Der Antrag des Klägers Swangsvollstre okang :iu vil.eonais des Oberland und V/iderbeklagten, 3 den Urteil des 5. 1*) Die Behauptung des Plagers, es entstehe ihm bei einer Versteigerung der Bilder im gegenwärtigen Zeitpunkt eil unersetzlicher Nachteil9 weil deren Wert ln den nächsten Jahren erheblich steigen werde, ihre Veräußerung jetzt also eine Verschleuderung wäre, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Soweit der Kläger meint, daß ihm dadurch ein unersetzlicher Schaden entstehe, daß die Kunstwerke durch den Gerichtsvollzieher einzeln und nicht als geschlossene Sammlung versteigert werden, steht ihn - ebenso wie dem Beklagten - die iiögliebkeit offen, gern. § 825 ZPO zu beantragen, daß die Verwertung der gepfändeten Kunstwerke in anderer Weise stattzufinden habe oder die Versteigerung statt durch den Gerichtsvollzieher durch eine andere Person vorzunehmen sei. 2.) Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, daß ihn bei Durchführung des Offenburung so idoverful irons ein unersetzlicher Schaden entstehen werde• Pr ist zur Zeit nicht als Architekt tätig, will diese Tätigkeit vielmehr
B 0 "T B 3 S G E 5 I C H I S H 0 V 'II ZR1S9/68 ... in mi ... in den Rechtsstreit des Architekten Dinl Rudolf - ProseSbevollnäch sigtert Rl-Igers, Ri derb eit RevisicnskllLgcra» Rechtsanwalt Br. :lagten und sagen denkaufrüann Horst Höhe 0f - Proaeßbevolinächti Beklagten, Riderkläger und Herl si onsbelclag t en s ter: Recht sr-mxjn 11 Br * soorä cider. Bundesrich g am 5« Dezember 1968 teil des uundesgerich ba ter nieteehöi, Jruei, Liii cG'_1 ■ x t/Wir.uiiij.g 0.03 * i* nOj.B i.r.L .11132.1 fiiiii u'üq clor auterc .isyer und Dr. Pir beschlossen: Der Antrag des Klägers Swangsvollstre okang :iu vil.eonais des Oberland und V/iderbeklagten, 3 den Urteil des 5. esgerichta in Bässej die Zi~ Gorf vom 13« September I960 gemäß § 719 ZPO einstweilen einzustollen, wird zurückgewiesen• Gründe : 1*) Die Behauptung des Plagers, es entstehe ihm bei einer Versteigerung der Bilder im gegenwärtigen Zeitpunkt eil unersetzlicher Nachteil9 weil deren Wert ln den nächsten Jahren erheblich steigen werde, ihre Veräußerung jetzt also eine Verschleuderung wäre, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Preisentwicklung fiir moderne Kunstwerke läßt sieh nicht mit hinreichender Sicherheit voraus bestimmen. Soweit der Kläger meint, daß ihm dadurch ein unersetzlicher Schaden entstehe, daß die Kunstwerke durch den Gerichtsvollzieher einzeln und nicht als geschlossene Sammlung versteigert werden, steht ihn - ebenso wie dem Beklagten - die iiögliebkeit offen, gern. § 825 ZPO zu beantragen, daß die Verwertung der gepfändeten Kunstwerke in anderer Weise stattzufinden habe oder die Versteigerung statt durch den Gerichtsvollzieher durch eine andere Person vorzunehmen sei. Hierüber zu entscheiden, ist jedoch Sache des Vollstreckongsgerichts, nicht des Revisionsgericht; 2.) Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, daß ihn bei Durchführung des Offenburung so idoverful irons ein unersetzlicher Schaden entstehen werde• Pr ist zur Zeit nicht als Architekt tätig, will diese Tätigkeit vielmehr 5 erst in Oonnar 1969 v/ieder euCnetaon« Jäter dieser* J:.id den i:anfi die ~-urch;? inrun^ ;iou Ö ff en^nr-oa.;seid s ver fahre 2.8 seine Gor&eiti^e .rciytenajru^ilajo fra.sh niairs ernstlich bedrohen. itvfar, Gnd die Ableistung den Of£onheraajüeid3 eine spätere fic-der lufuehno meiner f'itijfeit ela krchi— te;:fc annd :lich naoiit oder ;^oh nur ernetü^i jefJbrde fcf bestehen Izoixio biursiebenden Anhai tspurfeto• Ginnznann Riet sobel