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BGH · VII ZR 190/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 190/58

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» Hai I960 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br, V'inkel-mann, Erbel, Dr. Vogt und Br. Finke für Recht erkannt: Auf die Hechtsmittel der Klägerin werden aas Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Y/einstraße vom 25- April 1958 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts in Frankenthal - Kammer für Handelssachen beim Amtsgericht in Ludwigshafen/Rhein - vom 26, Juni 1956 abgeändert, Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.289»30 DM nebst 4 vom Hundert Zinsen seit dem 1. Die Firma erhielt von dem mit der finanziellen Abwicklung der Handelsgeschäfte zwischen dem Saarland und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands betrauten Office du Commerce Sarrois (Offisarre) den Kaufpreis von 4.058.992 Mai 1949 geltenden, auch für Einfuhren vom Saarland in die französische Zone maßgeblichen - Umrechnungskurs von 1 UM = 0,30 Den Unterschied »betrag zv/i sehen dieser und der von der Beklagten gezahlten Summe von 46»640,7g DM habe diese ihr zu ersetzen» Sie hat eingewandt, sie habe mit der Bezahlung der in den Rechnungen, den von ihr zu Prüfungszwecken ausgestellten fiches de specification und den Einfuhrbewilligungen Übereinstimmend # enthaltenen DM-Beträge gemäß den damaligen für den Handel mit dem Saarland erlassenen Bestimmungen ihre Verpflichtun- l' gen aus dem Lieferungsgeschäft erfüllt. Die Beklagte hat der Firma und diese wiederum dem Offisarre den Streit verkündet. Auf Grund dieses Rechtsverhältnisses sei die Beklagte verpflichtet gewesen, dem Oficomex die durch die Bezahlung des Kaufpreises an die Firma RÖflHfe entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe der für den Handel zwischen der ehemaligen französischen Besatzungszone und dem Saarland geltenden Bestimmungen in deutscher Währung zu ersetzen. Nur bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Inlandspreises hätten Qficoraex/JEIA im Verhältnis zu dem deutschen Importeur Aufwendungen zur Bezahlung der Ware im Verrechnungsverkehr für erforderlich halten dürfen (§} 675, 670 BGB). bereits vor Abschluß des hier maßgeblichen Kaufvertrages und der Erteilung der Importlizenzen in Kraft getretenen formell nicht aufgehobenen und nach seiner Ansicht bis zur Abwicklung des Einfuhrgeschäfts unverändert gültig, gebliebenen Mitteilung (Avis) des Außenhandelszentralamts (Service du Commerce Exterieur) an die in der französischen Besatzungszone ansässigen deutschen Exporteure und Importeure von Waren nach und von dem Saarland - Journ Off vom 26./30, März 1946 S. für das Saarland die inhaltlich im wesentlichen gleichlautende Bekanntmachung an die saarländischen Importeure und Exporteure von Waren, die aus der französischen Besatzungszone stammen oder dort' hin bestimmt sind - ABI vom 25. Daraus, daß nach Abschnitt B Ziffer 6 der Mitteilung das Außenhandels zentralamt nach dem Eintreffen der Ware in der französischen Zone die Rechnung für den deutschen Importeur "auf Grund d er auf der fiche de specification abgegebenen Reichs-markpreisen in Reichsmark auszustellen hatte, folgert das Berufungsgericht, daß der von der Beklagten zu zahlende Kaufpreis ebenso wie der der JEIA geschuldete Aufwendungsersatz nach dem deutschen Inlandspreis bemessen gewesen 3öi. Sie lassen vor allem die Wandlungen unberücksichtigt, uie sich in der Zeit zwischen der Erteilung der Einfuhrlizenzen (August 1948) und der Lieferung der Ware (Mai bis Juli 1949) im Außenhandel der französischen Besatzungszone vollzogen haben die auf das Schuldverhältnis zwischen Oficomex/JEIA und der Beklagten nicht ohne Einfluß geblieben sind. a) Nachdem am 20= November 1947 die französische Währung im Saarland eingeführt und dieses durch eine Zollgrenze von dem Übrigen Deutschland getrennt worden war, erging für die französische Besatzungszone die Anweisung des Beauftragten des Generaldirektors für Wirtschaft und Finanzen für den Außenhandel, Monier, betr. Dezember 1947 für den Warenverkehr eine Verrechnung über Offisarre und Oficomex vor, bei der die französische und die deutsche Währung nebeneinander verwendet wurden. Dem Zustand des beziehungslosen Nebeneinanderbestehens von Franken und Reichsmark im Saarhandel mit der französischen Zone wurde dort durch die Mitteilung vom 26./30. Die Verrechnung des Warenaustauschs zwischen der französischen Zone und dem Saarland in Dollar war das eigentliche Anliegen der Mitteilung vom 26./30. Wenn sie daneben noch Richtlinien enthält, nach denen sich der Außenhandel mit dem Saarland im Zeitpunkte ihres Erlasses abzuwickeln hatte, so kommt diesem Teil der Mitteilung nicht die rechtliche Bedeutung zu, die ihm die Beklagte und ihr folgend das Berufungsgericht beilegt. Deshalb ist die Annahme rechtsirrig, die Bestimmung zu B 6 der Mitteilung habe für den deutschen Importeur eine Dreiseioherung in dem Sinne enthalten, daß dieser, solange die Mitteilung nicht formell geändert oder aufgehoben wurde., keine höheren Aufwendungen als den darin vorgesehenen *BM. Aber auch ohne eine ausdrückliche Bekanntgabe der neuen Bestimmungen mußten die mit dem Außenhandel befaßten Stellen der Besatzungsmacht als befugt angesehen werden, nach dem Erlaß der Mitteilung eingetretenen wesentlichen Änderungen bei der Bemessung des an Oficomex/JEIA zu zahlenden Aufwendungsersatzes Rechnung zu tragen. b) Dem Berufungsgericht kann ferner nicht in der Annahme gefolgt werden, daß sich die Grundlagen für die Berechnung der von dem Käufer zu erstattenden Aufwendungen, wie sie im Abschnitt B Ziff.6 der Mitteilung vom 26./30. Von Ausnahmen abgesehen erübrigte sich das Zurückgreifen auf den deutschen Inlandspreis für die Behörden der Besatzungsmacht zu dem Zeitpunkt, in dem die deutsche Währung zu denen des Auslands, insbesondere zu dem amerikanischen Dollar, in ein Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wurde den deutschen Importeuren und Abnehmern eine gewisse Zeit hindurch gestattet, ihre Verbindlichkeiten durch Zahlung des in der Einfuhrlizenz oder dem Importverpflichtungsschein angegebenen DM-Betrages zu tilgen, selbst wenn dieser nicht dem amtlichen Dollarkurse entsprach. Mai 1949 wurde in der französischen wie in der britisch-amerikanischen Zone für alle Einfuhren ausnahmslos der 30-cents-Kurs angewendet (vgl.auch Urteil des erkennen den Senats vom 22. Für den Handel mit dem Saarland fehlt es freilich an einer ausdrücklichen Verlautbarung der französischen Militärregierung oder der JEIA über das neue Umrechnungsverhältnis der Deutschen Mark zu dem Dollar. Ein Anlaß, auf den inländischen Höchstpreis zurückzugreifen, lag aber vollends dann nicht mehr vor, als durch das Handelsund Zahlungsabkommen zwischen der französischen Regierung und den drei Oberbefehlshabern der westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 16» Dezember 1948 auch mit Bezug auf das Saarland vereinbart wurde, daß alle Lieferungsverträge und Rechnungen Uber Zahlungen zwischen dem ?