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BGH · VII ZR 190/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 190/04

August 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Der Beschwerde des Klägers wird stattgegeben. Das Berufungsgericht hätte den hinreichend substantiierten und unter Beweis durch Vernehmung des Zeugen R.gestellten Vortrag des Klägers nicht unberücksichtigt lassen dürfen, die Beklagten hätten, wie der Beklagte zu 3 erklärt habe, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits mehrere Altenpflege-

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG
25VortragBerufungsgerichtDressierKniffkaKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 190/04
25. August 2005 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Der Beschwerde des Klägers wird stattgegeben.
Das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 23. Juni 2004 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 183.553,79 €
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zutreffend einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
Das Berufungsgericht hätte den hinreichend substantiierten und unter Beweis durch Vernehmung des Zeugen R. gestellten Vortrag des Klägers nicht unberücksichtigt lassen dürfen, die Beklagten hätten, wie der Beklagte zu 3 erklärt habe, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits mehrere Altenpflege-
heime errichtet und würden diese betreiben. Auf der Nichtberücksichtigung dieses Vortrags kann das Berufungsurteil beruhen.
Dressier	Hausmann	Wiebel
 Kniffka
Safari Chabestari