Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Heimann-Trosien und Br. Vinkel-mann für Recht erkannt? Bie Revisionen der Antragsgegner gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 25* Juni 1957 werden insoweit zurückgewiesen, als die in dem Schiedsspruch vom 4* Februar 1954 zu Gunsten des Antragstellers enthaltenen Entscheidungen für vollstreckbar erklärt worden sind. c) die Gebühren für die beiden Sachverständigeno Die restlichen Kosten des Rechtsstreits werden zu 5/6 dem Antragsteller und zu 1/6 den Antragsgeg-nera auf er legt. 1) sämtliche Ansprüche obiger Beteiligten* die irgendwie mit der Auseinandersetzung und den dadurch hervorgerufenen Rechtsverhältnissen Zusammenhängen können* endgültig für sämtliche Beteiligten bindend festsetzen, und zwar unter Ausschluß des Rechtsweges* auch zu 2. Gegen dieseix~BeSchluß haben die Antragsgegner Wi— derspruch erhoben» Sie machen geltend, der Schiedsspruch fuße auf einem ungültigen Schiedsvertrag und unzulässigen Verfahren des Schiedsgerichts« Zur Glaubhaftmachung für seine Armut hatte er auf das von ihm im ersten Rechtszug eingereichte Armutszeugnis verwiesen, aus dem sich ergibt, daß er nur einen Jahresumsatz von 4.880,— DH hatte und daß er mindestens zweien seiner vier Kinder sowie seiner geschiedenen Frau Unterhalt zu gewähren hat. O, den Antragsgegner wissen ließ, daß er auch ohne Vorschuß für ihn tätig werden wolle* Diese Mitteilung ist- wie durch die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts Hfl^ vom 30o Oktober 1957 glaubhaft gemacht ist - dem Antragsgegner nach dem 18. Dieser Wortlaut läßt nicht erkennen, daß der Antragsteller seinen Antrag auf solche Ansprüche hat beschränken wollen, die ihm selbst in dem Schiedsspruch zuerkannt worden waren. f,Mit Rücksicht auf die Streitigkeiten unter den Beteiligten wird der Torsitzende von den Vollmachten nur insoweit Gebrauch machen, als die Beteiligten ihn nach Wirksamkeit des Schiedsspruches dazu ausdrücklich ermächtigen oder als der Schluß-Schiedsspruch rechtskräftig für vollstreckbar erklärt worden ist. nur auf Erklärungen beziehen, die dem Grundbuchamt gegen- * ^ über abzugeben waren, Ba dem Antragsteller in dem Schiedsspruch keine Rechte oder Ansprüche zuerkannt worden sind, zu deren Burchführung es der Eintragung ins Grundbuch bedürfte, so kann nach der Begründung seines beim Landgericht gestellten Antrages nur angenommen werden, daß er den Schiedsspruch nicht nur wegen seiner Ansprüche, sondern auch wegen aller Ansprüche für vollstreckbar erklärt wissen woll- . Dezember 1954 dahin ausgelegt werden, daß er den Schiedsspruch wegen aller Entscheidungen, die darin gegen-die beiden Antragsgegner enthalten sind, für vollstreckbar erklären wollte. Sprüche der anderen Beteiligten herbeizuführen, und dies könnte vielleicht die Annahme nahe legen, das Landgericht habe eine Vollstreckbarkeit nur wegen der dem Kläger zuerkannten Ansprüche aussprecheri~wöllen. Sind aber alle gegen die Antragsgegner ergangenen Aussprüche des Schiedsgerichts Gegenstand des landgerichtlichen Beschlusses, wie auch der nachfolgenden Urteile des ersten und zweiten Rechtszuges, so ergibt sich als Wert des Beschwerdegegenstands die Summe aller dieser Aussprüche. III« Die Rüge der Revision, der erkennende Senat des Berufungsgerichts sei nicht gemäß dem Gerichtsverfas-sungsgesetz besetzt gewesen, haben die Antragsgegner in der Verhandlung vom 9. Das Gesetz sagt zwar nicht ausdrücklich, daß eine Schiedsgerichtspartei die Antragsbefugnis gemäß §§ 1042 - 1042 b ZPO nur für die ihr im Schiedsspruch zuerkannten Ansprüche habe. Das erkennt auch die Revision an, wenn sie die Entscheidung des Schiedsgerichts als eine Zusammensetzung von Schiedsspruch und Schiedsgutachten bezeichnet« Aber auch soweit es sich um die Auseinandersetzung durch Zuweisung von Vermögensgegenständen an die einzelnen Miterben handelt, liegt nicht nur eine - nach Meinung der Revision der Schiedsgerichtsbarkeit verschlossene - Neugestaltung von Rechtsbeziehungen, sondern weitgehend auch eine Streit ent Scheidung vor« Wie die Revision selbst bemerkt, kann auch im ordentlichen Prozeß Uber die Auseinandersetzungsklage entschieden werden« Erforderlich ist dazu, daß der die Auseinandersetzung im Klageweg begehrende Miterbe einen bestimmten Auseinandersetzungsplan vorlegt und seine Mit erben auf Zust immung zu diesem Plan verklagt« Das Prozeßgericht, das Uber eine solche Klage entscheidet, übt freilich nach allgemeiner Meinung keine gestaltende Tätigkeit durch Verteilung der K&chlaßgegenstände nach freiem