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BGH

Gericht: BGH

Im Herbst 1947 war sie nach Deutschland gekommen und hatte mit dem Eigentümer BflBF des Grundstücks M| flp Hr« 9 über den Ankauf dieses Grundstücks verhandelte Hfl* ist der Schwiegervater eines Schwagers der Beklagten« Die Verhandlungen führten, zu keinem Erfolg« Die Erblasserin kehrte nach der Schweiz zurück» Die Beklagte hat dieses Vorbringen bestritten und behauptet, die 15*000,— RM stammten von ZflU« Dieser be das Geld zur Verfügung gestellt, damit seine Schwiegermutter eine Wohnung in Deutschland habe* Das Eigentum am Grundstück habe sie, die Erblasserin, aber nicht bekommen sollen« Bas Berufungsgericht hat, ohne sich über die Rechtsgrundlage des Anspruchs auszusprechen, an den Anfang seiner Entscheidungsgrunde folgende Erwägung gestelltt Da die Beklagte das Grundstück nicht mit eigenen Mitteln erworben habe, hänge die Entscheidung von der Frage ab, woher die Mittel stammten. Stammten dagegen die Mittel von der Erblasserin, der für ihren Lebensabend eine Heimstätte habe verschafft werden sollen und die sich im «Tahre 1947 um ein Grundstück bemüht gehabt habe, so hätte die Beklagte das Grundstück als Treuhänderin ihrer Mutter erworben und der Erlös stände der Erbengemeinschaft zu* Diese Ausführungen reichen nicht aus, um die Entscheidung zu tragen, tfTreuhänderin** ihrer Mutter könnte die “Beklagte - jedenfalls nach dem üblichen Sprachgebrauch - nur auf Grund eines mit dieser geschlossenen Vertrages gewesen sein; dieser müßte dahin gegangen sein, daß die Beklagte das Grundstück im eigenen Hamen, jedoch im Interesse und für Rechnung der Mutter erwerben und es sodann der Mutter 2u Eigentum übertragen und herausgeben sollte. Abgesehen davon, daß die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme eines solchen, zwischen der Erblasserin und der Beklagten zustande gekommenen Vertrages nicht rechtfertigen, widersprechen die eigenen Behauptungen des Klägers einer solchen Annahme, Denn er hatte vorgebracht, Frau habe im Februar 1948 Gleichwohl ist die Klage noch nicht abzuweisen, Denn nach dem Vorbringen des Klägers könnte eine Haftung der Beklagten aus § 687 Satz 2 (i. V, mit §§ 681, 667) BGB in Betracht kommen* Hierzu bedarf es aber noch der erforderlichen Feststellungen, insbesondere der Feststellung, daß der Beklagten beim Kauf des Grundstücks bekannt war, daß die 15*000,— BM von ihrer Mutter stammten und daß diese das Geld der Frau oder deren Mann mit der Weisung übergeben hatte, es dem Kläger 2u bringen, damit dieser das Grundstück für sie kaufe* Allerdings hat der Kläger selbst vorgebracht (vgl0 seine eidesstattliche Versicherung vom 31*12,1951 Seite 3 (Bl, 10 d, A*)), daß ZflHHP bei seinem Aufenthalten Deutschland Mitte März 1948 Erklärungen abgegeben habe, die zweifelhaft ließen, ob er im Auftrag der Erblasserin den Grundstückskauf in die Hand nehmen oder aber "die Finanzierung aus eigener Tasche durchführen*1 wollte, so daß er, der Kläger, geglaubt habe, seine Frau habe sich anders entschlossen. Dieses Vorbringen ist mit der Annahme nicht vereinbar, daß die Erblasserin dem Kläger den Auftrag zu dem Erwerb des Grundstücks gegeben hat; doch sind die Behauptungen des Klägers in ihrer Gesamtheit zu diesem Punkt so unklar, daß ihm gemäß § 139 ZPO noch Gelegenheit zur Klarstellung gegeben werden muß* Obersetzt man nämlich «vielleicht kaufe ich es, aber ich habe nicht das Geld dafür; ich muß Herrn (ZflflHM darum bitten«, so hat der Satz einen Sinn, mag man ihn nun dahin verstehen, daß die Erblasserin ihren Schwiegersohn bitten wollte, ihr das Geld zu leihen oder aber dahin, daß sie ihn bitten wollte, das Grundstück selbst zu kaufen«

Zitierte Normen: § 286 ZPO
GrundstückErblasserinMutterGeldBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VII 2R 191/58 V erkundet
 am 29o Oktober 1959 Hoffmeister, Juatizangestellter als ürlcundsbeamter der Geschäftsstelle
2340 071
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Kraftfahrersehefrau Hertha BflP, Krs. He|Ü (««».)»
