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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger trat im Juni 1957 in Verhandlungen mit der beklagten Uber den Abschluß eines Lohnveredelungsabkommens, Er wünschte, daß diese von ihm zu lieferndes Kohnaphtalin in Phtalsäureanhydrid verarbeiten sollte* Nach einer mündlichen Besprechung und einem Briefwechsel der Parteien sandte der Kläger der Beklagten Ende Juli 1957 eine Menge von 14o760 kg Naphtalin» In der Folgezeit kam es nicht zu weiteren Naphtalinlieferungen des Klägers an die Beklagte* Auch lieferte diese dem Kläger kein Phtalsäureanhydrid» Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebotene Sie hat insbesondere geltend ;emacht: Es sei kein recht ^wirksamer Vertrag zustande gekommen* Man sei nicht über den Verarbeitungspreis einig geworden, weil die Frage der Verteilung des Exportrabatts offen geblieben sei» Sie, die Beklagte, habe auch im Schreiben vom 15«, Juli 1957 den Vorbehalt vollkommen ungestörter Produktion gemacht. b) War die Beklagte schon am 15° Juli 1957 abschlußbereit gewesen und hatte der Kläger am 19° Juli 1957 ihre Bedingungen angenommen, so konnte die Beklagte in ihrem Schreiben vom 25° Juli 1957 den endgültigen Abschluß nicht mehr von weiteren Verhandlungen abhängig machen* Das Berufungsgericht brauchte daher dieses Schreiben der Beklagten nicht besondere zu erörtern«, c) Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsverstoß sei ne Auffassung auch damit begründen, die Beklagte habe sich in dem weiteren Schriftwechsel nicht darauf berufen, die Verhandlungen hätten noch nicht zu einer vertraglichen Bindung geführt, weil die Frage der sogenannten Bankprozedur noch offen geblieben sei«, Das Berufungsgericht hätte auf mehrere Stellen in späteren Schreiben der Beklagten hinweisen können, aus denen zu folgern ist, daß auch die Beklagte damals von dem Bestehen eines rechtsv/irksamen Vertrages ausging, v/enn auch mit dem sich aus ihrem Schrei ben vom 15° Juli 1957 ergebenden Liefervorbehalt« Das Berufungsgericht hat weiter dargelegt, es komme nicht darauf an, ob, wie die Beklagte geltend gemacht habe P die vom Kläger vorgeschlagene "Bankprozedur" auf die Erlangung nicht gerechtfertigter steuerlicher Vorteile gerichtet gewesen sei« Das Abkommen der Parteien sei des halb nicht nichtige Ein Vertrag., Frei von Rechtsfehlern ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, der Vertrag der Parteien sei nicht wieder aufgehoben worden, der Kläger habe sich damit nie einverstanden erklärt« % Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführts Dem Standpunkt der Beklagten, sie sei durch höhere Gewalt von ihren Lieferverpflichtungen völlig frei geworden, könne auch bei Berücksichtigung der Liefervorbehaite in ihrem Schreiben vom 15* Juli 1957 nicht gefolgt werden» Die Beklagte habe, obwohl ihr das schon vom Landgericht aufgegeben worden sei, nicht unter Angabe ausreichender Einzelheiten dargetan, daß die Störungen in ihrer Produktion sie außerstand gesetzt hätten, irgend eine Mange Phtai-säureanhydrid an den Kläger zu liefern» Laß die Beklagte zu Teillieferungen imstande gewesen sei, ergebe sich auch aus den von ihr ausweislich des Schriftwechsels gegebenen Zusage», kleinere Lieferungen vorzunehmen<> a) Lie Revision macht geltend, die Liefervorbehalte im Schreiben vom 15» Juli 1957 und die bei ihr eingetretenen Produktionsausfälle schlössen die Annahme einer schuldhaften Verletzung ihrer Lieferverpflichtung aus» Las Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt» Schuldhafte Säumnis hätte der Kläger beweisen müssen» 2, Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt: Dadurch9 daß die Beklagte innerhalb von 8 Monaten trotz des ständigen Drängens des Klägers nicht die geringste Teillieferung vorgenommens vielmehr mit unzureichenden Gründen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrage geleugnet habe, habe sie sich der positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht und sei dem Kläger zu dem Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet«. 