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BGH · VII ZR 190/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 190/67

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung (BU 12-22, 25), der Beklagten stehe ein Ausgleichsan-spruch nicht zu, die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89 b HOB zu Dunsten der Beklagten als Eigenhändler seien nicht gegeben. a) Der Bundesgerichtshof hat, worauf auch die Revision hinweist, schon in dem ersten Urteil zur Präge der entsprechenden Anwendung des § 89 b HGB auf Eigenhändler (BGHZ 29» 83, 86, 87) zu dem Ausdruck gebracht, es komme hierbei nicht so sehr darauf an, ob der Eigenhändler in der praktischen Ausgestaltung der Beziehungen zu dem Fabri-kanten im großen und ganzen die Stellung eines Handelsvertreters einnehme, es sei nicht ausschlaggebend, ob er mehr oder weniger Weisungen des Fabrikanten zu befolgen habe, ob er Preisbindungen unterworfen sei und unter einem Konkurrenzverbot stehe. So 290), Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf andere Personen als Handelsvertreter könne nur erfolgen, v/enn hoi ihnen alle die Umstände gegeben seien, die einen Handelsvertreter in seinem normalen typischen Erscheinungsbild als schutz-bedürftig erscheinen lassen und bei ihm die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HOB rechtfertigen, Typisch für den Handelsvertreter sei, daß er im Gegensatz zu dem Fabrikanten oder Eigenhändler seinen Beruf in der Regel ohne eigenen Kapitsleinsatz ausübc, Der Hauptwert seines Geschäfts liege in den von ihm geschaffenen Beziehungen zur Kundschaft. jüngst erschienenen Monographie von Ulmer, Der Vertragshändler (München 1969), wird ebenfalls die Schutzbedürftigkeit als das entscheidende Merkmal angesehen, das im Einzelfall gegeben sein muß, v/enn die zwingende Vorschrift des § 89 b HGB ira einzelnen Pall auf einen Vertragshändler analog angewendet werden soll.(S, 399 ff). Auch Ulmer hält Vertrags-händler* nur in Ausnahmefällen für schutzbedürftig und schließt deshalb eine Anwendung des § 89 b auf sie in aller Regel aus. d) Das Berufungsgericht hat eine Schutzbedürftigkeit der Beklagten verneint und dazu ausgeführt, diese entspreche in ihrem wirtschaftlichen .Erscheinungsbild nicht dem Typ des Handelsvertreters, sie sei vielmehr Großhändlerin mit hohen Umsätzen und -wesentlichem Eigonkapi-tal (BU 22, 25). 2. Als wesentliche Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB auf einen Eigenhändler ist in den vorbezoichneten Entscheidungen ferner das Bestehen eine!' vertraglichen Verpflichtung des Eigenhändlers gegenüber dem Fabrikanten angesehen worden, diesem beim Ausscheiden seinen Kundenstamm zu Überlassen, so daß der Fabrikant sich diesen sofort und ohne weitei'es nutzbar machen könne. Erst dadurch werde die Rechtslage der zwischen Unternehmer und Handelsvertreter ohne weiteres bestehenden soweit angenähert, daß eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB im iünzelfall geboten und gerechtfertigt sei. Wenn ohne eine solche vertragliche Verpflichtung des Eigenhändlers nach dessen Ausscheiden dem Fabrikanten rein tatsächlich Vorteile aus der V/eiterbelieferung der Kunden des Eigenhändlers erwüchsen, könne das allein die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs nicht reehtfer- Das Berufungsgericht ist auch insoweit der Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs gefolgt« Es hat festge-stellt; (BU 23 ff), die Beklagte sei der Klagex'in gegenüber nicht vertraglich verpflichtet gewesen, dieser ihren Kundcnslamm zu überlassen« a) Die Revision macht geltend (R 16 ff), die Besonderheit des vorliegenden Kalles liege darin, daß die Klägerin ohne ausdrückliche vertragliche Verpflichtung, aber dennoch auf Grund 6er Leistungen der Beklagten und nicht infolge der Sogwirkung der Marke in die Lage versetzt worden sei, sieh ohne weiteres durch Einsicht in die allgemein zugänglichen Verzeichnisse der holländischen Drogerien und Fachgeschäfte den von der Beklagten geworbenen Kundenstamm nach Beendigung