- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen Januar 1967 im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichtcr Kietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das am 13* April 1964 den Parteien an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des 1. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und EntScheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagten haben den Anspruch zu dem Teil bestritten und in übrigen mit Gegenforderungen aufgerech-net. April 1964) als auch an dem der Zustellung (dem 13- April 1964) des im schriftlichen Verfahren ergangenen Urteils gehörten dem 1. solche Besetzung, die es den Spruchkörper ermöglicht, in zv/ei voneinander verschiedenen Gruppen Recht zu sprechen, ist mit der Vorschrift des Art. 101 Abs. 1 S. Auch in Fällen dieser Art ist der erkrankte Richter mitzuzählen, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat (BGH NJYJ 1965, 1715 Nr. 8; Urt. vom 26. Bezember 1965 Ib ZR 54/64 und Urt. vom 14. Zivilsenat des Berufungsgerichts für die hier in Betracht kommende Zeit (BGH NJW 1965, 1715 Nr. 8 sowie die Urteile des VIII. Bie Rüge der Revision ist auf die unzulässige Besetzung bei der Entscheidung beschränkt; das ergibt sich schon daraus, daß sie nur die Richter anführt, die im Jahre 1964 dem 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts angehört haben; es sind zu dem Teil andere als im Jahre 1963 und In einem solchen Palle ist eine Aufhebung über den Inhalt der Rüge hinaus nicht angängig (Urt. des BGH von 31.
BUNDESCERICHTSHcft17* 039 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Den Parteien an V erkündunga s tatt zugestellt am 1. Februar 1967 Horn 9 Justizhauptsekretär als Urkunasbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Matthias 0 , Bauur^ernehmung, Inhaber Dipl. -Ing. Matthias 9 IlBBBBl s Of^H^straße B? Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen 1. 2. den Kaufmann Ludv/ij Di den Chemiker Hermann O^Botr. 0, Beklagte, Berufungsbeklagt0 und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. IP Dor VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofo hat an 30. Januar 1967 im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichtcr Kietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das am 13* April 1964 den Parteien an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts in München aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und EntScheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Gerichtsgebühren und Auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die durch das Berufungsurteil entstandenen Gerichtskoston und Auslagen. Von Rechts wegen / fsJ Tatbestand s Die Klägerin führte für den Beklagten Arbeiten an einem Kiesverarbeitungswerk durch. Sie klagt ihren aus-otehenden Y/erklohn ein, den sie zuletzt mit 46.403?51 BI.I beziffert hat. Die Beklagten haben den Anspruch zu dem Teil bestritten und in übrigen mit Gegenforderungen aufgerech-net. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Parteien haben sich damit einverstanden erklärt, daß über die Rüge, der erkennende 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts sei unvorschriftsmäßig besetzt gewesen, ohne mündliche Verhandlung entschieden v/ird. Entscheidungsgründe; Hach dem Inhalt der Geschäftsverteilung war der erkennende 1. Zivilsenat des Oberlandeogerichts in München unvorschriftsmäßig besetzt. Sowohl am Tage der Beschlußfassung (dem 10. April 1964) als auch an dem der Zustellung (dem 13- April 1964) des im schriftlichen Verfahren ergangenen Urteils gehörten dem 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts nach der Auskunft des Oberlandesgerichtopräsidenten der Senatspräsidont Br. Br. Nflfli sowie die Oberlandesgericht Br. Sch und Br. H solche Besetzung, die es den Spruchkörper ermöglicht, in zv/ei voneinander verschiedenen Gruppen Recht zu sprechen, ist mit der Vorschrift des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG unvereinbar und daher unzulässig (u.a. BVerfGE 17, 294-5 18, 65 und 344). Bie Rechtslage ändert sich nicht dadurch, daß Senatspräsident Br. GfJP seit Januar 1964 schwer erkrankt war und seinen Bienst erst am 8. September 1964 wieder angetreten hat. Auch in Fällen dieser Art ist der erkrankte Richter mitzuzählen, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat (BGH NJYJ 1965, 1715 Nr. 8; Urt. vom 26. Januar 1966, VIII ZR 248/64; Urt. vom 24. Mai 1966, VI ZR 260/64; Urt. vom 15. Bezember 1965 Ib ZR 54/64 und Urt. vom 14. Juni 1966 Ia ZR 63/64; Urt. vom 5* Bezember 1966 VIII ZR 242/64). Insbesondere gilt dies für den erkennenden 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts für die hier in Betracht kommende Zeit (BGH NJW 1965, 1715 Nr. 8 sowie die Urteile des VIII. Zivilsenats vom 14. Juli 1965 VIII ZR 157/64 und 251/64). Bas Berufungsurteil ist daher wegen Verletzung dos Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG aufzuheben (§ 551 Nr. 1 ZPO). Einer Aufhebung des vorangegangonen Verfahrens bedarf es nicht. Bie Rüge der Revision ist auf die unzulässige Besetzung bei der Entscheidung beschränkt; das ergibt sich schon daraus, daß sie nur die Richter anführt, die im Jahre 1964 dem 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts angehört haben; es sind zu dem Teil andere als im Jahre 1963 und 1 - 5 /*'* vorher. In einem solchen Palle ist eine Aufhebung über den Inhalt der Rüge hinaus nicht angängig (Urt. des BGH von 31. Januar 1966 III ZR 53/64). Die Kostenentocheidung beruht auf § 7 GKG. Glanzmann Rietschel Meyer Vogt Pinke