/ährungsgebiet des französischen Franken und dem der westlichen Besatzungszonen auf US-Dollar ausgestellt werden sollten (Art. I des Zahlungsabkommens).. Mai 1949 allgemein auch in der französischen Zone angewendet wurde, muß davon ausgegangen werden, -daß nach diesem Zeitpunkt eine Umrechnung von Dollarforderungen auf einer anderen Grundlage auch im Verhältnis zu dem Saarland nicht mehr stattgefunden hat (vgl. 2.) Das Berufungsgericht mißt der Umstellung des Handels zwischen der französischen Zone und dem Saarland auf Dollar, wie er in der Mitteilung vom 26./50. a) Das Berufungsgericht räumt ein, daß infolge der Verschiedenheit der im Saarland.und in.der französischen Zone geltenden Inlandspreise der von dem saarländischen Exporteur beanspruchte und der von dem deutschen Importeur geschuldete Kaufpreis allgemein nicht übereinstimmten. Ein solcher Zustand mochte hingenommen werden, solange für die Verrechnung zwischen Oficomex und Offisarre noch keine einheitliche Währung zur Anwendung gelangte (vgl. Spätestens aber nachdem die deutsche Währung in ein festes ¥/ertVerhältnis zu dem amerikanischen Dollar gebracht worden war, lag für die mit dem Saarhandel befaßten Stellen der Besät zungsmaeht kein Anlaß mehr vor, zur Erhaltung des innerdeutschen Preisgefüges die deutschen Importe aus dem Saarland aus eigenen oder fremden Mitteln zu subventionieren. Zum anderen hatte die Einführung des Umrechnungskurses von 1 DM = 0,30 # gerade den Zweck, auch das zwischen der JEIA und dem deutschen Importeur bestehende Schuldverhältnis auf eine neue Grundlage zu stellen. Durch die Verpflichtung zu dem Ersatz der Dollaraufwendungen der JEIA zu dem Kurse von 1 DM * 0,30 # wurde das Schuldverhältnis zwischen den Parteien des Kaufvertrages nicht berührt. März 1948 eingeführte Verrechnung in Dollar, toils durch die allgemeine Entwicklung bedingt v/aren, die der deutsche Außenhandel einschließlich des mit dem Üaarland in der Zeit zwischen dem Vertragsschluß und den Lieferungen genommen hat. Vielmehr bestimmte sich der für die Verrechnung zwischen üffisarre und JEIA maßgebende Dollarbetrag, wie der Beklagten bekannt war, nach dem an den saarländischen Verkäufer gezahlten Frankenpreis. Er stellte das eigentliche Entgelt für die Warenlieferung dar, nicht aber der in den Rechnungen, den fiches de specifications und den Einfuhrbewilligungen genannte DM-Betrag, auf den es das Berufungsgericht abstellen möchte, ci Das Berufungsgericht sucht durch eine Hervorhebung gewisser ’.Wendungen aus dem Urteil des Senats vom 29» Oktober 1956 - VII ZR 10/56 - eine Bestätigung für seine Auffassung herzuleiten, daß ungeachtet der zwischen Oficomex/JEIA und Qffisarre bestehenden Verrechnung auf der Dollargrundlage der Anspruch der JEIA auf Ersatz ihrer Aufwendungen die im Kaufvertrag enthaltenen DM-Beträge nicht habe Überschreiten dürfen. Dort war auch kein Anspruch aus einer Dollarumrechnung eingeklagt; vielmehr stimmten der vereinbarte Kaufpreis und der Anspruch von Qficomex/JEIA auf Ersatz ihrer Aufwendungen zahlenmäßig überein. Fraglich war nur, ob der Käufer rin der französischen Zone sich durch Zahlung des im Vertrage und in der Lizenz vorgesehenen RM-Betrages auch dann noch befreien konnte, wenn die Ware erst nach der Währungsumstellung geliefert worden war. Eigene Aufwendungen hätte sie nur gehabt, wenn bei der auf die Belastung folgenden Verrechnung die Einfuhren aus dem Saarland die Ausfuhren dorthin wertmäßig überstiegen hätten und wenn die JEIA für einen Barausgleich hätte sorgen müssen. Für den Anspruch des Verrechnungspartners auf Ersatz seiner Aufwendungen ist es jedoch unerheblich, ob er seine Verbindlichkeiten aus dem Verrechnungsverhältnis vollstän-dig abgedeckt hat oder nicht. Der Erstattungsanspruch ist nicht davon abhängig, daß etwaige verbliebene Spitzenbeträge aus dem Verrechnungaverhältnis durch Barzahlung oder in anderer Weise beglichen worden sind; sondern für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz der Aufwendungen gegen den Auftraggeber genügt die Belastung im Verrechnungsverfahren. Denn die Lastschrift wird, da sie für den davon Betroffenen die gleiche Vermögensminderung bewirkt wie eine entsprechende Barzahlung, dieser rechtlich gleich gestellt, und zwar auch dann, wenn sie nur eine Erhöhung der Schuld des Beauftragten hervorruft. Dem Berufungsgericht kann somit nicht darin gefolgt werden, daß der Anspruch der JEIA auf Ersatz ihrer Aufwendungen von dem Nachweis der Erfüllung ihrer Verbindlichkei ten gegenüber dem Offisarre auch mit -°ezug auf das hier vorliegende Geschäft abhängig ist. Im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts beschränkt sich der von der Beklagten der J2IA zu leistende Aufwendungsersatz nicht auf die in den Einfuhrlizenzen und den fiches de specification angegebenen DM-Beträge; vielmehr hat die Beklagte der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der JHIA für deren Dollaraufwendungen vollen Ersatz in Deutscher ^ark, und zwar im Y/ertverhältnis 1 I>RI = 0,30 $ zu gewähren (vgl. Da die Beklagte den der JEIA zu~erstattenden Dollarbetrag der Höhe nach nicht bestritten hat, ist der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs.3 Hr* 1 ZPO schon jetzt zur Endentscheidung reif.Unter Aufhebung- des angefochtenen und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils ist die Beklagte mithin dem Klageanträge entsprechend zu verurteilen.

