Hat der Unternehmer sich durch ungerechtfertigte iristlose Kündigung dem Handelsvertreter gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, so kann dieser unter Umständen auch anstelle eines ihm durch die vorzeitige Beendigung des VertragsVerhältnisses entgangenen höheren Ausgleichs einen entsprechenden Betrag als Schadensersatz verlangen. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen p Am 8» Februar 1963 einigten die Parteien sich dahin, daß der Kläger für den im Jahre 1962 erlittenen Verlust im Jahre 1963 zusätzlich für jeden verkauften Batterietank einen Betrag von 3*50 DM vergütet erhalten sollte. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihm einen Ausgleich von 1.500 DM zugesprochen; im übrigen hat es seine Berufung zurückgewiesen. 1. Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch des Klägers, weil weder seine Behauptung bewiesen sei, daß die Beklagte sich verpflichtet habe, ab Mai 1963 monatlich 400 bis 500 Tanks zu liefern, noch der Kläger etwas dafür vorgetragen habe, daß die Beklagte willkürlich schlechte Tanks geliefert habe. Insbesondere ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen noch aus der Revisionsbegründung tatsächliche Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten der Beklagten im Sinne der Entscheidung BGHZ 26, 161» von deren Grundsätzen das Berufungsgericht zutreffend äußgegangen ist. Die Revision meint, die Beklagte habe die Verpflichtung verletzt, dem Kläger die erforderlichen Nachrichten zu geben (§ 86 Abs. 2 H<Zß), ihn insbesondere darüber aufzuklären, wenn sie nicht fähig oder willens gewesen sei, Tanks in der gewünschten Güte, und Menge zu liefern. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich auch sonst nicht, daß und inwiefern das Ausbleiben von Nachrichten d^r Beklagten ursächlich für einen dem Kläger entstandenen Schaden gewesen sein soll. Das Berufungsgericht entnimmt aber aus der in der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung der Beklagten liegenden Vertragsverletzung keinen Schadensersatzanspruch des Klägers, weil er nichts Konkretes dazu vorgetragen habe, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er in der Zeit von der fristlosen Kündigung bis zu dem 30» September 1963 feste Aufträge hätte hereinbringen können» Da der Kläger im Jahre 1963 bis Mitte Juli nur 57 Tanks verkauft habe, böten sich keine Anhaltspunkte, etwaige Verkaufszahlen des Klägers für diese Zeit zu schätzen. Der Kläger habe nicht nachweisen können, daß sein geringer Verkaufserfolg im Jahre 1963 allein auf vertragswidriges Verhalten der Beklagten nach dem Abschluß des Vergleichs vom 8. 11 behauptet und unter Beweis gestellt, bei Fortdauer des Vertragsverhältnisses zur Beklagten würden seine 4 größten Kunden monatlich 1„Q00 bis 1.200 Tanks bezogen haben» In diesem Zusammenhang ist die weitere Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 15. 14 zu berücksichtigen, die Kunden des Klägers hätten Belieferung von dem neuen V/erk aus zur Bedingung gemacht» Dieser Vortrag des Klägers ist hinreichend geeignet, einen ihm durch die fristlose Der dem Kläger zustehende Ausgleich kann zwar nicht höher sein als die Vorteile, die die Beklagte nach Vertragsende aus der Geschäftsverbindung mit den vom Kläger geworbenen Kunden gezogen hat. Sollte sich ergeben, daß der Kläger bei Fortdauer des Vertragsverhältnisses bis zu dem 30. September 1963 erheblich mehr Tanks hätte verkaufen können, so wird das zwar nicht bei Ermittlung des Höchstbetrages des Ausgleichs, wohl aber bei der Feststellung des dem Kläger durch die ungerechtfertigte fristlose Kündigung der Beklagten entstandenen Schadens zu berücksichtigen sein. Es bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß der vom Kläger gestellte Antrag auf Zubilligung des angemessenen Ausgleichs auch einen solchen Schadensersatzanspruch umfaßt. 5. Hiernach ist das angefochtene Urteil;, soweit es zu dem Nachteil des Klägers und über die Kosten entschieden hat, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen o Dabei kann ferner von Bedeutung sein, daß die Eröffnung der neuen ProduktionsStätte in sich bis zu dem August 1963 hinausgezögert hat, auch wenn die Beklagte daran keine Schuld treffen sollte.
