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BGH

Gericht: BGH

Juni 1962 übersandte die Beklagte der Klägerin einen Vertragsentwurf, in dem neben bereits in ihrem Schreiben vom 7* November 1961 enthaltenen ähnlichen Bedingungen insbesondere ein Verbot für die Klägerin vorgesehen war, Fabrikate von Wettbewerbern der Beklagten ohne deren ausdrückliche Genehmigung zu vertreiben. Darauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 23* August 1962, da die Klägerin sich nicht in der Lage sehe, den vorgesehenen Übergangs vertrag zu unterzeichnen, müsse sie aus grundsätzlichen Erwägungen das zwischen den Parteien gemäß ihrem Schreiben vom 7» November 1961 bestehende Vertragsverhältnis zu dem 31« Dezember 1962 kündigen. £ic hat zur Begründung vorgetragen, wenn auch bei den Besprechungen zwischen den Parteien eine bestimmte Zahl von Jahren nicht festgelegt worden sei, so sei doch klar gestellt worden, daß das Vertragsverhältnis mehrere Jahre unkündbar sein sollte, um ihr einen Ausgleich für ihren im wesentlichen von der Beklagten veranlaßten Gründungsaufwand zu verschaffen. Die Beklagte habe zu dem 31* Dezember 1962 kündigen können, weil der Abschluß eines endgültigen Vertrages wegen der ernsthaften und endgültigen Y/eigerung der Klägerin, auf die Wettbewerbsklausel einzugehen, nicht mehr möglich gewesen sei. 1.) Die Revision meint, nach den Behauptungen und Beweisanträgen der Klägerin habe nicht nur der später zu schließende endgültige Vertrag, sondern schon die Damit setzt sie sich aber unzulässigerweise in Widerspruch zu der rechtsfchlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts, daß erst der endgültige Vertrag eine Vereinbarung über die Vertragsdauer enthalten sollte (BU 17, '18). a) Die Klägerin hat zwar im Schriftsatz vom 27- Juni 1966 Seite 4,5 vorgetragen und unter Beweis gestellt, bei den Besprechungen sei "ganz unzweifelhaft klar gestellt worden”, daß das neu begründete (Joneralvertreterverhältnis für mehrere Jahre unkündbar abgeschlossen sein sollte. Das Berufungsgericht brauchte also aus dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, daß eine bestimmte Vertragsdauer vereinbart worden sei. b) Ohne Rechtsfehler konnte das Berufungsgericht die Schreiben der Beklagten vom 23* Juni und 7* November 1961 dahin verstehen, daß sie keine endgültige und abschließende Regelung der Beziehung der Parteien darstellten. c) Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht auch die Bemerkung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 25. b; Im vorliegenden Fall lassen die das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine ergänzende Vertragsauslegung in dem von der Klägerin geforderten Sinn nicht zu. Danach (BU 22) bestand für einen objektiven Betrachter aus der Sicht der Klägerin kein Anlaß zu der Annahme, daß die Beklagte ihr schon eine bestimmte längere Vertragsdauer garantieren wollte. Daraus brauchte das Berufungsgericht aber nicht zu folgern, die Klägerin habe sich ohne eine dahingehende eindeutige Vereinbarung mit Sicherheit darauf vorlassen dürfen, daß die Beziehungen der Parteien über den 1. bb) Auch daraus, daß die Beklagte - ebenfalls unstreitig - als Voraussetzung für die Übertragung des Alleinvertriebcrechts ihrer Erzeugnisse in Hessen die Gründung der GmbH unter Eintritt weiterer Kaufleute und die Anmietung ”repräsentativer Geschäftsräume” gefordert hat, brauchte das Berufungsgericht nicht zu schließen, die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, daß das Vertragsverhältnis auch ohne eine bestimmte und eindeutige Zusage der Beklagten längere Zeit