Zitierte Normen: § 244 BGB
französischOffisarreSaarlandJEIABerufungsgerichtOficomexMitteilung

Volltext der Entscheidung

VII ZR 190/58
Verkündet am 23. Mai I960 jitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der VerBI^BB-	schaft	mit	beschränk-
ter Haftung in PfllB a#TBHHHHB Hfc vertreten durch ihre Geschäftsführer, den Ministerialdirektor^ »£. RudolfHa^BHIB und den Bankdirektor Werner SchjBB? beide in FIBIBB, sowie den Ministerialrat Br. Hans RaflB in
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 die Firma R^|p Aktiengesellschaft in	Wfl^Bstr.
vertreten durch ihren Vorstand, den Direktor Otto	ebenaa,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Streithelferinnen der Beklagten:
1) Firma Rö^B^fc1 ache Eisen- und Stahlwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung in VBBIHH^BB» vertreten durch ihre Geschäftsführer Pr. Ernst RÖBBB? FiBB^fc GBHB^P und Pr* QfllBR ebenda,
- Prozeßbevollmäohtigter su 1: Rechtsanwalt
d&r Beklagten und der St reitheifer in
2) HBBi S^B (öffisarre), vertreten durch den von dem saarländischen Wirtschaftsminister bestellten Abwickler,
 Oberregierungsrat MüBB> in SaBIBi^B> Wirtschaftsministerium,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» Hai I960 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br, V'inkel-mann, Erbel, Dr. Vogt und Br. Finke
 für Recht erkannt:
- 1 a -
Auf die Hechtsmittel der Klägerin werden aas Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Y/einstraße vom 25- April 1958 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts in Frankenthal - Kammer für Handelssachen beim Amtsgericht in Ludwigshafen/Rhein - vom 26, Juni 1956 abgeändert,
 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.289»30 DM nebst 4 vom Hundert Zinsen seit dem 1. August 1949 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Nebeninterventionen entstandenen Kosten; diese haben die Streithelfer zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Ira Sommer 1948 kaufte die Beklagte von der Firma sehe Eisen- und Stahlwerke GmbH in Eisenwaren. In den ihr von der früheren französischen Militärregierung - Service des Licences - auf Antrag im August
1948	erteilten, von dem Officer du Commerce Exterieur (Ofi-comex) übermittelten und in der Folgezeit mehrfach verlängerten Einfuhrbewilligungen war der Wert der Y/are (valeur) nebeneinander in Deutscher Mark, in französischen Franken und in amerikanischen Dollar angegeben. Die DM- und Frankenbeträge entsprachen den von den Vertragsparteien vereinbarten, an ihrem jeweiligen Sitz geltenden zulässigen Inlandspreisen. Der Dollarbetrag ist von Oficomex in die Einfuhrbewilligungen gesetzt worden. Er ist nach dem Frankenpreise, umgerechnet zu dem Kurse von I # - 215 ffrs, errechnet worden.
Die Ware wurde in der Zeit vom 6. Mai bis zu dem 6. Juli
1949 geliefert. Die Firma	erhielt von dem mit	der
 finanziellen Abwicklung der Handelsgeschäfte zwischen dem Saarland und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands betrauten Office du Commerce Sarrois (Offisarre) den Kaufpreis von 4.058.992 ffrs ausgezahlt. Zugleich belastete Offisarre die Joint Export-Import Agency (JEIA), mit der das Oficomex am 18. Oktober 1948 verschmolzen ?/orden war, mit den in den Einfuhrlizenzen angegebenen Dollarbeträgen.
Die Beklagte zahlte an die JEIA 46.640,79 DM.
Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der JEIA verlangt von der Beklagten die Zahlung weiterer 16.289,30 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. August 1949. Sie ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihr den Gegenwert der zur Bezahlung der Y/are aufgewandten 18.879,04 % nach dem - spätestens
 
seit dem 1. Mai 1949 geltenden, auch für Einfuhren vom Saarland in die französische Zone maßgeblichen - Umrechnungskurs von 1 UM = 0,30 Den Unterschied »betrag zv/i sehen dieser und der von der Beklagten gezahlten Summe von 46»640,7g DM habe diese ihr zu ersetzen»
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat eingewandt, sie habe mit der Bezahlung der in den Rechnungen, den von ihr zu Prüfungszwecken ausgestellten fiches de specification und den Einfuhrbewilligungen Übereinstimmend # enthaltenen DM-Beträge gemäß den damaligen für den Handel mit dem Saarland erlassenen Bestimmungen ihre Verpflichtun- l' gen aus dem Lieferungsgeschäft erfüllt.