Ermessen aus, sondern stellt nur fest, ob der Anspruch des Klägers auf die von ihm geltend gemachte Auseinandersetzung zu Recht besteht (Staudinger BGB § 2042 Randnote 6; RGRK § 2042 Anm« 2 e). Ob dies der Pall ist, richtet sich nach den gesetzlichen Teilungsregeln und den von den Miterben getroffenen Vereinbarungen« Im vorliegenden Palle sind im Schiedsspruch weitgehend solche Zuweisungen ausgesprochen, die die Beteiligung vorher vereinbart hatten* Soweit solche Vereinbarungen wirksam getroffen waren, hätte auch vom ordentlichen Gericht auf Auseinandersetzungsklage im gleichen Sinn entschieden werden können. Die Entscheidung des Schiedsgerichts erforderte insoweit nicht, daß ein Miterbe vor ihm eine Auseinandersetzungsklage mit bestimmtem Antrag erltoben hätte. Das Schiedsgericht ist in seinem Verfahren freier gestellt als das ordentliche Gericht (§ 1034 Abs. 2 ZPO)« Bestimmte Klageanträge, wie sie die Zivilprozeßordnung für das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht in Das Schiedsgericht kann selbst aus dem gesamten ihm unterbreiteten Streitstoff entnehmen (RGZ 149, 45, 49) und davon ausgehen, daß die Parteien eine wirtschaftlich zweckmäßige und praktische Erledigung des Streits begehren (EG aaO S. 50), Das Schiedsgericht konnte deshalb im vorliegenden Palle darin, daß die Parteien vor ihm Vereinbarungen trafen, ihren Antrag auf Entscheidung gemäß diesen Vereinbarungen finden, das umso mehr, als mehrere dieser Vereinbarungen, wie die Revision selbst hervorhebt, die Erklärung der Parteien enthalten, daß die ”Vereinbarun- . Aber auch soweit das nicht der Pall ist, ist die schiedsgerichtliche Vereinbarung nicht unwirksam und der Aufhebungsgrund des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht gegeben. Es bestehen keine Bedenken, über diese Fälle hinaus einem Schiedsgericht, dessen Verfahren freier als das des ordentlichen Gerichts gestaltet ist, die Umgestaltung von Rechtsverhältnissen durch Schieds- Die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens liegt vielmehr dann vor, wenn die Parteien Übereinkommen, daß die Entscheidung des Dritten inhaltlich vom ordentlichen Gericht nach § 319 Abs« 1 Satz 2 BGB daraufhin solle nachgeprüft werden können, ob sie der Billigkeit entspricht (BGH aaO; BGHZ 6, 335)« Das Beru- .. fungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß im • vorliegenden Palle eine solche Nachprüfung durch das ordentliche Gericht nicht vereinbart war, daß vielmehr das Schiedsgericht nach dem Willen der Beteiligten eine endgültige, ur~ Das ergibt sich aus dem Wortlaut)' des Vertrages vom 17« Oktober 1949 ganz eindeutig und ist von£ den Parteien in den Tatsacheninstanzen nicht angezweifelt worden; es bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, auszuführen, daß die Vereinbarung vom 17. 2«) Da es sich bei den Ansprüchen, die dem Antragstel~> ler gegen die beiden Antragsgegner zustehen, nicht um land- tl wirtschaftliche Grundstücke handelt, ist die Rüge der Revision* es fehle die nach KRG 45 erforderliche Genehmigung, gegenstandslos. unwirksam, so würde dies nach Hr* 3 des Schiedsvertrages die Wirksamkeit der Entscheidung, soweit sie gegen die An~ tragsgegner zugunsten des Antragstellers ergangen ist, nicht berühren. 3.) Die Revision hält es für unzulässig, daß im Schiedsspruch über Gegenstände entschieden worden ist, Uber welche die Parteien bereits Vereinbarungen vor dem Schiedsgericht getroffen hatten. Sie glaubt, der Schiedsspruch habe insoweit keine Rechtsstreitigkeit entschieden, sondern nur Vereinbarungen beurkundet, was nicht Inhalt eines Schiedsspruchs sein könne und einer VollStreckbarerklärung nicht zugänglich sei* Damit legten sie die endgültige Entscheidung und nicht nur eine Beurkundung in die Hand des Schiedsgerichts. Juli 1953, an den es entsprechend der Vorschrift des § 318 ZPO gebunden gewesen sei, im Schlußschiedsspruch in unzulässiger Weise abgeändert, kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die Antragsgegner durch diese Änderungen nicht beschwert worden sind; Katharina G^p nicht, weil die Änderung sie als Verpächterin lediglich begünstigt, Hans Josef G®P nicht, weil er an dem Pachtvertrag nicht beteiligt ist. 5.) Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit, sie Mängel des gerichtlichen Verfahrens der Vollstreckbarer- .