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BGH · VII ZR 190/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 190/09

Juni 2011 durch den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Die vom Nebenintervenienten für die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Hinsichtlich des Drittwiderbeklagten wird die vom Nebenintervenienten für die Beklagte geführte Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. Der Nebenintervenient der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KufferEickDrittwiderbeklagtenZPOJenaAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 190/09
vom 16. Juni 2011 in dem Rechtsstreit
OLG Jena - Az. 4 U 141/07 vom 28.10.2009;
LG Meiningen - Az. 1 O 1337/04 vom 11.01.2007;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2011 durch den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz
 beschlossen:
Die vom Nebenintervenienten für die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. Oktober 2009 geführte Beschwerde wird hinsichtlich des Klägers zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Hinsichtlich des Drittwiderbeklagten wird die vom Nebenintervenienten für die Beklagte geführte Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr.
 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Der Nebenintervenient der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 101.611,81 € (hinsichtlich des Klägers)
10.245,91 € (hinsichtlich der Drittwiderbeklagten)
Kuffer
 Safari Chabestari
 Eick
Halfmeier
 Leupertz