Ini November 1961 traf er bei seinen Verkaufsbemühungen auf Schwierigkeiten, weil die Firma iflHHHB in München ein Recht zu dem Alleinvertrieb der sogenannten Schuberth-Modelle in Deutschland für sich in Anspruch nahm, das die Klägerin bei den Vertrags Verhandlungen mit dem Beklagten als ihr zustehend bezeichnet hatte«, Auf Grund der ihm von der Klägerin übersandten Herbstund Winterkollektion 1962/65 vermochte der Beklagte keine Aufträge mehr hereinzubringen„ Die Klägerin teilte dem Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 51 o März 1962 mit, sie ziehe es vor, unter diesen Umständen die Geschäftsverbindung aufzulösen. Der Beklagte hat mit der Widerklage beantragt, die Klägerin zu verurteilen, ihm 25 »000 DM nebst Zinsen zu zahleno Die Klägerin hat demgegenüber zusätzlich die Feststellung beantragt, daß dem Beklagten auch über den Teilbetrag von 25o000 DM hinaus Schadensersatzansprüche gegen sie nicht zuständen. Ferner hat es festgestellt, daß dem Beklagten auch über den mit der Widerklage geltend gemachten Teilbetrag von 25.000 DM hinaus Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin nicht zuständen«, Im übrigen hat es auch die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit beiden Parteien auf Grund der Entscheidung des IIo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs BGHZ 26, 161 (NJW 1958, 219) davon aus, daß der Unternehmer dem Handelsvertreter schadensersatzpflichtig ist, wenn er diesen willkürlich ohne irgendeinen vertretbaren Grund durch Lieferung schlechter Ware an die Kunden geschädigt hat. Daraus ergebe sich aber kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin durch schlechte Lieferungen und ihr sonstiges Verhalten willkürlich ohne irgendeinen vertretbaren Grund den Interessen des Beklagten zuwidergehandelt habe. 'Ni Deutschland von vornherein auf eine Täuschung der Kunden hate aufbauen wollene Gerade der Umstand, daß auch die Verarbeitung der Modelle der zweiten dem Beklagten zur Verfügung gestellten Kollektion nach den Urteilen deutscher Einkäufer fehlerhaft gewesen sei, spreche gegen den Schluß, die Klägerin habe die auf Grund der ersten Kollektion gelieferten Waren willkürlich mangelhaft hergestellt«. Es kann auch nicht der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden, gegen ein willkürliches Verhalten der Klägerin spreche der Umstand, daß die Verarbeitung der Modelle der zweiten Kollektion nicht einwandfrei gewesen sei. Dem eigenen Schreiben der Klägerin vom 3» Oktober 1963 an die Firma SeflHhat ersichtlich auch das Berufungsgericht allein keine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung des Verhaltens der Klägerin in der hier fraglichen Zeit (Herbst und Winter 1961/62) beigemessen» Es kann daher auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend verneint werden, daß die Klägerin ohne irgendeinen vertretbaren Grund willkürlich durch ihr Handeln den Beklagten geschädigt hat» 2.) Das Berufungsgericht meint, es könne auf sich beruhen, ob die Klägerin zur Zeit der Vorführung der zweiten Kollektion durch den Beklagten bereits Lieferungen auf Grund der ersten Kollektion ausgeführt habe und ob Kunden die zweite Kollektion auch deshalb abgelehnt hätten, weil sie mit den schon erhaltenen Lieferungen der Klägerin unzufrieden gewesen seien» Unstreitig habe die zweite Kollektion den vom Beklagten angesprochenen Kunden allgemein nicht gefallen» Aus dem Vorbringen des Beklagten folge nicht schlüssig, daß die Kunden, die diese Kollektion abgelehnt haben, Bestellungen aufgegeben hätten, wenn die Klägerin sie nicht schon durch die vorangegangenen Lieferungen enttäuscht hätte» a) Für die Präge, ob ein willkürliches Verhalten der Klägerin vorliegt, das sie dem Beklagten schadens-ersatzpilichtig machen könnte, wird es unter Umständen von wesentlicher Bedeutung sein, ob nicht nur Mängel in der Verpackung und Verarbeitung vorgekommen sind, sondern ob die gelieferten Kleider auch in der Qualität der Stoffe den Mustern nicht entsprochen haben. b) Das Berufungsgericht stellt einerseits fest, daß die Streitigkeiten zwischen der Firma iflHHHBund der Klägerin sowie deren Erklärungen hierüber für den Willensentschluß des Beklagten, als Handelsvertreter der Klägerin zu arbeiten, nicht ursächlich gewesen seien« Andererseits geht es von der Behauptung des Beklagten aus,
