§ 639 Abs. 2 BGB, wonach die Verjährung gehemmt ist, solange der Unternehmer den gerügten Mangel prüft, ist auch dann anzuwenden, wenn im Einzelfall eine Mängelbeseitigung nicht möglich ist (hier: Pauschalreisevertrag). Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. September 1973» sie habe seine Reklamation an ihre Versicherungsgesellschaft weitergeleitet, die sich mit ihm unmittelbar in Verbindung setzen und ihn im einzelnen informieren werde. November 1973 teilte sie dann den Anwälten des Klägers, die sich inzwischen eingeschaltet hatten, mit, nach Prüfung der Sachund Rechtslage stelle sie fest, daß der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt nicht geeignet sei, eine Ersatzpflicht der Beklagten zu begründen. April 1974 reichte der Kläger einen Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls gegen die Beklagte über 2.439 DM ein. Das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 1.219,50 DM stattgegeben, im übrigen die Berufung des Klägers zurückgewiesen (sein Urteil ist veröffentlicht in MDR 1975, 1018). Das Berufungsgericht nimmt an, daß für die vom Kläger erhobenen Gewährleistungsansprüche die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 638 BGB gilt. Das Berufungsgericht wendet Jedoch § 639 Abs. 2 BGB an und hält die Verjährung während der Zeit für gehemmt, in der die Beklagte die vom Kläger gerügten Mängel geprüft habe, also vom 20. Die Frage, ob § 639 Abs. 2 BGB über die Hemmung der Verjährung, solange der Unternehmer den gerügten Mangel prüft, auch auf Reiseverträge anzuwenden ist, wenn eine Mängelbeseitigung nicht mehr in Betracht kommt, ist umstritten. Danach ist die Verjährung zwar gehemmt, solange sich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Mangels unterzieht. Die Hemmung dauert an, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung mitteilt oder den Mangel für beseitigt erklärt, bzw. Das ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die erst später in den ursprünglichen Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches eingefügt worden ist (Prot. c) Deshalb ist es gerechtfertigt, § 639 Abs. 2 BGB entsprechend beim Kaufvertrag anzuwenden, wenn sich der Verkäufer im Vertrag verpflichtet hat, Mängel an der Kaufsache zu beseitigen, oder wenn er auch ohne eine solche Verpflichtung im Einverständnis des Käufers einen Nachbesserungsversuch unternimmt (BGHZ 39, 287, 292; ohne daß das eine vom andern klar zu trennen wäre (vgl• etwa BGHZ 58, 332, 339; 62, 293, 296; BGH NJW 1963, 805 und 1963, 811). Die in § 639 Abs. 2 BGB erwähnte Prüfung der vom Besteller gerügten Mängel durch den Unternehmer dient u.a. gerade der Feststellung, ob und in welchem Umfang das in dem betreffenden Fall herzustellende Werk nachbesserungsfähig ist. Das ist auch der innere Grund dafür, daß die Verjährung überhaupt gehemmt wird. März 1976 - VII ZR 35/75), muß auch für die Hemmung der Verjährung nach § 639 Abs. 2 BGB gelten (ebenso wohl Palandt/Thomas An. 1 b aaO). Er hat es nach § 639 Abs. 2 BGB aber selbst in der Hand, zunächst sich überhaupt auf eine Prüfung der vom Besteller gerügten Mängel einzulassen und dann die einmal von ihm eingeleitete Prüfung schnell zu Ende zu führen. Sie unterscheiden sich nicht wesensmäßig von den Fällen, in denen je nach den Einzelumständen die Mängelbeseitigung möglich ist oder nicht. Auch hier hat es der Unternehmer stets selbst in der Hand, ob er sich überhaupt auf die Prüfung der gerügten Mängel einlassen und wie lange er die von ihm aufgenommene Prüfung hinziehen will. Damit gilt die Regelung des § 639 Abs. 2 BGB - und darin liegt der für die Sicherheit des Rechtsverkehrs unübersehbare Vorteil dieser Lösung - unterschiedslos für alle Werkverträge, wozu nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig auch die auf eine Pauschalreise gerichteten Verträge gehören (BGHZ 60, 14, 