unkündbar bestehen bleiben werde. Es konnte vielmehr insbesondere daraus, daß die Beklagte auch die Erreichung eines befriedigenden Umsatzes innerhalb von 6 Monaten forderte, die Folgerung herloiten, daß die Beklagte der Klägerin erkennbar jedenfalls vorläufig noch keine Vertragsdauer garantieren wollte, innerhalb deren diese den Gründungsaufwand aus den Gev/innen hätte abdecken können. Sie konnte also auch nicht beurteilen, innerhalb welcher Zeit die Klägerin ihren Gründungsaufv/and aus den ebenfalls der Höhe nach noch ungewissen Gewinnen werde abdecken können. den Vertrieb von Altmaschinen anderer Fabrikate Vorbehalten wollte, hat sie, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgohoben hat (BU 20 ), in ihrem Schreiben vom 20. b) Bas Berufungsgericht brauchte auch dem Schreiben der Klägerin vom 29« August 1962 nicht zu entnehmen, daß die Beklagte weitere Verhandlungen mit der Klägerin noch als erfolgversprechend hätte ansehen müssen, nachdem diese in dem Schreiben vom 20. Unter diesen Umständen ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob etwa die Bedingungen der Beklagten in ihrem Vertragsentwurf der Klägerin in dem einen oder anderen Punkt mit Grund nicht annehmbar erscheinen konnten. Es kommt violmchr nur darauf an, daß die Beklagte nach dem Inhalt dos Schreibens der Klägerin vom 20. August 1962, wie das Berufungsgericht festge-stollt hat, annehmen konnte, der Abschluß eines endgültigen Vertrages mit der von der Beklagten gewünschten Wottbcwerbsklausel, sei nicht mehr möglich (BU 19*• Gerade wenn mündliche Vereinbarungen schon Vorlagen, hätte die Klägerin nicht ohne Einschränkung erklären dürfen, daß sie mit der Wettbev/erbsklausol unter keinen Umständen einverstanden sei. d) Bei dieser Sachlage ist in der Kündigung der Beklagten auch nicht etwa deshalb eine unzulässige Rochtsausübung im Sinne des § 242 BGB zu sehen, weil die Beklagte wußte, daß die Klägerin zu dem Zwecke der Übernahme ihrer Vertretung gegründet war und hierfür ein hoher Gründungsaufwand gemacht worden war, der durch die Kündigung seinen Zweck möglicherweise verfehlte. Das Berufungsgericht brauchte dieses Schreiben der Beklagten nicht dahin aufzufassen, daß sie der Ablehnung der Vertragsunterzeichnung durch die Klägerin nun entgegen der in ihrem Kündigungsschreiben vertretenen Auffassung keine Bedeutung für ihren Entschluß zur Kündigung mehr beimesse. f) Die Revision hat auch keinen Erfolg mit der Rüge, das Berufungsgericht habe den Beweisantritt der Klägerin nicht beachtet, daß die Beklagte schon vor der Kündigung einer anderen Firma ihre Alleinvertretung in Hessen angeboten habeDas Berufungsgericht hat dazu ohne hachtsirrtum Stellung genommen (3U 23). Hierfür ist zunächst von Bedeutung, daß die Klägerin nicht Handelsvertreter, sondern Eigenhändler ist und daß dem letzteren nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur unter ganz besonderen Voraussetzungen ein Anspruch aus § 89 b HGB zusteht (BGHZ 34, 282). Dazu kommt, daß die Klägerin in dem genannten Schreiben nur geäußert hat, sie v/olle durch ihren Anv/alt klären lassen, ob sie Anspruch auf Ersatz der Gründungskosten der GmbH stellen könne. Damit machte sie einen auf die angeblich vertragswidrige Kündigung der Beklagten gestützten Schadensersatzanspruch geltend, der seiner tatsächlichen und rechtlichen Grundlage nach ganz verschieden von dem Ausgleichsanspruch des § 89 b HGB ist. Die Beklagte brauchte deshalb aus der Bemerkung in dem Schreiben der Klägerin nicht zu entnehmen, daß diese - zu demal als Eigenhändler - auch einen Ausgleichsanspruch ankündigen v/olle.

