Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* April 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Br.Heimann-Trosien, Br. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Bei dieser Unterredung übercrug der Kläger dem Beklagten die Architektenleistungen für den ersten Bauabschnitt. Der Beklagte verlangte nunmehr sein Honorar für"den ersten Bauabschnitt; insoweit einigten sich die Parteien dahin, daß er 33.015,50 DM erhalten sollte. Er machte ferner einen Anspruch in Höhe von 6.053 DM für die vorläufige Bearbeitung des gesamten Bauvorhabens geltend und verweigerte bis zur Regelung dieses Punktes seine Zustimmung zur Verwertung der von ihm gefertigten Pläne für den ersten Bauabschnitt. Er, der Kläger, habe sich in einer Zwangslage befunden; denn sein ganzer Bauplan wäre gescheitert, wenn er die Pläne des Beklagten für den ersten Bauabschnitt Er ist der Ansicht, daß ihm ein Zurückbehaltungsrecht an den Plänen zugestanden habe; denn der Klager habe ihm mindestens den Betrag von 6.050 DM für die Vorentwiirfe geschuldet. in beiden Fällen muß der Kläger für seine Zusicherung einstehen, es sei denn, daß er sich auf Einwendungen berufen kann, die ihm damals nicht bekannt waren. Io Es nimmt an, daß die Erklärung des Beklagten, er werde die Aushändigung der Unterlagen für den ersten Bauabschnitt an den Kläger verhindern, als Drohung i.S. des f 123 BGB su werten ist«, Das ist zutreffend«, Der Beklagte hat dem Kläger auf diese Weise ein zukünftiges Übel in Aussicht gestellt, auf dessen Eintritt er einwirken zu können behauptet hat» Allerdings geht das Kammergericht nicht ausdrücklich auf die Frage ein, ob der Kläger durch diese Drohung veranlaßt worden ist, die 2ahlung des Betrags von 6«,050 DM zuzusichern. Dagegen ist das Kammergericht der Ansicht, daß die Drohung nicht widerrechtlich war. Der Kläger habe die Vorarbeiten des Beklagten, die das Gesamtprojekt betrafen, bei seinen Verhandlungen mit dem Plnnungsamt benutzt« Mach Treu und Glauben könne er sich daher nicht auf die Nr«, 6 des Vertrags vom 28. Die Forderung des Beklagten sei in Höhe von 700 DM gemäß den §§ 24 ff GOA und im übrigen nach dem § 649 BGB begründet gewesen. 1. Der Revision ist aazugeben, daß die Ausführungen des Kammergerichte, soweit sie sich mit den inneren Tatmerkmalen des § 123 BGB befassen, nicht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang stehen. Es beruft sich insoweit auf die Entscheidungen RGZ 108, 102 und 110, 384, übersieht dabei aber, daß sie der erkennende Senat nur mit Einschränkungen übernommen hat. Denn die Feststellungen des Kammergerichte lassen den Schluß zu, daß dar Vorgehen des Beklagten bereits auf Grund des objektiven Sachverhalts nicht als widerrechtlich angesehen werden kann. Es sei von vornherein offensichtlich gewesen, daß der Beklagte keinen Anspruch auf Bezahlung seiner Vorarbeiten für das Gesamtprojekt gehabt habe. a) Der Anspruch des Beklagten, um den es.sich hier handelt, geht auf einen Auftrag des Klägers zur Leistung von Architektenorbeiten für das gesamte Vorhaben (nicht nur für den ersten Abschnitt) zurück. Ihrem Y/ortlaut nach hätte der Beklagte aus ihr allerdings nicht die Zahlung von 6.050 DM verlangen können* In der Nr. 6 ist nämlich bestimmt, daß der Vertrag ungültig wird, wenn der Bau nicht bis Anfang 1959 begonnen oder bewilligt wurde« Biese Voraussetzungen (Baubeginn oder Bewilligung) sind unstreitig erst nach jenem Zeitpunkt eingetreten. Ber Beklagte hätte also höchstens einen Anspruch auf Zahlung von 