Die in einem Schlußurteil enthaltene Entscheidung Uber die Kosten des gesamten Rechtsstreits kann nicht mehr selbständig angefochten werden, wenn das Verfahren über das gegen das Peilurteil eingelegte Rechtsmittel vor dem Rechtsmittelgericht nicht mehr anhängig ict. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2. Durch Teilurteil vom 22p Oktober 1958 verurteilt das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 2.401*22 DM und wies die Klage in Höhe von 2*640,44 DM ab; die Kostenentscheidung behielt es dem Schlußurteil vor. Bevor das Oberlandesgericht über das Rechtsmittel befunden hatte, verurteilte das Landgericht die Beklagte durch Schlußurteil vom 11o Februar 1959 zur Zahlung weiterer 247,75 DM; die Kosten des ersten Rechtsauges wurden der Klägerin zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt. Nunmehr legte die Klägerin am 8* Juni 1959 gegen das Schlußurteil des Landgerichts Berufung ein und beantragte, der Beklagten 11/12 der Kosten aufzuerlegen. 1.) Gemäß dem § 99 Abs» 1 ZPO kann die Entscheidung über den Kostenpunkt nicht angefochten werden, v/enn nicht auch zur Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Zwar ist regelmäßig der besonderen Lage Rechnung zu tragen, die entsteht, wenn ein Gericht von der Möglichkeit des § 501 ZPO Gebrauch macht und erst im Schlußurteil über die gesamten Kosten befindet. Die Rechtsprechung hat anerkannt, daß in einem solchen Falle die im Schlußurteil enthaltene Kostenentscheidung für sich allein angefochten werden kann; das muß sogar geschehen, wenn verhindert werden soll, daß sie rechtskräftig wird {u.a. RG JW 1936, Selbstverständliche Voraussetzung für eine solche Ergänzung des ersten Rechtsmittels durch das zweite ist aber, daß das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht bei der Anfechtung des die Kastenentscheidung enthaltenden Schlußurteils überhaupt noch anhängig ist» Ist dies nicht der Fall und ist das erste Rechtsmittel verfahrensrechtlich bereits erledigt, so kann es auch nicht mehr ergänzt werden. Entscheide z.B. das Berufungsgericht über das Rechtsmittel gegen das Teilurteil, ohne das Schlußurteil abzuwarten, so könne die in letzterem enthaltene Kostenentscheidung nie angefochten werden, auch wenn sie unrichtig wäre. Bern hat das letztere bei einem späteren Erlaß des Schlußurteils Rechnung zu tragen und darin die Kosten entsprechend zu verteilen. Bonn hier lag zwischen dem Schlußurteil des Landgerichts und der BerufungsentScheidung über das Teilurteil ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
ZPO §§99, 301
2219 060
Die in einem Schlußurteil enthaltene Entscheidung Uber die Kosten des gesamten Rechtsstreits kann nicht mehr selbständig angefochten werden, wenn das Verfahren über das gegen das Peilurteil eingelegte Rechtsmittel vor dem Rechtsmittelgericht nicht mehr anhängig ict.
BGH, Urteil v„ 21„November I960 - vu gR 190/59 - OLG Bremen
LG Bremen
VII ZR 190/59
Verkündet am 21. November I960 Y'oitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Hechtsstreit
der Firma Karl K Am D|^M 4
, Elektrogroßhandel in B|
Klägerin, Berufungs- und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
gegen
Albert H , Dampf Wäscher ei-Chemische Reinigung
in Bfll^fclflHBBlstraße 4B> jetzt wohnhaft in DoflHHfe, SchflBHHtostraße 0,
Beklagten, Berufungs- und Eevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II.
Instanz: Rechtsanwälte Dr. und in
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. November I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel,
Dr. Heimann-Irosien, Erbel und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
n
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Die Klägerin verlangte von der Beklagten einen Betrag von 5*289*41 DM und erhob deswegen Klage. Durch Teilurteil vom 22p Oktober 1958 verurteilt das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 2.401*22 DM und wies die Klage in Höhe von 2*640,44 DM ab; die Kostenentscheidung behielt es dem Schlußurteil vor. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein* soweit sie unterlegen war. Bevor das Oberlandesgericht über das Rechtsmittel befunden hatte, verurteilte das Landgericht die Beklagte durch Schlußurteil vom 11o Februar 1959 zur Zahlung weiterer 247,75 DM; die Kosten des ersten Rechtsauges wurden der Klägerin zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt.
Am 22. Mai 1959 änderte das Oberlandesgericht das Teilurfieil des Landgerichts vom 22* Oktober 1958 ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung weiterer 2.216,80 DM sowie zur Tragung der Rechtsmittelkosten; es sprach ferner aus, daß es hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bei der Verteilung laut Schlußurteil des Landgerichts vom 11* Februar 1959 verbleibe. Die Entscheidung ist recht kräftig geworden* ,
Nunmehr legte die Klägerin am 8* Juni 1959 gegen das Schlußurteil des Landgerichts Berufung ein und beantragte, der Beklagten 11/12 der Kosten aufzuerlegen.
