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BGH · VII ZR 192/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 192/06

LG Frankfurt/Main - Az. 2/22 0 385/00 vom 08.06.2001; Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 85 %, die weiteren 15 % tragen die Beklagten zu 4 und 5 als Gesamtschuldner.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
GerichtskostenFrankfurt/Main23KniffkaAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 192/06	BESCHLUSS
	vom
	8. Juli 2009
	in dem Rechtsstreit
OLG Frankfurt/Main - Az. 23 U 138/01 vom 23.08.2006; LG Frankfurt/Main - Az. 2/22 0 385/00 vom 08.06.2001;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2006 werden zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 85 %, die weiteren 15 % tragen die Beklagten zu 4 und 5 als Gesamtschuldner.
Gegenstandswert: 149.833,14 € (Beklagte zu 1 - 3)
212.052.25	€ (Beklagte zu 4 - 5)
212.052.25	€ (Gerichtskosten)
Kniffka
 Halfmeier
Bauner
 Leupertz
Eick