■ klärung rügt, Sie gehören auch, wie die Revision selbst ausführt, nicht zu denjenigen, welche in der für die britische Zone noch geltenden Vorschrift des Art« VI Nr. 17 Br. MilRegVO Nr. 84 geregelt sind und für welche das LandwirtSchaftsgericht nach § 50 IwVG weiterhin zuständig ist (vgl. Dieses Vorbringen kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es auf der in unzulässiger Weise in der Revisionsinstanz neu aufgestellten Behauptung fußt, daß diese Genehmigung nicht erteilt sei» Im übrigen handelt es sich bei den zugunsten des Antragstellers ergangenen Aussprüchen gegen die Antragsgegner nicht um solche, bei denen eine Genehmigung in Betracht käme. 2.) pie übrigen Kosten waren gemäß § 92 ZPO im Verhältnis von 5/6 (Antragsteller) zu 1/6 (Antragsgegner) aufzuerlegen, weil der Wert des Anspruchs, mit dem der Antragsteller Erfolg hatte, auf rund 8.000.— Bei dieser Schätzung war zu beachten, daß eine VollStreckbarerklärung sich nicht nur auf die Teile eines Schiedsspruchs bezieht, die der Partei, welche diese Erklärung begehrt, Leistungsansprüche zuspricht* Sie hat vielmehr für den Antragsteller Bedeutung auch insoweit, als der Schiedsspruch Feststellungen zu seinen Gunsten trifft oder Anträge gegen ihn abweist (vgl.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein 2343 090 ZPO § 1025 Durch einen Schiedsvertrag kann dem Schiedsrichter die Auseinandersetzung einer EL t erbengemeinschaft übertragen werden. BUH, Ort. V. 30. April 1959 - VII ZE 191/57 - 010 Köln / ' VII^ZR. 19,1/57 Verkündet am 30o April 1959 Woitsfcheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1) der Katharina GflP in Kit 2) des Landwirts Hans Josef GflP in BflBstraße, Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger, - Brozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. - gegen den Landwirt Josef Ludwig Hl in Haus VI bei Antragsteller, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Heimann-Trosien und Br. Vinkel-mann für Recht erkannt? % Bie Revisionen der Antragsgegner gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 25* Juni 1957 werden insoweit zurückgewiesen, als die in dem Schiedsspruch vom 4* Februar 1954 zu Gunsten des Antragstellers enthaltenen Entscheidungen für vollstreckbar erklärt worden sind. 2 ~ Ira übrigen wird der Beschluß der 9* Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 20. Dezember 1954 - 9 0 H 25/54 - aufgehoben und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung insoweit zurückgewiesen. In diesem Umfang werden die Urteile der 9» Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 28. März 1956 und des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 25o Juni 1957 abgeändert. folgende im ersten Eechtszug entstandenen Kosten werden den Antrafgsgegnern auf erlegt t a) die gerichtliche Beweisgebühri b) die den Prozeßbevollmächtigten der Parteien entstandenen Beweisgebühren und weiteren Verhandlungsgebühren; c) die Gebühren für die beiden Sachverständigeno Die restlichen Kosten des Rechtsstreits werden zu 5/6 dem Antragsteller und zu 1/6 den Antragsgeg-nera auf er legt. Von Rechts wegen * Tatbestands Wegen der Auseinandersetzung eines Nachlasses* zu dem ein landwirtschaftliches Gut gehört* waren zwischen den -Parteien und anderen Beteiligten Streitigkeiten entstanden. Durch Vertrag vom 17e Oktober 1949 setzten die Beteiligten ein Schiedsgericht ein. In diesem Vertrage heißt es Uc a« ? 11 Zur endgültigen Bereinigung sämtlicher gegenseitigen Ause inandersetzungs- und Verrechnungsansprüche , ganz gleich* aus welchem Rechtsgrunde sie bestehen könnten* soll das Schiedsge-rieht s 1) sämtliche Ansprüche obiger Beteiligten* die irgendwie mit der Auseinandersetzung und den dadurch hervorgerufenen Rechtsverhältnissen Zusammenhängen können* endgültig für sämtliche Beteiligten bindend festsetzen, und zwar unter Ausschluß des Rechtsweges* auch zu 2. und 3.; 2) die gegenwärtige und zukünftige Bearbeitung, Verpachtung oder Benutzung des Gutes Wiedenau für alle Beteiligten verbindlich fest-setzen; 3) die Art und Weise der Abfindung bztf. Aufteilung festsetzen. Sollte die eine oder andere Vereinbarung der Beteiligten oder eine Festsetzung oder Anordnung des Schiedsgerichts nicht die Genehmigung der zuständigen Stellen erlangen oder gegen ein ge- ' «w—- n y * setzliches Verbot, insbesondere § 2 der Pachtschutzordnung verstoßen, so sollen die anderen Vereinbarungen der Beteiligten und Festsetzungen bzw. Anordnungen des Schiedsgerichts dadurch nicht berührt werden und für alle Teile sein." Der Vertrag war unterzeichnet von Sibylla (einer Schwester der beiden Antragsgegner) und ihrem Ehemann Clemens von der Antragsgegnerin; von Sibylla G^p (einer Tante der Antragsgegner); vom Antragsgegner; von Magdalena Gpp (einer Schwester der Antragsgegner und Ehefrau des Antragstellers) und von Hechtsanwalt ipHBP als dem noch zu bestellenden Abwesenheitspfleger des damals noch nicht aus der Kriegsgefangenschaft heimgekehrten Antragstellers. Dieser unterschrieb den Vertrag selbst hach seiner Rückkehr, am 9» Februar. 