geb
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
dg^rUhegn^	Julius	Bad
 Kläger, Berufungskläger und Bevisionsbeklagten,
-	Prozeßhevollmäohtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der VII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom'‘19* Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Br* Heimann-Trosien, Br* Winlcelmann und Erbel
. für Recht erkannt t
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 26* Juni 1958 aufgehoben* Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an den 18* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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 Der Kläger war der Ehemann der am 27« Juni 1950 verstorbenen Frau Ida	Biese	-	im folgenden die Erb-
lasserin genannt - ist vom Kläger zu einem Viertel und von ihren vier Töchtern, darunter der Beklagten sowie einem Sohn einer vorverstorbenen Tochter, zu je 3/20 beerbt worden» Die Eheleute FflHBP waren gegen Kriegsende aus Ostpreußen geflohen» Die Erblasserin war in die Schweiz zu ihrer dort mit einem Herrn ZtfHP verheirateten Tochter gegangen, der Kläger nach Bad BflHBBP in tt/tßo Bei ihrer Übersiedlung in die Schweiz hatte die Erblasserin 9.000,— BM mitgenommen» Sie lebte dort bis 1949 und zog dann zu der Beklagten, die in HflHP in W| wohnte»
Im Herbst 1947 war sie nach Deutschland gekommen und hatte mit dem Eigentümer BflBF des Grundstücks M| flp Hr« 9 über den Ankauf dieses Grundstücks verhandelte Hfl* ist der Schwiegervater eines Schwagers der Beklagten« Die Verhandlungen führten, zu keinem Erfolg« Die Erblasserin kehrte nach der Schweiz zurück»
Im Frühjahr 1948 Uberbrachte Frau ZflHHl dem Kläger 15»000,— BM« Dieser übergab das Geld einem gewissen StflHHBl in Verwahrung. Von ihm holte sich die Beklagte das Geld und verwandte es zur Zahlung des Kaufpreises für das genannte Grundstück, das sie am 19« März 1948 in eigenem Namen kaufte« Sie-£at dieses Grundstück im Jahre 1952 für 8.370,— DM weiter verkauft.»
Diesen Betrag verlangt der Kläger für die Erbengemeinschaft nach der Erblasserin. Er hat behauptet, die 15»000,— HM, die ihm Frau	überbracht habe, stamm-
le.