Die Beklagte hat der Firma	und	diese	wiederum
 dem Offisarre den Streit verkündet. Beide sind der Beklagten als Streithelfer bei get re ten.	;
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte und die Streitheifer beantragen, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
1. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dadurch, daß die Beklagte die ihr von Oficomex übermittelten Einfuhrli- . zenzen widerspruchslos entgegengenommen und sie an die Rir-ma	zur	Herbeiführung	der	Ausfuhrbewilligungen bei
 Offisarre weitergeleitet habe, sei zwischen Oficomex und der Beklagten ein privates, der Geschäftsbesorgung.ähnliches Schuldverhältnis zustande gekommen. Auf Grund dieses Rechtsverhältnisses sei die Beklagte verpflichtet gewesen, dem Oficomex die durch die Bezahlung des Kaufpreises an die
 Firma RÖflHfe entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe der für den Handel zwischen der ehemaligen französischen Besatzungszone und dem Saarland geltenden Bestimmungen in deutscher Währung zu ersetzen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts ist zutreffend.
Sie entspricht den in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1956 (VII 2R 10/56 - WM 1957, 172) und 20. November 1958 (VIX ZR 110/57) entwickelten Grundsätzen." Sie wird von den Prozeßparteien insoweit auch nicht beanstandet“,
II. Streitig ist dagegen, ob die Beklagte, wie die Klägerin meint, der JEIA als Rechtsnachfolgerin des öfieomex den DM-Gegenwert zu erstatten hat, der der Dollarlastschrift durch Offisarre im Kursverhältnis von 1 DM zu 0,30 ^ entspricht , oder ob die Beklagte durch die Zahlung der in den fiches de specification, den Rechnungen und den Einfuhrbewilligungen erfthaltenen DM-Beträge ihre Schuld gegenüber der JEIA getilgt hat.
Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Beklagte habe die ihr aus dem Einfuhrgeschäft obliegenden . Verpflichtungen mit der Zahlung der Rechnungsbeträge von 46.640,79 DM erfüllt. Nur bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Inlandspreises hätten Qficoraex/JEIA im Verhältnis zu dem deutschen Importeur Aufwendungen zur Bezahlung der Ware im Verrechnungsverkehr für erforderlich halten dürfen (§} 675, 670 BGB).
Diese Ansicht beruht, wie die Revision mit Recht gel-tend macht, auf recht sirrtümlichen Erwägungen.
1) Eine wesentliche Stütze für seine Auffassung erblickt das Berufungsgericht in der am 1, April 1948, al^;o
 
bereits vor Abschluß des hier maßgeblichen Kaufvertrages und der Erteilung der Importlizenzen in Kraft getretenen formell nicht aufgehobenen und nach seiner Ansicht bis zur Abwicklung des Einfuhrgeschäfts unverändert gültig, gebliebenen Mitteilung (Avis) des Außenhandelszentralamts (Service du Commerce Exterieur) an die in der französischen Besatzungszone ansässigen deutschen Exporteure und Importeure von Waren nach und von dem Saarland - Journ Off vom 26./30, März 1946 S. 1435 - (vgl. für das Saarland die inhaltlich im wesentlichen gleichlautende Bekanntmachung an die saarländischen Importeure und Exporteure von Waren, die aus der französischen Besatzungszone stammen oder dort' hin bestimmt sind - ABI vom 25. März 1948 S. 343 -). Daraus, daß nach Abschnitt B Ziffer 6 der Mitteilung das Außenhandels zentralamt nach dem Eintreffen der Ware in der französischen Zone die Rechnung für den deutschen Importeur "auf Grund d er auf der fiche de specification abgegebenen Reichs-markpreisen in Reichsmark auszustellen hatte, folgert das Berufungsgericht, daß der von der Beklagten zu zahlende Kaufpreis ebenso wie der der JEIA geschuldete Aufwendungsersatz nach dem deutschen Inlandspreis bemessen gewesen 3öi. Die Angabe des Dollarwerts in den Lizenzen habe nur dazu gedient, daß Oficomex/JEIA uxitä Offisarre den Umfang der Einund Ausfuhren und damit ihre gegenseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten aufeinander abstimmen und ausglei-chen konnten (BU S. 17) .
Diese Ausführungen werden dem Sinn und Zweok der Mitteilung vom 26./30. März 1948 nicht gerecht. Sie lassen vor allem die Wandlungen unberücksichtigt, uie sich in der Zeit zwischen der Erteilung der Einfuhrlizenzen (August 1948) und der Lieferung der Ware (Mai bis Juli 1949) im Außenhandel der französischen Besatzungszone vollzogen haben die auf das Schuldverhältnis zwischen Oficomex/JEIA und der Beklagten nicht ohne Einfluß geblieben sind.
 
a) Nachdem am 20= November 1947 die französische Währung im Saarland eingeführt und dieses durch eine Zollgrenze von dem Übrigen Deutschland getrennt worden war, erging für die französische Besatzungszone die Anweisung des Beauftragten des Generaldirektors für Wirtschaft und Finanzen für den Außenhandel, Monier, betr. die Handelsbeziehungen zu dem Saarland vom 1. Dezember 1947* Darin war unter B b und C c bestimmt, daß der saarländische Verkäufer von Erzeugnissen der Eisen- und Stahlindustrie nach Abgang der Sendung eine_Rechnung? ■ in Franken und eine zweite in Reichsmark zu fertigen und diese mit einem Kontrollvermerk des GIFA (Groupement des Industries de la Fonte et de l’Acier) versehen an das Oficomex zu senden hatte. Das Oficomex hatt? alsdann für den Käufer in der französischen Zone die Rechnung auszustellen und die Warenlieferungen nach den geltenden innerdeutschen Preisen, frachtfrei Grenze zu berechnen. Im übrigen sah die Monier-Anweisung vom 1. Dezember 1947 für den Warenverkehr eine Verrechnung über Offisarre und Oficomex vor, bei der die französische und die deutsche Währung nebeneinander verwendet wurden.