Das Oberlandesgericht hat diese Berufung gemäß dem Anträge der Beklagten als unzulässig verworfen*
Mit der Revision verlangt Klägerin, daß der Beklagten 11/12 der Kosten des ersten Rechtszuges auferlegt werden. Die Beklagte hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Die Klägerin beantragt den Erlaß eines Versäumnisurteils.
Eat scheidunflsgründe:
Die Revision ist gemäß dem § 547 Abs» .1 Nr. 1 ZPO zulässig. Der Vortrag der Klägerin ist jedoch nicht geeignet, ihren Antrag auf Erlaß des Versäumnisurteils zu rechtfertigen»
1.) Gemäß dem § 99 Abs» 1 ZPO kann die Entscheidung über den Kostenpunkt nicht angefochten werden, v/enn nicht auch zur Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Zu eine? solchen auf den Kostenpunkt beschränkten Anfechtung würde es aber kommen, wenn man hier die Berufung gegen das Schlußurteil zuließe.
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Zwar ist regelmäßig der besonderen Lage Rechnung zu tragen, die entsteht, wenn ein Gericht von der Möglichkeit des § 501 ZPO Gebrauch macht und erst im Schlußurteil über die gesamten Kosten befindet. Die Rechtsprechung hat anerkannt, daß in einem solchen Falle die im Schlußurteil enthaltene Kostenentscheidung für sich allein angefochten werden kann; das muß sogar geschehen, wenn verhindert werden soll, daß sie rechtskräftig wird {u.a. RG JW 1936,
2544; BGHZ 19, 172, 174 f; 20, 253). Das Rechtsmittel gegen das Schlußurteil ist dann nur als Ergänzung des gegen das Teilurteil eingelegten anzusehen. Beide Rechtsmittel bilden nunmehr eine Einheit, so daß über sie gemeinschaftlich zur Sache und über die Kosten zu verhandeln ist.
Selbstverständliche Voraussetzung für eine solche Ergänzung des ersten Rechtsmittels durch das zweite ist aber, daß das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht bei der Anfechtung des die Kastenentscheidung enthaltenden Schlußurteils überhaupt noch anhängig ist» Ist dies nicht der Fall und ist das erste Rechtsmittel verfahrensrechtlich bereits erledigt, so kann es auch nicht mehr ergänzt werden. Es handelt sieh dann bei der Anfechtung des Schlußurteil
in der Tat uri nichts anderes als um eine auf den Kostenpunkt beschränkte. Sie ist nach dem § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig (EGH JR 1955, 301; Urt. d. Sen. BGHZ 29, 126, 127).
2.) Die Revision meint, diese Auffassung könne zu unbilligen Ergebnissen führen. Entscheide z.B. das Berufungsgericht über das Rechtsmittel gegen das Teilurteil, ohne das Schlußurteil abzuwarten, so könne die in letzterem enthaltene Kostenentscheidung nie angefochten werden, auch wenn sie unrichtig wäre.
Bas ist zwar richtig. Die Revision übersieht aber, daß in einein solchen Palle die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Teilurteil an die Stelle der des Landgerichts tritt. Bern hat das letztere bei einem späteren Erlaß des Schlußurteils Rechnung zu tragen und darin die Kosten entsprechend zu verteilen.
Anders wäre die Lage, wenn das Schlußurteil der ersten und die RechtsmittelentScheidung der zweiten Instanz über das Teilurteil ausnahmsweise zur gleichen Zeit ergingen.
Bann könnte einerseits das Landgericht das abändernde Urteil des Oberlandesgerichts nicht berücksichtigen, während andererseits dem durch die Kostenentscheidung des Schlußurteils beschwerten Teil keine Möglichkeit mehr blielbe, rechtzeitig dagegen Berufung einzulegen. Es Bedarf aber keiner Erörterung, wie in einem solchen Wll schwer denkbaren und bei gev/issenhafter Pr^zeßführung durch die Rechtsanwälte zudem vermeidbaren Pall zu verfahren wäre. Bonn hier lag zwischen dem Schlußurteil des Landgerichts und der BerufungsentScheidung über das Teilurteil ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten. Bie Klägerin hatte also hinreichend Zeit, das Schlußurteil anzufechten. Wenn sie dies unterlassen hat, so hat sie die
Polgen ihre.^^äumnis selbst zu tragen. Ihr Hinweis auf Billigkeit&arwägungen geht jedenfalls fehl. i
Die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 97 ZPO.
Dr. Winkelmann Rietschel Heimann-Trosien
,t Dr. Vogt
Erbel