Zitierte Normen: § 516 BGB § 89 HGB § 242 BGB § 89b HGB § 97 ZPO
BerufungsgerichtKündigungAnspruchbestimmenSchreibenUmstandKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2035 050
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
30* Januar 196g Horn,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VII_ZR 190/66
URTEIL
in den Rechtsstreit
 der Pirna	GmbH	i-L	WH	(■■)	»
gesetzlich vertreten durch ihren Liqudator Wilhelm Hl
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 Klägerin, Berufungsheklagte und Revisionsklägerin,
- ProzeSbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Deutsche Q0str. gesotzlic schäftsführer Günter
___IBv/JBH GmbH,
vertreten durch ihren Ge-
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Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbovollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br.
und Br.
 
Der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1969 unter Mitwirkung dos Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Hietschol, Br. Vogt, Br. Pinke und Schmidt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. August 1966 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts vre gen
 Tatbestand:
Die Beklagte bot im Juni 1961 dem jetzigen Liquidator der Klägerin 9^, der damals neben Erzeugnissen anderer Hersteller auch Büromaschinen der Beklagten vertrieb, an, den Alleinverkauf ihrer Erzeugnisse in Hessen zu übernehmen. H|HHIB entschloß sich auf Anregung der Beklagten, zu diesem Zwecke mit seinen Geschäftsfreunden	und Me^leine GmbH, die
 Klägerin, zu gründen. Diese sollte in "repräsentativen Geschäftsräumen" von der Beklagten zu liefernde Vorführmaschinen aufstellen und nur noch deren Erzeugnisse vertreiben. Mit Schreiben vom 7. November 1961 teilte die Beklagte der Klägerin einige Bedingungen mit, die
 
nach deren Eintragung ins Handelsregister für die Zusammenarbeit gelten sollten (insbesondere Rabattsätze, Zahlungov/cise, Vcrkaufsgobiet).
Mit Schreiben vom 19. Juni 1962 übersandte die Beklagte der Klägerin einen Vertragsentwurf, in dem neben bereits in ihrem Schreiben vom 7* November 1961 enthaltenen ähnlichen Bedingungen insbesondere ein Verbot für die Klägerin vorgesehen war, Fabrikate von Wettbewerbern der Beklagten ohne deren ausdrückliche Genehmigung zu vertreiben. Der Vertrag sollte bis zu dem 31* Dezember 1962 laufen, und mit Wirkung vom 1. Januar 1963 sollte ein neuer Vertrag geschlossen werden, in dera’,Abnahinequoten und Vertragsbedingungen entsprechend den örtlichen Verhältnissen und den internationalen Gepflogenheiten der M^BB-Organisation neu vereinbart werden’1 sollten.
Die Klägerin erklärte dazu mit Schreiben vom 20. August 1962 u.a., zwischen den Parteien bestehe bereits ein Vertrag gemäß den Schreiben der Beklagten vom 23* Juni und 7. November 1961, mit dessen Veränderung zu ihren Ungunsten sie nicht einverstanden sei. Von einer Laufzeit des Vertrages nur bis zu dem 31 - Dezember 1962 sei bisher keine Rede gewesen. Mit der von der Beklagten vorgesehenen Wettbewerbsklausol könne sie sich unter keinen Umständen einverstanden erklären.
Darauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 23* August 1962, da die Klägerin sich nicht in der Lage sehe, den vorgesehenen Übergangs vertrag zu unterzeichnen, müsse sie aus grundsätzlichen Erwägungen
 das zwischen den Parteien gemäß ihrem Schreiben vom 7» November 1961 bestehende Vertragsverhältnis zu dem 31« Dezember 1962 kündigen.
Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Leistung von Schadensersatz in Höhe von 40.000 DM nebst Zinsen verlangt.
