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BGH · VII ZB 190/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 190/68

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil dos 16» Zivilsenats des Kammergerichts vom 24* April 1967 wird zurückgewiesen • August 1962 führte der Kläger von Berlin aus mit dem Beklagten noch eine Reihe von Telefongesprächen, zuletzt über ein Ultimatum der Gläubiger, wonach der Beklagte gegen Zahlung einer Abfindung von 500.000 DM und Freistellung von allen Gesollschaftsverbinölichkeiten aus dor Gesellschaft ausscheiden sollte. Das Landgericht hat durch 'leilurteil die Klage gegen die KG abgewiesen und den Beklagten zur Zahlung von 21o581,66 DM nebst Zinsen verurteilt» Durch Schlußurteil hat es dem Kläger auch den restlichen Klagebotrag von 6.452,38 DM zugesprochen. Das Kammergericht hat durch Toilurteil die Berufungen des Beklagten gegen die beiden landgerichtlichen Urteile zurückgewiesen, soweit der Beklagte zur Zahlung von 18.440,03 DM nebst Zinsen verurteilt- worden ist, und die Klage abgev/iesen, soweit der Klager Zahlung von mehr als 23»328,03 DM nebst Zinsen begehrt » Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter, soweit das Berufungsgericht darüber entschieden hat. Io Io Bas Berufungsgericht bejaht auf Grund der Erklärung des Beklagten vom 3« August 1962 dessen persönliche Verpflichtung gegenüber dem Kläger. Die rechtliche und wirtschaftliche Lago des Beklagten habe es auch swingend erfordert, dalB er für sich persönlich einen Vertreter bestellt habe, da seine Interessen und die der Gesellschaft nicht mehr übercingestimmt batten. 2c Die Revision macht geltend, der Kläger habe im ersten Rechtssug selbst die Auffassung vertreten, sowohl vor als nach dem 3» August 1962 sei er nur für die Gesellschaft tätig geworden. Die Rüge ist nicht begründet» In den von der Revision bezeiebneten erstinstanzlichen Äußerungen des Klägers ist kein hinreichend eindeutiges Geständnis über Tatsachen au finden (vgl«, dazu die Urteile des Senats vom Ho März 1968 VII ZR 77/65 und vom 27» Marz 1969 VII ZR 40/67) c 3o Die Revision hat sich in diesem Zusammenhang darauf berufen, der Kläger habe selbst seine Tätigkeit vor und nach dem 3» August 1962 als eine einheitliche und für die KG geleistete bezeichnet. Das Berufungsgericht ist demgegenüber aus den bereits angeführten Gründen der Auffassung, der Kläger sei seit dem 3» August 1962 für den Beklagten persönlich tätig gewesen, aber auch erst seit diesem Tage, da der Beklagte ihm vorher keinen persönlichen Auftrag erteilt habe (BU 19? 5= Daß der Wortlaut der Vollmacht vorn 3« August 1962 eindeutig auf eine Tätigkeit des Klägers für die KG hinwiese, wie die Revision meint, brauchte das Berufungsgericht nicht ansunchmcno Es ist mit dem Wortlaut durchaus vereinbar, daraus bei Berücksichtigung der Gesamtumstände einen Auftrag zur Wahrnehmung der persönlichen Interessen des Beklagten herzuleiton» Das Berufungsgericht (BU 20) ist der Auffassung, der Beklagte könne sieh auf diese Vereinbarung nicht berufen, weil sie nach seiner Behauptung zu einer Zeit getroffen worden sei, als der Kläger nur für die KG tätig gewesen sei«, Das Vorbringen des Beklagten stütze seine Ansicht nicht, daß diese Vereinbarung auch Inhalt des von ihm persönlich mit dem Kläger geschlossenen neuen Vertrags geworden sei; er habe weder behauptet, daß er am 3» August 1962 diese Vereinbarung erwähnt habe, noch daß man später einig geworden sei, sie auch zwischen den Parteien gelten zu lassen• Der Senat hat auch diese Rüge nicht