4.000 BM gemäß der Nr. 8 gehabt, wenn er, was streitig und vorn Kammorgericht nicht entschieden ist, einen "Vorentwurf" i.S. der Nr. 7 des Vertrags eingereicht hätte. Im Juli 1959 haben sie eich dann nach Bewilligung der Mittel dahin geeinigt, daß der Beklagte die Architckten-arbeiten für den ersten Bauabschnitt übernehmen sollte. Das Kammergericht legt sie aber jedenfalls dahin aus, daß der alte Vertrag vom 28- Dezember 1956 nicht schlechthin aufgehoben, sondern den geänderten Verhältnissen angepaßt wurde. Daraus folgt, daß nach dem Willen der Parteien der Auftrag des Klägers an den Beklagten, den Gesamtkomplex zu bearbeiten, bestehen geblieben ist. 649 BGB bilden® Wenn es an anderer Stelle sagt, der Beklagte habe, solange der Kläger nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärte, "immer noch hoffen" können, den ganzen Auftrag zu erhalten, so ist dies nur als ein Vergreifen im Ausdruck zu werten. aa) Es mag sein, daß der Kläger zunächst den Standpunkt vertreten hat, der alte Vertrag vom 28.Dezember 1956 sei überholt, und daß er deswegen beabsichtigte, dem Beklagten einen neuen Auftrag zu erteilen. Das Kammergericht durfte im Rahmen der ihm zustehenden BeweisWürdigung annehmen, daß sich der Kläger insoweit nicht durchgesetzt hat und daß der entgegengesetzten Meinung des Beklagten (vgl. bb) Das Kammergericht sagt in diesem Zusammenhänge, der Kläger verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf die Beendigung des Vertrags vom 28.Dezember 1956 gemäß dessen Sr. 6 berufe; denn er habe sich beim ersten Bauabschnitt die Vorarbeiten des Beklagten für das Gesamtprojekt zunutze gemacht. Dezember 1956 mit der Vereinbarung vom Juli 1950 ab* In diesem Rahmen ließ sach aus dem Umstand, daß der Kläger die Vorarbeiten des Beklagten für das Gesamtprojekt weiter nutzte, sehr wohl gemäß dem <3 242 EGB entnehmen, daß auch der Gesamtauftrag trotz der Nr. 6 des Vertrags vom 28. cc) Die Revision bekämpft die Auffassung des Kammergerichts, der Kläger habe die Vorarbeiten des Beklagten für das Gesamtobjekt verwendet«, Der Kläger hatte allerdings behauptet und unter Beweis gestellt, daß diese Vorarbeiten weder als Vorentwurf gemäß dem § 19 Nr. 1 a GOA noch als solcher gemäß der Nr. 7 des Vertrags vom 28. Denn es ist nicht anzunehmen, daß die Dienststellen den ersten Bauabschnitt genehmigt und bevorschußt hoben würden, wenn ihnen nicht wenigstens ein Überblick über das Gesamtprojekt eingereicht wurde. Sie beruht auf der Annahme, daß es sich bei dem Vertrag vom 28.Dezember 1956 und dem im Juli -1§59 erteilten Auftrag über den erste»-Bauabschnitt um voneinander unabhängige, streng geschiedene Abkommen gehandelt habe. Das war aber nach den bedenkenfreien Ausführungen des Kammergerichts nicht der Fall. Das Kammergericht hat dies nicht beachtet und ist von 7 ha ausgegangen. bb) Gegenüber dem Anspruch aus dem § 649 BGB macht die Revision geltend, der Beklagte habe sich am 26. Sie beruft sich weiter darauf, daß die Vorarbeiten des Beklagten für das Gesamtprojekt nicht den Erfordernissen des ? Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Kläger beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit (3er sich aus dem v 97 ZPO ergebenden Kostenfolge auriick-£uv.’eisen<>