3o Die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei mindestens die Verpflichtung der Beklagten zu der von ihr zugesagten Teillieferung von 5 t Phtalsäureanhydrid fällig geworden, der Kläger habe die Beklagte auch mit Schreiben vom.19* November 1957 gemahnt, rechtfertigt die Schadensersatzpflicht der beklagten auch aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 286 BGB)» Eines weiteren Eingehens hierauf bedarf es nicht, weil schon der Gesichts« punkt der positiven Vertragsverletzung durchgreift» nicht entschieden zu werden, welchen Umfang die Lieferungen der beklagten über die erörterten 5 t hinaus bis zu dem Zeitpunkt hätten haben müssen, als der Kläger von seiner Abnehinerin wegen Vertragsbruchs in Anspruch genommen wurdeo Auch die nach § 254 BGB zu prüfende Frage, ob und inwieweit der Kläger durch einen Deckungskauf den Schaden hätte mindern können, könne dem Betragsverfahren Vorbehalten bleiben» Die Anwendung des § 254 BGB werde voraussichtlich nicht zur Verneinung jeglichen Schadensersatzanspruchs führen; jedenfalls müßten die durch einen Deckungskauf verursachten Mehraufwendungen der Beklagten zur Last fallen® *o Hierzu ist zu bemerken, daß die Beklagte sich nicht darauf berufen hat, der Kläger hätte den Schaden durch einen Deckungskauf mindern müssen« Den Umständen nach liegt die Annahme nahe, daß dem Kläger ohne soin Verschulden ein Deckungskauf nicht möglich war. 2o Die lievision rügt aber, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht beachtet, daß der Kläger das Phtalsäureanhydrid an die Firma Fatoil Limited verkauft habe, ohne die Vorbehalte der Beklagten zu berücksichtigen und in den Vertrag mit seiner Abnehmer in zu übernehmen® Diese mangelnde Vorsicht des Klägers habe so überwiegend zur Entstehung des Schadens beigetragen, daß demgegenüber eine etwaige schuldhafte Verursachung durch die Beklagte ganz zurücktreten müsse® Es sei deshalb nicht zulässig gewesen, die Prüfung nach § 254 BGB in das Betragsverfahren zu verweisen®

Zitierte Normen: § 286 BGB
vertragenBerufungsgerichtParteiSchreibenKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

YILMJ 99/61
Verkünd et
 am 20Dezember 1962
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der descriäftsstelle
2198
001
I in Namen des V o 1 k e s In dem Hechtsstreit der Firma Ernst_JjJBB , Fabr^^ehem i s c hei^tohs t of f c G-mhH o,
vertreten durch ihren Geschäftafüir’0-»1	cH~ .Ml
B ek 1 agt er 3 /(jLtAsh rM un^ Revisionsk f	~
fjq&tM*
gegen
- Prozeßbevoilmächtigter: Hechtsan
 den Chemiker C»J „ W« M( WflBBi Street 9
Kläger, BerufungsbeKlagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevoilmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ulanzmann und der Bundes-richter Dr« Y/inkelinann, Rietschelj Br» Vogt und Dr« Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30& Juni 1961 wird zurü ckg ewi e s en *
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger trat im Juni 1957 in Verhandlungen mit der beklagten Uber den Abschluß eines Lohnveredelungsabkommens, Er wünschte, daß diese von ihm zu lieferndes Kohnaphtalin in Phtalsäureanhydrid verarbeiten sollte* Nach einer mündlichen Besprechung und einem Briefwechsel der Parteien sandte der Kläger der Beklagten Ende Juli 1957 eine Menge von 14o760 kg Naphtalin» In der Folgezeit kam es nicht zu weiteren Naphtalinlieferungen des Klägers an die Beklagte* Auch lieferte diese dem Kläger kein Phtalsäureanhydrid»