für durchgreifend erachtet„ Die Auslegung des Berufungsgerichts läßt weder einen Rechtsirrtum noch einen Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze erkennen. Man sei sich auch darüber im klaren gewesen, daß der Beklagte weder rechtlich noch moralisch verpflichtet gewesen sei, aus der KG auszuscheiden* Uneinigkeit habe nur darüber bestanden, welche Abfindung der Beklagte im Falle seines Ausscheidens erhalten sollte* Burch das Ausscheiden sei nur eine Vorbedingung für die Sanierung der Gesellschaft geschaffen worden; deren Vermögenslage sei dadurch noch nicht geändert worden. An dem Abschluß des Vertrages vom 28o August 1962 zwischen den verbliebenen Gesellschaftern und den Gläubigern habe der Kläger nicht mehr mitgev/irkto Bossen Inhalt habe dem vom Kläger vertretenen Beklagten nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft gleichgültig sein können. 2, Die gegen die Ablehnung der Vergleichsgebuhr gerichtete Anschlußrevision hat Erfolg, Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 779 BG3 zu Unrecht verneinte Bs hat zwar nicht verkannt j daß es nach § 779 Abs, 2 BGB der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis gleichsteht, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist« Es meint aber, diese Unsicherheit sei durch die Vereinbarung vom 15« August 1962 nicht beseitigt worden, sondern erst dadurch, daß - nach dem Ausscheiden des Beklagten -lie anderen Gesellschafter den Sanierungsvorschlag der Gläubiger angenommen hätten und ein Geldgeber in die Gesellschaft aufgenommen worden sei. Dabei übersieht das Berufungsgericht, daß der Beklagte persönlich gemäß §§ 161, 128 HGB für die Schulden der Gesellschaft haftete und daß diese Haftung auch nicht ohne weiteres alsbald mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft erloschen wäre (.§ 159 HGB), Es wäre aber, wie sich aus den ganzen Umständen, insbesondere aus der hohen Überschuldung der KG ergibt, sehr wohl möglich gewesen, daß die Gläubiger den Beklagten aus seiner persönlichen Haftung in Anspruch genommen hätten, falls es nicht zu einer Sanierung karn, deinen Voraussetzung den Umständen nach wiederum das Ausscheiden des Beklagten war. Es liegt also jedenfalls .insoweit ein Vergleich zwischen den Gläubigern und dem von dem Kläger beratenen Beklagten vor, als ctie Gläubiger als Gegenleistung für das Ausscheiden des Beklagten diesem nicht nur eine Abfindung gezahlt, sondern ihn auch von allen Gesell-schaftsverbindlichkeiten freigestollt haben. Bei dieser Betrachtungsv/eise ergibt sich auch ohne v/eiteres, daß die Ungewißheit Uber die Verwirklichung der Ansprüche der Gläubiger durch beiderseitiges Nachgeben beseitigt worden ist« Bas Nachgehen des Beklagten lag in seinem Ausscheideno Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, daß der Beklagte zu dem Ausscheiden nicht rechtlich verpflichtet war. Da hiernach der Kläger bei dem Abschluß eines Vergleichs, an dem der Beklagte beteiligt war, nritgewirkt hat, steht ihm neben den Gebühren aus § 113 BRAGebO auch eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGebO zu» 2o Die Revision der Beklagten hat die Berechnung r.’es Gegenstandswcrts durch das Berufungsgericht nur insoweit beanstandet, als sie geltend macht, dieses habe zu Unrecht ein Barvermögen des Beklagten von 2.000*000 sfr. 3. Das Revisionsgericht kann aber dem Kläger nur die ihm vom Berufungsgericht zuerkannten 18.440,03 DM sowie den 23.328,03 DH übersteigenden Betrag der Klageforderung, dessen Abweisung mit der Anschlußrevision angegriffen ist, zusprechen.

