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BGH · VII ZR 190/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 190/74

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juli 1975 durch die Richter Dr. Girisch, Erbel, Dr. Recken, Doerry und Kuhn für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Das Berufungsgericht verneint den von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachten Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB. Ob die Bauherren, die nur mit der Klägerin Verträge geschlossen haben, überhaupt in den Architektenvertrag der Baubetreuerin mit dem Beklagten eingetreten sind, oder ob die Baubetreuerin ihre Ansprüche gegen den Beklagten an die Bauherren abgetreten hat, läßt das Berufungsgericht deshalb offen. die Feuchtigkeit der Keller nur auf Planungsfehlem des Beklagten beruht und daß deshalb der Klägerin mangels eines Gesamtschuldverhältnisses kein Ausgleichsanspruch zusteht. rungsarbeiten der Klägerin nicht den maßgeblichen DIN-Vorschriften entsprechen und deshalb nicht dem (mutmaßlichen) Willen des Beklagten entsprochen hätten. In Anbetracht der eindeutigen und von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen, daß weiterhin Feuchtigkeit in die Keller eindringt, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, den Sachverhalt insoweit noch aufzuklären (§ 139 ZPCj. Zudem legt auch die Revision nicht substantiiert dar, welche Kosten auf Nachbesserungen entfallen, die wenigstens zu dem Teil zu einem endgültigen Erfolg geführt haben sollen. Da die Klägerin somit mit ihren nachträglichen Arbeiten keinen endgültigen Erfolg hatte, hat sie eine vom Beklagten den Bauherren geschuldete Mängelbeseitigung nicht erreicht. Sie kann deshalb ihre Aufwendungen für die Nachbesserungsversuche nicht nach § 633 BGB vom Beklagten ersetzt verlangen, auch nicht teilweise. Da die Klägerin die Mängel nicht vollständig behoben hat, die Keller vielmehr noch immer undicht sind, ist der Beklagte von möglichen Ansprüchen der Bauherren gegen ihn nicht durch die Klägerin befreit worden.

Zitierte Normen: § 426 BGB § 4 VOBB § 683 BGB § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 190/74	URTEIL	Verkündet	am
3. Juli 1975 Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Kurt Stahlbetonbau,
 Tief- und
 Klägerin, Berufung sbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 gegen
den Architekten Günther
 SiHB- Straße
*
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr
*6
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juli 1975 durch die Richter Dr. Girisch, Erbel, Dr. Recken, Doerry und Kuhn
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 8. Mai 1974 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Beklagte war der planende Architekt für ein Bauvorhaben der Gemeinnützigen Baugenossenschaft für den Kreis	e.G.m.b.H.	Diese	schloß	mit	Bauherren
 Baubetreuungsverträge. Die Erd-, Maurer-, Beton-, Estrich-und Putzarbeiten führte die Klägerin im Auftrag der Bauherren aus.
In den Wohnblöcken 24 und 25 waren die Keller undicht. Die Klägerin führte nachträglich Dichtungsarbeiten aus, wofür sie 40.457,65 DM aufgewendet haben will. Hiervon hat sie mit der Klage vom Beklagten 30.000 DM nebst Zinsen ersetzt verlangt, weil er die Abdichtung der Keller falsch geplant habe.
 
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Der Kläger erstrebt mit der Revision, die der Beklagte zurückzuweisen bittet, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Grundurteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint den von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachten Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB. Es stellt fest, daß die Wasserdurchlässigkeit der Keller ausschließlich auf Planungsfehlern des Beklagten beruht. Es verneint auch eine Hinweispflicht der Klägerin aus § 4 Nr. 3 VOB/B, weil diese gewußt habe, daß der Beklagte die Wasserverhältnisse durch Schürf- und Bohrproben geklärt hatte und sie sich deshalb habe darauf verlassen dürfen, daß der Beklagte bei der Planung die Grundwasserverhältnisse berücksichtigt habe. Da die Klägerin somit nicht zur Nachbesserung verpflichtet gewesen sei, habe schon deshalb ein Gesamtschuldverhältnis, aus dem der Klägerin ein Ausgleichsanspruch erwachsen sein könnte, nicht bestanden. Ob die Bauherren, die nur mit der Klägerin Verträge geschlossen haben, überhaupt in den Architektenvertrag der Baubetreuerin mit dem Beklagten eingetreten sind, oder ob die Baubetreuerin ihre Ansprüche gegen den Beklagten an die Bauherren abgetreten hat, läßt das Berufungsgericht deshalb offen.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision wendet sich nicht dagegen, daß

