* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 191/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 191/66

- ProzeßbevollmKchtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12- Mai 3969 unter Mitwirkung des Vizepresidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietscbel, Erbel, Dr. Vogt und Schmidt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14- Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 28* Juli 1966 aufgehoben- Die Klägerin hat behauptet, sie habe diese "deutsche Anlage" bei allen Verträgen (Hauptvertrag wie Einzellieferverträgen) der Beklagten jedesmalf zusammen mit dem "Formblatt 188", mitübersandt; die Beklagte habe nicht widersprochen» Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Zeugenaussage der Buchhalterin der Klägerin, Frau fest, die Klägerin habe der Beklagten bei Übersendung sowohl des Hauptverträges von Januar 1964, als auch aller Auftragsbestätigungen über Einzellieferverträge jeweils neben dem Formblatt Nr» 188 auch die "deutsche Anlage" mitgeschickt» Dadurch, daß die Beklagte dieser "immer wieder" beigefügten Anlage nicht widersprochen habe, sei auch diese in allen Fällen Vertragsinhalt geworden o Denn in einem solchen Falle hätte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß das Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin nach seinem objektiven Erklärungswert als eine schlüssige Einverständniserklärung auch mit der "deutschen Anlage", die ihrerseits eine Ergänzung des Formblatts 188 ist, ansehen dürfen» Das gilt umso mehr, als dieses Verhalten sich dann nicht in bloßem Schweigen erschöpft, sondern auch in einem Tun der Beklagten bestanden hätte, nämlich in der Fortsetzung des Hauptvertrages und in der Aufgabe weiterer Einzelbestellungen. 1. Es hält den von ihm angenommenen Sachverhalt auch deshalb für erwiesen, weil die Beklagte ihrer Schiedsklage außer dem Formblatt 188 ihrerseits die "deutsche Anlage" beigefügt hat, allerdings in spanischer Sprache. Dieser Umstand kann jedoch allenfalls nur den Schluß rechtfertigen, daß die Klägerin der Beklagten die deutsche Anlage einmal, noch dazu nur in Spanisch, übersandt hat. 2« Die Beklagte hatte als Gegenze&gin ihre Angestellte benannt dafür, daß die "deutsche Anlage" dem der Beklagten von der Klägerin übersandten Vertrag vom Januar 1964 nicht beigelegen habe* a) Das Berufungsgericht hält den Beweisantritt für unerheblich, weil damit nicht zu widerlegen sei, daß die Anlage "auch" :soll wohl heißen; "jedenfalls"/ allen Auftragsbestätigungen der Einzelbestellungen beigelegen habe« Damit setzt sich das Berufungsgerich in Widerspruch zu seinen früheren Ausführungen, in denen es seine Entscheidung damit begründet hat, daß die "deutsche Anlage" sowohl bei der Übersendung des "Hauptvertrags", alp auch bei den einzelnen Auftragsbestätigungen beigefügt war« Die im vorliegenden Pall vom Berufungsgericht hierzu gegebene Begründung geht fehl» Es meint, die Schiedsklage der Beklagten ergebe, daß diese auch die "deutsche Anlage" (allerdings in spanischer Sprache-von der Klägerin übersandt erhalten habe» Das braucht aber nicht im Zusammenhang mit der Übersendung des HauptVertrages von Januar 1964 geschehen zu sein, sondern ist möglicherweise gelegentlich einer der späteren Einzelbestellungen erfolgt. Ein solcher Einzelfall kann aber nicht den vom Berufungsgericht gezogenen weitgehenden Schluß rechtfertigen, die "deutsche Anlage" sei Vertragsbestandteil sowohl des Hauptvertrages, als auch sämtlicher Einzellieferungsverträge der Parteien geworden. In der Behauptung der Beklagtem ihre Angestellte MflHfl könne als Zeugin bekunden, daß die "deutsche Anlage" zu dem Formblatt 188 dem der Beklagten von der Klägerin übersandten Vertrag vom Januar 1964 nicht beigelegen habe, liegt zugleich die Behauptung, die Angestellte MflH habe das beobachtet und