£ic hat zur Begründung vorgetragen, wenn auch bei den Besprechungen zwischen den Parteien eine bestimmte Zahl von Jahren nicht festgelegt worden sei, so sei doch klar gestellt worden, daß das Vertragsverhältnis mehrere Jahre unkündbar sein sollte, um ihr einen Ausgleich für ihren im wesentlichen von der Beklagten veranlaßten Gründungsaufwand zu verschaffen. Jedenfalls sei eine Kündigung für einen Zeitpunkt noch vor Beginn des Vertriebs des neuen Rechenautomaten Anfang 1963 als ausgeschlossen anzusehen.
Das Landgericht hat unter Abweisung der weVergehenden Klage die Beklagte verurteilt, der Klägerin 35*000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
~ 5 -
Entscheidungogründe;
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Klägerin habe selbst eingeräumt, daß keine bestimmte Vertragszeit festgelegt v/orden sei. Es habe sich um ein "vorläufiges, probeweises Verhältnis" gehandelt. Die Schreiben der Beklagten vom 23. Ju^i und 7* November 1961 stellten keine endgültige und abschließende vertragliche Regelung dar.
Die Beklagte habe zu dem 31* Dezember 1962 kündigen können, weil der Abschluß eines endgültigen Vertrages wegen der ernsthaften und endgültigen Y/eigerung der Klägerin, auf die Wettbewerbsklausel einzugehen, nicht mehr möglich gewesen sei.
II.
Die tatrichterliche Auslegung der Willenserklärungen der Parteien, durch die sie ihre vertraglichen Beziehungen gestaltet haben, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen; sie bindet daher das Revisionsgericht. Alle dagegen von der Revision erhobenen Rügen haben keinen Erfolg.
1.) Die Revision meint, nach den Behauptungen und Beweisanträgen der Klägerin habe nicht nur der später zu schließende endgültige Vertrag, sondern schon die
 
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vom Berufungsgericht angenommene vorläufige Regelung eine Dauer von mehreren Jahren haben sollen. Damit setzt sie sich aber unzulässigerweise in Widerspruch zu der rechtsfchlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts, daß erst der endgültige Vertrag eine Vereinbarung über die Vertragsdauer enthalten sollte (BU 17, '18).
a)	Die Klägerin hat zwar im Schriftsatz vom 27- Juni 1966 Seite 4,5 vorgetragen und unter Beweis gestellt, bei den Besprechungen sei "ganz unzweifelhaft klar gestellt worden”, daß das neu begründete (Joneralvertreterverhältnis für mehrere Jahre unkündbar abgeschlossen sein sollte. Sie hat aber, worauf das Berufungsgericht zutreffend hin-v/eist (BU 16), selbst einschränkend bemerkt, es sei nicht ausdrücklich eine bestimmte Anzahl von Jahren festgelegt worden. Das Berufungsgericht brauchte also aus dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, daß eine bestimmte Vertragsdauer vereinbart worden sei. Es brauchte im übrigen dem vorbezeichneten Be-weisantrag auch deshalb nicht zu entsprechen, weil er nicht die den Umständen nach erforderlichen näheren tatsächlichen Angaben enthält, welche Äußerungen im einzelnen bestimmte Personen getan haben sollten, sondern nur die in Anspruch genommene Rechtsfolge.
b)	Ohne Rechtsfehler konnte das Berufungsgericht die Schreiben der Beklagten vom 23* Juni und 7* November 1961 dahin verstehen, daß sie keine endgültige und abschließende Regelung der Beziehung der Parteien darstellten. Es konnte dabei insbesondere von der
 
Erwägung ausgehen, daß die Klägerin, die nach ihrer Darstellung großen Wert auf eine längere Vertragsdauer legte, auf eine entsprechende eindeutige Vereinbarung hingewirkt hattej v/ie sic-das später im Schreiben vom 20. August 1962 getan hat.