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ten von der Erblasserin, die gewollt habe, daß der Kläger das Grundstück für sie und auf ihren Namen erwerbe« Es sei auch der Wille aller Beteiligten gewesen, daß das Grundstüc für sie habe erworben werden sollen« Daher sei die Beklagte auf Grund Treuhandverhältnisses verpflichtet gewesen, das Grundstück an die Erblasserin herauszugeben«
Die Beklagte hat dieses Vorbringen bestritten und behauptet, die 15*000,— RM stammten von ZflU« Dieser be das Geld zur Verfügung gestellt, damit seine Schwiegermutter eine Wohnung in Deutschland habe* Das Eigentum am Grundstück habe sie, die Erblasserin, aber nicht bekommen sollen«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben«
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederher Stellung des Urteils des Landgerichts«
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe s
I« Das Urteil unterliegt insofern materiell-recht-, liehen Bedenken, als die in ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungenauch im Zusammenhang mit dem unstreitige» Sachverhalt - den Klageanspruch noch nicht rechtfertigen*

Bas Berufungsgericht hat, ohne sich über die Rechtsgrundlage des Anspruchs auszusprechen, an den Anfang seiner Entscheidungsgrunde folgende Erwägung gestelltt Da die Beklagte das Grundstück nicht mit eigenen Mitteln erworben habe, hänge die Entscheidung von der Frage ab, woher die Mittel stammten. Rührten sie von	her,	so	hätte das
 Grundstück nicht zu dem Nachlaß der Erblasserin gehört und der Klage wäre jede Grundlage entzogen. Stammten dagegen die Mittel von der Erblasserin, der für ihren Lebensabend eine Heimstätte habe verschafft werden sollen und die sich im «Tahre 1947 um ein Grundstück bemüht gehabt habe, so hätte die Beklagte das Grundstück als Treuhänderin ihrer Mutter erworben und der Erlös stände der Erbengemeinschaft zu*
Im Anschluß an diese Erwägung trifft es die Feststellung, das Grundstück sei mit Mitteln der Erblasserin gekauft worden; Frau	und	die Erblasserin seien sich
 auch völlig klar darüber gewesen, daß das Grundstück mit Mitteln der Erblasserin und für diese gekauft worden seic Es sei somit erwiesen, daß die Beklagte das Grundstück als Treuhänderin ihrer Mutter erworben habe.
Diese Ausführungen reichen nicht aus, um die Entscheidung zu tragen,
 tfTreuhänderin** ihrer Mutter könnte die “Beklagte - jedenfalls nach dem üblichen Sprachgebrauch - nur auf Grund eines mit dieser geschlossenen Vertrages gewesen sein; dieser müßte dahin gegangen sein, daß die Beklagte das Grundstück im eigenen Hamen, jedoch im Interesse und für Rechnung der Mutter erwerben und es sodann der Mutter 2u Eigentum übertragen und herausgeben sollte.

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Abgesehen davon, daß die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme eines solchen, zwischen der Erblasserin und der Beklagten zustande gekommenen Vertrages nicht rechtfertigen, widersprechen die eigenen Behauptungen des Klägers einer solchen Annahme, Denn er hatte vorgebracht, Frau	habe	im	Februar 1948
das ihr von ihrer Mutter mit gegebene Geld ihm mit dem Bemerken ausgehändigt, Mama schicke das Geld zu dem Grundstücka-kauf p Er habe darauf das Geld zunächst dem Grundstückseigentümer Rflpiangeboten, der es aber nicht habe nehmen wollen; als dann (nämlich etwa am 10. März 1943) ZflHBP zu ihm nach	gekommen	sei, habe er es auf dessen Hat
 bei einem Verwandten namens	in Verwahrung ge-
geben; als er es sieh dort wieder habe aushändigen lassen wollen, habe er erfahren, daß die Beklagte es sich abgeholt habe (Klageschrift Bl« 1R, 9? d. A.; Schriftsätze des Klägers vom 1.2.1952 /5l. 27/28 d. kJ? 20«3»1952 Seite 4 /Bl. 54® d. kJ, 24.3.1-952 Seite 4 Abs. 2 /Bl. 60® d. kJ und 13.2.1953 Blatt 2 /Bl. 96 d. kJ).