könne darüber aus eigener Wissenschaft Bekundungen machen» Nähere Angaben hierzu brauchte die Beklagte im Zusammenhang mit dem Bev/eisantritt nicht zu machen» Die Beklagte hat auf Grund der Einzelbestellung Nr«, 6601 ^Weygand), welche nicht Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits ist, in einem Vorprozeß vor dem Landgericht Augpburg Schadensersatzklage gegen die Klägerin erhoben (HKO 12/64, später verbunden als Widerklage mit HKO 8/67 -HU 308/66/» 1o Dem kann nicht gefolgt werden» Die Wertung des Berufungsgerichts ist nicht möglich» Daraus, daß die Beklagte in einem Fall der zahlreichen Einzelbestellungen selbst als Kläger die Hilfe des deutschen staatlichen Gerichts gegen die jetzige Klägerin 'damalige Beklagte) in Anspruch genommen hat, hat sie zwar in diesem Fall auf die Einrede des Schiedsvertrages verzichtet» Eine weitergehende Verzichtswirkung über diesen Einzelfall hinaus kann dem aber nicht entnommen werden» Verzicht auf bestehende Rechte ist etwas Ungewöhnliches und verlangt eine jeden Zweifel ausschließende Willens- Aus der Tatsache, daß die Beklagte sich in vier weiteren Pallen auf Klagen der Klägerin gegen sie vor dem staatlichen deutschen Gericht eingelassen hat, will das Berufungsgericht, wie es ausdrücklich erklärt, nichts zu dem Nachteil der Beklagten herleiten. Es läßt sich unter diesen Umständen aus dem Verhalten der Beklagten in den Vorprozessen für die Klägerin auch kein Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegen die Erhebung der Schiedseinrede durch die Beklagte im gegenwärtigen Prozeß herleiten.

BerufungsgerichtParteiAnlageKlägerinAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2035 003
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 191/66	URTEIL	Verkündet	«m
12. Mai 1969 Horn,
 JustizhauptsokrotHr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Etablissements la Lj^/ßelgien, Rue Grande» V__ ton durch den Vorstand Herrn
 Horstal-, vertre-
Beklagter, Borufungskl^gerin und RevisionsklHgerin,
- Prozeßbevollmachtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 di^Pirma SB|V> Spinnereimaschinenbau, Inhaber Michael hBB» Ingenieur,	HBHsstr*	B’
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- ProzeßbevollmKchtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12- Mai 3969 unter Mitwirkung des Vizepresidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietscbel, Erbel,
 Dr. Vogt und Schmidt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14- Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 28* Juli 1966 aufgehoben-
Die Sache v/ird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 4» Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien, welche Spinnereimaschinen hersteilen, vereinbarten durch Vertrag vom 3-/20. Januar 1964, mit Zusatzvertrag vom 7./11. Februar 1964, eine längerfristige Zusammenarbeit bei Herstellung und Vertrieb des von der Klägerin entwickelten "FflHH^Automaten" ’
Sie verpflichteten sich u.a.« «»während der vorgesehenen Vertragsdauer von 5 Jahren beim Verkauf sog. "Finisseure" nur das Fabrikat “I^m^-Automat11 zu verwenden, sich gegenseitig über Verbesserungen der Konstruktion zu verständigen, bestehende Patente der Klägerin zu achten und
 
anderen Konkurrenzfirmen keine Lizenz einzuräumen^ Die Beklagte verpflichtete sich, während der Vertragsdauer
 ein Preisnachlaß von rund 25 # eingeräumt werden sollte. Auf Grund des Hauptvertrages schlossen die Parteien dann eine Reihe von Einzellieferverträgen ab, durch
 verkaufte.
Anfang Mai 1964- kam es zu dem Streit. Dieser führte zu dem Ende der Zusammenarbeit und zu mehreren Prozessen der Parteien vor deutschen staatlichen Gerichten, in denen die Beklagte unterlag (vgl. HKQ 26/64, HKO 127/64, HKO 8/65 und 12/64 * 14 U 508/66, HKO .50/65 * 14 U 388/66, sämtlich LG Augsburg bzw. OLG München/Senat in Augsburg).