Dem Zustand des beziehungslosen Nebeneinanderbestehens von Franken und Reichsmark im Saarhandel mit der französischen Zone wurde dort durch die Mitteilung vom 26./30. März 1948 und im Saarland durch die Bekanntmachung vom 25. März 1948 ein Ende bereitet. Danach wurden vom 1. April 1948 an sämtliche Handelsgeschäfte zwischen den beiden Gebieten auf der Grundlage des amerikanischen Dollars abgerechnet. Die zwischen Oficomex und Offisarre bestehende Verrechnung hatte fortan in Dollar zu erfolgen* und Oficomex und Offisarre waren verpflichtet, die Einund Ausfuhrbewilligungen in dieser Währung auszufertigen. Sie taten dies, indem sie darin den Wert der Ware, der bisher nur in französischen Franken und in Reichsmark angegeben war, auch in Dollar vermerkt end
 
Die Verrechnung des Warenaustauschs zwischen der französischen Zone und dem Saarland in Dollar war das eigentliche Anliegen der Mitteilung vom 26./30. März 1948. Wenn sie daneben noch Richtlinien enthält, nach denen sich der Außenhandel mit dem Saarland im Zeitpunkte ihres Erlasses abzuwickeln hatte, so kommt diesem Teil der Mitteilung nicht die rechtliche Bedeutung zu, die ihm die Beklagte und ihr folgend das Berufungsgericht beilegt. Abschnitt B Ziffer 6 der Mitteilung gibt das Verfahren wieder, das das Außenhandelszentralamt im Zeitpunkte des Erlasses der . Anordnung bei der Berechnung des ihm vom Käufer zu erstat- d tenden Betrages einzuhalten hatte* Insoweit stellt die Mitteilung nur eine Wiederholung der entsprechenden Verfahrensvorschriften der Moni er-Anweisung vom 1. Dezember 1947 dar. Aber die Berechnung der dem Oficomex zu ersetzenden Aufwendungen nach Maßgabe des inländischen Höchstpreises war - auch fUr die deutschen Importeure ersichtlich - damals nur ein Notbehelf. Sie erwies sich schon deshalb als unumgänglich, weil das Fehlen eines Umrechnungsverhältnisses zwischen Reichsmark und amerikanischem Dollar eine andere Berechnungsweise schlechterdings nicht zuließAls aber die deutschen Währung©verhältniese bereinigt und die Deut sehe Mark in eine feste Beziehung zu dem Dollar gebracht worden war, konnte die in der Mitteilung vorgesehene Berechnung des * Aufwendungsersatzes fUr jeden Beteiligten erkennbar nicht mehr beibehalten werden. Deshalb ist die Annahme rechtsirrig, die Bestimmung zu B 6 der Mitteilung habe für den deutschen Importeur eine Dreiseioherung in dem Sinne enthalten, daß dieser, solange die Mitteilung nicht formell geändert oder aufgehoben wurde., keine höheren Aufwendungen als den darin vorgesehenen *BM. -Breie zu ersetzen gehabt habe.
Allerdings wäre es zweckmäßig gewesen, wenn die Mitteilung zu dem Zeitpunkt, in dem sich ihre Bestimmungen infolge der Entwicklung der Verhältnisse als gegenstandslos
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erwiesen, geändert oder durch eine neue Regelung ersetzt worden wäre. Aber auch ohne eine ausdrückliche Bekanntgabe der neuen Bestimmungen mußten die mit dem Außenhandel befaßten Stellen der Besatzungsmacht als befugt angesehen werden, nach dem Erlaß der Mitteilung eingetretenen wesentlichen Änderungen bei der Bemessung des an Oficomex/JEIA zu zahlenden Aufwendungsersatzes Rechnung zu tragen. Die deutschen Importeure konnten, auch wenn Abschnitt B Ziffer 6 der Mitteilung nicht ausdrücklich aufgehoben wurde, nach Lage der Umstände nicht mehr annehmen, die Erstattung des von ihnen geschuldeten Aufwendungsersatzes richte sich ungeachtet aller bis zur Lieferung der Y/are eingetretenen Änderungen noch immer nach der - formell nicht aufgehobenen -Mitteilung vom 26./30. März 1948. Penn die Grundlagen für dessen Berechnung beruhten nicht auf dieser Mitteilung. Sie ergaben sich, wie auch für die beteiligten Importeure nicht zu übersehen war, aus den einschlägigen deutschen Gesetzen, insbesondere den Währunga- und Preisvorschriften, ferner aus den allgemeinen Anordnungen der Besatzungsmacht und, v/o solche, wie in der französischen Besatzungszone, nicht regelmäßig und erschöpfend erlassen wurden, aus der jeweiligen Übung (so ersichtlich die Urteile des II. Zivilsenats vom 7» Mai 1956 - II ZR 70/54 - WM 1956, 1156; des erkennenden Senats vom 6. Januar 1958 - VII ZR 433/56 = WM 1958,
678; vom 2. Oktober 1958 - VII ZR 120/57 -).
b) Dem Berufungsgericht kann ferner nicht in der Annahme gefolgt werden, daß sich die Grundlagen für die Berechnung der von dem Käufer zu erstattenden Aufwendungen, wie sie im Abschnitt B Ziff. 6 der Mitteilung vom 26./30. März 1948 vorgesehen war, bis zur Lieferung der Ware durch die Firma Röchling nicht geändert hätten. Von Ausnahmen abgesehen erübrigte sich das Zurückgreifen auf den deutschen Inlandspreis für die Behörden der Besatzungsmacht zu dem Zeitpunkt, in dem die deutsche Währung zu denen des Auslands, insbesondere zu dem amerikanischen Dollar, in ein
 
bestimmtes Wertverhältnis gebracht wurde. Das geschah in der britisch-amerikanischen Zone durch das dort am 1, ^ai
1948	in Kraft getretene Operational Memorandum Nr. 25 der JEIA vom 25o Mai 1948 und in der französischen Zone, als die JEIA auf Grund des Fusionsabkommens vom 18. Oktober 1948, mitgeteilt durch Bisec/Memo (48) 54 vom 19. Okto- | ber 1948, und der Verordnung Nr. 190 der französischen :ai- | litärregierung vom 30. Oktober 1948 - JournOff 1948, 1762 -nicht nur das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Oficomox und des Office des Changes, sondern auch die Devisenbewirt-j schaftung ftir die französische Zone Übernahm (vgl. die 1 Urteile des Senats vom 16. Januar und 2. Oktober 1958 -
VII ZR 435/56 und 120/57 -).