VII ZR 191/61 Verkündet am 25* April 1963 u'oitscheck, Justizobersekretär air? Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 188 066 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Iwan Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen __ den Baurat a.B. Gerhard t Regierungsbaumeister und Architekten, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Prof .Br. - hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* April 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Br.Heimann-Trosien, Br. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Juni 1961 wird zuriickgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beabsichtigte im Jahre 1956, ihm gehörige Grundstücke in zu bebauen. Kr übertrug dem Beklagten durch Vertrag vom 28. Dezember 1956 die dazu erforderlichen Architektenarbeiten; die Vergütung sollte sich nach der Gebührenordnung für Architekten (GOA) bemessen. In der Nr. 6 des Abkommens ist vorgesehen, daß der Vertrag ungültig werde, wenn das Bauvorhaben bis Anfang 1959 weder bev/illigt werden noch beginnen sollte. Gemäß der Nr. 7 sollte der Beklagte nach Ablieferung—des Vorentwurfs einen Vorschuß von 4-^000 DM erhalten. Die Forderungen^ des Beklagten sollten nach der Nr. 8 mit diesem Vorschuß abgegolten sein, wenn der Vertrag seine Gültigkeit verlor. Der Beklagte fertigte überschlägliche Pläne für das gesamte Vorhaben und reichte sie bei den beteiligten Dienststellen ein. Die Durchführung verzögerte sich jedoch. Insbesondere stellte sich heraus, daß die Wohnungs-baukreditanstalt die vorgesehenen Darlehen nur in Teilbeträgen ftir einzelne Bauabschnitte bewilligte. Bereits im Jahre 1958 kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten darüber, wie der Vertrag vom 28. De-zember 1956 aussulegen und inwieweit er noch in Kraft sei (vgl. Schreiben des Klägers vom 24. April und 31. Mai 1958 und des Beklagten vom 6. Mai 195S). Xra Juli 1959 teilte die V/ohnungsbeukreditanstalt den Kredit für den ersten Bauabschnitt zu. Der Kläger unterrichtete den Beklagten hiervon mit Schreiben vom 21. Juli 1959* Darin teilte er ihm weiter mit, daß der Vertrag vom 28. Dezember 1956 gemäß der Nr. 6 ungültig geworden sei und bat den Beklagten um eine Rücksprache. Bei dieser Unterredung übercrug der Kläger dem Beklagten die Architektenleistungen für den ersten Bauabschnitt. Ein schriftlicher Vertrag wurde darüber nicht geschlossen. ln der Folgezeit kam es, nachdem der Beklagte für diesen Abschnitt Leistungen erbracht hatte, erneut zu Unstimmigkeiten, auf Grund derer der Kläger am 5»Januar I960 "die abgeschlossene mündliche Vereinbarung zur Durchführung der Architektenarbeit und Örtlichen Bauleitung mit sofortiger V/irkung'* kündigte. Der Beklagte verlangte nunmehr sein Honorar für"den ersten Bauabschnitt; insoweit einigten sich die Parteien dahin, daß er 33.015,50 DM erhalten sollte. Er machte ferner einen Anspruch in Höhe von 6.053 DM für die vorläufige Bearbeitung des gesamten Bauvorhabens geltend und verweigerte bis zur Regelung dieses Punktes seine Zustimmung zur Verwertung der von ihm gefertigten Pläne für den ersten Bauabschnitt. Schließlich kam ein Ausgleich dahin zustande, daß sich der Kläger durch notarielle Urkunde vom 26. Januar I960 in vollstreckbarer Form verpflichtete, bis zu dem 15. März I960 6.050 DM uals Restvergütung für die Anfertigung des Vorentwurfs ... gemäß ? 