1950. Einige Beteiligte, darunter der Antragsteller und die Antragsgegnerin Katharina GflP, schlossen ferner am 2. August 1952 einen ergänzenden Schiedsvertrag über nur sie betreffende Streitpunkte. Das Schiedsgericht fällte, nachdem es einige Teilschiedssprüche erlassen hatte, am 4. Februar 1934 einen Schlußschiedsspruch und legte ihn beim Landgericht Köln nieder. Dieser Schiedsspruch weist u. a. verschiedenen Beteiligten Grundstücke zu und verurteilt sie zur Abgabe von Auflassungserklärungen sowie zu Geldzahlungen. 1 nachdem die übrigen Beteiligten den Vorsitzenden des Schiedsgerichts ermächtigt hatten, die "Formalitäten - 5 zur restlichen Umschreibung hei den zuständigen Stellen für sie zu erledigen11, die Antragsgegner die Abgabe einer solchen Erklärung aber abgelehnt hatten, beantragte der Antragsteller, den Schiedsspruch gegenüber den Antragsgegnern für vollstreckbar zu erklären» Das Landgericht gab diesem Antrag mit Beschluß vom 20« Dezember 1934 statt« Gegen dieseix~BeSchluß haben die Antragsgegner Wi— derspruch erhoben» Sie machen geltend, der Schiedsspruch fuße auf einem ungültigen Schiedsvertrag und unzulässigen Verfahren des Schiedsgerichts« Das Landgericht hat die Vollstreckbarerklärung durch Urteil bestätigt.« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragsgegner gegen dieses Urteil zurückgewiesen. In der Hevisionsinstanz beantragen die Antragsgegner, den Beschluß des Landgerichts über die Vollstreckbar-erlclärung des Schiedsspruchs aufzuheben« Der Antragsteller beantragt, die Rechtsmittel der Antragsgegner zurückzuweisen« Entscheidungsgründe* I« Die Revision des Antragsgegners Hans Josef Gfll ist verspätet« Das Berufungsurteil ist ihm am 22. Juli 1957 zugestellt worden; die Revisionsfrist war also mit dem 22« August 1957 abgelaufen; die Revision ist erst am 30. Oktober 1957 eingegangen. Ihm ist jedoch gemäß § 233 ZPO Wieder- einsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Noch vor dem Ablauf der Revisionsfrist, nämlioh am 20. August 1957, hatte er beantragt, ihm das Armenrecht für das Revisionsverfahren zu bewilligen. Zur Glaubhaftmachung für seine Armut hatte er auf das von ihm im ersten Rechtszug eingereichte Armutszeugnis verwiesen, aus dem sich ergibt, daß er nur einen Jahresumsatz von 4.880,— DH hatte und daß er mindestens zweien seiner vier Kinder sowie seiner geschiedenen Frau Unterhalt zu gewähren hat. Damit war - auch für den Zeitpunkt der Revisionseinlegung - glaubhaft gemacht, daß er nicht imstande war, den Vorschuß für einen Rechtsanwalt aufzubringen. •K:: Dieses Hindernis fiel weg, als Rechtsanwalt der amtlich bestellte Vertreter des Rechtsanwalts Dr. W: O, den Antragsgegner wissen ließ, daß er auch ohne Vorschuß für ihn tätig werden wolle* Diese Mitteilung ist- wie durch die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts Hfl^ vom 30o Oktober 1957 glaubhaft gemacht ist - dem Antragsgegner nach dem 18. Oktober 1957 zugegangen. Der Niedereinsetzungsantrag ist am 30. Oktober 1957, also rechtzeitig, zusammen mit der Revision beim Bundesgerichtshof eingegangen (§§ 234, 236 ZPO). IÄ 3* V* Av- il. Das Begehren des Antragstellers, durch das das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, ging dahin, "den am 12. 2* 1954 beim Landgericht Köln, 9* Zivilkammer unter dem AZ. 9 SA I niedergelegten Schluß-Schiedsspruch vom 4. 2. 1954 in seinem vollstreckbaren Teil gegen das Präulein Katharina -GflflP und den Hans Josef GflP für vollstreckbar zu erklären11 • * . y Dieser Wortlaut läßt nicht erkennen, daß der Antragsteller seinen Antrag auf solche Ansprüche hat beschränken wollen, die ihm selbst in dem Schiedsspruch zuerkannt worden waren. Aus seiner Begründung ist vielmehr das Gegenteil zu entneh- - 7 men* Denn es heißt hier* der Antrag - auf Vollstreckbarerklärung - sei geboten," weil die beiden Schuldner sich bislang geweigert haben, die Ermächtigungserklärung zu der Herrn Amtsgerichtsrat Dr. HeflHHHfe bereits erteilten Vollmacht betreffend die Verwirklichung des Schiedsspruchs zu unterzeichnen"« M&t^diesen Ermächtigungen hat es folgende Bewandtnis» Die Beteiligten des Schiedsverfahrens hatten dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts, dem damaligen Amtsgerichtsrat Dr» aus in öffentlich beglaubigter Form Vollmachten folgenden