Die Beklagte überwies dem Kläger im Juni 1958 für das ihr Ubersandte Naphtalin 5<-608P80 DM»
Der Kläger hatte im Juli 1957 der Firma Fatoils Limited in London 70 t Phtalsäureanhydrid verkauft» Da er seiner Lieferverpflichtung dieser Firma gegenüber nicht nachkam, erwirkte sie im März 1958 gegen ihn einen Schiedsspruch über 799°3°2o
Mit Schreiben vom 28» März 1958 teilte der Kläger der Beklagten mit, er müsse sie als vertragsbrüchig an-sehen und Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen»
Er hat mit der Klage beantragt, die Beklagte zu vei'-urteilen, ihm 12«.593*50 DM nebst Zinsen zu zahlen«, Er verlangt insbesondere Zahlung eines Mehrbetrags für das von ihm gelieferte Naphtalin, ferner des Betrages des geigen ihn ergangenen Schiedsspruchs, der Schiedsgerichts-und Anwaltskosten sowie ihm entstandener Reisekosten»
3 -
Er hat vorgetragen, ein Lohnveredelungsabkoifiiuen sei zwischen den Parteien zustandegekommen, die Beklagte habe ihn aber immer v/ieder hingehalten und schuldhaft ihre vertraglichen Verpfiichtungen nicht erfüllte. Sie habe nicht dargetan, daß ihr aus betrieblichen Gründen selbst Teillieferungen unmöglich gewesen seien« Wenn sie solche bewirkt hätte, würde die Firma Fatoils Limited das Schiedsgericht nicht angerufen haben«, Der von der Beklagten für das Baphtaiin überwiesene Betrag sei unzureichend<>
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebotene Sie hat insbesondere geltend ;emacht: Es sei kein recht ^wirksamer Vertrag zustande gekommen* Man sei nicht über den Verarbeitungspreis einig geworden, weil die Frage der Verteilung des Exportrabatts offen geblieben sei» Sie, die Beklagte, habe auch im Schreiben vom 15«, Juli 1957 den Vorbehalt vollkommen ungestörter Produktion gemacht.
Wie sie dem Kläger mitgeteilt habe, seien bei ihr in der Zeit vom Juli 1957 bis März 1958 dux*ch Brandschäden erhebliche Produktionsausfäile eingetreten, infolge deren sie ihn nicht habe beliefern können» Der Kläger habe sich den ihm entstandenen Schaden selbst zuzusetaeiben, weil er gegenüber seiner Abnehmerin keine Liefervorbehalte gemacht habe»
Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch des Klägers dem irunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Beklagte ferner verurteilt, dem Kläger 4«139*75 DM nebst Zinsen zu zahlen» Das Oberlandesgericht hat die Klage in Höhe von 58,21 DM für Wechselprotestspesen abgewiesen und die übrigen Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«,
¥ytv.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet, die Revision z u i* ü c k z uw e i s e n.
Entscheidungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein rechtswirksamer Lohnveredelungsvertrag abgeschlossen worden, auf den deutsches Hecht anzuwenden. sei3 Der 'Kläger habe in dem Schreiben vom 19* Juli 1957 sein völliges Einverständnis mit dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 15<> Juli 1957 erklärt. Das Landgericht habe mit Recht das Schreiben des Klagers vom 19« Juli s;957 dahin verstanden, daß er den Abschluß nicht mehr mit der Präge der sogenannten Bankprozedur belasten, sondern lediglich diesen Punkt später nochmals mündlich anschneiden wolle.
Io Die Revision meint, die Annahme, daß es zu einer Willensubereinstimmung der Parteien gekommen sei, sei schon mit dem Wortlaut der von den Parteien gewechselten Schreiben unvereinbar. Der Kläger habe auch in seinem Schreiben vom 19» Juli 1957 noch den Vorteil des Exportrabatts bis zu 50 DM je t von den Verarbeitungskosten ab-ziehen und darüber bei seinem nächsten Besuch weiter sprechen wollen« Insbesondere aber ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 23« Juli 1957? daß sie über einen endgültigen Abschluß noch verhandeln wollte.