die Feuchtigkeit der Keller nur auf Planungsfehlem des Beklagten beruht und daß deshalb der Klägerin mangels eines Gesamtschuldverhältnisses kein Ausgleichsanspruch zusteht.
II.
Auch einen Anspruch der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) verneint das Berufungsgericht.
Da dem Beklagten nach § 7 Abs. 2 des Architektenvertrags ein eigenes Nachbesserungsrecht zugestanden habe und auch die von der Klägerin vorgenommene Nachbesserung nach dem Gutachten des Sachverständigen K^H nicht den maßgeblichen DIN-Vorschriften (4031 und 18336) genügten, könne nicht angenommen werden, daß die Aufwendungen der Klägerin dem mutmaßlichen Willen und Interesse des Beklagten entsprechen.
1.	Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin berücksichtigt, daß beim Auftreten der Wasserschäden Anfang 1966 eine gemeinsame Besichtigung zwar keine Einigkeit über die Ursache der Mängel ergeben, der Beklagte aber ausdrücklich Nachbesserungsarbeiten der Klägerin zugestimmt habe und daß über deren Bezahlung später unter Einschaltung beteiligter Versicherungen entschieden werden sollte. Die Revision will hieraus folgern, die Klägerin habe die Arbeiten mit dem Willen übernommen, ein Geschäft des Beklagten zu führen. Davon kann ausgegangen werden.
2.	Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Nachbesse-
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rungsarbeiten der Klägerin nicht den maßgeblichen DIN-Vorschriften entsprechen und deshalb nicht dem (mutmaßlichen) Willen des Beklagten entsprochen hätten.
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin die Arbeiten entsprechend den einschlägigen DIN-Vorschriften ausgeführt hat, sondern lediglich darauf, ob die Mängel behoben sind. Auf Grund des Gutachtens Krön vom 1. November 1973 stellt es jedoch fest, daß trotz der von der Klägerin laut ihrer Rechnung vom 10. August 1966 durchgeführten Nachbesserungen die Keller immer noch nicht wasserdicht sind. Zu Unrecht beruft sich demgegenüber die Revision auf das Gutachten, wonach in den Kellerräumen der Gebäude in der Limburger Straße "weitgehendst keine fließende Feuchtigkeit'1 festgestellt wurde.
Das Gutachten ergibt eindeutig, daß die Keller der Häuser nicht wasserdicht sind« Das gilt für die Häuser in der HiIversumer und auch in der Limburger Straße.
In Anbetracht der eindeutigen und von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen, daß weiterhin Feuchtigkeit in die Keller eindringt, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, den Sachverhalt insoweit noch aufzuklären (§ 139 ZPCj. Zudem legt auch die Revision nicht substantiiert dar, welche Kosten auf Nachbesserungen entfallen, die wenigstens zu dem Teil zu einem endgültigen Erfolg geführt haben sollen. Da die Klägerin somit mit ihren nachträglichen Arbeiten keinen endgültigen Erfolg hatte, hat sie eine vom Beklagten den Bauherren geschuldete Mängelbeseitigung nicht erreicht. Sie kann deshalb ihre Aufwendungen für die Nachbesserungsversuche nicht nach § 633 BGB vom Beklagten ersetzt verlangen, auch nicht teilweise.
III.
Aus demselben Grund entfällt ein Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten. Da die Klägerin die Mängel nicht vollständig behoben hat, die Keller vielmehr noch immer undicht sind, ist der Beklagte von möglichen Ansprüchen der Bauherren gegen ihn nicht durch die Klägerin befreit worden.
IV.
Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen.
Girisch
 Doerry
Erbel
 Kuhn
Recken