Zitierte Normen: § 118 BRAGebO § 779 BGB § 159 HGB § 8 BRAGebO
KGBerufungsgerichtGläubigerKlägerpersönlichBRAGebO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ;]a BGKZ:	nein
BRAGebO §§ 8, 23, 77
Zu den Voraussetzungen einer Verglcichsgebühr und der Berechnung des Gegenstandswertes bei anwaltlicher Tätigkeit für einen Schuldner mit dem Ziele einer außergerichtlichen Schuldenregelungo
BGH, Ürt. V» 25» Mai 1970 - VII ZB 190/68 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
Verkündet am
25o Hai 1970 Hora ,
J usti zh au ptse kre tä 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Karola Haus Mto (^1/4 verstorbenen Dr0-Ing
B HHB 7 Tflmp über , Y/itwe und Al lein erb in des am
 Helmut
196B
Beklagten, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevision sbelclagten ,
- Pro ze ßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Rechtsanwalt Hans |)? Hl
B e Istraße
 Kläger ? Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
- Prose (.^bevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof und Dr

_ ?
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» Mai 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Br» Vogt und Br» pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil dos 16» Zivilsenats des Kammergerichts vom 24* April 1967 wird zurückgewiesen •
Auf die Anschlußrevision des Klagers v/ird dieses Urteil aufgehoben, soweit es die Klage abgev/iesen hat»
Die Verurteilung der Beklagten v/ird wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte v/ird verurteilt, dem Kläger 23° 146,04 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 25. Oktober 1962 zu zahlen»
Der Beklagten wird die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß ihres verstorbenen Ehemanns Vorbehalten«
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
vv_
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der während des Revisionsverfahrens gestorbene und von ihr allein beerbte Ehemann der Beklagten - er wird im folgenden der Einfachheit halber weiter als Beklagter bezeichnet - und der Kaufmann Reiner	v/a-
ren die persönlich haftenden Gesellschafter der HoflH& Kommanditgesellschaft in K
Der Kläger beriet seit 1959 die Kommanditgesellschaft (KG) in gesellschaftsund steuerrechtlichen Fragen« Bis zu dem 3C. Juni I960 erhielt er dafür eine monatliche Pauschalvergütung von 2«000 DH« Seitdem berechnete er seine einzelnen Leistungen jeweils gesondert.
Rach einer Zwischenbilanz vom 30« Juni 1962 v/ar die KG mit mehr als 7-000.000 DM überschuldet. Am 21. Mai 1962 erteilte der Beklagte dem Kläger namens der KG eine Vollmacht zur Vertretung "in allen Angelegenheiten der Birma	V/UBHHkG,	KllHiHB’UflHHiiH? die die Neu-
firanzierung, Sanierung, Neuordnung, Umwandlung, Ausgründung und Umformung des Unternehmens betreffen einschließlich der Beratung und Vertretung auf steuerlichem Gebiet".
Anfang Juli 1962 schlossen mehrere Hauptgläubiger der KG mit dieser einen Moratoriumsvertrag. Kurz danach erwirkte wfHBB eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten, durch die diesem untersagt wurde, bestimmten Verpflichtungen aus dem Moratoriumsvcrtrag zuwiderzuhandeln . Im Termin zur Verhandlung über den Widerspruch des Beklagten gegen die einstweilige Verfügung am 3° August 1962 v/urde vom Gericht folgende Erklärung zu Protokoll genommen:
vv_
"Herr Dr.	(der	Beklagte)	bevollmächtigt
 die Rechtsanv/älte 3r, KoMBHB’
Be*|^(Kläger) , mit Herrn Notar sBH,
über die zukünftige Gestaltung des Gesellschaftsvertrages und die Sanierung der Birma zu verbandein/"
Notar sHmH^Y/ap Vertreter der Gläubige*’.
Bis zu dem 9° August 1962 erörterten sodann Rechtsanwalt KflHHi und der Kläger - zu dem Teil ganztägig - mit dem Beklagten und Vertretern der Gläubiger der KG das von diesen vorgelegte Sanierungcprogramm. Darin war vorgesehen, daß die Gläubiger auf Forderungen in Hohe von 7,8 Hillionen DM verzichteten. Der Beklagte sollte zunächst mit eingeschränkten Rechten in der KG verbleiben.