Für die sog. Normalplanimporte, die in der französi- j sehen Zone im Wege der Direkteinfuhr durch Oficomex, später I durch die JEIA abgewickelt wurden, gingen alle nach dem 18. Oktober 1948 erlassenen allgemeinen Anordnungen der Besatzungsmacht übereinstimmend von der Geltung des 30-cents-Kurses aus. Das ergibt sich aus II 4 der Anweisung über das neue Einfuhrverfahren (sog. Monier-Erlaß) vom 28. Okto** ber/2. November 1948, aus II 3 des Circulaire Relative a I la procedure des Importations vom 7- März 1949 und aus Zif-I fer 7 des Merkblatts Über das interimistische Einfuhrverfahren der französischen Zone (Beilage zu der am 11. April
 1949	in Kraft getretenen JEIA-Anweisung vom 1. April 1949)»
• I
Allerdings wurden zu dem seit dem 18. Oktober 1946 in der französsichen Zone geltenden Umrechnungskurs von 1 DM s 0,30 ff nicht sogleich alle Außenhandelsgeschäfte abgereeb-j net. Soweit es sich um die Einfuhr sog. lebenswichtiger Güter (Waren der Kategorie A) handelte, wurde zur Erhaltung des innerdeutschen Preisgefüges noch eine Zeit lang an den geltenden deutschen Höchstpreisen festgehalten. Auch zur
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Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wurde den deutschen Importeuren und Abnehmern eine gewisse Zeit hindurch gestattet, ihre Verbindlichkeiten durch Zahlung des in der Einfuhrlizenz oder dem Importverpflichtungsschein angegebenen DM-Betrages zu tilgen, selbst wenn dieser nicht dem amtlichen Dollarkurse entsprach. Aber mit dem 50. April 1949 fielen diese und etwaige andere Vergünstigungen weg. Seit dem 1. Mai 1949 wurde in der französischen wie in der britisch-amerikanischen Zone für alle Einfuhren ausnahmslos der 30-cents-Kurs angewendet (vgl.auch Urteil des erkennen den Senats vom 22. Februar I960 - VII ZR 226/58 -, der eine Marshallplaneinfuhr von Waren der Kategorie A behandelt).
Für den Handel mit dem Saarland fehlt es freilich an einer ausdrücklichen Verlautbarung der französischen Militärregierung oder der JEIA über das neue Umrechnungsverhältnis der Deutschen Mark zu dem Dollar. Immerhin wurde die parallel zu der Mitteilung vom 26./30. März 1948 ergangene saarländische Bekanntmachung vom 25. März 1948 durch eine Bekanntmachung vom 30. Oktober 1948 - ABI Saar S* 1308 -vorbehaltlich gewisser Übergangsmaßnahmen mit Rücksicht auf das Fusionsabkommeh vom 18. Oktober 1948 und im Hinblick auf die damals in Gang befindlichen Verhandlungen über den Abschluß eines Handelsvertrages und eines Zahlung© abkommens zwisehen dem Frankengebiet und den westlichen Besätzungszonen Deutschlands aufgehoben. Schon dieser Umstand legt die Annahme nahe, daß auch die Mitteilung vom 26./30. März 1948, wenigstens soweit sie in ihrem Abschnitt B Ziff. 6 die Berechnung des von dem Käufer geschuldeten Aufwendungsersatzes nahta dem deutschen Inlandspreis zuließ, mit dem Inkrafttreten des Fueionsabkommens ihre Wirksamkeit verloren hat. Ein Anlaß, auf den inländischen Höchstpreis zurückzugreifen, lag aber vollends dann nicht mehr vor, als durch das Handelsund Zahlungsabkommen zwischen der französischen Regierung und den drei Oberbefehlshabern der
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westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 16» Dezember 1948 auch mit Bezug auf das Saarland vereinbart wurde, daß alle Lieferungsverträge und Rechnungen Uber Zahlungen zwischen dem ?/ährungsgebiet des französischen Franken und dem der westlichen Besatzungszonen auf US-Dollar ausgestellt werden sollten (Art. I des Zahlungsabkommens).. Daß die französischen Behörden sowohl im Saarland als auch in der französischen Besatzungszone auf Grund interner Anweisungen alsbald nach diesem Abkommen verfuhren ,kann als selbstverständlich-angenommen werden. Da aber der 20-eents-Kurs, wie bereits ausgefUhrt, mindestens seit dem 1. Mai 1949 allgemein auch in der französischen Zone angewendet wurde, muß davon ausgegangen werden, -daß nach diesem Zeitpunkt eine Umrechnung von Dollarforderungen auf einer anderen Grundlage auch im Verhältnis zu dem Saarland nicht mehr stattgefunden hat (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 20. 'To-vember 1958 - VII ZR 110/57 das einen im Oktober 1948 wirksam zustande gekommenen Kaufvertrag Uber die Lieferung von Saar, erZeugnissen zu dem Gegenstand hatte. Hier ist in Übereinstimmung mit dem ParteiVortrag angenommen worden, daß der an die JBIA zu erstattende Dollargegenwert für die Lieferungen vor dem 19. September 1949 zUra Kurse von 1 DM - 0,30 $ und für die nach diesem Zeitpunkt zu dem neuen Dollarkurse von 0,238095 in Deutsche Mark umzurechnen sei).
