* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Klägers Swangsvollstre okang :iu vil.eonais des Oberland und V/iderbeklagten, 3 den Urteil des 5. 1*) Die Behauptung des Plagers, es entstehe ihm bei einer Versteigerung der Bilder im gegenwärtigen Zeitpunkt eil unersetzlicher Nachteil9 weil deren Wert ln den nächsten Jahren erheblich steigen werde, ihre Veräußerung jetzt also eine Verschleuderung wäre, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Soweit der Kläger meint, daß ihm dadurch ein unersetzlicher Schaden entstehe, daß die Kunstwerke durch den Gerichtsvollzieher einzeln und nicht als geschlossene Sammlung versteigert werden, steht ihn - ebenso wie dem Beklagten - die iiögliebkeit offen, gern. § 825 ZPO zu beantragen, daß die Verwertung der gepfändeten Kunstwerke in anderer Weise stattzufinden habe oder die Versteigerung statt durch den Gerichtsvollzieher durch eine andere Person vorzunehmen sei. 2.) Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, daß ihn bei Durchführung des Offenburung so idoverful irons ein unersetzlicher Schaden entstehen werde• Pr ist zur Zeit nicht als Architekt tätig, will diese Tätigkeit vielmehr

KunstwerkeVersteigerungGerichtsvollzieherZPOKlägerterArchitektglaubhaftunersetzlich

Volltext der Entscheidung

B 0 "T B 3 S G E 5 I C H I S H 0 V
'II ZR1S9/68
... in mi ...
in den Rechtsstreit
 des Architekten Dinl
 Rudolf
- ProseSbevollnäch sigtert
 Rl-Igers, Ri derb eit RevisicnskllLgcra»
Rechtsanwalt Br.
:lagten und
 sagen
denkaufrüann Horst Höhe 0f
- Proaeßbevolinächti
 Beklagten, Riderkläger und Herl si onsbelclag t en s
ter: Recht sr-mxjn 11
Br *

soorä cider.
Bundesrich
g am 5« Dezember 1968
teil des uundesgerich ba ter nieteehöi, Jruei,
 Liii cG'_1	■ x t/Wir.uiiij.g 0.03	*	i*
nOj.B i.r.L .11132.1 fiiiii u'üq clor
 auterc .isyer und Dr. Pir
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers Swangsvollstre okang :iu vil.eonais des Oberland
 und V/iderbeklagten, 3 den Urteil des 5. esgerichta in Bässej
 die
Zi~
Gorf
 vom 13« September I960 gemäß § 719 ZPO einstweilen einzustollen, wird zurückgewiesen•
Gründe :
1*) Die Behauptung des Plagers, es entstehe ihm bei einer Versteigerung der Bilder im gegenwärtigen Zeitpunkt eil unersetzlicher Nachteil9 weil deren Wert ln den nächsten Jahren erheblich steigen werde, ihre Veräußerung jetzt also eine Verschleuderung wäre, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Preisentwicklung fiir moderne Kunstwerke läßt sieh nicht mit hinreichender Sicherheit voraus bestimmen.
Soweit der Kläger meint, daß ihm dadurch ein unersetzlicher Schaden entstehe, daß die Kunstwerke durch den Gerichtsvollzieher einzeln und nicht als geschlossene Sammlung versteigert werden, steht ihn - ebenso wie dem Beklagten - die iiögliebkeit offen, gern. § 825 ZPO zu beantragen, daß die Verwertung der gepfändeten Kunstwerke in anderer Weise stattzufinden habe oder die Versteigerung
 statt durch den Gerichtsvollzieher durch eine andere Person vorzunehmen sei. Hierüber zu entscheiden, ist jedoch Sache des Vollstreckongsgerichts, nicht des Revisionsgericht;
2.) Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, daß ihn bei Durchführung des Offenburung so idoverful irons ein unersetzlicher Schaden entstehen werde• Pr ist zur Zeit nicht als Architekt tätig, will diese Tätigkeit vielmehr
5
erst in Oonnar 1969 v/ieder euCnetaon« Jäter dieser* J:.id den i:anfi die ~-urch;? inrun^ ;iou Ö ff en^nr-oa.;seid s ver fahre 2.8 seine Gor&eiti^e .rciytenajru^ilajo fra.sh niairs ernstlich bedrohen. itvfar, Gnd die Ableistung den Of£onheraajüeid3 eine spätere fic-der lufuehno meiner f'itijfeit ela krchi— te;:fc annd :lich naoiit oder ;^oh nur ernetü^i jefJbrde fcf bestehen Izoixio biursiebenden Anhai tspurfeto•
Ginnznann
 Riet sobel