c)	Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht auch die Bemerkung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 25. Juni 1961, innerhalb von 6 Monaten müsse ein befriedigender Umsatz erreicht sein, dahin auslcgen, daß die Beklagte für die Klägerin er-, kennbar einen endgültigen Vertrag frühestens nach Ablauf dieses Zeitraums abschließen wollte und daß cs sich bis dahin um ein Vorläufiges probeweisos Verhältnis handelte. Damit ist die Auffassung der Revision unvereinbar, die Nichterreichung eines befriedigenden Umsatzes sei nur als auflösende Bedingung anzusehen»..-..«..
ei) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts scheidet auch die Annahme eines Vorvertrages aus, der schon eine Festlegung über die Vertragsdauer enthielt. Es fehlt auch dafür an der Feststellung, daß ein entsprechender zeitlicher Bindungswille auf seiten der Beklagten zu dem Ausdruck gekommen wäre. Die Klägerin hat übrigens diesen Gesichtspunkt erstmals in der Revisionsbegründung vorgetragen.
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e) Die von der Revision gewünschte Anwendung des § 516 BGB ist schon deshalb nicht angängig, weil es sich bei der Vertragsdauer nicht um den Umfang der Gegenleistung im Sinne dieser Vorschrift handelt.
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2.) Es ist allerdings denkbar, daß die Parteien eines Bauerschuldvcrhältnisses zwar nicht ausdrücklich oder stillschweigend eine bestimmte Vertragsdauer vereinbart haben, daß’ jedoch eine ergänzende Ver-tragsauslcgung zur Annahme des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung für eine gewisse Zeit führen kann. Das hat z.B. der Bundesgerichtshof bei einem Gesellschaftsvertrag als möglich angesehen (IM Nr. 8 zu § 242 (Be) EGB)- Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hat es mehrfach bei Anstellungsverträgen, die den Umständen nach auf "weite Sicht" abgeschlossen waren, angenommen, so in DJ 1937, 1813 und Arbeitsrechts-Sammlung Band 28 Seite 332.
ei) Bei einem Eigenhändlervertrag, wie er hier vorliegt, ist die Bindung der Parteien und die wirtschaftliche Abhängigkeit der einen von der anderen regelmäßig erheblich geringer als bei Dienstverträgen. Gleichwohl ist es nicht allgemein und grundsätzlich ausgeschlossen, daß auch in einem solchen Palle bei fehlender Vereinbarung über eine bestimmte Vertragsdauer eine ergänzende Vertragsauslegung zu dem zeitweiligen Ausschluß der freien Kündigungsbefugnis führen kann.
Das wird aber nur in besonders gelagerten Ausnahraefällen in Betracht kommen. Nicht nur der Eigenhändler, sondern auch der Handelsvertreter, der im Regelfall schutzbedürftiger ist, müssen oft bei Übernahme einer Vertretung hohe Kosten aufwenden, besonders wenn es sich um die Einführung neuer Erzeugnisse handelt. Trotzdem werden die Verträge auch in solchen Fällen
 
häufig nur auf unbestimmte Zeit mit der jederzeitigen Möglichkeit kurzfristiger Kündigung geschlossen. Das entspricht für Handelsvertreter der gesetzlichen Regelung des § 89 HGB. Diese kann auch auf das Rechtsverhältnis zwischen einem Fabrikanten und einem Eigcn-händlcr, dem ein Alleinverkaufsrecht eingeräumt ist, entsprechend angewandt v/erden (DM Nr. 1 zu § 89 HGB). In aller Regel muß es dem Handelsvertreter und erst recht dem Eigenhändler überlassen bleiben, bei den Vertragsverhandlungen sich gegebenenfalls eine bestimmte längere Vertragsdauer auszubedingen, wenn sie darauf Wert legen. Beide sind selbständige Kaufleute und übernehmen den Vertrieb der Erzeugnisse ihres Vertragspartners auf eigene Kosten und eigenes Risiko.