Weiter hatte der Kläger vorgebracht, seine Frau habe ihm das Geld gesandt, damit er das GHHJdstuc^fUr^sie erwerbe; als er einmal angeregt habe, daß die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen werden solle, habe die Erblasserin dies kategorisch abgelehnt und erwidert, das Grundstück solle auf ihren Kamen eingetragen werden« Die Erblasserin habe von dem Erwerb des Grundstücks durch die Beklagte vorher nichts gewußt und habe, als sie nachträglich davon erfahren habe, zu dem Ausdruck gebracht, daß sie damit nicht einverstanden &ei (Schriftsatz
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 vom 4«2,1952 (Bl. 24 /25 d. A«); sie habe ihm sogar Vorwürfe gemacht, daß er nicht das -.Grundstück auf ihren Namen gekauft habe«
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Aus dem Gesichtspunkt des Auftrags (Geschäftsbesorgung) oder eines Treuhandvertrages ist der Klageanspruch daher nicht schlüssig«
Gleichwohl ist die Klage noch nicht abzuweisen, Denn nach dem Vorbringen des Klägers könnte eine Haftung der Beklagten aus § 687 Satz 2 (i. V, mit §§ 681, 667) BGB in Betracht kommen* Hierzu bedarf es aber noch der erforderlichen Feststellungen, insbesondere der Feststellung, daß der Beklagten beim Kauf des Grundstücks bekannt war, daß die 15*000,— BM von ihrer Mutter stammten und daß diese das Geld der Frau	oder	deren	Mann	mit	der	Weisung
 übergeben hatte, es dem Kläger 2u bringen, damit dieser das Grundstück für sie kaufe*
Allerdings hat der Kläger selbst vorgebracht (vgl0 seine eidesstattliche Versicherung vom 31*12,1951 Seite 3 (Bl, 10 d, A*)), daß ZflHHP bei seinem Aufenthalten Deutschland Mitte März 1948 Erklärungen abgegeben habe, die zweifelhaft ließen, ob er im Auftrag der Erblasserin den Grundstückskauf in die Hand nehmen oder aber "die Finanzierung aus eigener Tasche durchführen*1 wollte, so daß er, der Kläger, geglaubt habe, seine Frau habe sich anders entschlossen.
Dieses Vorbringen ist mit der Annahme nicht vereinbar, daß die Erblasserin dem Kläger den Auftrag zu dem Erwerb des Grundstücks gegeben hat; doch sind die Behauptungen des Klägers in ihrer Gesamtheit zu diesem Punkt so unklar, daß ihm gemäß § 139 ZPO noch Gelegenheit zur Klarstellung gegeben werden muß*
XI • Wenn hiernach auf die Verfahrensrügen der Revision an sich nicht mehr eingegangen zu werden braucht, so

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sei doch darauf hingewiesen? daß jedenfalls die sich auf die Würdigung der Aussage Klbeziehende? auf § 286 ZPO gestützte Büge begründet ist« Die Zeugin hat u* a« aus gesagt? die Erblasserin habe ihr gesagt? sie habe Gelegenheit, ein Grundstück zu kaufen; ob sie - die Zeugin - es , nicht kaufen wolle; sie - die Erblasserin - würde das Haus vielleicht kaufen, sie habe aber das Geld nicht, sie müsse ihren Schwiegersohn fragen«
Es ist nicht verständlich, daß der Berufungsrichter meint, aus dieser Aussage könne nur geschlossen werden, wda die Erblasserin wegen des Geldes noch mit Z^HP sprechen müsse«, Der wichtigste feil der Aussage, daß nämlich die Erblasserin gesagt habe, sie habe das Geld zu dem Kauf nicht, ist mit dieser Würdigung unvereinbar«
In diesem Zusammenhang ist auf folgendes hinzuweisen. Der vom Gericht herbeigezogene Dolmetscher hat die (in englischer Sprache gemachte) Aussage der Zeugin Kl^Hfe "I have to ask Mr« (ZglBHO mit; Ich muß Herrn (ZflBBM fragen« übersetzt« Das ergibt keinen Sinn, jedenfalls wäre es unverständlich, daß die Zeugin nicht gesagt hätte, wonach die Erblasserin ZflHBP fragen wollte, und es wäre ebenso unverständlich, daß der vernehmende Eichter die Zeugin nicht hierzu gefragt hat. Es ist daher zu erwägen, ob nicht anstelle von «fragen« «bitten« oder «verlangen« zu setzen wäre. Obersetzt man nämlich «vielleicht kaufe ich es, aber ich habe nicht das Geld dafür; ich muß Herrn (ZflflHM darum bitten«, so hat der Satz einen Sinn, mag man ihn nun dahin verstehen, daß die Erblasserin ihren Schwiegersohn bitten wollte, ihr das Geld zu leihen oder aber dahin, daß sie ihn bitten wollte, das Grundstück selbst zu kaufen«
IV. Hiernach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverwei s en *
Es erschien angemessen, die Surtickverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts auszusprechfen*
Seheffler Br» Winkelmann
 Grlanzmann
Erbel
 Heimann~fro sien