Mit Schreiben vom 14. Mai 1964 kündigte die Beklagte der Klägerin Schadensersatzansprüche in Höhe vom 10 Millionen belgischer Pranken an. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1965 teilte sie ihr mit, sie v/erde nunmehr einen Schiedsspruch beim Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer in Paris herbeiführen.
Darauf erhob die Klägerin im gegenwärtigen Prozeß eine (der Beklagten am 27» Oktober 1965 zugestellte) negative Peststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, daß die Beklagte keinerlei (Schadensersatz-) Ansprüche aus dem Hauptvertrag und den Einzellieferungsverträgen Nr. 6602 - 6603 und 6605 - 6614 habe.
Später, am 3« November 1965? ging bei der Internationalen Handelskammer in Paris eine - noch schwebende -Schiedsklage der Beklagten gegen die Klägerin ein, auf
200 Stück ”F
Automaten” abzunehmen, v/obei ihr
 welche die Klägerin
■Automaten an die Beklagte
~ 4 -
Zahlung von 9 Millionen belgischer Pranken Schadensersatz.
Die Beklagte hat im gegenwärtigen Rechtsstreit die Einrede des Schiedsvertrages erhoben.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Einrede verworfen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte die Einrede weiter.
Entscheidungsgründe;
Die Parteien haben, wie das Berufungsgericht feststellt, die Anwendung deutschen Rechts ausdrücklich vereinbart. Das wird von keiner Partei angegriffen.
Die Einrede des Schiedsvertrages stützt sich auf Seite 4, vorletzter Absatz, und auf Seite 5, letzter Absatz des Vertrages vom 3./20. Januar 1964, sowie auf Artikel 13«1 der - unstreitig Vertragsinhalt gewordenen -"Allgemeinen Lieferbedingungen für den Export von Maschinen und Anlagen, veranlaßt und empfohlen von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, Genf, März 1953" (im folgenden: "Formblatt 188"). Die Vertragsbestimmung lautet:
"Alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schieds-ordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannt ten Schiedsrichtern endgültig entschieden."
 
Die Klägerin beruft sieb demgegenüber auf die "Anlage der deutschen metallverarbeitenden Industrie zu den Allgemeinen Lieferbedingungen für den Export von Maschinen und Anlagen" (im folgenden: "deutsche Anlage";, worin es unter Ziffer 9 zu Artikel 13 heißt:
"Der Verkäufer ist berechtigt, statt des Schiedsgerichts das ordentliche Gericht seines Wohnsitzes oder seiner Hauptniederlassung oder das für den Käufer zuständige ordentliche Gericht anzurufen, solange nicht von einer Partei der Rechtsstreit beim Schiedsgericht anhängig gemacht ist»"
Die Klägerin hat behauptet, sie habe diese "deutsche Anlage" bei allen Verträgen (Hauptvertrag wie Einzellieferverträgen) der Beklagten jedesmalf zusammen mit dem "Formblatt 188", mitübersandt; die Beklagte habe nicht widersprochen»
I»
Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Zeugenaussage der Buchhalterin der Klägerin, Frau fest, die Klägerin habe der Beklagten bei Übersendung sowohl des Hauptverträges von Januar 1964, als auch aller Auftragsbestätigungen über Einzellieferverträge jeweils neben dem Formblatt Nr» 188 auch die "deutsche Anlage" mitgeschickt» Dadurch, daß die Beklagte dieser "immer wieder" beigefügten Anlage nicht widersprochen habe, sei auch diese in allen Fällen Vertragsinhalt geworden o
Wenn der vom Berufungsgericht angenommene Sachverhalt zutreffen sollte, könnte die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, auch die "deutsche Anlage" sei
 Vertragsbestandteil geworden, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden; der gegenteiligen Rechtsauffassung der Revision vermag der Senat nicht beizutreten. Denn in einem solchen Falle hätte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß das Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin nach seinem objektiven Erklärungswert als eine schlüssige Einverständniserklärung auch mit der "deutschen Anlage", die ihrerseits eine Ergänzung des Formblatts 188 ist, ansehen dürfen» Das gilt umso mehr, als dieses Verhalten sich dann nicht in bloßem Schweigen erschöpft, sondern auch in einem Tun der Beklagten bestanden hätte, nämlich in der Fortsetzung des Hauptvertrages und in der Aufgabe weiterer Einzelbestellungen.
