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BGH · VII ZR 190/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 190/64

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Die Beklagte hat die Zahlung nn^ht geleistet* Der •Testamentsvollstrecker über den Nachlaß K(H1H den Anspruch in Höhe von 40.000 DM nehst Zinsen an die Klägerin abgetreten, die ihn mit der Klage geltend macht. Das Landgericht hat die Einrede des Schiedsvertrags für begründet erachtet und die Klage demgemäß als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision bittet die Beklagte um Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 1.) Nach Ansicht des Berufungsgerichts bezieht sich die Schiedsvereinbarung nur auf den Streit über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens KflHH» Dagegen werde, so führt es aus, die nachträgliche Vereinbarung über die Entrichtung des Betrags von 100.000 DM davon nicht betroffen. Der Inhalt des Schieds-vertrags ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vom Tatrichter zu ermitteln (BGHZ 24» 15, 19)- Das gilt auch für die Frage, ob zusätzliche Vereinbarungen davon erfaßt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie das ursprüngliche Vertragsverhältnis ergänzen oder ob sie es umgestalten (BGHZ 40, 320, 324 ff). 2.) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Anspruch der Klägerin könne unter Umständon die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, und zwar dann, wenn die Beklagte beweise, daß für kein Auseinandersetzungsguthaben bestanden habe, der Vorschuß also sofort wieder zurückgezahlt werden müsse. Die Annahme, eine solche Aussetzung sei schon dann zulässig oder gar geboten, wenn das Schiedsverfahren betrieben werde, ist nicht unbedenklich; dem könnte die Feststellung des Oberlandesgerichts entgegenstehen, ’’daß die Beklagte den Betrag von 100.000 DM zu zahlen hatte ohne Rücksicht auf irgend einen Streit der Parteien über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens". 3.) Die Revision ist soraitr, da das Urteil auch im übrigen keinen die Beklagte beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GesellschaftRücksichtAbmachungKlägerinAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2083 019
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 190/64
URTEIL
Verkündet am
28. April 1966 Horn,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma GflHGesellschaft für Oeltransports mbH & Co., vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Gesellschaft für Oeltransporte mbH^, dies^vertreten durch ihren Geschäftsführer Johann	HfUPf,
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- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma H S
[S"tr.
___ Transportkontor Willy ^
Inhaber Kaufmann Willy
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- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Heiraann-Trosien, Rietschel, Erbel, Br. Vogt und Dr. Finke
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. Mai 1964 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der inzwischen verstorbene Kaufmann KflIB war Kommanditist der Beklagten; am 6. Februar 1962 schied er aus der Gesellschaft aus. In § 4 des darüber errichteten Vertrags war vorgesehen, daß alle Streitigkeiten aus diesem Abkommen von einem Schiedsgericht entschieden werden sollten; das wurde in einer besonderen Urkunde niedergelegt.
Später vereinbarte er mit der Beklagten, daß sein Auseinandersetzungsguthaben 10 $> des noch festzustellenden Reinvermögens der Gesellschaft betragen und er hierauf sofort einen Betrag von 100.000 DM erhalten sollte, der im Falle der Überzahlung insoweit zurückzuorstatten war. Der Vertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Br. Kt bestätigte diese Abmachung durch 2 Schreiben vom 9. und 15. August 1962.
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Die Beklagte hat die Zahlung nn^ht geleistet* Der •Testamentsvollstrecker über den Nachlaß K(H1H den Anspruch in Höhe von 40.000 DM nehst Zinsen an die Klägerin abgetreten, die ihn mit der Klage geltend macht.
Die Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrags erhoben. Hilfsweise wendet sie ein, KU habe kein Auseinandersetzungsguthaben zugestanden, wie sich jetzt herausgestellt habe.
Das Landgericht hat die Einrede des Schiedsvertrags für begründet erachtet und die Klage demgemäß als unzulässig abgewiesen. Das* Oberlandesgericht hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwi e s en.
Mit der Revision bittet die Beklagte um Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.) Nach Ansicht des Berufungsgerichts bezieht sich die Schiedsvereinbarung nur auf den Streit über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens KflHH» Dagegen werde, so führt es aus, die nachträgliche Vereinbarung über die Entrichtung des Betrags von 100.000 DM davon nicht betroffen. Diese Zahlung habe ohne Rücksicht auf die Auseinandersetzung sofort geleistet werden sollen? insoweit hätten die Beteiligten den ordentlichen Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
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Diese Auslegung liegt auf tatsächlichem Gebiet und bindet das Revisionsgericht. Der Inhalt des Schieds-vertrags ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vom Tatrichter zu ermitteln (BGHZ 24» 15, 19)- Das gilt auch für die Frage, ob zusätzliche Vereinbarungen davon erfaßt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie das ursprüngliche Vertragsverhältnis ergänzen oder ob sie es umgestalten (BGHZ 40, 320, 324 ff).
Der Senat kann also nur prüfen, Ob die Auslegung des Berufungsgerichts Rechtsfehler enthält. Sie sind nicht zu erkennen.
Die Revision verweist insoweit auf den Zusammenhang des Vertrags vom 6. Februar 1962 mit der späteren Abmachung über die "a.Cto.Zahlung". Das hat das Oberlandesgericht aber nicht verkannt. Es meint, diese Abmachung enthalte eine besondere Regelung, die vorerst unabhängig von der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens Bestand haben sollte; desv/egen erstrecke sich die Schieds-abrede nicht darauf.
Eine solche Auslegung lag im Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2.) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Anspruch der Klägerin könne unter Umständon die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, und zwar dann, wenn die Beklagte beweise, daß für kein Auseinandersetzungsguthaben bestanden habe, der Vorschuß also sofort wieder zurückgezahlt werden müsse. Der Streit über die Rückzahlung sei allerdings vor dem Schiedsgericht auszutragen. Deswegen werde das Landgericht darüber zu befinden haben, ob der Rechtsstreit vorerst auszusetzen sei.
 
Die Annahme, eine solche Aussetzung sei schon dann zulässig oder gar geboten, wenn das Schiedsverfahren betrieben werde, ist nicht unbedenklich; dem könnte die Feststellung des Oberlandesgerichts entgegenstehen,
’’daß die Beklagte den Betrag von 100.000 DM zu zahlen hatte ohne Rücksicht auf irgend einen Streit der Parteien über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens". Hierauf kommt es aber nicht an; denn in keinem Palle würde eine solche, auch sonst nicht seltene Abhängigkeit zweier Verfahren voneinander den zwingenden Schluß rechtfertigen, daß für beide derselbe Rechtsweg maßgebend sein müsse.
3.) Die Revision ist soraitr, da das Urteil auch im übrigen keinen die Beklagte beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Heimann-Trosien	Rietschel	Erbel
 Vogt	Bundesrichter Dr. Pinke
 ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Heimann-Trosien