Nachschlagewerk: ja BGHZj____________ja HGB §§ 89a, 89b; BGB § 249 A Hat der Unternehmer sich durch ungerechtfertigte iristlose Kündigung dem Handelsvertreter gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, so kann dieser unter Umständen auch anstelle eines ihm durch die vorzeitige Beendigung des VertragsVerhältnisses entgangenen höheren Ausgleichs einen entsprechenden Betrag als Schadensersatz verlangen. BGH, Urt.v. 12„ Januar 1970 - VII ZR 191/67 - OLG Frankfurt (Main) LG Limburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII_ZR_ 191/67 URTEIL Verkündet am 12o Januar 1970 Horn, Justizhaupsekretär als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Carl-Heinz Istraße Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, 9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen di^P^ma EisenwerkN®HHBB| Wilhelm vertreten durc^ihren haftenden Gesellschafter Wilhelm sflB,1 Mal KG, lersönlich Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte und Dr, Prof < - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzraann sowie der Bundesrichter Hubert Meyer, Dr. Vogt, Dr. Finke und Schmidt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20. Oktober 1967 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil des Klägers und über die Kosten entschieden hat. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen p Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte stellt Heizöl-Lagertanks her. Im Januar 1962 übernahm der Kläger Ihre Vertretung im Raum Hamburg. Mit Schreiben vom 17. April 1962 bestätigte die Beklagte dem Kläger auf dessen 'Wunsch, daß sie seinen voraussichtlichen Bedarf in den Sommermonaten, den er auf etwa 3 Waggons wöchentlich (1 Waggon = 40 bis 50 Tanks) geschätzt hatte, decken könne. Im Laufe des Sommers 1962 beanstandete der Kläger mehrfach Mängel der von der Beklagten gelieferten Tanks und zu geringe Lieferungen. Die Beklagte versprach, aufgetretene Mängel zu beseitigen, und erklärte die zu geringen Liefermengen mit TransportSchwierigkeiten» Mit Schreiben vom 27. September und 18» Oktober 1962 sowie vom 3. Januar 1963 machte der Kläger einen Provisionsausfall in Höhe von zuletzt 14.400 DM geltend. Seine Provisionseinnahmen beliefen sich 1962 nur auf 5.763 DM. Am 8» Februar 1963 einigten die Parteien sich dahin, daß der Kläger für den im Jahre 1962 erlittenen Verlust im Jahre 1963 zusätzlich für jeden verkauften Batterietank einen Betrag von 3*50 DM vergütet erhalten sollte. Die Beklagte zahlte ihm hierauf einen Vorschuß von 3.500 DM. Anfang 1963 nahm die Beklagte die Einrichtung einer weiteren Produktionsstätte in Schleswig- Holstein in Angriff, von wo besonders die Kunden des Klägers beliefert werden sollten. Der Produktionsbeginn an diesem Ort zögerte sich aber bis zu dem August 1963 hinaus. Bis zu dem Juli 1963 verkaufte der Kläger insgesamt nur 57 Tanks. Deshalb und weil er bei einem Gespräch mit dem Gesellschafter der Beklagten GfllHI deren Tanks als "Mist" bezeichnet hatte, kündigte dieser das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 24, Juli 1963 fristlos. Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch wegen der erlittenen Provisionseinbußen in Höhe von 25.000 DM mit Zinsen sowie einen Ausgleichsanspruch, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, geltend gemacht. Er hat vorgetragen, die geringen Verkaufszahlen seien auf die Lieferschwierigkeiten der Beklagten und die mangelhafte Qualität ihrer Tanks zurückzuführen. Er hätte sonst bis zu dem 30. September 1963 mindestens 2.700 Tanks verkaufen können. Die fristlose Kündigung der Beklagten sei den Umständen nach nicht gerechtfertigt gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihm einen Ausgleich von 1.500 DM zugesprochen; im übrigen hat es seine Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche, soweit sie ihm aberkannt worden sind, weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidüngsgründe; 1. Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch des Klägers, weil weder seine Behauptung bewiesen sei, daß die Beklagte sich verpflichtet habe, ab Mai 1963 monatlich 400 bis 500 Tanks zu liefern, noch der Kläger etwas dafür vorgetragen habe, daß die Beklagte willkürlich schlechte Tanks geliefert habe. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision hat dagegen nichts Beachtliches vorzubringen vermocht. Insbesondere ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen noch aus der Revisionsbegründung tatsächliche Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten der Beklagten im Sinne der Entscheidung BGHZ 26, 161» von deren Grundsätzen das Berufungsgericht zutreffend äußgegangen ist. 2. Die Revision meint, die Beklagte habe die Verpflichtung verletzt, dem Kläger die erforderlichen Nachrichten zu geben (§ 86 Abs. 2 H<Zß), ihn insbesondere darüber aufzuklären, wenn sie nicht fähig oder willens gewesen sei, Tanks in der gewünschten Güte, und Menge zu liefern. Soweit es sich um das Jahr 1962 handelt, braucht hierauf nicht weiter eihgegangen zu werden. Insoweit sind die ProvisionsverTuste des Klägers durch den Vergleich der Parteien vom 8. Februar 1963 abgegolten worden. Hinsichtlich des Jahres 1963 ist nicht ersichtlich, inwiefern und vorüber die Beklagte den Kläger hät~ te auftdären sollen Er hat es insoweit an tatsächlichen Angaben fehlen lassen, vielmehr selbst vorgetragen, die Beklagte habe vor Anfang an fortgesetzt mangelhafte Tanks geliefert. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich auch sonst nicht, daß und inwiefern das Ausbleiben von Nachrichten d^r Beklagten ursächlich für einen dem Kläger entstandenen Schaden gewesen sein soll. 3. Das Berufungsgericht billigt der Beklagten keinen wichtigen Grund für ihre fristlose Kündigung zu. Diese tatrichterliche Wertung des Sachverhalts ist dem Kläger und Revisionskläger günstig; sie läßt auch keinen Rechtsirrtum erkennen» Das Berufungsgericht entnimmt aber aus der in der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung der Beklagten liegenden Vertragsverletzung keinen Schadensersatzanspruch des Klägers, weil er nichts Konkretes dazu vorgetragen habe, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er in der Zeit von der fristlosen Kündigung bis zu dem 30» September 1963 feste Aufträge hätte hereinbringen können» Da der Kläger im Jahre 1963 bis Mitte Juli nur 57 Tanks verkauft habe, böten sich keine Anhaltspunkte, etwaige Verkaufszahlen des Klägers für diese Zeit zu schätzen. Der Kläger habe nicht nachweisen können, daß sein geringer Verkaufserfolg im Jahre 1963 allein auf vertragswidriges Verhalten der Beklagten nach dem Abschluß des Vergleichs vom 8. Februar 1963 zurückzuführen sei» Deshalb könne er auch nicht auf seine durch diesen Vergleich abgegoltenen Ansprüche zurückgreifen. Diese Ausführungen greift die Revision mit Recht an. Insoweit greift eine von ihr erhobene Verfahrensrüge durch» Der Kläger hat im Schriftsatz vom 10» November 1967 S. 11 behauptet und unter Beweis gestellt, bei Fortdauer des Vertragsverhältnisses zur Beklagten würden seine 4 größten Kunden monatlich 1„Q00 bis 1.200 Tanks bezogen haben» In diesem Zusammenhang ist die weitere Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 15. Juni 1966 S. 14 zu berücksichtigen, die Kunden des Klägers hätten Belieferung von dem neuen V/erk aus zur Bedingung gemacht» Dieser Vortrag des Klägers ist hinreichend geeignet, einen ihm durch die fristlose Kündigung der Beklagten entstandenen erheblichen Schaden darzutun. Bas Berufungsgericht hätte daher die angetretenen Beweise erheben müssen. Die Höhe des Schadens wäre gegebenenfalls gemäß § 287 ZPO zu schätzen gewesen. 4. Die Revision erstrebt auch die Zuerkennung eines höheren Ausgleichs. Sie meint, "aus Gründen des Schadensersatzes sei der Ausgleichsanspruch des Klägers erheblich höher zu berechnen1'. Der dem Kläger zustehende Ausgleich kann zwar nicht höher sein als die Vorteile, die die Beklagte nach Vertragsende aus der Geschäftsverbindung mit den vom Kläger geworbenen Kunden gezogen hat. Ziffernmäs-sige Feststellungen hierüber hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Sollte sich ergeben, daß der Kläger bei Fortdauer des Vertragsverhältnisses bis zu dem 30. September 1963 erheblich mehr Tanks hätte verkaufen können, so wird das zwar nicht bei Ermittlung des Höchstbetrages des Ausgleichs, wohl aber bei der Feststellung des dem Kläger durch die ungerechtfertigte fristlose Kündigung der Beklagten entstandenen Schadens zu berücksichtigen sein. Dem Kläger könnte in diesem Fall anstelle eines ihm entgangenen höheren Ausgleichs gemäß § 249 BGB ein entsprechender Betrag als Schadensersatz zuzuerkennen sein. Es bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß der vom Kläger gestellte Antrag auf Zubilligung des angemessenen Ausgleichs auch einen solchen Schadensersatzanspruch umfaßt. 5. Hiernach ist das angefochtene Urteil;, soweit es zu dem Nachteil des Klägers und über die Kosten entschieden hat, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen o Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Beklagte, der nach seiner Feststellung kein wichtiger Kündigungsgrund zur Seite stand, das Vertragsverhältnis nach Treu und Glauben nicht noch über den 30. September 1963 bis zu dem Ende des Jahres 1963 hätte fortsetzen müssen. Der Kläger, sollte nach dem Vergleich vom 8. Februar 1963 für die Provisionsausfälle 1962 durch erhöhte Provisionen für die Verkäufe im (ganzen) Jahr ‘ 1963 entschädigt werden. Dabei kann ferner von Bedeutung sein, daß die Eröffnung der neuen ProduktionsStätte in sich bis zu dem August 1963 hinausgezögert hat, auch wenn die Beklagte daran keine Schuld treffen sollte. Glanzmann Meyer Vogt Finke Schmidt