19 Ziff. 1 a der GOA zu zahlen"« Der Kläger hat diese Erklärung vom 26. Januar I960 am 23. Februar I960 mit der Behauptung angefochten, der Beklagte habe ihn dazu widerrechtlich durch Drohung bestimmt. Dieser habe, so meint er, keinen Anspruch auf Bezahlung seiner Vorarbeiten für das Gesamtprojekt gehabt. Er, der Kläger, habe sich in einer Zwangslage befunden; denn sein ganzer Bauplan wäre gescheitert, wenn er die Pläne des Beklagten für den ersten Bauabschnitt 4 /■ 1 / ; nicht hätte benutzen können. Die Drohung des Beklagten, er werde die. Aushändigung dieser Pläne an den Kläger verhindern, sei somit widerrechtlich gewesen. Mit der Klage verlangt der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vorn 26, Januar I960 für unzulässig su erklären. Der Beklagte hat Klageafcweisung erbeten. Er ist der Ansicht, daß ihm ein Zurückbehaltungsrecht an den Plänen zugestanden habe; denn der Klager habe ihm mindestens den Betrag von 6.050 DM für die Vorentwiirfe geschuldet. Das Land- and-das Kammergerieht haben die Klage ab-gewicoen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzu weisen. Entscheidungsgründe: Das Kammergericht läßt die Frage unerörtert, welche sachlichrechtliehe Bedeutung die Erklärung des Klägers vom 26. Januar I960 hat. Es hält sie jedenfalls für eine den Kläger bindende Verpflichtung. Dem ist zuzustimmen. In Betracht kommt die Beurteilung als selbständiges Schuldversprechen i.S. des 5 780 BGB oder als sogenanntes bestätigendes Schuldan-erkenntnis. in beiden Fällen muß der Kläger für seine Zusicherung einstehen, es sei denn, daß er sich auf Einwendungen berufen kann, die ihm damals nicht bekannt waren. Solche Behauptungen hat er nicht aufgestellt. Er ist vielmehr bei Abgabe der Erklärung von demselben Sachverhalt und derselben rechtlichen Würdigung ausge-gongen, wie im vorliegenden Prozeß. Danach kann die Klage nur Erfolg hoben, wenn seine Anfechtung wegen widerrechtlicher Yfillensbeeinflussung durch Drohung Erfolg hat. Das verneint das Berufungsgericht* Io Es nimmt an, daß die Erklärung des Beklagten, er werde die Aushändigung der Unterlagen für den ersten Bauabschnitt an den Kläger verhindern, als Drohung i.S. des f 123 BGB su werten ist«, Das ist zutreffend«, Der Beklagte hat dem Kläger auf diese Weise ein zukünftiges Übel in Aussicht gestellt, auf dessen Eintritt er einwirken zu können behauptet hat» Allerdings geht das Kammergericht nicht ausdrücklich auf die Frage ein, ob der Kläger durch diese Drohung veranlaßt worden ist, die 2ahlung des Betrags von 6«,050 DM zuzusichern. Das ist aber nach den Umständen des Falls als sicher anzuoetaen«, II o Dagegen ist das Kammergericht der Ansicht, daß die Drohung nicht widerrechtlich war. Es führt aus: Der Beklagte habe das Druckmittel im guten Glauben an seine Berechtigung vorgenommen. Schon aus diesem Grunde entfalle die Viiderrechtlichkeit„ Im übrigen habe ihm aber ein Anspruch für seine das Gesamtprojekt betreffenden Vorarbeiten von mindestens 6.050 DM zugestanden. Der Vertrag vom 28. Dezember 1956 nei im Juli 1959 anläßlich der Vereinbarung Über die Bearbeitung des ersten Bauabschnitts umgestaltet worden. 6 Der Kläger habe die Vorarbeiten des Beklagten, die das Gesamtprojekt betrafen, bei seinen Verhandlungen mit dem Plnnungsamt benutzt« Mach Treu und Glauben könne er sich daher nicht auf die Nr«, 6 des Vertrags vom 28. Dezember 1950 berufen * Die Forderung des Beklagten sei in Höhe von 700 DM gemäß den §§ 24 ff GOA und im übrigen nach dem § 649 BGB begründet gewesen. Habe der Beklagte aber einen solchen Anspruch gehabt, so habe er auch ein Zurückbehaltungsrecht an seinen Plänen geltend machen dürfen. 