaupteten Sinne verwenden solle. Es hat nach der weiteren Feststellung nicht einmal bei einem der Beteiligten, auch nicht bei der Klägerin, zu irgendeiner Zeit eine Vorstellung konkreter Art über den Anlaß und den Umfang des angeblich geplanten Eigentumserwerbs bestanden. 13 - Angesichts dieser Feststellungen kommt ein Anspruch aus §812 Ahs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht. Voraussetzung für$ die-Anwendung dieser Vorschrift wäre, daß die Zweckbestimmung, mit der*die Einnahmen aus dem Geschäft dem Vater überlassen worden sind, nach dem Willen beider Parteien, also auch des Vaters, Inhalt des Vertrages war. Freilich würde es genügen, daß beide stillschweigend davon ausgegangen sind, das Geld würde in dem von der Klägerin behaupteten Sinne angelegt werden. Dafür, daß dies auf Seiten des Vaters der J?all gewesen wäre, liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts vor. Eine nur einseitige Iforaus;-setzung oder Erwartung der drei Frauen würde nicht genügen (RGRK § 812 Anm. 94); nach den Feststellungen des 3|eru- s fungsgerichtä hat selbst bei ihnen eine konkrete Vorstellung über die Verwendung des Geldes zu dem Erwerb von Grundstücken für sie 1nicht bestanden. Die Revision rügt allerdings hoch, das Berufungsgericht habe angebotene Beweise nicht erhoben, kann jedoch damit nicht durchdringen. Die Klägerin hatte im Schriftsatz vom 17. Juni 1959 (S. 2/3) Zeugen dafür benannt, daß der Vater im Laufe der Jahre mehrfach geäußert habe, er werde den Geschäftsgewinn so anlegen und für die Häuser unterbringen, daß für den Lebensabend der Klägerin hinreichend gesorgt und sie von keinem abhängig sei. Hierauf brauchte das Oberlandesgericht nicht einzugehen. Die behauptete Äußerung ist zu unbestimmt, um aus ihr auch nur mit einiger Sicherheit zu schließen, daß die Grundstücke oder auch nur eines von ihnen Eigentum der Klägerin werden sollten. Die Versorgung der Klägerin - H - konnte auch in anderer Weise erfolgen; und es mag dahinstehen, oh nicht die Rechte, die für sie im Vertrag vom 17. Mai 1956 begründet wurden, eine der angeblichen Äußerung des Vaters entsprechende Versorgung darstellen. Immerhin sind ihr u.a. die Benutzung des Ladenlokals auf Lebenszeit und damit die Möglichkeit zur Weiterführung des Geschäfts sowie 1/5 der Mieteinkünfte des Hauses in der Bartlingstraße, die nach ihrer Angabe 3.500 DM netto jährlich betragen (S. 4 BU), zugewandt worden. Der weitere Beweisantritt, auf den die Revision verweist, befindet sich in den Akten des Armenrechtsverfahrens. Daraus, daß der dort angebotene Beweis nicht erhoben worden ist, kann die Revision schon deshalb keinen Verfahrensverstoß herleiten, weil sie nicht belegt hat, daß der Beweisantrag im vorliegenden Rechtsstreit wiederholt worden ist. c) Das Berufungsgericht verneint auch Ansprüche der Klägerin aus einem dem Vater erteilten Auftrag. Ein Rechtsfehler ist auch insoweit nicht zu erkennen. Die von der Klägerin behaupteten, vorstehend unter b) erörterten Abreden sind zu unbestimmt, um die Annahme eines Auftrags dahin, daß der Vater mit dem Geld aus dem Geschäft die Grundstücke für die Frauen erv/erben sollte, zu rechtfertigen, wie das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Würdigung ausführt. Bestand ein solcher Auftrag nicht, so kann der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht wegen Verletzung der Pflichten eines Beauftragten Erfolg haben. 3) Die Revision meint, der Vater sei als Treuhänder anzusehen, dem die Verwaltung und Verwertung der ihm überlassenen Einkünfte der ganzen Familie übertragen worden 15 - seiDas Treuhandverhältnis habe ihn dazu verpflichtet, bei seinem Tode eine Regelung zu hinterlassen, die der Billigkeit entspreche und darauf Rücksicht nehme, in welchem Umfang die einzelnen Familienangehörigen zu dem i'muitreuhän-derischen Eigentum des Vaters stehenden Familienvermögen beigetragen hätten. Wenn die vom Vater durch Verfügung von Todes wegen oder unter Lebenden getroffene Regelung unbillig sei, müsse das Gericht entsprechend dem § 315 BGB die Bestimmung treffen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. a) Daß ein Treuhandverhältnis der von der Revision angenommenen Art durch Vereinbarungen der Familienmitglieder begründet v/orden sei, scheint die Revision nicht behaupten zu wollen. Eine solche Behauptungsswäre auch mit den schon erörterten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vereinbar. b) Nach Ansicht der Revision soll jedoch das Treuhandverhältnis schon daraus herzuleiten sein, daß der Vater über das gesamte Familieneinkommen verfügt und es, soweit es nicht für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht wurde, in Grundbesitz angelegt