Da er aber zusätzlich eine Abfindung für sich verlangte, scheiterten die Verhandlungen. Nunmehr forderten die Gläubiger sein Ausscheiden aus der KG. In der Zeit vom 9. bis zu dem 15. August 1962 führte der Kläger von Berlin aus mit dem Beklagten noch eine Reihe von Telefongesprächen, zuletzt über ein Ultimatum der Gläubiger, wonach der Beklagte gegen Zahlung einer Abfindung von 500.000 DM und Freistellung von allen Gesollschaftsverbinölichkeiten aus dor Gesellschaft ausscheiden sollte. Dieser nahm das Angebot durch Erklärung vom 15- August 1962 an und schied durch Vertrag vom 23./2S. August 1962 aus der KG aus.
Der Kläger hat gemäß einer Kostenrechnung vom 8. Qkto« ber 1962 von der KG und dem Beklagten Vergütung für seine anv/altlxehe Tätigkeit seit dem 3« August 1962 in Höhe von 28.034,04 DM nebst Zinsen verlangt, und zwar zv/ei 5/10 Gebühren aus § 118 BRAGebO nach einem Gegenstandswert von 15 c. 565.000 DM zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.
 
Im Berufungsrechtszug hat er den Klageanspruch auch darauf gestützt, daß ihm eine Yergleichsgebühr nach § 23 BRAGebO zustehe•
Die KG hat nur den Beklagten, dieser nur die KG als zahlungspflichtig bezeichnet. Im übrigen hat der Beklagte insbesondere geltend »gemacht, es sei ein Pauschalhonorar vereinbart worden, der Gegenstandsv/ert sei vom Kläger zu hoch angegeben worden, es stehe ihm auch keine Vergleichsgebühr zu»
Das Landgericht hat durch 'leilurteil die Klage gegen die KG abgewiesen und den Beklagten zur Zahlung von 21o581,66 DM nebst Zinsen verurteilt» Durch Schlußurteil hat es dem Kläger auch den restlichen Klagebotrag von 6.452,38 DM zugesprochen. Das Kammergericht hat durch Toilurteil die Berufungen des Beklagten gegen die beiden landgerichtlichen Urteile zurückgewiesen, soweit der Beklagte zur Zahlung von 18.440,03 DM nebst Zinsen verurteilt- worden ist, und die Klage abgev/iesen, soweit der Klager Zahlung von mehr als 23»328,03 DM nebst Zinsen begehrt »
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter, soweit das Berufungsgericht darüber entschieden hat. Der Kläger erstrebt mit seiner Anschlußrevision Verurteilung der Beklagten, soweit das Kammergericht die Klage abgewiesen hat. Jede Partei bittet, das Rechtsmittel der anderen zurückzuweiseno Hilfsweise bittet die Beklagte, ihr die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß ihres verstorbenen Ehemannes vorsubehalten.

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6
Entsch^. uun^s^ründe^
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 Io Bas Berufungsgericht bejaht auf Grund der Erklärung des Beklagten vom 3« August 1962 dessen persönliche Verpflichtung gegenüber dem Kläger. Dafür spreche, daß er die Erklärung in einem Verfahren abgegeben habe, in dem er selbst, nicht die KG Partei gewesen sei» Da der Beklagte dem Kläger für die KG schon am 21. Hai 1962 eine Vollmacht erteilt habe, habe am 3. August 1962 kein Anlaß bestanden, ihm nochmals Vollmacht für die Gesellschaft su erteilen. Die rechtliche und wirtschaftliche Lago des Beklagten habe es auch swingend erfordert, dalB er für sich persönlich einen Vertreter bestellt habe, da seine Interessen und die der Gesellschaft nicht mehr übercingestimmt batten. Daß der Kläger seine erste Gebühr enrechnursg an die KG gerichtet habe, sei demgegenüber ebensowenig von entscheidender Bedeutung wie einseine Stellen in den Schreiben und Schriftsätzen des Klägers.