1. Der Revision ist aazugeben, daß die Ausführungen des Kammergerichte, soweit sie sich mit den inneren Tatmerkmalen des § 123 BGB befassen, nicht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang stehen. Es beruft sich insoweit auf die Entscheidungen RGZ 108, 102 und 110, 384, übersieht dabei aber, daß sie der erkennende Senat nur mit Einschränkungen übernommen hat. Er hat im Urteil BGHZ 25, 217 (ebenso in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 27. November 1958 - VII ZR 45/58) ausgesprochen, daß eine falsche rechtliche Wertung der die Recht-swidrigkeit begründenden Tatsachen die Unzulässigkeit der Drohung nicht ausschließt. Nur der entschuldigte Tatsnchenirrtum ist geeignet, den Drohenden zu entlasten. 2. Indessen ist diese Abweichung für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung. Denn die Feststellungen des Kammergerichte lassen den Schluß zu, daß dar Vorgehen des Beklagten bereits auf Grund des objektiven Sachverhalts nicht als widerrechtlich angesehen werden kann. Das von dem Beklagten angedrohte Verhalten (die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts) war ebenso wie der erstrebte Erfolg (die Verpflichtungserklärung des Klägers), jeweils für sich allein betrachtet, rechtlich zulässig. Es fragt sich aber, ob die Beziehung von Mittel zu Zweck verwerflich war. Der Senat hat in dem angeführten Urteil BGHZ 25, 217 ausgesprochen, daß die Annahme der Rechtswidrigkeit grundsätzlich entfällt, wenn der das Übel in Aussicht Stellende einen Rechtsanspruch auf das hat, was er erreichen will. ___ Vorliegend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Beklagten ein solcher Rechtsanspruch zugestanden hat. Dann war sein Vorgehen nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 3. Nun macht die Revision allerdings geltend, das Kammergericht habe die Sachund Rechtslage falsch beurteilt. Es sei von vornherein offensichtlich gewesen, daß der Beklagte keinen Anspruch auf Bezahlung seiner Vorarbeiten für das Gesamtprojekt gehabt habe. Demgemäß habe ihm auch kein Zurückbehaltungsrecht zugestanden und die Drohung damit sei rechtswidrig gewesen. Diese Rügen gehen jedoch fehl. a) Der Anspruch des Beklagten, um den es.sich hier handelt, geht auf einen Auftrag des Klägers zur Leistung von Architektenorbeiten für das gesamte Vorhaben (nicht nur für den ersten Abschnitt) zurück. Er ist in der Vereinbarung vom 28. Dezember 1956 enthalten. Ihrem Y/ortlaut nach hätte der Beklagte aus ihr allerdings nicht die Zahlung von 6.050 DM verlangen können* In der Nr. 6 ist nämlich bestimmt, daß der Vertrag ungültig wird, wenn der Bau nicht bis Anfang 1959 begonnen oder bewilligt wurde« Biese Voraussetzungen (Baubeginn oder Bewilligung) sind unstreitig erst nach jenem Zeitpunkt eingetreten. Ber Beklagte hätte also höchstens einen Anspruch auf Zahlung von 4.000 BM gemäß der Nr. 8 gehabt, wenn er, was streitig und vorn Kammorgericht nicht entschieden ist, einen "Vorentwurf" i.S. der Nr. 7 des Vertrags eingereicht hätte. Auch sonst enthält das aogefochteoe Urteil keine Feststellungen, aus denen sich das Bestehen der Forderung von 4.000 BM gemäß der Nr. 8 entnehmen ließe. Die Parteien haben es aber nicht bei dem Vertrage vom 28. Dezember 1956 belassen. Sie haben sich zunächst in den Jahren 1958 und 1959 darüber gestritten, ob und welche Hechte daraus hergeleitet werden konnten. Im Juli 1959 haben sie eich dann nach Bewilligung der Mittel dahin geeinigt, daß der Beklagte die Architckten-arbeiten für den ersten Bauabschnitt übernehmen sollte. Über den Inhalt dieser Einigung fehlen in dem angefochtenen Urteil ins Einzelne gehende Feststellungen. Das Kammergericht legt sie aber jedenfalls dahin aus, daß der alte Vertrag vom 28- Dezember 1956 nicht schlechthin aufgehoben, sondern den