2.) Das Berufungsgericht mißt der Umstellung des Handels zwischen der französischen Zone und dem Saarland auf Dollar, wie er in der Mitteilung vom 26./50. März 1948 zu dem Ausdruck kommt, nicht die Bedeutung bei, daß der deutsche Käufer einen Warenpreis habe hinnehmen müssen, der nach dem in der Einfuhrlizenz angegebenen Dollarbetrag zu errechnen gewesen sei. Es meint, die Aufführung des Dollarwerts in der Lizenz habe keine unmittelbare Wirkung auf die Höhe des nach dem Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der
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Firma	au	zahlenden	Freises gehabt. Sie habe Qfi-
comex und Offisarre nur zur Kontrolle einer möglichst ausgeglichenen Handelsbilanz und zur Verrechnung der beiderseitigen Ausgleichsansprüche gedient. Daß sich bei der Verschiedenheit der in beiden Gebieten geltenden Warenpreise bei einem überwiegen der Einfuhr aus dem Saarland Verrechnungsspitzen zu Ungunsten von Oficomex ergeben konnten, sei von der Militärregierung nicht verkannt, aber im Interesse der Erhaltung des Preisgefüges hingenommen worden (BU.
 S. 20).	_
Auch diese Ausführungen verkennen das Wesen des Handels mit dem Saarland und seiner Abwicklung zu jener Zeit,
a) Das Berufungsgericht räumt ein, daß infolge der Verschiedenheit der im Saarland.und in.der französischen Zone geltenden Inlandspreise der von dem saarländischen Exporteur beanspruchte und der von dem deutschen Importeur geschuldete Kaufpreis allgemein nicht übereinstimmten. Der Ausgleich zwischen den bestehenden Preisunterschieden konnte entweder dadurch geschaffen werden, daß die einund ausgeführten V/aren einander wertmäßig genau entsprachen, was nach Lage der Umstände wohl kaum möglich war, oder dadurch, daß Oficomex oder Offisarre die im Verrechnungswege zu ihren Ungunsten entstandenen Spitzen aus eigenen oder ihnen für diesen Zweck zur Verfügung gestellten fremden Mitteln deckten.
Ein solcher Zustand mochte hingenommen werden, solange für die Verrechnung zwischen Oficomex und Offisarre noch keine einheitliche Währung zur Anwendung gelangte (vgl. den Monier-Erlaß vom 1. Dezember 1947). Nach der Einführung des Dollars als Verrechnungsgrundlage konnten aber die beiderseitigen Warenlieferungen wertmäßig miteinander ab gestimmt werden. Zwar'war ein vollständiger Ausgleich nicht möglich, solange die Kaufverträge, wie das Berufungsgericht anninuzit,
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auf der Grundlage der Inlandspreise abgeschlossen wurden, also selbst noch keine Dollarpreise enthielten. Spätestens aber nachdem die deutsche Währung in ein festes ¥/ertVerhältnis zu dem amerikanischen Dollar gebracht worden war, lag für die mit dem Saarhandel befaßten Stellen der Besät zungsmaeht kein Anlaß mehr vor, zur Erhaltung des innerdeutschen Preisgefüges die deutschen Importe aus dem Saarland aus eigenen oder fremden Mitteln zu subventionieren. Einmal bieten die Bestimmungen über die Errichtung von Oficomex (vgl. insbesondere die Verordnung Nr. 97 der französischen Militärregierung vom 1. Juli 1947 - Journ Off 1947» 843 -) und Offisarre (vgl. Verordnung Nr. 121 vom 17. November 1947 - Journ Off 1947, 1224 -) keinen Anhaltspunkt für eine solche Annahme. Zum anderen hatte die Einführung des Umrechnungskurses von 1 DM = 0,30 # gerade den Zweck, auch das zwischen der JEIA und dem deutschen Importeur bestehende Schuldverhältnis auf eine neue Grundlage zu stellen. Hinzu kamen die in den Jahren 1948 und 1949 erkennbaren Bestrebungen der mit dem deutschen Außenhandel befaßten Stellen der Besatzungsmächte, die Warenpreise von den seit 1938 nur wenig veränderten Inlandshöchstpreisen zu lösen und sie den Weltmarktpreisen anzugleichen. Alles dies führte zu dem Ergebnis, daß der deutsche Importeur dem Oficomex nicht mehr den nach dem Inlandspreis errechneten, sondern denjenigen DM-Bet rag zu erstatten hatte, dar dem von diesem aufgewandten Dollarbetrage entsprach.
Daß darin eine von der Beklagten nicht ausdrücklich gebilligte Änderung des Kaufvertrages mit der Firma Rö®-lag, kann nicht anerkannt werden. Durch die Verpflichtung zu dem Ersatz der Dollaraufwendungen der JEIA zu dem Kurse von 1 DM * 0,30 # wurde das Schuldverhältnis zwischen den Parteien des Kaufvertrages nicht berührt. ;a erhöhte sich lediglich der der JEIA geschuldete Auiwendungs« ersatz. Diese Folge aber beruhte auf Umständen, die teils
 
bereits bei Vertragsabschluß Vorlagen und der Beklagten bekannt v/aren, wie die durch die Mitteilung vom 26./30.
März 1948 eingeführte Verrechnung in Dollar, toils durch die allgemeine Entwicklung bedingt v/aren, die der deutsche Außenhandel einschließlich des mit dem Üaarland in der Zeit zwischen dem Vertragsschluß und den Lieferungen genommen hat.