Die in diesen Ausführungen enthaltene Auslegung des rechtserheblichen Verhaltens der Parteien läßt keinen • Rechtsirrtum erkennen und bindet daher das Revisionsge-* rieht o
2c Die Revision macht geltend, der Kläger habe im ersten Rechtssug selbst die Auffassung vertreten, sowohl vor als nach dem 3» August 1962 sei er nur für die Gesellschaft tätig geworden. An das darin enthaltene Geständnis sei er gebunden.
 
Die Rüge ist nicht begründet» In den von der Revision bezeiebneten erstinstanzlichen Äußerungen des Klägers ist kein hinreichend eindeutiges Geständnis über Tatsachen au finden (vgl«, dazu die Urteile des Senats vom Ho März 1968 VII ZR 77/65 und vom 27» Marz 1969 VII ZR 40/67) c
3o Die Revision hat sich in diesem Zusammenhang darauf berufen, der Kläger habe selbst seine Tätigkeit vor und nach dem 3» August 1962 als eine einheitliche und für die KG geleistete bezeichnet. Das Berufungsgericht ist demgegenüber aus den bereits angeführten Gründen der Auffassung, der Kläger sei seit dem 3» August 1962 für den Beklagten persönlich tätig gewesen, aber auch erst seit diesem Tage, da der Beklagte ihm vorher keinen persönlichen Auftrag erteilt habe (BU 19? 20) <>
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
4. Die Revision meint weiter, wenn, v/ie das Berufungsgericht annehme, die Interessen des Beklagten und die der KG nicht übereingestimmt hätten, hätte der Kläger wegen Interessenkollision die Vertretung des Beklagten persönlich nicht übernehmen können. Bs fehlt aber nach dem Vortrag des Beklagten an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, daß dem Kläger im Hinblick auf seine frühere Tätigkeit für die KG die Übernahme einer Beratung des Beklagten persönlich verboten gewesen wäre und deshalb keinen Gebührenanspruch ausgelöst hätte.
Der Kläger vertrat die Belange des Beklagten gegenüber den Gläubigern, nicht gegenüber der KG»

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5= Daß der Wortlaut der Vollmacht vorn 3« August 1962 eindeutig auf eine Tätigkeit des Klägers für die KG hinwiese, wie die Revision meint, brauchte das Berufungsgericht nicht ansunchmcno Es ist mit dem Wortlaut durchaus vereinbar, daraus bei Berücksichtigung der Gesamtumstände einen Auftrag zur Wahrnehmung der persönlichen Interessen des Beklagten herzuleiton»
II.
Der Beklagte hat vorgetragen und durch Zeugnis
 seiner Ehefrau unter Bev/cis gestellt im Juli 1962 ein Pauschalhonorar von
 daß die Parteien 500 DM pro Arbeits-
tag vereinbart hätten *
Das Berufungsgericht (BU 20) ist der Auffassung, der Beklagte könne sieh auf diese Vereinbarung nicht berufen, weil sie nach seiner Behauptung zu einer Zeit getroffen worden sei, als der Kläger nur für die KG tätig gewesen sei«,
Das Vorbringen des Beklagten stütze seine Ansicht nicht, daß diese Vereinbarung auch Inhalt des von ihm persönlich mit dem Kläger geschlossenen neuen Vertrags geworden sei; er habe weder behauptet, daß er am 3» August 1962 diese Vereinbarung erwähnt habe, noch daß man später einig geworden sei, sie auch zwischen den Parteien gelten zu lassen•
Die Revision hält auch dem entgegen, der Kläger habe stets nur von einer von Anfang an einheitlichen Tätigkeit gesprochen und die Erklärung vom 3« August lediglich als eine Bestätigung des bereits laufenden
 Auftrags bezeichnet; dann müsse die Pauschalvereinba-rung vom Juli 1962 auch für die Tätigkeit des Klägers im August 1962 gelten.