geänderten Verhältnissen angepaßt wurde. Es sagt S. 10 des Urteils, die "Abreden (seien) nur Modifikationen der ursprünglichen Vereinbarung vom 28. Dezember 1956" gev/eseh. Daraus folgt, daß nach dem Willen der Parteien der Auftrag des Klägers an den Beklagten, den Gesamtkomplex zu bearbeiten, bestehen geblieben ist. Bas steht zwar nicht ausdrücklich in dem Urteil. Es ergibt sich aber aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe. Denn nur daG Fortdauern eines solchen Auftrags konnte die Grundlage für den von dem Kamraergericht zugebilligten Anspruch aus dem ? 649 BGB bilden® Wenn es an anderer Stelle sagt, der Beklagte habe, solange der Kläger nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärte, "immer noch hoffen" können, den ganzen Auftrag zu erhalten, so ist dies nur als ein Vergreifen im Ausdruck zu werten. Gemeint ist ersichtlich, daß sein Anspruch auf Ausführung des Gesamtauftrags unberührt bleiben sollte. Diese Würdigung greift die Revision vergeblich an. aa) Es mag sein, daß der Kläger zunächst den Standpunkt vertreten hat, der alte Vertrag vom 28.Dezember 1956 sei überholt, und daß er deswegen beabsichtigte, dem Beklagten einen neuen Auftrag zu erteilen. Insbesondere könnte dies seinem Schreiben vom 21. Juli 1959 zu entnehmen sein. Das ist aber nicht entscheidend. ?£aßgebend ist vielmehr, wie die nachfolgende Vereinbarung der Parteien zu verstehen ist. Das Kammergericht durfte im Rahmen der ihm zustehenden BeweisWürdigung annehmen, daß sich der Kläger insoweit nicht durchgesetzt hat und daß der entgegengesetzten Meinung des Beklagten (vgl. z.£. dessen Schreiben vom 6. Mai 1958) Rechnung getragen worden ist. bb) Das Kammergericht sagt in diesem Zusammenhänge, der Kläger verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf die Beendigung des Vertrags vom 28.Dezember 1956 gemäß dessen Sr. 6 berufe; denn er habe sich beim ersten Bauabschnitt die Vorarbeiten des Beklagten für das Gesamtprojekt zunutze gemacht. 10 Diese Ausführungen sind nicht nur im Sinne eines Ein-v/anös der unzulässigen Rechtsausübung von Bedeutung, wie die Revision im Anschluß an die allerdings insoweit miß-zuverstehende Fassung des Urteils anniramt. Das Kammer-gcricht stellt es vielmehr auf den Zusammenhang des Vertrags vom 28. Dezember 1956 mit der Vereinbarung vom Juli 1950 ab* In diesem Rahmen ließ sach aus dem Umstand, daß der Kläger die Vorarbeiten des Beklagten für das Gesamtprojekt weiter nutzte, sehr wohl gemäß dem <3 242 EGB entnehmen, daß auch der Gesamtauftrag trotz der Nr. 6 des Vertrags vom 28. Dezember 1956 unberührt geblieben ist. cc) Die Revision bekämpft die Auffassung des Kammergerichts, der Kläger habe die Vorarbeiten des Beklagten für das Gesamtobjekt verwendet«, Ihre Ausführungen sind insoweit nicht schlüssig. Der Kläger hatte allerdings behauptet und unter Beweis gestellt, daß diese Vorarbeiten weder als Vorentwurf gemäß dem § 19 Nr. 1 a GOA noch als solcher gemäß der Nr. 7 des Vertrags vom 28. Dezember 1956 anzusehen seien. Das hat das Kammergericht aber auch nicht angenommen. Es wertet jene Vorarbeiten lediglich als eine notwendige Verhandlungsgrundlage für alle weiteren Pläne, und zwar unabhängig davon, ob sie i.S. der angeführten Bestimmungen vollständig waren. Demgemäß hat es dem Beklagten auch nur Gebühren noch den §§ 24 ff GOA zugebilligt, nicht jedoch auch nach dem § 19' Nr. 1 a GOA. Diese Beurteilung steht mit dem Vorbringen des Klägers nicht im Widerspruch. Sie entspricht auch der Lebenserfahrung. Denn es