hat. Dieser Auffassung ist entgegen-zuhalteri: aa) Die Revision geht auch in diesem Zusammenhang wiederum davon aus, daß die Gelder I nicht dem Vater zustanden und daß er sie sich ohne rechtliche Grundlage angeeignet habe (vgl. Nr. 1 a der Revisionsbegründung). Darauf darf sie aber ihren Gedankengang nicht aufbauen, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, daß ihr oder vorher ihrer Mutter i^oder ihrer Schwester das Geschäft gehört hat. 16 - bb) Wenn aber angenommen wird, daß das Geschäft dem Vater gehört hat, so kann die Mitarbeit der Familienangehörigen im Betrieb ein solches Treuhandverhältnis J. nicht begründen. Zu solcher Mitarbeit sind die Familienangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen in gey/issem Umfange gesetzlich verpflichtet (§§ 1356, 1617 BGB). pfe^Dienste, die darüber hinaus geleistet werden, können Vergütungsansprüc^e aus Dienstvertrag entstehen. Auch ohne einen Dienstvertrag kommt ein Vergütungsanspruch für geleistete Dienste wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht, wenn etwa ein Kind im elterlichen Geschäft arbeitet uiid ihm zugesagt oder beiderseits vorausgesetzt wird, daß ihm der elterliche Betrieb später zufällt oder sonst eine Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen zugutekommt (vgl. Warn 191-1 Nr. 267; 1942 Nr. 84; BGH VI ZR 159/58 vom 27. Oktober 1959 = LM Nr. 1 a zu § 1617 BGB)'. Danach besteht weder eine rechtliche Handhabe noch ein Bedürfnis für die Annahme des von der Revision konstruierten Treuhandverhältnisses. II. Da nicht festgestellt vrerden kanni daß die Klägerin schon vor dem Schuldanerkenntnis vom 2. Oktober 1957 einen Zahlungsanspruch hatte, kann auch die Anfechtungsklage wegen eines solchen Anspruchs keinen Erfolg haben. Wegen der Ansprüche aus dem Schuldanerkenntnis selbst scheitert die Anfechtung schon daran, daß die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG bestimmte Frist von einem Jahr nicht gewahrt ist. Diese Frist i- k. -17- begann mit dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte als Eigentümer der beiden Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden ist (vgl. Warneyer/Bohnenberg, Anfechtungsgesetz § 3 Anm. III 6; RGZ 9, 66, 70; 68, 374 f). Bas Grundstück Bartlingstraße ist am 25. Juli 1956, das Grundstück Wattenscheider Straße am 22. September 1956 auf ihn umgeschrieben wor-r den. Als die Anfechtungsklage am 15. November 1957 eingereicht wurde, war daher die Jahresfrist schon abgelnufen. Allerdings ist schon am 16. Mai 1957, also innerhalb der Anfechtungsfrist, ein-Schriftsatz Imit der Ankündigung der Anfechtungsabsicht zugestellt worden. Bas hat aber nicht die Wirkung, daß auch hinsichtlich der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis die Anfechtungsfrist in der in § 4 xzf. AnfG bestimmten Weise zu^ückgerechnet wird. Bie Ankündigung nach § 4 wirkt nur für die in ihr bezeichnete, nicht auch zu Gunsten einer anderen oder weitergehenden Forderung desselben Gläubigers (HG Warn 1932 Nr. 93; RG JW 1936, 578; Jaeger, Bie Gläubigeranfeohtung außerhalb des Konkursverfahrens, Anm. 5 zu § 4 AnfG; Warneyer/Bohnenberg aaO Anm. zu § 4; Böhle-Stamschräder AnfG § 4 Anm. I 3 b und IV 2). Angekündigt war die Anfechtung wegen Ansprüchen, die daraus herrühren sollen, daß der Vater erhebliche Gelder aus dem der Klägerin gehörenden Geschäft entnommen und zu dem Ankauf der Grundstücke verwandt habe. Baß eine solche Forderung besteht, ist wie ausgeführt, nicht feststellbar; ihr gegenüber stellt die durch das Schuldanerkenntnis vom 2. Oktober 1957 begründete Forderung nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts einen rechtlich verschiedenen, selbständigen Anspruch dar. 18 Dieser Anspruch war zudem, als der die Anfechtung ankündigende Schriftsatz zugestellt wurde, noch nicht entstanden. Auch das hindert es, der Ankündigung für die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis Y/irksamkeit zuzuerkennen. Die Forderung, derentwegen die Absicht, eine Rechtshandlung anzufechten, nach § 4 AnfG erklärt wird, muß schon hei Zustellung des Schriftsatzes wenigstens als bedingte oder befristete Forderung begründet sein (RG Warn 1932 Hr. 93; Jaeger aaO Anm. 6; Bohle-Stamschräder aaO Anm. II 1). Das ist hier nicht der Fall. III. Das Berufungsgericht berührt noch die Frage, ob der Beklagte für Ansprüche aus dem Schuldanerkenntnis vom 2. Oktober 1957 als Erbe seines Vaters in Anspruch genommen werden könnte. Auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu diesem Funkt braucht der Senat nicht einzugehen. Denn die Klägerin hat Ansprüche dieser Art im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht. Dr. Winkelmann Heimann-Trosien Meyer Dr. Vogt Finke