b; Im vorliegenden Fall lassen die das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine ergänzende Vertragsauslegung in dem von der Klägerin geforderten Sinn nicht zu. Danach (BU 22) bestand für einen objektiven Betrachter aus der Sicht der Klägerin kein Anlaß zu der Annahme, daß die Beklagte ihr schon eine bestimmte längere Vertragsdauer garantieren wollte. Dann rechtfertigen Treu und Glauben aber keine ergänzende Vertragsauslegung in diesem Sinn. Eine solche würde sich in Widerspruch zu dem zu dem Ausdruck gekommenen Parteiwillen setzen und zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen (BGHZ 9? 273)«
c)	Die Revision hat auch mit ihren in diesem Zusammenhang exiiobenen Rügen keinen Erfolg.
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aa) Unstreitig sollte nach den Besprechungen der Parteien die Klägerin insbesondere den Verkauf von neuen Maschinen betreiben, die erst Anfang 1963 auf den Markt kamen. Daraus brauchte das Berufungsgericht aber nicht zu folgern, die Klägerin habe sich ohne eine dahingehende eindeutige Vereinbarung mit Sicherheit darauf vorlassen dürfen, daß die Beziehungen der Parteien über den 1. Januar 1963 hinaus fortbestehen würden. Es konnte daraus vielmehr umgekehrt im Zusammenhang mit dem Umstand, daß auch eine Abnahmequote auf Wunsch der Klägerin er3t zun 1. Januar 1963 vereinbart werden sollte, schließen, daß ein endgültiger Vertrag mit einer längeren Mindostdauer erst zu diesem Zeitpunkt Zustandekommen sollte.
bb) Auch daraus, daß die Beklagte - ebenfalls unstreitig - als Voraussetzung für die Übertragung des Alleinvertriebcrechts ihrer Erzeugnisse in Hessen die Gründung der GmbH unter Eintritt weiterer Kaufleute und die Anmietung ”repräsentativer Geschäftsräume” gefordert hat, brauchte das Berufungsgericht nicht zu schließen, die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, daß das Vertragsverhältnis auch ohne eine bestimmte und eindeutige Zusage der Beklagten längere Zeit unkündbar bestehen bleiben werde. Es konnte vielmehr insbesondere daraus, daß die Beklagte auch die Erreichung eines befriedigenden Umsatzes innerhalb von 6 Monaten forderte, die Folgerung herloiten, daß die Beklagte der Klägerin erkennbar jedenfalls vorläufig noch keine Vertragsdauer garantieren wollte, innerhalb deren diese den Gründungsaufwand aus den Gev/innen hätte abdecken können.
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cc) Im übrigen wußte die Beklagte nichts Näheres über die Höhe der Aufwendungen der Klägerin. Sie konnte also auch nicht beurteilen, innerhalb welcher Zeit die Klägerin ihren Gründungsaufv/and aus den ebenfalls der Höhe nach noch ungewissen Gewinnen werde abdecken können. Dieser Zeitraum ist also nicht auch nur mit einiger Zuverlässigkeit bestimmbar und entzieht sich auch deshalb der Festlegung durch ergänzende Vertragsauslegung.
3») Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen auch keinen Raum für die Annahme, daß etv/a die Kündigung der Beklagten sich als unzulässige Rechtsausübung in Sinne des § 242 BGB darstollte.
Dem steht die Annahme des Berufungsgerichts entgegen, die Beklagte habe den Abschluß eines endgültigen Vertrages als nicht mehr möglich ansehen dürfen, weil die Klägerin sich mit ihrem Schreiben vom 20- August 1962 ernsthaft und endgültig geweigert habe, den Vertrag mit der in dem Entwurf der Beklagten vorgesehenen Wettbev/erbsklausol abzuschließen, obwohl die Gesellschafter der Klägerin in ihrem Schreiben vom 15. Juni 1961 zugesagt hatten, nach Vertragsschluß nur noch Erzeugnisse der Beklagten zu vertreiben.