des VertragsVerhältnisses der Parteien nutzbar zu machen. sächlich aus dem Übergang des Kundenstammes auf ihn ohne eine dahingehende vertragliche Verpflichtung des Einzelhändlers erwachsen sind, als nicht geeignet "bezeichnet, einen Ausgleichsanspruch zu rechtfertigen (vgl, dazu auch das in VR 1961, 401 veröffentlichte Urteil des Senats, dessen Ausführungen zu dieser frage iin angefochtenen Urteil S. Moser Gesichtspunkt, der gerade bei allgemein bekannten und beliebten Markenartikeln nicht selten in Betracht kommen dürfte, hat den Senat in dem vorbozeichnoten Urteil nicht zur Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs an den Eigenhändler zu veranlassen vermocht. Auch Schröder setzt aber für die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs an einen Eigenhändler voraus, daß dieser yertraglich^gehalten gewesen sei, durch Überlassung von Kundenanschriften, Berichterstattung oder in sonstiger Weise dem Lieferanten von dem Kundenstamm in einer Weise Kenntnis zu geben, die e) Von einem ’’automatischen0 Übergang des Kunden-Stammes der Beklagten auf die Klägerin, wie es die Revision hinstollt, kann keine Rede sein« Während im Verhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter die Warenbezieher von vornherein Kunden des Unternehmers sind, tritt der Eigenhändler allein diesen als Verkäufer gegenüber. Hur wenn er sich vertraglich verpflichtet hat, dem Fabrikanten bei seinem Ausscheiden den Kundenstamm zu überlassen, ist die Rechtslage der in § 89 b HUB vorausgesetzten so ähnlich, daß gegebenenfalls dessen entsprechende Anwendung gerechtfertigt ist« Gelingt es dem Fabrikanten aber ohne das Bestehen einer solchen Verpflichtung des Eigenhändlers, seine Waren nunmehr selbst oder durch eine andere Mittelsperson an dessen Kunden zu verkaufen, so sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 89 b HUB nicht gegeben. f) Die Revision bemüht sich;aueh vergeblich darzulegen, daß hier nicht so sehr die Sogwirkung der Marke, sondern vor allem die EinfÜhrungs- und Aufbauarbeit der Beklagten maßgebend für die Bildung des Kundenstammes ge-weoon sei.

Zitierte Normen: § 89b HGB § 97 ZPO
KundeEigenhändlerBrFabrikantKlägerinvertraglichRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: nein BGHZ:	nein
HGB § 89 h
Zur Präge der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auf Eigenhändlor«
BGH, Urt. v. 16. Oktober 1969 - VII ZR 190/67 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII 2R 190/67
URTEIL
in dom Rechtsstreit
 Verkündet am
16. Oktober 1969 Horn,
 JustizhauptSekretär
*1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma J.V/.	N.V.	0,
Niederlande, vertretendurch ihren geschäftsführenden Gesellschafter	,
Beklagten, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof« und Br.	-
gegen
 die Firma	Br. SjpHHIB & Co*»	Ver-
treten durcl^xhre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma	♦	diese	vertreten	durch	den
 alleinvox^tretungsberechtigten Geschäftsführer
 Br. Heinz
i»
Klägei’in, V/id erbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 16. März 1967 wird zurück-.gewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
(Tatbestand:
Die Klägerin stellt das Fleckenreinigungsraittol K2r her. Sie übertrug gemäß ihrem Bestätigungsschreiben vom 14. Juli 1958 der Beklagten, die einen Großhandel vorwiegend in kosmetischen Artikeln betreibt, den Allein-vertxüeb des K2r für Holland.
Die Beklagte verkaufte die von der Klägerin bezogenen hären im eigenen Hamen und für eigene Rechnung an Drogerien und sonstige einschlägige Fachgeschäfte in Holland, die in allgemein zugänglichen Branchenlisten aufgeführt sind. Ihre Verdienstspanne war im Vertrag auf 35 $ des Detaillisteneinkaufspreises festgelegt.
Wegen Meinungsverschiedenheiten der Parteien Uber Fragen des Vertriebs und der Werbung kündigte die Klägerin das VertragsVerhältnis mit Schreiben vom 16. Dezember 1964 fristgerecht zu dem 31. Dezember 1965. Auf Vorschlag der Beklagten wurden die vertraglichen Beziehungen schon ab '. Juni 1965 gelöst.
Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung eines ihr nach ihrer Meinung anstehenden Überschusses aus dem sog, Werbeetat begehrt. Die Beklagte hat mit ihrer Widerklage u.a. Zahlung von 15.000 hfl. als Teilbetrag eines Ausgleiehsanspruehs nach § 89 b HOB verlangt. Dieser ist jetzt noch allein im Streit,
 las Landgericht hat die Widerklage abgev/iesen, das Oberlandosgoricht die Berufung der Beklagten zurückge-wiesen.
Mit cer Revision verfolgt die Beklagte ihre Widerklage weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurüek-zuweisen.
Ente chei d ungsgr nnde_:
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung (BU 12-22, 25), der Beklagten stehe ein Ausgleichsan-spruch nicht zu, die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89 b HOB zu Dunsten der Beklagten als Eigenhändler seien nicht gegeben. Das Vertragsverhält-nis der Parteien sei Uber eine Käufer- Verkäufer-Beziehung nicht hinausgegangen. Die Beklagte entspreche auch in ihrem wirtschaftlichen Erscheinungsbild nicht dem Typ des Handelsvertreters. Sie sei vielmehr Droßhänd-
 
lorin mit erheblichen Umsätzen in Waren verschiedener Herkunft. Ihr Umsatz in den Waren der Klägerin habe nur 3 i ihres Gesamtumsatzes ausgemacht.
Diese Ausführungen werden von der Revision im Ergebnis ohne Erfolg angegriffen. Es braucht jedoch nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob die Beurteilung des Vertragsverhältnissos der Parteien durch das Berufungsgericht in allen Einzelheiten rechtlich unbedenklich ist.
a)	Der Bundesgerichtshof hat, worauf auch die Revision hinweist, schon in dem ersten Urteil zur Präge der entsprechenden Anwendung des § 89 b HGB auf Eigenhändler (BGHZ 29» 83, 86, 87) zu dem Ausdruck gebracht, es komme hierbei nicht so sehr darauf an, ob der Eigenhändler in der praktischen Ausgestaltung der Beziehungen zu dem Fabri-kanten im großen und ganzen die Stellung eines Handelsvertreters einnehme, es sei nicht ausschlaggebend, ob er mehr oder weniger Weisungen des Fabrikanten zu befolgen habe, ob er Preisbindungen unterworfen sei und unter einem Konkurrenzverbot stehe. Es müsse vielmehr in erster Linie geprüft werden, ob der hinter dem § 89 HGB stehende gesetzgeberische Grundgedanke im Einzelfall auch auf einen Eigenhändler zutreffe (so auch BGH in VH 1959, 788).
h) Der erkennende Senat ist dem in seinem Urteil BGHZ 34» 282 beigetreten. In dieser Entscheidung hat der Senat darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber, wie die amtliche Begründung zu dem Entwurf des Handeisvertreterge-setzos ergibt, es für geboten gehalten hat, zu Gunsten der üborv/iegend von den Unternehmern mehr oder weniger
 
wirtschaftlich abhängigen Handelsvertreter unabdingbare Schutzbestimmungon zu schaffen, die sie vor für sie nachteiligen Vereinbarungen schützen sollen, darunter auch den § 89 b HGB (aaO. So 290), Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf andere Personen als Handelsvertreter könne nur erfolgen, v/enn hoi ihnen alle die Umstände gegeben seien, die einen Handelsvertreter in seinem normalen typischen Erscheinungsbild als schutz-bedürftig erscheinen lassen und bei ihm die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HOB rechtfertigen, Typisch für den Handelsvertreter sei, daß er im Gegensatz zu dem Fabrikanten oder Eigenhändler seinen Beruf in der Regel ohne eigenen Kapitsleinsatz ausübc, Der Hauptwert seines Geschäfts liege in den von ihm geschaffenen Beziehungen zur Kundschaft. § 89 b komme daher bei einem Vor trag shänd 1 er nur in Betracht, v/enn auch er sein Geschäft ohne wesentlichen eigenen Kapitaleinsatz führe (aaO S, 291, 292),
c)	An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Die Ausführungen dev Revision geben dem Senat keinen Anlaß zur Änderung seiner Rechtsprechung. In de:? jüngst erschienenen Monographie von Ulmer, Der Vertragshändler (München 1969), wird ebenfalls die Schutzbedürftigkeit als das entscheidende Merkmal angesehen, das im Einzelfall gegeben sein muß, v/enn die zwingende Vorschrift des § 89 b HGB ira einzelnen Pall auf einen Vertragshändler analog angewendet werden soll.(S, 399 ff). Auch Ulmer hält Vertrags-händler* nur in Ausnahmefällen für schutzbedürftig und schließt deshalb eine Anwendung des § 89 b auf sie in aller Regel aus. Kennzeichen der Schutzbedürftigkeit ist nach Ulmer allerdings nicht das Pehlen eigenen Kapitaleinsatzes, sondern die Leistung persönlicher Dienste ohne
 nennenswerte eigene Unternehmensorganisation., Die beiden Merkmale werden sich aber in vielen Pallen nahe kommen; im vorliegenden Pall spielt der Unterschied, soviel ersichtlich, keine Rolle.