Mit Recht rügt die Revision aber, daß das Berufungsgericht seine tatsächlichen Feststellungen nicht rechtsfehlerfrei getroffen hat.
1. Es hält den von ihm angenommenen Sachverhalt auch deshalb für erwiesen, weil die Beklagte ihrer Schiedsklage außer dem Formblatt 188 ihrerseits die "deutsche Anlage" beigefügt hat, allerdings in spanischer Sprache.
Dieser Umstand kann jedoch allenfalls nur den Schluß rechtfertigen, daß die Klägerin der Beklagten die deutsche Anlage einmal, noch dazu nur in Spanisch, übersandt hat. Eine solche einmalige Übersendung der Anlage, noch dazu in einer Sprache, welche für beide Parteien Fremdsprache ist, kann keinen so weitgehenden Schluß rechtfertigen, wie das Berufungsgericht ihn gezogen hat. Einen solchen einmaligen Vorfall hätte die Beklagte als Versehen betrachten und ohne Rechtsnachteil unwidersprochen lassen dürfen.
Darauf, ob der Gebrauch von Spanisch im internationalen Handelsverkehr "nicht ungewöhnlich" ist, wie das Berufungsgericht annimmt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an«
2« Die Beklagte hatte als Gegenze&gin ihre Angestellte	benannt	dafür,	daß die "deutsche
 Anlage" dem der Beklagten von der Klägerin übersandten Vertrag vom Januar 1964 nicht beigelegen habe*
a) Das Berufungsgericht hält den Beweisantritt für unerheblich, weil damit nicht zu widerlegen sei, daß die Anlage "auch" :soll wohl heißen; "jedenfalls"/ allen Auftragsbestätigungen der Einzelbestellungen beigelegen habe«
Damit setzt sich das Berufungsgerich in Widerspruch zu seinen früheren Ausführungen, in denen es seine Entscheidung damit begründet hat, daß die "deutsche Anlage" sowohl bei der Übersendung des "Hauptvertrags", alp auch bei den einzelnen Auftragsbestätigungen beigefügt war«
Das Berufungsgericht übersieht ferner, daß, wenn durch Vernehmung der Angestellten	sich	die	Unwahr-
heit der Aussage der Frau K|HHH in Bezug auf den Vertrag vom Januar 1964 heraussteilen würde, die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin auch im übrigen erschüttert sein könnte«
bj Das Berufungsgericht meint, die Angestellte MjH^psei ein von vornherein völlig ungeeignetes Beweismittel«
Das trifft nicht zu. Die Zurückweisung eines Beweismittels mit dieser Begründung kommt nvir in Ausnahmefällen in Betracht; in aller Regel wird darin eine unzulässige Vorwegwürdigung des Beweises liegen (vgl. BGH NJW 1956, 1480; Urteil des Senats VII ZR 138/59 vom 13» Oktober I960; Stein-Jonas ZPO 19* Aufl. § 284 B III 2 b;.
Die im vorliegenden Pall vom Berufungsgericht hierzu gegebene Begründung geht fehl» Es meint, die Schiedsklage der Beklagten ergebe, daß diese auch die "deutsche Anlage" (allerdings in spanischer Sprache-von der Klägerin übersandt erhalten habe»
Wie bereits oben zu 1) ausgeführt, kann dieser Umstand aber allenfalls nur beweisen, daß die Beklagte die "deutsche Anlage" einmal zugesandt erhalten hat*
Das braucht aber nicht im Zusammenhang mit der Übersendung des HauptVertrages von Januar 1964 geschehen zu sein, sondern ist möglicherweise gelegentlich einer der späteren Einzelbestellungen erfolgt. Ein solcher Einzelfall kann aber nicht den vom Berufungsgericht gezogenen weitgehenden Schluß rechtfertigen, die "deutsche Anlage" sei Vertragsbestandteil sowohl des Hauptvertrages, als auch sämtlicher Einzellieferungsverträge der Parteien geworden.
c) Das Berufungsgericht vermißt eine nähere Darlegung der Beklagten darüber, v/ieso die Angestellte MfH zu der unter Beweis gestellten Präge etwas bekunden könne.