2. Es war Sache des Tatriehters, die Erklärungen der Parteien in den verschiedenen. Schreiben auszulegen
 
und daraufhin zu prüfen, ob aus ihnen das Zustandekommen eines Vertrages zu entnehmen ist* Seine Ausführungen hierzu lassen keinen Kechtsirrtum erkennen* Die Auslegung des Schreibens des Klägers vom 19« Juli 1957 ist vielmehr durchaus möglich, insbesondere mit dem »»ortlaut vereinbar, und bindet daher das Kevisionsgericht*
a)	Schon das Schreiben der Beklagten vom 15* Juli 1957 enthält eine Zusammenfassung der getroffenen Vereinbarungen und am Schluß die Bitten die Abmachung zu bestätigen* Der Kläger konnte daraus entnehmen«, daß mit der Erklärung seines völligen Einverständnisses der Vertrag zustandegekommen sei«,
b)	War die Beklagte schon am 15° Juli 1957 abschlußbereit gewesen und hatte der Kläger am 19° Juli 1957 ihre Bedingungen angenommen, so konnte die Beklagte in ihrem Schreiben vom 25° Juli 1957 den endgültigen Abschluß nicht mehr von weiteren Verhandlungen abhängig machen* Das Berufungsgericht brauchte daher dieses Schreiben der Beklagten nicht besondere zu erörtern«,
c)	Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsverstoß sei ne Auffassung auch damit begründen, die Beklagte habe sich in dem weiteren Schriftwechsel nicht darauf berufen, die Verhandlungen hätten noch nicht zu einer vertraglichen Bindung geführt, weil die Frage der sogenannten Bankprozedur noch offen geblieben sei«, Das Berufungsgericht hätte auf mehrere Stellen in späteren Schreiben der Beklagten hinweisen können, aus denen zu folgern ist, daß auch die Beklagte damals von dem Bestehen eines rechtsv/irksamen Vertrages ausging, v/enn auch mit dem sich aus ihrem Schrei ben vom 15° Juli 1957 ergebenden Liefervorbehalt«
 
II.
Das Berufungsgericht hat weiter dargelegt, es komme nicht darauf an, ob, wie die Beklagte geltend gemacht habe P die vom Kläger vorgeschlagene "Bankprozedur" auf die Erlangung nicht gerechtfertigter steuerlicher Vorteile gerichtet gewesen sei« Das Abkommen der Parteien sei des halb nicht nichtige Ein Vertrag., mit dem eine Steuerhinterziehung verbunden sei, sei nur nichtig9 wenn die Steuerhinterziehung der alleinige Zweck des Geschäfts gewesen sei; dafür fehle es hier an genügenden Anhaltspunkten«
Diese Ausführungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung (BGHZ H, 25,30>3l); die Revision hat sie auch nicht angegriffen« Abgesehen davon ist der Vorschlag des Beklagten gar nicht Vertragsinhalt geworden«
Frei von Rechtsfehlern ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, der Vertrag der Parteien sei nicht wieder aufgehoben worden, der Kläger habe sich damit nie einverstanden erklärt«
III.
Die Revision ist der Auffassung des Berufungsgerichts entgegengetreten, der Kläger könne wegen Verzugs und positiver Vertragsverletzung der Beklagten Schadensersatz von ihr verlangen«
% Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführts Dem Standpunkt der Beklagten, sie sei durch höhere Gewalt von ihren Lieferverpflichtungen völlig frei geworden, könne
 auch bei Berücksichtigung der Liefervorbehaite in ihrem Schreiben vom 15* Juli 1957 nicht gefolgt werden» Die Beklagte habe, obwohl ihr das schon vom Landgericht aufgegeben worden sei, nicht unter Angabe ausreichender Einzelheiten dargetan, daß die Störungen in ihrer Produktion sie außerstand gesetzt hätten, irgend eine Mange Phtai-säureanhydrid an den Kläger zu liefern» Laß die Beklagte zu Teillieferungen imstande gewesen sei, ergebe sich auch aus den von ihr ausweislich des Schriftwechsels gegebenen Zusage», kleinere Lieferungen vorzunehmen<>
a)	Lie Revision macht geltend, die Liefervorbehalte
 im Schreiben vom 15» Juli 1957 und die bei ihr eingetretenen Produktionsausfälle schlössen die Annahme einer schuldhaften Verletzung ihrer Lieferverpflichtung aus» Las Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt» Schuldhafte Säumnis hätte der Kläger beweisen müssen»
b)	Lie Rüge ist unbegründet»
Lie Beweislast oblag, wie die §§ 2Q2, 285 BOB eindeutig besagen, der Beklagten (vgl» auch B3HZ23, 288)» Daran ändert 3ich auch nichts durch deren allerdings weitgehende .Liefervorbehalte* Das folgt schon aus der Erwägung, daß die Umstände, die die Lieferverpflichtung der Beklagten auszuschließen oder aufzuschieben geeignet waren, allein in der Sphäre der Beklagten lagen und nur von ihr näher dar-geiegt werden konnten» Las Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung schon das Vorbringen der Beklagten als unzureichend bezeichnet, um den völligen Wegfall ihrer Lieferpflichten darzutun» Bin Rechtsirrtum ist in diesen Ausführungen nicht zu erkennen» Auch die Revision hat einen solchen nicht darzulegen vermocht»

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2, Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt: Dadurch9 daß die Beklagte innerhalb von 8 Monaten trotz des ständigen Drängens des Klägers nicht die geringste Teillieferung vorgenommens vielmehr mit unzureichenden Gründen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrage geleugnet habe, habe sie sich der positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht und sei dem Kläger zu dem Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet«.