16; 61, 275, 278; 63, 98, 99; BGH NJW 1974, 1187). September 1975) in § 25 Abs. 2 die Bestimmung aufgenommen, daß die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen, die der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter fristgerecht geltend gemacht hat, bis zu dem Tage gehemmt ist, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. f) Wenn die Revision meint, auf diese Weise werde der Besteller in der Frage der Verjährungshemmung ohne triftigen Grund weitaus besser gestellt als der Käufer, so verkennt sie, daß der Gesetzgeber diese Besserstellung vom Vertragstyp her gerade beabsichtigt hat. Im übrigen steht die hier vertretene weite Auslegung des § 639 Abs. 2 BGB im Einklang mit der unverkennbaren und durchaus wünschenswerten Tendenz, bei Verhandlungen über einen Anspruch auch sonst eine echte Hemmung der Verjährung eintreten zu lassen, wie sie in verschiedenen nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches erlassenen Gesetzen Ausdruck gefunden hat. 3. Zu Unrecht rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht hätte hier gar nicht annehmen dürfen, daß sich die Beklagte einer Prüfung der vom Kläger vorgebrachten Beanstandungen unterzogen habe, wie das § 639 Abs. 2 BGB erfordere. Dann aber ist der Gewährleistungsanspruch des Klägers auch nicht verjährt. die Minderung in der vom Berufungsgericht dem Kläger zuerkannten Höhe bringt die Revision nichts vor. Die Revision der Beklagten ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
*6 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 639 § 639 Abs. 2 BGB, wonach die Verjährung gehemmt ist, solange der Unternehmer den gerügten Mangel prüft, ist auch dann anzuwenden, wenn im Einzelfall eine Mängelbeseitigung nicht möglich ist (hier: Pauschalreisevertrag). BGH Urt. v. 31. Mai 197& " VI1 ^ 190/75 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth BUNDESGERICHTSHOF 00 *T IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 190/75 URTEIL Verkündet am 31. Mai 1976 Werner, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Reisen GmbH & Co«, vertreten durch 1« TBBBBB Reisen GmbH vertreten durch Dipl. Volkswirt Herbert Ho^^BB» SH^HBB und Dipl. Kaufmann Heinz G. HuBVTMbflBIB^^ 2. ToBBBB Union International GmbH KG, Hi vertreten durch TU-Holding GmbH, HaB^BI» vertreten durch Min.Rat Dr. Walter VjBB» MU^^^Bund Kaufmann Paul iflBt Hi Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof gegen Knut kMHBB 9 LufBHBBi/^ein Georg-ßJBBB~Straße B> Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr /a- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry und Bliesener für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 27. Mai 1975 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen für zwei Personen und ein Kind eine zweiwöchige Pauschalflugreise an sie sog. Attische Riviera in Griechenland zu dem Gesamtpreis von 2.439 DM. Er verbrachte den Urlaub in der Zeit vom 18. bis 31. August 1973 am Ferienort. Nach seiner Rückkehr erhob er über die Unterbringung in dem vorgesehenen Hotel einschließlich Badegelegenheit, die Verpflegung und die allgemeine Betreuung umfangreiche Beanstandungen. Auf sein Schreiben vom 7. September 1973» in dem er die Mängel rügt und die Rückzahlung des gesamten Reisepreises verlangt, antwortete ihm die Beklagte unter dem 19. September 1973» sie habe seine Reklamation an ihre Versicherungsgesellschaft weitergeleitet, die sich mit ihm unmittelbar in Verbindung setzen und ihn im einzelnen informieren werde. Die Versicherungsgesellschaft schrieb dem Kläger am 30. Oktober 1973» sie prüfe seine Angaben, er möge sich noch etwas gedulden. Mit Schreiben vom 30. November 1973 teilte sie dann den Anwälten des Klägers, die sich inzwischen eingeschaltet hatten, mit, nach Prüfung der Sachund Rechtslage stelle sie fest, daß der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt nicht geeignet sei, eine Ersatzpflicht der Beklagten zu begründen. Am 29. April 1974 reichte der Kläger einen Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls gegen die Beklagte über 2.439 DM ein. Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 20. Mai 1974 zugestellt. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 1.219,50 DM stattgegeben, im übrigen die Berufung des Klägers zurückgewiesen (sein Urteil ist veröffentlicht in MDR 1975, 1018). Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte die volle Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht nimmt an, daß für die vom Kläger erhobenen Gewährleistungsansprüche die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 638 BGB gilt. Danach wäre die seit dem Ende der Reise am 31. August 1973 laufende Verjährungsfrist am 28. Februar 1974 verstrichen gewesen. Das Berufungsgericht wendet Jedoch § 639 Abs. 2 BGB an und hält die Verjährung während der Zeit für gehemmt, in der die Beklagte die vom Kläger gerügten Mängel geprüft habe, also vom 20. September bis 30. November 1973* Der Antrag des Klägers auf Erlaß eines Zahlungsbefehls sei damit am 29. April 1973 rechtzeitig eingereicht worden. II. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach Gewährleistungsansprüche aus einem Pauschalreisevertrag nach § 638 BGB in sechs Monaten verjähren, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH NJW 1974, 1187). Die Frage, ob § 639 Abs. 2 BGB über die Hemmung der Verjährung, solange der Unternehmer den gerügten Mangel prüft, auch auf Reiseverträge anzuwenden ist, wenn eine Mängelbeseitigung nicht mehr in Betracht kommt, ist umstritten. Sie wird im Gegensatz zu dem Berufungsgericht verneint vom Oberlandesgericht Köln (VersR 1976, 96). Das Oberlandesgericht München hat sie offen gelassen (VersR 1974, 372). Im Schrifttum findet sich dazu, soweit ersichtlich, kein Beitrag. Auch der Bundesgerichtshof hatte sich damit bisher nicht zu befassen. 2. Der Senat tritt im Ergebnis der Ansicht des Berufungsgerichts bei. a) Allerdings ist die Tragweite der Bestimmung nicht allein ihrem Wortlaut zu entnehmen. Danach ist die Verjährung zwar gehemmt, solange sich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Mangels unterzieht. Die Hemmung dauert an, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung mitteilt oder den Mangel für beseitigt erklärt, bzw. die Fortsetzung der Beseitigung verweigert. Prüfung der gerügten Mängel und ihre Beseitigung sind also nebeneinander gestellt. b) Rechtsprechung und Schrifttum sind sich aber seit langem darüber einig, daß der besondere Hemmungsgrund des § 639 Abs. 2 BGB in seiner gesamten Ausgestaltung auf der beim Werkvertrag nach § 633 Abs. 2 BGB gesetzlich vorgeschriebenen Nachbesserungspflicht des Unternehmers "beruht” (RGZ 96, 266, 267), mit ihr zu demindest ”zusammenhängt” (Planck/Oegg 4. Aufl., Anm. 3 zu § 639 BGB) bzw. ihr "Rechnung trägt” (Soergel/Siebert/ Ballerstedt 10. Aufl. Rdn. 1 zu § 639 BGB; vgl. ferner Staudinger/Riedel 11. Aufl. Rdn. 3; Glanzmann in RGRK 12. Aufl. Rdn. 15 und 20 sowie Palandt/Thomas 35- Aufl. Anm. 2 je zu § 639 BGB). Das ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die erst später in den ursprünglichen Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches eingefügt worden ist (Prot. II 311» 314; vgl. auch BGHZ 48, 108, 111, 113 f). c) Deshalb ist es gerechtfertigt, § 639 Abs. 2 BGB entsprechend beim Kaufvertrag anzuwenden, wenn sich der Verkäufer im Vertrag verpflichtet hat, Mängel an der Kaufsache zu beseitigen, oder wenn er auch ohne eine solche Verpflichtung im Einverständnis des Käufers einen Nachbesserungsversuch unternimmt (BGHZ 39, 287, 292; BGH NJW 1973, 698; Urteil vom 14. Oktober 1952 - I ZR 20/52 = LM § 639 BGB Nr. 1; RGZ 96, 266, 267; 128, 211, 214; RG HRR 1930 Nr. 773; Glanzmann Rdn. 25 und