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BGH · Til ZR 191/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Til ZR 191/70

November 1969 wird unter Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist als unzulässig verworfen. Januar 1970, dem letzten Tag der Revisionsfrist, ließ er durch seinen zweitinstanzlichen Anwalt ein Armenrechtsgesuch zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts einreichen. Der Beklagte ließ gleichwohl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Revision einlegen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragen. In dem Wiedereinsetzungsantrag ist ausgeführt, der Beklagte sei infolge seiner Armut außerstande gewesen, die Revisionsfrist zu wahren. Die Revision ist nach § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist und dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist versagt werden muß. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Fällen wie dem vorliegenden Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung, daß der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist in solcher Weise um das Armenrecht nachgesucht hat, daß er von seinem Standpunkt aus gesehen damit rechnen konnte, ihm werde das Armenrecht bewilligt (Senatsbeschluß VII ZB 14/64 vom 21. Nachdem beide Vorinstanzen dem Beklagten das Armenrecht versagt hatten, weil er seine Armut nicht hinreichend dargelegt hatte, und der Beklagte gleichwohl den Rechtsstreit auf eigene Kosten weiterführte, konnten weder er noch sein damaliger Prozeßbevollmächtigter erwarten, daß es zur Bewilligung des Armenrechts für den Revisionsrechtszug genügt, wenn in dem beim Bundesgerichtshof eingereichten Armenrechtsgesuch lediglich erklärt wird, an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten habe sich nichts zu seinen Gunsten geändert. Denn der Beklagte hat nicht innerhalb der Prist des § 234 ZPO dargetan, daß er zur Vorlage dieses Zeugnisses vor Ablauf der Revisionsfrist aus Gründen außerstande war, die für ihn einen unabwendbaren Zufall darstellen. Wie der Senat bereits entschieden hat (LM Nr. 15 zu § 233 (H) ZPO), steht es jedem Gericht frei, die Bewilligung des Armenrechts aus dem einen oder anderen Grund zu verweigern. Dadurch ist es ihm nicht verwehrt, bei der Prüfung, ob eine Wiedereinsetzung gewährt werden könne, auf die Frage der Armut und ihre Glaubhaftmachung zurückzugreifen. Die Revision des Beklagten ist daher unter Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
Revisionsfrist17ArmenrechtZPOWiedereinsetzungArmutRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Til ZR 191/70	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Heinz straße 0,
Prozeßbevollmäohtigter:
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die	und	VBBP*
Fürstentum Liechtenstein, vertreten durch ihren Ver-waltungspräsidenten Direktor E. WBHB» ebenda,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr«
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 12. Juli 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Pinke und Br. Girisch
 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 17. November 1969 wird unter Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe :
I.
Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. November 1968 zur Zahlung von 56.000 DM (nebst Zinsen) an die Klägerin verurteilt worden.
Seine Berufung hat das Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen. In beiden Vorinstanzen hatte der Beklagte um das Armenrecht pachgesucht. Es ist ihm sowohl vom Landgericht wie vom Oberlandesgericht verweigert worden, weil er seine Armut nicht hinreichend glaubhaft gemacht hatte. Der Beklagte hat daraufhin den Rechtsstreit jeweils auf eigene Kosten weitergeführt.
Am 29. Januar 1970, dem letzten Tag der Revisionsfrist, ließ er durch seinen zweitinstanzlichen Anwalt ein Armenrechtsgesuch zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts einreichen. In dem Gesuch heißt es zur Armut des Beklagten lediglich, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich weder in der Berufungsinstanz noch später zu seinen Gunsten entwickelt, zu demal er erkrankt gewesen sei. Am 21. Februar 1970 reichte der damalige Prozeßbevollmächtigte des Beklagten für diesen ein neues Armutszeugnis der Stadt B^p. vom 17. Februar 1970 nach, in dem u.a. auf einen Bescheid des Arbeitsamts B^^ vom 15. Dezember 1969 Bezug genommen ist, wonach dem Beklagten ab 17. Dezember 1969 ein Arbeitslosengeld von wöchentlich 175,20 DM bewilligt worden ist.