Wortlauts ausgestellt? "Wir erteilen hiermit Herrn Amtsgerichtsrat Dr. HeflHHP als dem Vorsitzenden des privaten Schiedsgerichts G^pHaus hei Ad die unwiderrufliche, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Vollmacht, sämtliche zur Durchführung der schiedsgerichtlichen Vereinbarungen vom 14.2.1950 und des Schiedsspruchs- vom 20.4.1950 nebst Nachträgen vor Gericht, Behörden und Notar jetzt und demnächst notwendigen Erklärungen für uns rechtsverbindlich abzugeben. Die Vollmacht soll über den $od hinaus Geltung haben. Sie uiafaßt insbesondere die Durchführung der Grundbuchumschreibung und Bereinigung entsprechend den Vereinbarungen und Festsetzungen im Schiedsgerichtsverfahren. Es handelt sich vornehmlich um den Grundbesitz von Heppendorf 775, 795» 345 und 2607 sowie Sindorf 1051". Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin Katharina G^^, die Rechtsanwälte Dr. BedBfc und Dr. 8 .. widerriefen durch Schreiben vom 9- Januar 1954 die dem Vorsitzenden erteilten Vollmachten und wiesen gleich-: zeitig auf deren Formmangel nach § 313 BGB hin* In den Gründen des Schlußschiedsspruchs heißt es hierzu* f,Mit Rücksicht auf die Streitigkeiten unter den Beteiligten wird der Torsitzende von den Vollmachten nur insoweit Gebrauch machen, als die Beteiligten ihn nach Wirksamkeit des Schiedsspruches dazu ausdrücklich ermächtigen oder als der Schluß-Schiedsspruch rechtskräftig für vollstreckbar erklärt worden ist. Es ist Sache der Beteiligten selbst, die Vollstreckbarkeitserklärung im notwendigen Rahmen herbeizuführen, soweit die Beteiligten nicht die erbetene Ermächtigungserklärung abgebenw * \V Biese Ermächtigungen konnten sich nach den Umständen . nur auf Erklärungen beziehen, die dem Grundbuchamt gegen- * ^ über abzugeben waren, Ba dem Antragsteller in dem Schiedsspruch keine Rechte oder Ansprüche zuerkannt worden sind, zu deren Burchführung es der Eintragung ins Grundbuch bedürfte, so kann nach der Begründung seines beim Landgericht gestellten Antrages nur angenommen werden, daß er den Schiedsspruch nicht nur wegen seiner Ansprüche, sondern auch wegen aller Ansprüche für vollstreckbar erklärt wissen woll- . * te, die gegen die beiden Antragsgegner in dem Schiedsspruch [i. festgestellt worden sind, also wegen aller Leistungsansprüche und wegen aller gegen die Antragsgegner gerichteten Feststellungen sowie weiter wegen jeglicher Abweisung von Anträgen, die die Antragsgegner im Schiedsgerichtsverfahren gestellt hatten. Dann aber muß auch der Beschluß des Landgerichts vom 20. Dezember 1954 dahin ausgelegt werden, daß er den Schiedsspruch wegen aller Entscheidungen, die darin gegen-die beiden Antragsgegner enthalten sind, für vollstreckbar erklären wollte. Zwar fehlte dem Antragsteller jede Befugnis, eine Entscheidung über die Vollstreckbarkeit wegen der An- . Sprüche der anderen Beteiligten herbeizuführen, und dies könnte vielleicht die Annahme nahe legen, das Landgericht habe eine Vollstreckbarkeit nur wegen der dem Kläger zuerkannten Ansprüche aussprecheri~wöllen. Da aber dem Landgericht der Schiedsspruch Vorgelegen hat und aus diesem zu entnehmen war, daß dem Antragsteller gar keine grundbuchlioh einzutragenden Ansprüche zustanden, mußte es das Begehren des Antragstellers, so wie es begründet worden war, in dem Umfang als gestellt ansehen, wie oben dargelegt ist» Daß der erste Richter etwa übersehen habe, daß dem Antragsteller gar keine grundbuchlichen Ansprüche zuerkannt waren, ist nicht anzunehmen» Hat aber das Landgericht den Antrag in dem umfassenden Umfang verstanden, so gilt dies auch für seinen Beschluß» Denn andernfalls hätte es den Antrag teilweise abweisen müssen« Dies ist nicht geschehen« Auch sonst lassen weder die Formel noch die Gründe des Beschlusses eine Einschränkung auf die zugunsten des Antragstellers ergangenen feile des Schiedsspruches erkennen. Sind aber alle gegen die Antragsgegner ergangenen Aussprüche des Schiedsgerichts Gegenstand des landgerichtlichen Beschlusses, wie auch der nachfolgenden Urteile des ersten und zweiten Rechtszuges, so ergibt sich als Wert des Beschwerdegegenstands die Summe aller dieser Aussprüche. Diese beträgt rund 48.000,—► DM. Die Revision ist also zulässig» III« Die Rüge der Revision, der erkennende Senat des Berufungsgerichts sei nicht gemäß dem Gerichtsverfas-sungsgesetz besetzt gewesen, haben die Antragsgegner in der Verhandlung vom 9. März 1959 zurückgenommen. IV. Desgleichen haben sie in dieser Verhandlung die Rüge einer Verletzung des § 156 ZPO fallen lassen. _ V. Der Revision ist