Auch mit dieser Begründung durfte das Berufungsgericht den Beweisantritt nicht ablehnen- Denn damit überspannt es die Anforderungen, die an einen schlüssigen
 
Beweisantritt zu stellen sind. In der Behauptung der Beklagtem ihre Angestellte MflHfl könne als Zeugin bekunden, daß die "deutsche Anlage" zu dem Formblatt 188 dem der Beklagten von der Klägerin übersandten Vertrag vom Januar 1964 nicht beigelegen habe, liegt zugleich die Behauptung, die Angestellte MflH habe das beobachtet und könne darüber aus eigener Wissenschaft Bekundungen machen» Nähere Angaben hierzu brauchte die Beklagte im Zusammenhang mit dem Bev/eisantritt nicht zu machen»
II»
Die Beklagte hat auf Grund der Einzelbestellung Nr«, 6601 ^Weygand), welche nicht Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits ist, in einem Vorprozeß vor dem Landgericht Augpburg Schadensersatzklage gegen die Klägerin erhoben (HKO 12/64, später verbunden als Widerklage mit HKO 8/67 -HU 308/66/»
Das Berufungsgericht wertet das als einen "allgemeinen Verzicht der Beklagten auf die Schiedsklausel»"
1o Dem kann nicht gefolgt werden» Die Wertung des Berufungsgerichts ist nicht möglich» Daraus, daß die Beklagte in einem Fall der zahlreichen Einzelbestellungen selbst als Kläger die Hilfe des deutschen staatlichen Gerichts gegen die jetzige Klägerin 'damalige Beklagte) in Anspruch genommen hat, hat sie zwar in diesem Fall auf die Einrede des Schiedsvertrages verzichtet» Eine weitergehende Verzichtswirkung über diesen Einzelfall hinaus kann dem aber nicht entnommen werden» Verzicht auf bestehende Rechte ist etwas Ungewöhnliches und verlangt eine jeden Zweifel ausschließende Willens-
erklärung (vgl. BGH VII ZR 9/66 vom 29» April 1968, insoweit in BGHZ 50, 90 nicht abgedruckt). Daran fehlt es hier» Es ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die Beklagte damit ihren Y/illen zu dem Ausdruck gebracht hätte, sie wolle für alle Rechtsverhältnisse und alle daraus entstehenden Streitfälle, sowohl aus dem Hauptvertrag, als auch aus sämtlichen Einzelverträgen, auf die Schiedseinrede verzichten.
Aus der Tatsache, daß die Beklagte sich in vier weiteren Pallen auf Klagen der Klägerin gegen sie vor dem staatlichen deutschen Gericht eingelassen hat, will das Berufungsgericht, wie es ausdrücklich erklärt, nichts zu dem Nachteil der Beklagten herleiten. Dem kann das Revisionsgericht aus Rechtsgründen nicht entgegentreten.
2. Es läßt sich unter diesen Umständen aus dem Verhalten der Beklagten in den Vorprozessen für die Klägerin auch kein Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegen die Erhebung der Schiedseinrede durch die Beklagte im gegenwärtigen Prozeß herleiten. Der Senat hat zwar in seinem Urteil VII ZR 80/67 vom 20, Mai 1968 = BGHZ 50, 191 einen solchen Einwand bejaht. Damals handelte es sich aber um einen anders gelagerten Pall, Dort hatte sich die Partei zu demselben Streitfall vor dem Schiedsgericht und vor dem staatlichen Gericht gegensätzlich verhalten. Hier dagegen geht es um andere Streitfälle als in den Vorprozessen.
III,
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts und die dagegen erhobenen Revisionsrügen kommt es nicht mehr an.
Da die Sache weiterer Aufklärung bedarf, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen, wobei der Senat von der Befugnis des § 565 Abs- 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht -
Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Vogt
Schmidt