Planck/Oegg Anm. 3 d jeweils aaO). d) Das bedeutet aber nicht, daß eine Hemmung der Verjährung nach § 639 Abs. 2 BGB beim Werkvertrag immer nur eintreten kann, wenn das herzustellende Werk im konkreten Fall auch nachbesserungsfähig ist, oder umgekehrt ausgedrückt, daß eine Hemmung der Verjährung nach dieser Bestimmung immer dann ausscheidet, wenn im konkreten Fall eine Mängelbeseitigung nicht möglich ist. Darauf kann nicht abgestellt werden. Ob oder in welchem Umfang im Einzelfall Werkmängel beseitigt werden können, ist für den Besteller vielfach schwer zu beurteilen. Nicht selten greifen auch Mängelbeseitigung und - über die bloße Nachbesserung hinausgehende - Schadensbehebung ineinander, ohne daß das eine vom andern klar zu trennen wäre (vgl• etwa BGHZ 58, 332, 339; 62, 293, 296; BGH NJW 1963, 805 und 1963, 811). Die in § 639 Abs. 2 BGB erwähnte Prüfung der vom Besteller gerügten Mängel durch den Unternehmer dient u.a. gerade der Feststellung, ob und in welchem Umfang das in dem betreffenden Fall herzustellende Werk nachbesserungsfähig ist. Selbst wenn sich erweist, daß die vorhandenen Mängel nicht behebbar sind, bleibt dem Unternehmer Gelegenheit zu ermitteln, in welcher Form er gegebenenfalls Schadensersatz leisten oder in welcher Höhe er Minderung zugestehen will. Die während der Prüfung der gerügten Mängel vergehende Zeit kommt ihm also zugute. Solange er prüft, wartet der Besteller ab, bleibt der Vertragsfrieden bis zu einem gewissen Grad noch erhalten (BGHZ 48, 108, 111). Das ist auch der innere Grund dafür, daß die Verjährung überhaupt gehemmt wird. Darauf, ob und inwieweit im Einzelfall Mängelbeseitigung in Betracht kommt, kann es daher nicht ankommen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es vielmehr geboten, insoweit zu typisieren. Das strebt der Senat auch sonst an, wenn es um die Verjährung von Mängelansprüchen geht. So wird beispielsweise die Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B (1952) durch schriftliches Nachbesserungsverlangen des Auftraggebers gemäß §13 Nr. 5 VOB/B (1952) verlängert ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Mängel zu beseitigen sind (BGHZ 62, 293, 296/297). Was für die der Unterbrechung der Verjährung gleichkommende Fristverlängerung anzunehmen ist (vgl. auch das zu dem Abdruck in BGHZ bestimmte Senatsurteil vom 18. März 1976 - VII ZR 35/75), muß auch für die Hemmung der Verjährung nach § 639 Abs. 2 BGB gelten (ebenso wohl Palandt/Thomas Anm. 1 b aaO). Der Werkunternehmer wird dadurch nicht unzu demutbar belastet. Er hat zwar ein Interesse an möglichst baldigem Eintritt der Verjährung. Er hat es nach § 639 Abs. 2 BGB aber selbst in der Hand, zunächst sich überhaupt auf eine Prüfung der vom Besteller gerügten Mängel einzulassen und dann die einmal von ihm eingeleitete Prüfung schnell zu Ende zu führen. Ob die von ihm zu erbringende Werkleistung nachbesserungsfähig ist, spielt dabei keine entscheidende Rolle. e) Daß es sich hier um einen Reise-Vertrag handelt, erfordert keine andere Beurteilung. Die meisten Reiseleistungen werden allerdings zu demindest in der Regel nicht "nachbesserungsfähig’1 und auch nicht im eigentlichen Sinne "nachholbar" sein. Immerhin sind Ausnahmen denkbar: So sind durchaus nicht alle Reisen streng termingebunden, etwa bestimmte Studienreisen wie Studentenexkursionen, Seniorenreisen, Kurzinfor-mations- oder Werbereisen. Sie lassen sich je nach Programm und Interessentenkreis wiederholen bzw. nach Abbruch wieder aufnehmen. Auch gewisse Einzelleistungen sind nicht unwiderbringlich verloren, wenn sie zunächst versäumt oder unzureichend erbracht wurden, etwa Schlußveranstaltungen am Heimatort und dergleichen. Im Interesse der Rechtssicherheit muß die Typisierung aber auch solche Verträge erfassen, in denen die Beseitigung von Mängeln zwar nicht ausgeschlossen ist, in aller Regel