stattzugeben, soweit der Antrag- steller die Vollstreckbarerklärung wegen der Aussprüche des Schiedsgerichts begehrt, die nicht zu seinen, sondern nur zugunsten anderer Beteiligten ergangen sind. Das Gesetz sagt zwar nicht ausdrücklich, daß eine Schiedsgerichtspartei die Antragsbefugnis gemäß §§ 1042 - 1042 b ZPO nur für die ihr im Schiedsspruch zuerkannten Ansprüche habe. Dies hat aber seinen Grund darin, daß der Pall, daß auf einer Seite mehr als eine Partei steht, vom Gesetz nicht behandelt wird. Jedenfalls ergibt sich die Beschränkung der Antragsbefugnis aus dem allgemeinen Grundsatz, daß nur der Berechtigte die zur Durchführung seines Anspruchs nötigen Anträge stellen kann. Für die Annahme einer Prozeßstandschaft fehlt es an einer Grundlage. Hätte der Antragsteller seinen Antrag noch vor dem 1. April 1953 gestellt, so könnte er allenfalls dahin ausgelegt werden, daß er ihn auch in Prozeßstandschaft für seine Prau gestellt hätte (§ 1380 BGB a. P«, Art. 117 Abs. 1 GG) ö Das ist aber nicht der Pall. Der Antrag läßt auch keinen Zweifel, daß er nicht im Namen der anderen Beteiligten gestellt worden ist. Er ist daher insoweit unter Aufhebung des Beschlusses vom 20, Dezember 1954 und entsprechender teilweiser Abänderung der Urteile des Land- und des Oberlandesgerichts als unzulässig zurückzuweisen. - 11 // VI. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. 1.) Sie macht geltend, das Schiedsgericht habe Uber Angelegenheiten entschieden, deren Entscheidung einem Schiedsgericht nicht wirksam übertragen werden könne. Aus diesem und aus anderen Gründen beruhe der Schiedsspruch auf einem unzulässigen Verfahren (vgl. § 1042 Abs. 2, 1041 Abs. 1 Hr. 1 ZPO). In dieser Hinsicht führt die Revision zunächst ans Das Schiedsgericht habe eine Auseinandersetzung vorgenommen. Die Vornahme einer solchen Auseinandersetzung sei nicht Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 1025 ZPO. Auch ein ordentliches Gericht könne darüber nicht entscheiden. Es könne nur als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Auseinandersetzung nach §§ 86 ff PGG vermitteln oder als Prozeßgericht auf die von einem Miterben erhobene Klage die übrigen Mit erben verurteilen, dem von dem klagenden Miterben vorgelegten Teilungsplan, der den gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln folgen müsse, zuzustimmen. Die hier vom Schiedsgericht getroffene Regelung könne nur Inhalt eines Schied saut achtens sein, welches sachlich auf seine Billigkeit nach § 319 BGB vom.; ordentlichen Gericht nachgepruft werden könne, aber nicht Inhalt eines der Vollstreckbarerklärung fähigen Schiedsspruchs. Diesen Ausführungen kann, obwohl der Gedankengang der Revision im Schrifttum gewisse Stützen hat (vgl. RGRK Vorbem. 6 vor § 1937 BGB) nicht zugestimmt werden. a) Ein wesentlicher Teil der im vorliegenden Palle dem Schiedsgericht übertragenen und von ihm ausgeübten Tätigkeit betrifft echte Streitentscheidungen. Das erkennt auch die Revision an, wenn sie die Entscheidung des Schiedsgerichts als eine Zusammensetzung von Schiedsspruch und Schiedsgutachten bezeichnet« Aber auch soweit es sich um die Auseinandersetzung durch Zuweisung von Vermögensgegenständen an die einzelnen Miterben handelt, liegt nicht nur eine - nach Meinung der Revision der Schiedsgerichtsbarkeit verschlossene - Neugestaltung von Rechtsbeziehungen, sondern weitgehend auch eine Streit ent Scheidung vor« Wie die Revision selbst bemerkt, kann auch im ordentlichen Prozeß Uber die Auseinandersetzungsklage entschieden werden« Erforderlich ist dazu, daß der die Auseinandersetzung im Klageweg begehrende Miterbe einen bestimmten Auseinandersetzungsplan vorlegt und seine Mit erben auf Zust immung zu diesem Plan verklagt« Das Prozeßgericht, das Uber eine solche Klage entscheidet, übt freilich nach allgemeiner Meinung keine gestaltende Tätigkeit durch Verteilung der K&chlaßgegenstände nach freiem Ermessen aus, sondern stellt nur fest, ob der Anspruch des Klägers auf die von ihm geltend gemachte Auseinandersetzung zu Recht besteht (Staudinger BGB § 2042 Randnote 6; RGRK § 2042 Anm« 2 e). Ob dies der Pall ist, richtet sich nach den gesetzlichen Teilungsregeln und den von den Miterben getroffenen Vereinbarungen« Im vorliegenden Palle sind im Schiedsspruch weitgehend solche Zuweisungen ausgesprochen, die die Beteiligung vorher vereinbart hatten* Soweit solche Vereinbarungen wirksam getroffen waren, hätte auch vom ordentlichen Gericht auf Auseinandersetzungsklage im gleichen Sinn entschieden werden können. Die Entscheidung des Schiedsgerichts erforderte insoweit nicht, daß ein Miterbe vor ihm eine Auseinandersetzungsklage mit bestimmtem Antrag erltoben hätte. Das Schiedsgericht ist in seinem Verfahren freier gestellt als das ordentliche Gericht (§ 1034 Abs. 2 ZPO)« Bestimmte Klageanträge, wie sie die Zivilprozeßordnung für das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht in .. 