Der Senat hat auch diese Rüge nicht für durchgreifend erachtet„ Die Auslegung des Berufungsgerichts läßt weder einen Rechtsirrtum noch einen Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze erkennen.
III.
1.	Bas Berufungsgericht hat daher mit Recht die Gebühren des Klägers nach der BEAGebG berechnet. Gegen die Zubilligung einer Geschäftsund einer Besprechunga-gebühr in Höhe von jo 5/10 (§ 118 Abs. 1 Nr* 1 und 2 BRAGebO) bestehen keine Bedenken.
Bas Berufungsgericht hat dem Kläger aber eine Vergleichsgebühr nicht zugesprochen, weil er nicht an dem Abschluß eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB raitge-wirkt habe. Es sei kein Streit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beendet worden.
Bie Höhe der Schulden und der Überschuldung der KG sei unstreitig gewesen. Man sei sich auch darüber im klaren gewesen, daß der Beklagte weder rechtlich noch moralisch verpflichtet gewesen sei, aus der KG auszuscheiden* Uneinigkeit habe nur darüber bestanden, welche Abfindung der Beklagte im Falle seines Ausscheidens erhalten sollte* Burch das Ausscheiden sei nur eine Vorbedingung für die Sanierung der Gesellschaft geschaffen worden; deren Vermögenslage sei dadurch noch nicht geändert worden. Ein
10
Vergleich mit dem Beklagten liege auch deshalb nicht vor, weil es an der weiteren Voraussetzung eines gegenseitigen Nachgebens fehle. An dem Abschluß des Vertrages vom 28o August 1962 zwischen den verbliebenen Gesellschaftern und den Gläubigern habe der Kläger nicht mehr mitgev/irkto Bossen Inhalt habe dem vom Kläger vertretenen Beklagten nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft gleichgültig sein können.
2,	Die gegen die Ablehnung der Vergleichsgebuhr gerichtete Anschlußrevision hat Erfolg,
 Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 779 BG3 zu Unrecht verneinte Bs hat zwar nicht verkannt j daß es nach § 779 Abs, 2 BGB der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis gleichsteht, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist« Es meint aber, diese Unsicherheit sei durch die Vereinbarung vom 15« August 1962 nicht beseitigt worden, sondern erst dadurch, daß - nach dem Ausscheiden des Beklagten -lie anderen Gesellschafter den Sanierungsvorschlag der Gläubiger angenommen hätten und ein Geldgeber in die Gesellschaft aufgenommen worden sei.
Dabei übersieht das Berufungsgericht, daß der Beklagte persönlich gemäß §§ 161, 128 HGB für die Schulden der Gesellschaft haftete und daß diese Haftung auch nicht ohne weiteres alsbald mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft erloschen wäre (.§ 159 HGB), Es wäre aber, wie sich aus den ganzen Umständen, insbesondere aus der hohen Überschuldung der KG ergibt, sehr wohl möglich
11
gewesen, daß die Gläubiger den Beklagten aus seiner persönlichen Haftung in Anspruch genommen hätten, falls es nicht zu einer Sanierung karn, deinen Voraussetzung den Umständen nach wiederum das Ausscheiden des Beklagten war. Bei einer Inanspruchnahme des Beklagten v/äre es unsicher gev/esen, in welchem Umfange die Gläubiger aus seinem Privatvermögen Befriedigung hätten erlangen können«
Es liegt also jedenfalls .insoweit ein Vergleich zwischen den Gläubigern und dem von dem Kläger beratenen Beklagten vor, als ctie Gläubiger als Gegenleistung für das Ausscheiden des Beklagten diesem nicht nur eine Abfindung gezahlt, sondern ihn auch von allen Gesell-schaftsverbindlichkeiten freigestollt haben. Bei dieser Betrachtungsv/eise ergibt sich auch ohne v/eiteres, daß die Ungewißheit Uber die Verwirklichung der Ansprüche der Gläubiger durch beiderseitiges Nachgeben beseitigt worden ist« Bas Nachgehen des Beklagten lag in seinem Ausscheideno Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, daß der Beklagte zu dem Ausscheiden nicht rechtlich verpflichtet war.