d)	Das Berufungsgericht hat eine Schutzbedürftigkeit der Beklagten verneint und dazu ausgeführt, diese entspreche in ihrem wirtschaftlichen .Erscheinungsbild nicht dem Typ des Handelsvertreters, sie sei vielmehr Großhändlerin mit hohen Umsätzen und -wesentlichem Eigonkapi-tal (BU 22, 25).
Diese Ausführungen greift die Revision in ihrem tatsächlichen Gehalt nicht an. Ob sie bei dem Pehlen näherer Einzelheiten das Urteil allein zu tragen vermögen, kann indessen dahingestellt bleiben.
2. Als wesentliche Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB auf einen Eigenhändler ist in den vorbezoichneten Entscheidungen ferner das Bestehen eine!' vertraglichen Verpflichtung des Eigenhändlers gegenüber dem Fabrikanten angesehen worden, diesem beim Ausscheiden seinen Kundenstamm zu Überlassen, so daß der Fabrikant sich diesen sofort und ohne weitei'es nutzbar machen könne. Erst dadurch werde die Rechtslage der zwischen Unternehmer und Handelsvertreter ohne weiteres bestehenden soweit angenähert, daß eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB im iünzelfall geboten und gerechtfertigt sei. Wenn ohne eine solche vertragliche Verpflichtung des Eigenhändlers nach dessen Ausscheiden dem Fabrikanten rein tatsächlich Vorteile aus der V/eiterbelieferung der Kunden des Eigenhändlers erwüchsen, könne das allein die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs nicht reehtfer-
tigen (BGHZ 34, 282, 286)» Der Senat hat in späteren Entscheidungen daran fcstgehalten, so im Urteil vom 1. Juni 1964 (NJU 1964, 1952) und neuerdings im Urteil vom 2. Juni 1969 VII ZR 120/67 (S. 10 ff). Dies rechtfertigt sich besonders deshalb, weil die analoge Anwendung einer zwingenden Gesetzesvorschrift besonders starke Ähnlichkeiten voraussotzt«
Das Berufungsgericht ist auch insoweit der Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs gefolgt« Es hat festge-stellt; (BU 23 ff), die Beklagte sei der Klagex'in gegenüber nicht vertraglich verpflichtet gewesen, dieser ihren Kundcnslamm zu überlassen«
a)	Die Revision macht geltend (R 16 ff), die Besonderheit des vorliegenden Kalles liege darin, daß die Klägerin ohne ausdrückliche vertragliche Verpflichtung, aber dennoch auf Grund 6er Leistungen der Beklagten und nicht infolge der Sogwirkung der Marke in die Lage versetzt worden sei, sieh ohne weiteres durch Einsicht in die allgemein zugänglichen Verzeichnisse der holländischen Drogerien und Fachgeschäfte den von der Beklagten geworbenen Kundenstamm nach Beendigung des VertragsVerhältnisses der Parteien nutzbar zu machen. Sie meint, der Fall unterscheide sich insofern grundlegend von denen, die der Bundesgerichtshof bisher entschieden habe« Hier könne das Erfordernis einer vertraglichen Verpflichtung zur Übertragung dos Kundenstammes nicht aufrecht erhalten werden» Darüber" hinaus sei es fraglich, ob an diesem Erfordernis überhaupt festgehalten werden sollte»
b)	Der Senat hat in den vorbezeichne ten Entscheidungen schon mehrfach Vorteile, die dem Fabrikanten rein tat-