13 •- § 253 Abs, 2 Nr. 2 vorschr^ibt, sind im schiedsrichterlichen Verfahren nicht erforderlich. Die Anträge bedürfen keiner ausdrücklichen Kundgabe und können auch stillschweigend gestellt werden. Das Schiedsgericht kann selbst aus dem gesamten ihm unterbreiteten Streitstoff entnehmen (RGZ 149, 45, 49) und davon ausgehen, daß die Parteien eine wirtschaftlich zweckmäßige und praktische Erledigung des Streits begehren (EG aaO S. 50), Das Schiedsgericht konnte deshalb im vorliegenden Palle darin, daß die Parteien vor ihm Vereinbarungen trafen, ihren Antrag auf Entscheidung gemäß diesen Vereinbarungen finden, das umso mehr, als mehrere dieser Vereinbarungen, wie die Revision selbst hervorhebt, die Erklärung der Parteien enthalten, daß die ”Vereinbarun- . gen durch Schiedsspruch festgelegt werden” sollten, b) Danach befaßt sich der Schiedsspruch weitgehend mit Rechtsstreitigkeiten, die auch ein ordentliches Gericht hätte entscheiden können. Aber auch soweit das nicht der Pall ist, ist die schiedsgerichtliche Vereinbarung nicht unwirksam und der Aufhebungsgrund des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht gegeben. Ein Schiedsspruch ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil er eine Entscheidung trifft, die vom ordentlichen Gericht im Zivilprozeß nicht hätte erlassen werden können (RGZ 147, 22, 25). Es ist möglich, die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts über die bloße Feststellung von Rechtsfolgen hinaus auch für die Gestaltung von Rechtsbeziehungen der Parteien zu begründen. Solche gestaltende Tätigkeit ist übrigens auch dem Zivilprozeß vor dem ordentlichen Gericht nicht fremd; es übt sie z. B. aus bei der Anwendung der Regeln über die Geschäftsgrundlage und in den in §§ 319 Abs» 1 Satz 2, 1024, 1060 BGB geregelten Fällen. Es bestehen keine Bedenken, über diese Fälle hinaus einem Schiedsgericht, dessen Verfahren freier als das des ordentlichen Gerichts gestaltet ist, die Umgestaltung von Rechtsverhältnissen durch Schieds- spruch anzuvertrauen« Das Gesetz setzt für die Schiedsgerichtsklausel nur die Schranke« daß es sich um Streitgegen-stände handeln muß, über die die Parteien einen Vergleich zu: schließen berechtigt sind (§ 1025 Abs« 1 ZPO)« Die Rechtsprel chung hat denn auch anerkannt, daß die Gestaltung von Rechtsbeziehungen Gegenstand eines Schiedsvertrages sein kann.(RG aaO; RGZ 153, 193, 196-, BGH in BÄ Nr» 7 zu § 1025 ZPO). Die % vision irrt, wenn sie glaubt, die Übertragung solcher Tätig-';; ; ■ keit an einen oder mehrere Dritte stelle notwendig eine Sohie$ji^ gutachterabrede, nicht aber einen Schiedsvertrag dar. Die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens liegt vielmehr dann vor, wenn die Parteien Übereinkommen, daß die Entscheidung des Dritten inhaltlich vom ordentlichen Gericht nach § 319 Abs« 1 Satz 2 BGB daraufhin solle nachgeprüft werden können, ob sie der Billigkeit entspricht (BGH aaO; BGHZ 6, 335)« Das Beru- .. fungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß im • vorliegenden Palle eine solche Nachprüfung durch das ordentliche Gericht nicht vereinbart war, daß vielmehr das Schiedsgericht nach dem Willen der Beteiligten eine endgültige, ur~ T v. teilsgleiche Entscheidung fällen sollte, die einer Nachprü- ' fung durch das staatliche Gericht nur im Rahmen der §§ 1041,-1042 ZPO unterliegen sollte. Das ergibt sich aus dem Wortlaut)' des Vertrages vom 17« Oktober 1949 ganz eindeutig und ist von£ den Parteien in den Tatsacheninstanzen nicht angezweifelt worden; es bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, auszuführen, daß die Vereinbarung vom 17. Oktober 1949 keine Schiedsgutachterabrede enthalte. 1 2«) Da es sich bei den Ansprüchen, die dem Antragstel~> ler gegen die beiden Antragsgegner zustehen, nicht um land- tl wirtschaftliche Grundstücke handelt, ist die Rüge der Revision* es fehle die nach KRG 45 erforderliche Genehmigung, gegenstandslos. Wären selbst aus diesem - oder einem anderen - Gru$ft£ die übrigen Entscheidungen des Schiedsgerichts nichtig oder V 15 - V* * j ■w / /./ j: ■ unwirksam, so würde dies nach Hr* 3 des Schiedsvertrages die Wirksamkeit der Entscheidung, soweit sie gegen die An~ tragsgegner zugunsten des Antragstellers ergangen ist, nicht berühren. 