Da hiernach der Kläger bei dem Abschluß eines Vergleichs, an dem der Beklagte beteiligt war, nritgewirkt hat, steht ihm neben den Gebühren aus § 113 BRAGebO auch eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGebO zu»
IV.
1. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, wenn ein Rechtsanwalt einen Schuldner mit dem Ziele einer

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außergerichtlichen Schuldenregelung berate und vertrete, sei für die Berechnung des Gegenstandswertes gemäß § 8 Abs» 1 Satz 2 BRAGebO deren § 77 in Verbindung mit § 51 GKG maßgebend. Es sei nämlich der Zweck dos § 8 Abs. 1 BRAGebO, vorgerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten.des Rechtsanwalts in dieser Beziehung gleich zu behandeln.
Dieser auch von Riedel-G^HB-Sussbauer, Bundesgebuhrenordnung für Rechtsanwälte 2. Aufl. § 8 Ana. 12, vertretenen Auffassung ist beizutreten. Sie rechtfei-tigt sich insbesondere aus der Erwägung, daß es bei der außergerichtlichen Schuldenregclung ebenso wie im Ralle des Konkurses oder eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens der jeweiligen Bedeutung des Kalles angemessener ist, den Gegenatandswert nach der Aktivmasse als nach der Höhe der - im allgemeinen nicht voll beibringlichen -Schulden zu bemessen. Der gegenteiligen Meinung der Anschlußrevision ist insoweit nicht zu folgen,
2o Die Revision der Beklagten hat die Berechnung r.’es Gegenstandswcrts durch das Berufungsgericht nur insoweit beanstandet, als sie geltend macht, dieses habe zu Unrecht ein Barvermögen des Beklagten von 2.000*000 sfr. =
1.851»700 DM berücksichtigt (BU 32, 33)« Diese Rüge * bedarf keiner näheren Prüfung. Wenn man den Betrag von 1.851»700 DM von dem vom Berufungsgericht angenommenen Gesamtgegenstandswert von 8.195*573,41 DM absetzt, verbleibt ein Wert von 6.344.273,41 DM» Zwei 5/10 Gebühren nach § 118 BRAGebO und eine 10/10 Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGebO, also zwei volle Gebühren nach dem vorbe-zeiebneten Wert, belaufen sich nach der hier maßgeben-
13	-
den, bis 1965 in Geltung gewesenen Tabelle zu § 11 BKAGebO auf 2 x 15.402 = 30.804 DM, also auf einen die Klageforderung noch etwas übersteigenden Betrag»
3.	Das Revisionsgericht kann aber dem Kläger nur die ihm vom Berufungsgericht zuerkannten 18.440,03 DM sowie den 23.328,03 DH übersteigenden Betrag der Klageforderung, dessen Abweisung mit der Anschlußrevision angegriffen ist, zusprechen. Das sind 18.440,03 DM + 4.706,01 DM = 23.146,04 DM. Zur Klarstellung ist es angezeigt, den Tenor neu zu fassen und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages riebst Zinsen auszusprechen.
Über den noch beim Berufungsgericht anhängigen Teil der Klageforderung wird dieses zu entscheiden haben.
4.	Der Beklagten, die als Alleinerbin ihres während des Revisionsverfahrens verstorbenen Ehemannes als Partei in den Rechtsstreit eingetreten ist, ist ferner auf ihren Antrag gemäß § 780 ZPO die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß vorzubehalten•
14
5c Die Kostenentccheidung folgt aufj den §§ 91?
97 ZPO.	
G-lanzmann	ltietschel Bundesrichter Erbel hat seinen Urlaub angetreten und kann des halb nicht unterschre ben o Glanzmann
 Vogt	Finke
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