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sächlich aus dem Übergang des Kundenstammes auf ihn ohne eine dahingehende vertragliche Verpflichtung des Einzelhändlers erwachsen sind, als nicht geeignet "bezeichnet, einen Ausgleichsanspruch zu rechtfertigen (vgl, dazu auch das in VR 1961, 401 veröffentlichte Urteil des Senats, dessen Ausführungen zu dieser frage iin angefochtenen Urteil S. 23 bis 25 v/iedergegebem sind)* In dem mit dem Urteil vom 2. Juni 1969 entschiedenen Fall war ganz ähnlich wie hier geltend gemacht worden, der Eigenhändler habe fast alle in seinem Gebiet in Betracht kommenden Kunden geworben, dem Hersteller sei es infolgedessen ohne weiteres möglich gewesen, diese Kunden festzustellen und weiter zu beliefern. Moser Gesichtspunkt, der gerade bei allgemein bekannten und beliebten Markenartikeln nicht selten in Betracht kommen dürfte, hat den Senat in dem vorbozeichnoten Urteil nicht zur Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs an den Eigenhändler zu veranlassen vermocht.
c)	Der vorliegende Fall weist soweit ersichtlich auch sonst keine Besonderheiten auf, die zu einer anderen Entscheidung Anlaß geben könnten. Der Senat hält vielmehr auch insoweit nach Prüfung des gesamten Vorbringens der Revision an den in seiner bisherigen Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen fest.
cf) Die Revision verweist auf die Abhandlung von Schröder in BB 1961, 809 ff. Auch Schröder setzt aber für die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs an einen Eigenhändler voraus, daß dieser yertraglich^gehalten gewesen sei, durch Überlassung von Kundenanschriften, Berichterstattung oder in sonstiger Weise dem Lieferanten von dem Kundenstamm in einer Weise Kenntnis zu geben, die
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diesen in die von ihm auch ausgenutzte Lage versetzt habe, die Kunden zu beliefern, ohne hierbei auf die Mitwirkung des bisherigen Eigenhändlers angewiesen zu sein«
e)	Von einem ’’automatischen0 Übergang des Kunden-Stammes der Beklagten auf die Klägerin, wie es die Revision hinstollt, kann keine Rede sein« Während im Verhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter die Warenbezieher von vornherein Kunden des Unternehmers sind, tritt der Eigenhändler allein diesen als Verkäufer gegenüber. Hur wenn er sich vertraglich verpflichtet hat, dem Fabrikanten bei seinem Ausscheiden den Kundenstamm zu überlassen, ist die Rechtslage der in
§ 89 b HUB vorausgesetzten so ähnlich, daß gegebenenfalls dessen entsprechende Anwendung gerechtfertigt ist« Gelingt es dem Fabrikanten aber ohne das Bestehen einer solchen Verpflichtung des Eigenhändlers, seine Waren nunmehr selbst oder durch eine andere Mittelsperson an dessen Kunden zu verkaufen, so sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 89 b HUB nicht gegeben. Unter solchen Umständen handelt es sich lediglich um eine Sogwirkung der Marke, die der ausgosohiedene Eigenhändler im allgemeinen als aus dem Risiko seiner befristeten geschäftlichen Beziehungen zu dem Fabrikanten sich ergebend hinnehmen muß.
f)	Die Revision bemüht sich;aueh vergeblich darzulegen, daß hier nicht so sehr die Sogwirkung der Marke, sondern vor allem die EinfÜhrungs- und Aufbauarbeit der Beklagten maßgebend für die Bildung des Kundenstammes ge-weoon sei. Darauf kommt es nach dem Dargelegten nicht entscheidend an. Es wird im Einzelfall auch kaum möglich
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sein, zuverlässig festzustellen, oft der cingetretene Erfolg überwiegend der Arbeit des Einzelhändlers oder der Güte der Marke zuzuschreiben ist. Es kann daher darauf auch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht abgestellt werden.
3. Die Revision der Beklagten ist demnach als unbegründet mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Vogt
 Pinke
Glanzmann
 Rietschel
Meyer