3.) Die Revision hält es für unzulässig, daß im Schiedsspruch über Gegenstände entschieden worden ist, Uber welche die Parteien bereits Vereinbarungen vor dem Schiedsgericht getroffen hatten. Sie glaubt, der Schiedsspruch habe insoweit keine Rechtsstreitigkeit entschieden, sondern nur Vereinbarungen beurkundet, was nicht Inhalt eines Schiedsspruchs sein könne und einer VollStreckbarerklärung nicht zugänglich sei* Auch hiermit hat die Revision nicht recht. Die Parteien haben, wie schon erwähnt, erklärt, daß der Inhalt ihrer Vereinbarung durch Schiedsspruch festgelegt werden sollte. Damit legten sie die endgültige Entscheidung und nicht nur eine Beurkundung in die Hand des Schiedsgerichts. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Parteien rechtlich gehindert wären, so zu verfahren. Die Handhabung hatte guten Sinn* 4.) Die Revisionsrüge, das Schiedsgericht habe den Teilschiedsspruch vom 7. Juli 1953, an den es entsprechend der Vorschrift des § 318 ZPO gebunden gewesen sei, im Schlußschiedsspruch in unzulässiger Weise abgeändert, kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die Antragsgegner durch diese Änderungen nicht beschwert worden sind; Katharina G^p nicht, weil die Änderung sie als Verpächterin lediglich begünstigt, Hans Josef G®P nicht, weil er an dem Pachtvertrag nicht beteiligt ist. Insoweit fehlt es daher auch an einer Beschwer durch das Berufungsurt ei1. 5.) Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit, sie Mängel des gerichtlichen Verfahrens der Vollstreckbarer- .■ klärung rügt, a) Unter Berufung auf die Entscheidung; BGHZ 6, 248 meint die Revision, für die Vollstreckbarerklärung sei nicht das ordentliche Gericht,sondern das Bandwirtschaftsgericht zuständig» Diese Ansicht trifft nicht zu» In der angeführten Entscheidung handelte es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus einem Bandpachtvertrag, für deren. Entscheidung nach der damals in der britischen Zone geltenden, inzwischen durch § 60 Abs» 2 Nr» 4 BwVG aufgehobenen Bestimmungen der §§ 1 f), 2, 3 der IVO vom 2. Dezember 1947 die LandwirtSchaftsgerichte zuständig waren. Jetzt bestimmt sich die Zuständigkeit der LandwirtSchaftsgerichte nach § 1 IwVG. Zu den dort aufgeführten Angelegenheiten gehören die vom Schiedsgericht entschiedenen nicht. Sie gehören auch, wie die Revision selbst ausführt, nicht zu denjenigen, welche in der für die britische Zone noch geltenden Vorschrift des Art« VI Nr. 17 Br. MilRegVO Nr. 84 geregelt sind und für welche das LandwirtSchaftsgericht nach § 50 IwVG weiterhin zuständig ist (vgl. BGHZ 16, 159, 164). 6.) Die Revision weist darauf hin, daß der Schiedsspruch nicht für vollstreckbar erklärt werden durfte, ehe die Genehmigung der Bandwirtschaftsbehörde vorlag. Dieses Vorbringen kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es auf der in unzulässiger Weise in der Revisionsinstanz neu aufgestellten Behauptung fußt, daß diese Genehmigung nicht erteilt sei» Im übrigen handelt es sich bei den zugunsten des Antragstellers ergangenen Aussprüchen gegen die Antragsgegner nicht um solche, bei denen eine Genehmigung in Betracht käme. ~ IT - / VI» Kostenentscheidung 1 o) Pie Antragsgegner hatten ihren Widerspruch zunächst nur auf die Behauptung gestutzt, der Antragsgegner Hans Josef Graf sei zur Zeit des Abschlusses des Schieds-vertrages geisteskrank gewesen. Sov/ohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht haben auf Grund der vom Landge-. rieht eingeholten ärztlichen Gutachten das Gegenteil festgestellt. Pieses Verteidigungsmittel der Antragsgegner war somit ohne Erfolg geblieben. Es erschien dem Senat angemessen, ihnen gemäß § 96 ZPO die hierdurch entstandenen, aus der Urteilsforme 1 ersichtlichen Kosten aufzuerlegen. 2.) pie übrigen Kosten waren gemäß § 92 ZPO im Verhältnis von 5/6 (Antragsteller) zu 1/6 (Antragsgegner) aufzuerlegen, weil der Wert des Anspruchs, mit dem der Antragsteller Erfolg hatte, auf rund 8.000.— EM, der Wert des von ihm erhobenen Gesamtanspruchs aber auf rund 48*000,— PM zu schätzen ist* Bei dieser Schätzung war zu beachten, daß eine VollStreckbarerklärung sich nicht nur auf die Teile eines Schiedsspruchs bezieht, die der Partei, welche diese Erklärung begehrt, Leistungsansprüche zuspricht* Sie hat vielmehr für den Antragsteller Bedeutung auch insoweit, als der Schiedsspruch Feststellungen zu seinen Gunsten trifft oder Anträge gegen ihn abweist (vgl. § 1043 ZPO). Glanzmann Schäffler Rietsehe! Heimann-Trosien Pr. Winkelmann