ist nicht anzunehmen, daß die Dienststellen den ersten Bauabschnitt genehmigt und bevorschußt hoben würden, wenn ihnen nicht wenigstens ein Überblick über das Gesamtprojekt eingereicht wurde. Diesem Überblick dienten nach den Feststellungen des Kammergerichts die Vorarbeiten des Beklagten, um deren Bezahlung hier gestritten wird«, dd) Die Revision meint, dem Beklagten habe schon deswegen kein Zurückbehaltungsrecht zugestanden, weil es an dem nach dem § 273 BGB erforderlichen rechtlichen Zusammenhänge gefehlt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Sie beruht auf der Annahme, daß es sich bei dem Vertrag vom 28.Dezember 1956 und dem im Juli -1§59 erteilten Auftrag über den erste»-Bauabschnitt um voneinander unabhängige, streng geschiedene Abkommen gehandelt habe. Das war aber nach den bedenkenfreien Ausführungen des Kammergerichts nicht der Fall. ee) Schließlich kommt es für die Frage, ob die Drohung widerrechtlich war, auch nicht darauf an, daß die Anspruchsgrundlage in der notariellen Urkunde vom 26. Januar I960 anderweit bezeichnet ist. Maßgebend ist nur, ob dem Beklagten eine Forderung in Höhe von 6.C50 DÜ zustand. War dies der Fall, so durfte er ein Zurückbehaltungsrecht an seinen Plänen geltend machen, ohne sich dem Vorwurf der YfioerrechtXichkeit auszusetzen. b) Das Kammergericht billigt dem Beklagten eine Gebühr nach dem § 24 i.V. mit dem § 26 Nr. 4 GOA in Höhe von 700 DM, und von mindestens weiteren 5-350 DM gemäß dem $ 649 BGB zu. aa) Ob sich der Beklagte am 26. Januar I960 einer solchen Forderung berühmt hat, ist unwesentlich. Wie bereits ausgeführt, kommt es nur darauf an, ob er sie hatte. 12 Der § 30 GOA wird von der Revision zu Unrecht als verletzt bezeichnet. Er bezieht sich, wie sein Wortlaut ergibt, nur auf den § 29 GOA* Richtig ist, daß der Kläger behauptet hat (Schrift’ setz vom 6. Juni 1961 S. 2), die Gebühr dürfe nur nach einer Grundstiicksgröße von 4 1/2 ha berechnet werden. Das Kammergericht hat dies nicht beachtet und ist von 7 ha ausgegangen. hierauf kommt es aber nicht an. Der Unterschied zwischen dem zugebilligten und dem nach Ansicht des Klagers gerechtfertigten Betrag beläuft sich auf 20G DM. Diese etwaige Zuvielforderung würde durch den höheren Anspruch aus J 649 BGE bei weitem ausgeglichen. Abgesehen hiervon wäre sie wegen ihrer Geringfügigkeit keinesfalls geeignet, das Vorgehen des Beklagten als widerrechtlich zu kennzeichnen« bb) Gegenüber dem Anspruch aus dem § 649 BGB macht die Revision geltend, der Beklagte habe sich am 26. Januar I960 dessen nicht berühmt. Daß es darauf nicht ankommt, ist bereits ausgeführt. Sie beruft sich weiter darauf, daß die Vorarbeiten des Beklagten für das Gesamtprojekt nicht den Erfordernissen des ? 19 Nr. 1 a GOA genügten. Das ist unerheblich. Denn der Beklagte verlangt insoweit nicht die Bezahlung seiner erbrachten Leistungen, sondern gemäß dom § 649 BGB die vereinbarte Vergütung für den Gesamt-* auftrag« Gegen die Höhe und die Art der Berechnung hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben, ^echts-fchler sind auch nicht zu erkennen. c) Eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen insbesondere die einer Verletzung des § 551 Nr. 7 ZPO, bedarf cs nicht. Sie sind offensichtlich unbegründet« IIJ Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Kläger beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit (3er sich aus dem v 97 ZPO ergebenden Kostenfolge auriick-£uv.’eisen<> Rietechel Heimann-Trosien Dr. Vogt Dr. *»Vink e lrnann. Pinke