Auch diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfeh-lero Insbesondere war der Kläger unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen berechtigt, in entsprechender Anwendung des § 326 BGB von der Beklagten Scha~ densersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ohne nochmals eine bestimmte Frist setzen zu müsseno
3o Die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei mindestens die Verpflichtung der Beklagten zu der von ihr zugesagten Teillieferung von 5 t Phtalsäureanhydrid fällig geworden, der Kläger habe die Beklagte auch mit Schreiben vom.19* November 1957 gemahnt, rechtfertigt die Schadensersatzpflicht der beklagten auch aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 286 BGB)» Eines weiteren Eingehens hierauf bedarf es nicht, weil schon der Gesichts« punkt der positiven Vertragsverletzung durchgreift»
IV»
Das Berufungsgericht hat abschließend dargelegt., daß der Kläger infolge der Nichtlieferung der Beklagten im Verhältnis zu seiner Abnehmerfirma einen Schaden erlitten habe, sei in einer für den Erlaß eines Grundurteils ausreichenden Weise dargetan» Es brauche hierfür
 
nicht entschieden zu werden, welchen Umfang die Lieferungen der beklagten über die erörterten 5 t hinaus bis zu dem Zeitpunkt hätten haben müssen, als der Kläger von seiner Abnehinerin wegen Vertragsbruchs in Anspruch genommen wurdeo Auch die nach § 254 BGB zu prüfende Frage, ob und inwieweit der Kläger durch einen Deckungskauf den Schaden hätte mindern können, könne dem Betragsverfahren Vorbehalten bleiben» Die Anwendung des § 254 BGB werde voraussichtlich nicht zur Verneinung jeglichen Schadensersatzanspruchs führen; jedenfalls müßten die durch einen Deckungskauf verursachten Mehraufwendungen der Beklagten zur Last fallen®
*o Hierzu ist zu bemerken, daß die Beklagte sich nicht darauf berufen hat, der Kläger hätte den Schaden durch einen Deckungskauf mindern müssen« Den Umständen nach liegt die Annahme nahe, daß dem Kläger ohne soin Verschulden ein Deckungskauf nicht möglich war. Hierauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da die Beklagte durch die Erwägung des Berufungsgerichts nicht beschwert isto
2o Die lievision rügt aber, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht beachtet, daß der Kläger das Phtalsäureanhydrid an die Firma Fatoil Limited verkauft habe, ohne die Vorbehalte der Beklagten zu berücksichtigen und in den Vertrag mit seiner Abnehmer in zu übernehmen® Diese mangelnde Vorsicht des Klägers habe so überwiegend zur Entstehung des Schadens beigetragen, daß demgegenüber eine etwaige schuldhafte Verursachung durch die Beklagte ganz zurücktreten müsse® Es sei deshalb nicht zulässig gewesen, die Prüfung nach § 254 BGB in das Betragsverfahren zu verweisen®
3* Auch diese Büge ist unbegründet, Zwar hat das Berufungsgericht den von der heviöion angeführten vortrag der Beklagten nicht ausdrücklich erörtert,, Per Bestand des von ihm erlassenen Irundurteils wird dadurch aber nicht in frage gestellte-
Es unterliegt den Umständen nach keinem Zweifel y Gäß das von der Beklagten geltend gemachte mitwirkende Verschulden des Klägers nicht zu einer völligen Abweisung der Klage führen wird-. Der Kläger leitet aus seinem ein heitlichen Schadensersatzanspz’uch mehrere Einzelposten her«. Zum Erlaß eines Grundurteils genügt es in diesem Palle, daß mindestens einer dieser Posten zu irgend einem Teilbetrag gerechtfertigt ist«.
Soweit dem Kläger ein mitwirkendes Verschulden zur Last fällt 9 brauchen dessen Auswirkungen bei den verschiedenen Schadensposten nicht gleich zu sein* So.-wird insbesondere der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Mehrbetrags für das von ihm gelieferte Naphtalin» soweit ersichtlich, nicht durch ein Mitverschulden des Klägers beeinträchtigte
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