b) Das Berufungsgericht hebt zv/ar mehrfach die enge Verknüpfung des Kaufvertrages mit den dem 2ahlungsaus- -gleich dienenden Geschäftsbesorgungsverträgen hervor. Diese wurde aber dadurch, daß der deutsche Importeur der JBIA die volle Dollarbelastung zu ersetzen hatte, nicht gelöst. Vielmehr bestimmte sich der für die Verrechnung zwischen üffisarre und JEIA maßgebende Dollarbetrag, wie der Beklagten bekannt war, nach dem an den saarländischen Verkäufer gezahlten Frankenpreis. Dieser entsprach dem im Vertrage zwischen der Beklagten und der Firma Rö^HH^ vorgesehenen Kaufpreis. Er stellte das eigentliche Entgelt für die Warenlieferung dar, nicht aber der in den Rechnungen, den fiches de specifications und den Einfuhrbewilligungen genannte DM-Betrag, auf den es das Berufungsgericht abstellen möchte,
 ci Das Berufungsgericht sucht durch eine Hervorhebung gewisser ’.Wendungen aus dem Urteil des Senats vom 29» Oktober 1956 - VII ZR 10/56 - eine Bestätigung für seine Auffassung herzuleiten, daß ungeachtet der zwischen Oficomex/JEIA und Qffisarre bestehenden Verrechnung auf der Dollargrundlage der Anspruch der JEIA auf Ersatz ihrer Aufwendungen die im Kaufvertrag enthaltenen DM-Beträge nicht habe Überschreiten dürfen. Dieselbe Ansicht vertritt die Beklagte in der Revisionsbeantwortung»
 
Dieses Bemühen geht fehl» Es scheitert schon daran, daß sich bei der Entscheidung vom 29. Oktober 1956 die Rechtsfrage, wie der AufWendungsersatzanspruch von Qfi-comex/JEIA bei einem Abweichen von dem in der Sinfuhi'li-zenz angegebenen RM~ (DM~) Betrage zu beurteilen sei, nicht gestellt hat. Dort war auch kein Anspruch aus einer Dollarumrechnung eingeklagt; vielmehr stimmten der vereinbarte Kaufpreis und der Anspruch von Qficomex/JEIA auf Ersatz ihrer Aufwendungen zahlenmäßig überein. Fraglich war nur, ob der Käufer rin der französischen Zone sich durch Zahlung des im Vertrage und in der Lizenz vorgesehenen RM-Betrages auch dann noch befreien konnte, wenn die Ware erst nach der Währungsumstellung geliefert worden war. Das ist in Übereinstimmung mit den Gedankengängen des vorliegenden Urteils verneint worden»
III. In einer HilfsbegrUndung führt das Oberlandesgericht aus, der Klageanspruch wäre auch dann nicht begründet, wenn die JEIA die volle Erstattung ihrer Dollarauslagen zu dem 30-centsfKurse hätte verlangen können. Eigene Aufwendungen hätte sie nur gehabt, wenn bei der auf die Belastung folgenden Verrechnung die Einfuhren aus dem Saarland die Ausfuhren dorthin wertmäßig überstiegen hätten und wenn die JEIA für einen Barausgleich hätte sorgen müssen. Das nabe die Klägerin nicht beweisen können (BU S. 23 f).
Dem tfitt die Revision mit Recht entgegen. Das Berufungsgericht trennt bei seinen Erwägungen nicht genügend das zwischen den Verrechnungspartnern und das zwischen diesen und ihren jeweiligen Auftraggebern bestehende Schuld-Verhältnis. Daß zwischen Oficomex/JSIA und dem Offisarre ein echtes Verrechnungsverhältnis in Fremdwährung bestand, verke.nnt das Berufungsgericht nicht. Von einem solchen Rechtsverhältnis gehen auch die mehrfach genannten Urteil?
 
des Senats vom 29. Oktober 1956 und vom 20» November 1958 aus. Die Verrechnung fand unstreitig auf der Dollargrund-läge statt. Sie ergriff jedes einzelne Geschäft, das zwisehen der französischen Besatzungszone und dem Saarland durchgeführt wurde. Es gehört nun zu dem V/esen einer derartigen-Verrechnung, daß nicht jeder einzelne Geschäfts Vorfall durch Barzahlung ausgeglichen wird; vielmehr werden die aus den Geschäften entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten entweder insgesamt oder für bestimmte Zeitabschnitte einander gegenübergestellt und durch vertragliche Vereinbarung miteinander verrechnet. Dadurch werden die gegenseitigen Ansprüche ebenso getilgt, wie wenn sie durch Barzahlung erfüllt worden wären.
Für den Anspruch des Verrechnungspartners auf Ersatz seiner Aufwendungen ist es jedoch unerheblich, ob er seine Verbindlichkeiten aus dem Verrechnungsverhältnis vollstän-dig abgedeckt hat oder nicht. Sein Anspruch aus dem Geschäft sbesorgungav erhält nis entsteht bereits durch die Belastung mit dem Betrage, der zur Tilgung der Schuld seines Auftraggebers erforderlich war. Der Erstattungsanspruch ist nicht davon abhängig, daß etwaige verbliebene Spitzenbeträge aus dem Verrechnungaverhältnis durch Barzahlung oder in anderer Weise beglichen worden sind; sondern für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz der Aufwendungen gegen den Auftraggeber genügt die Belastung im Verrechnungsverfahren. Denn die Lastschrift wird, da sie für den davon Betroffenen die gleiche Vermögensminderung bewirkt wie eine entsprechende Barzahlung, dieser rechtlich gleich gestellt, und zwar auch dann, wenn sie nur eine Erhöhung der Schuld des Beauftragten hervorruft.
Dem Berufungsgericht kann somit nicht darin gefolgt werden, daß der Anspruch der JEIA auf Ersatz ihrer Aufwendungen von dem Nachweis der Erfüllung ihrer Verbindlichkei ten gegenüber dem Offisarre auch mit -°ezug auf das hier vorliegende Geschäft abhängig ist.
 
IV. Hiernach läßt sich die angefochtene Entscheiuung nicht aufrecht erhalten. Im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts beschränkt sich der von der Beklagten der J2IA zu leistende Aufwendungsersatz nicht auf die in den Einfuhrlizenzen und den fiches de specification angegebenen DM-Beträge; vielmehr hat die Beklagte der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der JHIA für deren Dollaraufwendungen vollen Ersatz in Deutscher ^ark, und zwar im Y/ertverhältnis 1 I>RI = 0,30 $ zu gewähren (vgl. § 244 BGB)»
Da die Beklagte den der JEIA zu~erstattenden Dollarbetrag der Höhe nach nicht bestritten hat, ist der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 3 Hr* 1 ZPO schon jetzt zur Endentscheidung reif. Unter Aufhebung- des angefochtenen und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils ist die Beklagte mithin dem Klageanträge entsprechend zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 > 101 Abs. 1
ZPO.
Glanzmann	Dr.	Winkelmann	Erbel
 Dr. Vogt	Pinke