a) Mit der Behauptung, die Beklagte habe die weiteren Verhandlungen unter einem Vorwand abgebrochen, setzt die Revision sich unzulässigerweise in Widerspruch zu der Würdigung des Sachverhalts durch den Tatrichter. Daß die Klägerin die Wettbewerbs-klausel nicht allgemein ablehnen, sondern sich nur
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den Vertrieb von Altmaschinen anderer Fabrikate Vorbehalten wollte, hat sie, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgohoben hat (BU 20 ), in ihrem Schreiben vom 20. August 1962 nicht zu dem Ausdruck gebracht; sie hat darin ohne weiteren Zusatz violmchr erklärt, sie könne sich mit der 7/ettbewerbsklausol unter keinen Umständen einverstanden erklären.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob ein Vertrieb von Altmaochinen anderer Fabrikate in der Branche üblich ist und die Beklagte dessen Ausschließung von keinem anderen Generalvertreter verlangt hat.
b) Bas Berufungsgericht brauchte auch dem Schreiben der Klägerin vom 29« August 1962 nicht zu entnehmen, daß die Beklagte weitere Verhandlungen mit der Klägerin noch als erfolgversprechend hätte ansehen müssen, nachdem diese in dem Schreiben vom 20. August 1962 eingehend die Punkte des Vertragsentwurfs dargelegt hatte, mit denen sie nicht einverstanden v/ar.
Unter diesen Umständen ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob etwa die Bedingungen der Beklagten in ihrem Vertragsentwurf der Klägerin in dem einen oder anderen Punkt mit Grund nicht annehmbar erscheinen konnten. Es kommt violmchr nur darauf an, daß die Beklagte nach dem Inhalt dos Schreibens der Klägerin vom 20. August 1962, wie das Berufungsgericht festge-stollt hat, annehmen konnte, der Abschluß eines endgültigen Vertrages mit der von der Beklagten gewünschten Wottbcwerbsklausel, sei nicht mehr möglich (BU 19*•
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c> Die Revision hat auf den Beweisantritt der Klägerin im Schriftsatz vom 20. Juli 1966 Seite 3 hingewiesen, wonach eine Wettbewerbsklausol schon mündlich vereinbart gewesen sei, es soi nur noch darum gegangen, ob Altmaschinen anderer Fabrikate verkauft werden durften oder nicht. Gerade wenn mündliche Vereinbarungen schon Vorlagen, hätte die Klägerin nicht ohne Einschränkung erklären dürfen, daß sie mit der Wettbev/erbsklausol unter keinen Umständen einverstanden sei.
d)	Bei dieser Sachlage ist in der Kündigung der Beklagten auch nicht etwa deshalb eine unzulässige Rochtsausübung im Sinne des § 242 BGB zu sehen, weil die Beklagte wußte, daß die Klägerin zu dem Zwecke der Übernahme ihrer Vertretung gegründet war und hierfür ein hoher Gründungsaufwand gemacht worden war, der durch die Kündigung seinen Zweck möglicherweise verfehlte. Das hat .die Klägerin ihrem eigenen ablehnenden Verhalten gegenüber dem von der Beklagten vorgoschlagonen Vertragsentwurf zuzuschreiben.
e)	Die Revision hat ferner noch darauf hingewiesen, die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 14. September 1962 als Grund der Kündigung nicht die Meinungsverschiedenheit über die Wettbewerbsklausel angeführt, sondern ihre Unzufriedenheit mit dem bis dahin von der Klägerin erzielten Umsatz.