aber nicht in Betracht kommt. Sie unterscheiden sich nicht wesensmäßig von den Fällen, in denen je nach den Einzelumständen die Mängelbeseitigung möglich ist oder nicht. Bei ihnen ist nur die Wahrscheinlichkeit der Nachbesserungsfähigkeit geringer. Die Interessenlage ist aber die gleiche. Auch hier hat es der Unternehmer stets selbst in der Hand, ob er sich überhaupt auf die Prüfung der gerügten Mängel einlassen und wie lange er die von ihm aufgenommene Prüfung hinziehen will. Solange er prüft und der Besteller abwartet, läuft die Verjährungsfrist nicht, gleichgültig ob der Unternehmer nur nicht nachbessern will oder ob er gar nicht nachbessern kann. Mit dem Ende seiner Prüfungstätigkeit endet auch der Schwebezustand. Das ist für ihn nicht unbillig. Damit gilt die Regelung des § 639 Abs. 2 BGB - und darin liegt der für die Sicherheit des Rechtsverkehrs unübersehbare Vorteil dieser Lösung - unterschiedslos für alle Werkverträge, wozu nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig auch die auf eine Pauschalreise gerichteten Verträge gehören (BGHZ 60, 14, 16; 61, 275, 278; 63, 98, 99; BGH NJW 1974, 1187). Übrigens ist im Referentenentwurf eines Gesetzes über den Reiseveranstaltungsvertrag (Stand: 15. September 1975) in § 25 Abs. 2 die Bestimmung aufgenommen, daß die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen, die der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter fristgerecht geltend gemacht hat, bis zu dem Tage gehemmt ist, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. 10 f) Wenn die Revision meint, auf diese Weise werde der Besteller in der Frage der Verjährungshemmung ohne triftigen Grund weitaus besser gestellt als der Käufer, so verkennt sie, daß der Gesetzgeber diese Besserstellung vom Vertragstyp her gerade beabsichtigt hat. Werden in einen Kaufvertrag typisch werkvertragliche Elemente aufgenommen, so behandelt die Rechtsprechung den Käufer auch wie einen Besteller (vgl. die Nachweise oben 2c). Im übrigen steht die hier vertretene weite Auslegung des § 639 Abs. 2 BGB im Einklang mit der unverkennbaren und durchaus wünschenswerten Tendenz, bei Verhandlungen über einen Anspruch auch sonst eine echte Hemmung der Verjährung eintreten zu lassen, wie sie in verschiedenen nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches erlassenen Gesetzen Ausdruck gefunden hat. So bestimmen § 14 Abs. 2 StVG, § 39 Abs. 2 LuftVG, § 6 Abs. 2 SachhaftpflG übereinstimmend, daß die Verjährung gehemmt ist, solange Verhandlungen über den Schadensersatz zwischen Ersatzpflichtigen und Ersatzberechtigten schweben. Für Ansprüche gegen eine Versicherung genügt nach § 12 Abs. 2 WG und nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG zur Hemmung schon die Anmeldung des Anspruchs. 3. Zu Unrecht rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht hätte hier gar nicht annehmen dürfen, daß sich die Beklagte einer Prüfung der vom Kläger vorgebrachten Beanstandungen unterzogen habe, wie das § 639 Abs. 2 BGB erfordere. Wenn das.Berufungsgericht dem von den Parteien zwischen dem 19. September und dem 30. November 1973 geführten Schriftwechsel im einzelnen und im Zusammenhang entnimmt, die Beklagte bzw. die von ihr eingeschaltete Versicherung habe in diesem Zeitraum die vom Kläger erhobenen Mängelrügen in dessen Einverständnis auf ihre tatsächliche Berechtigung überprüft, so läßt diese tatrichterliche Würdigung einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dann aber ist der Gewährleistungsanspruch des Klägers auch nicht verjährt. 4. Gegen den Schadensersatz bzw. die Minderung in der vom Berufungsgericht dem Kläger zuerkannten Höhe bringt die Revision nichts vor. Das Berufungsurteil ist aber auch insoweit nicht zu beanstanden. Die Revision der Beklagten ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Vogt Girisch Meise Doerry Bliesener