Der erkennende Senat hat dem Beklagten durch Beschluß vom 26. November 1970 das Armenrecht für die Revision verweigert, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Der Beklagte ließ gleichwohl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Revision einlegen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragen.
In dem Wiedereinsetzungsantrag ist ausgeführt, der Beklagte sei infolge seiner Armut außerstande gewesen, die Revisionsfrist zu wahren. Zur Glaubhaftmachung werde auf die Senatsakten Bezug genommen. Der Beklagte werde nunmehr durch Darlehensaufnahme die Kosten für die Durchführung der Revision beschaffen.
II.
Die Revision ist nach § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist und dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist versagt werden muß.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Fällen wie dem vorliegenden Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung, daß der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist in solcher Weise um das Armenrecht nachgesucht hat, daß er von seinem Standpunkt aus gesehen damit rechnen konnte, ihm werde das Armenrecht bewilligt (Senatsbeschluß VII ZB 14/64 vom 21. September 1964 = LM Nr. 15 zu § 233 (H) ZPO).War dagegen diese Erwartung nicht gerechtfertigt, weil die Partei oder ihr Vertreter erkennen konnten, daß die Armut in dem Gesuch nicht ausreichend dargetan war, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (BGH LM Nr. 14 zu § 233 (Anh.) ZPO; BGHZ 26, 99, 101; LM Nr. 12 zu § 233 (Hc) ZPO). Einen Anspruch darauf, daß ihr nachgelassen wird, die zur Armenrechtsbewilligung notwendigen Unterlagen erst nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist einzureichen, hat die arme Partei nicht (BGH LM Nr. 59 zu § 233 (AnL)
ZPO mit Nachweisen). Sie kann allenfalls geltend machen, daß sie zur rechtzeitigen Vorlage der erforderlichen Nachweise infolge eines unabwendbaren Zufalls nicht in der Lage gewesen sei, muß das aber innerhalb der Frist des § 234 ZPO dartun (BGH LM Nr. 5 zu § 233 (Ha) ZPO; Nr. 12 zu § 233 (Hb) ZPO).
An alledem fehlt es hier. Nachdem beide Vorinstanzen dem Beklagten das Armenrecht versagt hatten, weil er seine Armut nicht hinreichend dargelegt hatte, und der Beklagte gleichwohl den Rechtsstreit auf eigene Kosten weiterführte, konnten weder er noch sein damaliger Prozeßbevollmächtigter erwarten, daß es zur Bewilligung des Armenrechts für den Revisionsrechtszug genügt, wenn in dem beim Bundesgerichtshof eingereichten Armenrechtsgesuch lediglich erklärt wird, an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten habe sich nichts zu seinen Gunsten geändert. Ein solches Gesuch ist, was die Darlegung der Armut des Klägers angeht, unzureichend. Ob sich aus dem später nachgebrachten neuen Armutszeugnis etwas anderes ergab, braucht nicht erörtert zu werden. Denn der Beklagte hat nicht innerhalb der Prist des § 234 ZPO dargetan, daß er zur Vorlage dieses Zeugnisses vor Ablauf der Revisionsfrist aus Gründen außerstande war, die für ihn einen unabwendbaren Zufall darstellen. Die Verweisung in dem Wiedereinsetzungsantrag auf die Senatsakten genügte dazu nicht. Denn aus den nachgereichten Unterlagen ist nicht zu ersehen, warum der Beklagte sich erst am 17. Pebruar 1970 ein neues Armutszeugnis beschafft hat, obgleich ihm bereits unter dem 15. Dezember 1969 Arbeitslosengeld bewilligt worden war.
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Senat, ohne sich mit der Frage der Armut zu befassen, das Armenrechtsgesuch wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt hat. Wie der Senat bereits entschieden hat (LM Nr. 15 zu § 233 (H) ZPO), steht es jedem Gericht frei, die Bewilligung des Armenrechts aus dem einen oder anderen Grund zu verweigern. Dadurch ist es ihm nicht verwehrt, bei der Prüfung, ob
 eine Wiedereinsetzung gewährt werden könne, auf die Frage der Armut und ihre Glaubhaftmachung zurückzugreifen.
Die Revision des Beklagten ist daher unter Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Glanzmann
 Pinke
Rietschel
 Girisch
Erbel