Auch das geht fehl. Das Berufungsgericht brauchte dieses Schreiben der Beklagten nicht dahin aufzufassen, daß sie der Ablehnung der Vertragsunterzeichnung
 durch die Klägerin nun entgegen der in ihrem Kündigungsschreiben vertretenen Auffassung keine Bedeutung für ihren Entschluß zur Kündigung mehr beimesse.
f)	Die Revision hat auch keinen Erfolg mit der Rüge, das Berufungsgericht habe den Beweisantritt der Klägerin nicht beachtet, daß die Beklagte schon vor der Kündigung einer anderen Firma ihre Alleinvertretung in Hessen angeboten habeDas Berufungsgericht hat dazu ohne hachtsirrtum Stellung genommen (3U 23).
g)	Das Berufungsgericht konnte auch ohne Verfahrensverstoß den Boweisantritt der Klägerin unberücksichtigt lassen, ihr Umsatz sei in der kurzen Vertragszeit "besonders günstig" gewesen. Es hat als entscheidend für die Kündigung der Beklagten die Weigerung der Klägerin angesehen, den Vertragsentwurf zu unterzeichnen.
4«) Der Klägerin steht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, der geltend gemachte Anspruch auch nicht wegen Verschuldens bei den Vertragsverband-lungen zu. Ein solcher Anspruch käme in Betracht, wenn die Beklagte bei der Klägerin den Eindruck erweckt hätte, sie könne fest damit rechnen, daß ein langfristiger Vertrag Zustandekommen werde (vgl. Urteile des Senats in WM 1962, 936 und 1174)* Bas hat aber das Berufungsgericht, wie die vorstehenden Ausführungen ergeben, ohne Rechtsirrtum verneint.
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Im übrigen könnte die Klägerin unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten nicht Ersatz des Er-füllungsinterosses verlangen, wie sie das mit ihrer Klage tut.
III.
Een von der Klägerin hilfsweise geltendgemachten Ausgleichsanspruch aus § 89 b HGB hat das Berufungsgericht ebenfalls verneint. Abgesehen von den Anspruchsvoraussetzungon habe die Klägerin die Ausschlußfrist von 3 Monaten zur Geltendmachung des Anspruchs (§ 89 b Abo. 4 HGB; nicht eii-sehalten; die bloße Erwähnung der Gründungskosten in ihrem Schreiben vom 29* November 1962 genüge dazu nicht.
Schon diese Begründung trägt die Entscheidung.
1.) Per erkennende Senat hat in seinem Urteil von 29* April 1968 BGHZ 50, 86 ausgesprochen, daß der Ausgleichsanspruch innerhalb der gesetzlichen Prist dem Unternehmer gegenüber eindeutig geltend gemacht werden muß. Die Erklärung braucht zwar nicht ausdrücklich die Worte zu enthalten, mit denen das Gesotz den Anspruch kennzeichnet. Der Unternehmer muß daraus aber den Umständen nach unmißverständlich ent nehmen können, daß der Ausgleichsanspruch gemeint ist.
2.) Im vorliegenden Pall vermochte die Beklagte aus dem Schreiben der Klägerin vom 29. November 1962 nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen,
 daß diese einen Ausgleichsanspruch erheben v/olle. Hierfür ist zunächst von Bedeutung, daß die Klägerin nicht Handelsvertreter, sondern Eigenhändler ist und daß dem letzteren nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur unter ganz besonderen Voraussetzungen ein Anspruch aus § 89 b HGB zusteht (BGHZ 34, 282). Dazu kommt, daß die Klägerin in dem genannten Schreiben nur geäußert hat, sie v/olle durch ihren Anv/alt klären lassen, ob sie Anspruch auf Ersatz der Gründungskosten der GmbH stellen könne. Damit machte sie einen auf die angeblich vertragswidrige Kündigung der Beklagten gestützten Schadensersatzanspruch geltend, der seiner tatsächlichen und rechtlichen Grundlage nach ganz verschieden von dem Ausgleichsanspruch des § 89 b HGB ist. Die Beklagte brauchte deshalb aus der Bemerkung in dem Schreiben der Klägerin nicht zu entnehmen, daß diese - zu demal als Eigenhändler - auch einen Ausgleichsanspruch ankündigen v/olle.
Nach alledem ist die Revision der Klägerin unbegründet. Sie ist daher mit Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuweisen.
Glanzmann	Rietschel	Vogt
 Pinke
Schmidt