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BGH · VII ZR 191/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 191/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Prof. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 21.193,81 DM nebst Zinsen unter Wegfall der Zug-um-Zug-Leistung zu zahlen. Den Wert der Beschwer für die Beklagte hat das Berufungsgericht auf insgesamt 22.193,81 DM festgesetzt. Handwerkersicherungshypothek keinen eigenständigen Wert beigemessen hat, entfallen 21.193,81 DM auf die Zahlungsklage, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, und 1.000 DM auf den zurückgewiesenen Feststellungsantrag der Beklagten. Sie hält sich durch das Berufungsurteil mit über 40.000 DM für beschwert und beantragt, den Wert ihrer Beschwer entsprechend festzusetzen. Die Beschwer der Beklagten durch das Berufungsurteil ist höher als 40.000 DM zu bewerten . Die Beklagte ist durch das Berufungsurteil insoweit beschwert, als sie zur Zahlung von 21.193,81 DM verurteilt worden und ihr Feststellungsantrag zurückgewiesen worden ist. Aus den Gründen des Urteils ist ersichtlich, daß das Berufungsgericht den Feststellungsantrag als unbegründet erachtet und entsprechend über ihn entschieden hat. 2. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für diesen Antrag rechtsfehlerhaft mit nur 1.000 DM bewertet. Da nach ihrem Vortrag, dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, das Nachbesserungsrecht des Klägers bereits erloschen war, konnte sie den Nachbesserungsaufwand nur noch als Schadensposition nach § 635 BGB geltend machen. Selbst wenn dieser Wert um die üblichen 20 % gekürzt wird, übersteigt die Beschwer der Beklagten hinsichtlich des Feststellungsantrags den Betrag von 18.806,19 DM. Auf Antrag der Beklagten ist daher auszusprechen, daß der Wert ihrer Beschwer 40.000 DM übersteigt.

Zitierte Normen: § 635 BGB
FeststellungsantragWertProfessorBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
5~
VII ZR 191/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Hilde S
14-16,
Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
gegen
 den Bauunternehmer H.
Georg L
Straße 59 b,
Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
und
 Streithelfer des Kagers:____
Prof. Burkhard”KjBBfHjSI^B®-BJHJ-Straße 14,
t
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 und Partner,
WI
2
S
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Prof. Quack, Dr. Thode, Dr. Haß und Hausmann
 am 12. Oktober 1989
beschlossen:
Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 40.000 DM.
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5
Gründe :
I.
Der Kläger erbrachte im Jahre 1984 für das Bauvorhaben der Beklagten in	unterschiedliche	Baulei-
stungen. Die Aufträge für die Arbeiten erteilte der Architekt der Beklagten, dem Streithelfer des Klägers, als Vertreter der Beklagten.
Mit seiner Klage hat der Kläger restlichen Werklohn in Höhe von 45.596,50 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 26.304,84 DM Zug um Zug gegen die Beseitigung mehrerer Mängel und dazu verurteilt, in die Eintragung einer Handwerkersicherungshypothek in Höhe von 7.101,54 DM einzuwilligen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 21.193,81 DM nebst Zinsen unter Wegfall der Zug-um-Zug-Leistung zu zahlen. Im übrigen hat es das landgerichtliche Urteil aufrechterhalten. Den von der Beklagten erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Antrag festzustellen, daß der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten allen weiteren Schaden hinsichtlich der Schornsteinanlage zu ersetzen, der über den vom Berufungsgericht zugesprochenen Zahlungsbetrag hinausgeht, hat das Berufungsgericht abgewiesen.
Den Wert der Beschwer für die Beklagte hat das Berufungsgericht auf insgesamt 22.193,81 DM festgesetzt. Da das Berufungsgericht dem Antrag auf Eintragung einer Bau-
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Handwerkersicherungshypothek keinen eigenständigen Wert beigemessen hat, entfallen 21.193,81 DM auf die Zahlungsklage, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, und 1.000 DM auf den zurückgewiesenen Feststellungsantrag der Beklagten.
Die Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie hält sich durch das Berufungsurteil mit über 40.000 DM für beschwert und beantragt, den Wert ihrer Beschwer entsprechend festzusetzen.
II.
Der Antrag ist begründet. Die Beschwer der Beklagten durch das Berufungsurteil ist höher als 40.000 DM zu bewerten .
Die Beklagte ist durch das Berufungsurteil insoweit beschwert, als sie zur Zahlung von 21.193,81 DM verurteilt worden und ihr Feststellungsantrag zurückgewiesen worden ist.
1. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellte Feststellungsantrag ist als Widerfeststellungsklage anzusehen, über die das Berufungsgericht sachlich zu Lasten der Beklagten entschieden hat. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag als Klagantrag der Beklagten bewertet, denn es hat in den Gründen den Feststellungsantrag als "Klageerweiterung der Beklagten" bezeichnet. Hinsichtlich dieses Antrags hat das Berufungsgericht die Beru-
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S
fung der Beklagten zurückgewiesen. Aus den Gründen des Urteils ist ersichtlich, daß das Berufungsgericht den Feststellungsantrag als unbegründet erachtet und entsprechend über ihn entschieden hat.
2. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für diesen Antrag rechtsfehlerhaft mit nur 1.000 DM bewertet.
Der Wert der Beschwer beträgt mehr als 18.806,19 DM, so daß die Gesamtbeschwer - 21.193,81 DM + 18.806,19 DM =
40.000 DM - den Wert von 40.000 DM übersteigt. Maßgeblich für die Bemessung des Feststellungsantrags der Beklagten ist ihr wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung .
Nach dem Vortrag der Beklagten im zweiten Rechtszug war ihr Interesse hinsichtlich der fehlerhaften Schornsteinanlage auf die nach ihrer Behauptung erforderlichen Sanierungskosten gerichtet. Da nach ihrem Vortrag, dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, das Nachbesserungsrecht des Klägers bereits erloschen war, konnte sie den Nachbesserungsaufwand nur noch als Schadensposition nach § 635 BGB geltend machen. Durch die Vorlage zweier Kostenvoranschläge der Firma P. hat sie schlüssig dargelegt, welche Kosten aus ihrer Sicht zur Sanierung der fehlerhaften Schornsteinanlage erforderlich sind. Legt man den kostengünstigeren Sanierungsvorschlag der Firma P. mit dem Kostenansatz von insgesamt 34.221 DM zugrunde, beträgt der von dem Feststellungsantrag erfaßte Betrag 30.071,10 DM. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Kostenvoranschlag in Höhe von 34.221 DM abzüglich des vom Berufungsgericht zuerkannten Sanierungsaufwan-
des von 4.149,90 DM. Selbst wenn dieser Wert um die üblichen 20 % gekürzt wird, übersteigt die Beschwer der Beklagten hinsichtlich des Feststellungsantrags den Betrag von 18.806,19 DM.
Auf Antrag der Beklagten ist daher auszusprechen, daß der Wert ihrer Beschwer 40.000 DM übersteigt.
Girisch
 Thode