BUNDESGERICHTSHOF 2035 024 IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 189/66 URTEIL Verkünde! ud 10o April 1969 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Heinz Graf-AB^B-Straße ^B* in 9 Beklagten, Widerklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Firma S Soc0a0r0loA0BoC, in Ar( Via Alessandro Bai B0HHB9 vertreten durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter Onelio Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Ä> - 2 Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10a April 1969 unter Mit-v/irkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr. Finke und Schmidt für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten v/ird das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22, September 1966 aufgehoben. Die Sache v/ird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverv/iesen. Von Rechts v/egen Tatbestand: Die Klägerin, eine italienische Gesellschaft, stellt Damenoberbekleidung her. Im September 1961 übertrug sie dem Beklagten ihre Vertretung, zunächst in Nordrhein-Westfalen, ab lo Januar 1962 im ganzen Bundesgebiet, Der Beklagte löste vereinbarungsgemäß seine bisherige Geschäftsverbindung zu zwei anderen Firmen, Im Oktober 1961 erzielte der Beklagte auf Grund der von ihm vorgeführten Frühjahrs- und Sommerkollektion der Klägerin für 1962 Aufträge im Werte von rund 60,000 DM. Ini November 1961 traf er bei seinen Verkaufsbemühungen auf Schwierigkeiten, weil die Firma iflHHHB in München ein Recht zu dem Alleinvertrieb der sogenannten Schuberth-Modelle in Deutschland für sich in Anspruch nahm, das die Klägerin bei den Vertrags Verhandlungen mit dem Beklagten als ihr zustehend bezeichnet hatte«, Die von der Klägerin ausgeführten Kleiderlieferungen wurden von einer Reihe von Kunden als mangelhaft beanstandet. Auf Grund der ihm von der Klägerin übersandten Herbstund Winterkollektion 1962/65 vermochte der Beklagte keine Aufträge mehr hereinzubringen„ Die Klägerin teilte dem Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 51 o März 1962 mit, sie ziehe es vor, unter diesen Umständen die Geschäftsverbindung aufzulösen. Obwohl der Beklagte mit Schreiben vom 50. April 1962 das als Vertragsbruch bezeichnete und Schadensersatzansprüche androhte, erklärte die Klägerin das VertragsVerhältnis als mit dem 50. Juni 1962 beendet. Mit der Klage hat die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von rund 11.000 DM verlangt, die er ihr nach ihrer Auffassung noch schuldet. Der Beklagte hat mit Aufrechnung und Widerklage eine Schadensersatzforderung geltend gemacht. Diese hat er daraus hergeleitet, die Klägerin habe ihm einen Exklusiv-Vertrag mit dem Modeschöpfer Schuberth vorgetäuscht, ferner habe sie die von ihm hereingebrachten Lieferaufträge unpünktlich, unrichtig und mangelhaft ausgeführt und die Winterkollektion 1962/65 trotz nachhaltiger Hinweise seinerseits willkürlich erstellt, so daß er trotz aller Bemühungen keine nennenswerten Umsätze habe erzielen können. A- Der Beklagte hat mit der Widerklage beantragt, die Klägerin zu verurteilen, ihm 25 »000 DM nebst Zinsen zu zahleno Die Klägerin hat demgegenüber zusätzlich die Feststellung beantragt, daß dem Beklagten auch über den Teilbetrag von 25o000 DM hinaus Schadensersatzansprüche gegen sie nicht zuständen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, dem Beklagten 19o000 DM nebst Zinsen zu zahlen; die weitergehende Widerklage hat es abgewiesen0 Das Oberlandesgericht hat die Widerklage ganz abgewiesen und den Beklagten verurteilt, der Klägerin 4«649>04 DM nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, daß dem Beklagten auch über den mit der Widerklage geltend gemachten Teilbetrag von 25.000 DM hinaus Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin nicht zuständen«, Im übrigen hat es auch die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision wendet sich nicht mehr gegen die Klageforderung als solche. Sie verfolgt nur noch den Schadensersatzanspruch des Beklagten, soweit das Landgericht ihn zuerkannt hat. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit beiden Parteien auf Grund der Entscheidung des IIo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs BGHZ 26, 161 (NJW 1958, 219) davon aus, daß der Unternehmer dem Handelsvertreter schadensersatzpflichtig ist, wenn er diesen willkürlich ohne irgendeinen vertretbaren Grund durch Lieferung schlechter Ware an die Kunden geschädigt hat. Beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs ist der Handelsvertreter o Der erkennende Senat tritt diesen Rechtsgrundsätzen bei. 1.) Das Berufungsgericht verneint aber einen Schadensersatzanspruch des Beklagten, a) Es hat ausgeführt, die Klägerin habe zwar in mehreren Bällen Bestellungen von Kunden auf die vom Beklagten im Herbst 1961 vorgeführte Kollektion mangelhaft ausgeführt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Ronner hätten die von ihr gelieferten Waren den den Kunden gezeigten Mustern nicht entsprochen. Daraus ergebe sich aber kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin durch schlechte Lieferungen und ihr sonstiges Verhalten willkürlich ohne irgendeinen vertretbaren Grund den Interessen des Beklagten zuwidergehandelt habe. Es sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin, wie der Beklagte gewußt habe, bis dahin noch keinen Export betrieben habe. Sie habe, worauf der Beklagte äelbst hingewiesen habe, die Bedingungen auf dem deutschen Markt verkannt. Auch die erheblichen Fehler in der Qualität und in der Verarbeitung der Ware wiesen nicht zwingend darauf hin, daß die Klägerin ihr Exportgeschäft nach 'Ni Deutschland von vornherein auf eine Täuschung der Kunden hate aufbauen wollene Gerade der Umstand, daß auch die Verarbeitung der Modelle der zweiten dem Beklagten zur Verfügung gestellten Kollektion nach den Urteilen deutscher Einkäufer fehlerhaft gewesen sei, spreche gegen den Schluß, die Klägerin habe die auf Grund der ersten Kollektion gelieferten Waren willkürlich mangelhaft hergestellt«. b) Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts seine Entscheidung nicht tragen0 Dieses sagt unter Hinweis auf das Sachverständigengutachten ohne nähere Darlegungen dazu, die von der Klägerin gelieferten Waren hätten den Mustern nicht entsprochene Wenn das in einem nicht unwesentlichen Umfang der Pall gewesen ist, so kann das nicht allein mit Unerfahrenheit der Klägerin im Export und mit Verkennung der Bedingungen auf dem deutschen Markt erklärt werden. Die Klägerin hat eingeräumt, daß “einige Pannen" vorgekommen seien. Sie hat aber selbst keine Umstände angeführt, die die mehrfachen Abweichungen der gelieferten Waren von den den Kunden vorgeführten Mustern zu erklären geeignet wären» Es kann auch nicht der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden, gegen ein willkürliches Verhalten der Klägerin spreche der Umstand, daß die Verarbeitung der Modelle der zweiten Kollektion nicht einwandfrei gewesen sei. Das bietet keine annehmbare Erklärung dafür, daß die Lieferungen auf Grund der ersten Kollektion den Mustern nicht entsprochen haben. Zur Annahme eines Willkürliehen Verhaltens ist auch nicht die Feststellung erforderlich, daß die Klägerin ihr \ Exportgeschäft nach Deutschland von vornherein auf eine Täuschung der Kunden habe aufbauen wollen» Dem eigenen Schreiben der Klägerin vom 3» Oktober 1963 an die Firma SeflHhat ersichtlich auch das Berufungsgericht allein keine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung des Verhaltens der Klägerin in der hier fraglichen Zeit (Herbst und Winter 1961/62) beigemessen» Es kann daher auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend verneint werden, daß die Klägerin ohne irgendeinen vertretbaren Grund willkürlich durch ihr Handeln den Beklagten geschädigt hat» 2.) Das Berufungsgericht meint, es könne auf sich beruhen, ob die Klägerin zur Zeit der Vorführung der zweiten Kollektion durch den Beklagten bereits Lieferungen auf Grund der ersten Kollektion ausgeführt habe und ob Kunden die zweite Kollektion auch deshalb abgelehnt hätten, weil sie mit den schon erhaltenen Lieferungen der Klägerin unzufrieden gewesen seien» Unstreitig habe die zweite Kollektion den vom Beklagten angesprochenen Kunden allgemein nicht gefallen» Aus dem Vorbringen des Beklagten folge nicht schlüssig, daß die Kunden, die diese Kollektion abgelehnt haben, Bestellungen aufgegeben hätten, wenn die Klägerin sie nicht schon durch die vorangegangenen Lieferungen enttäuscht hätte» Mit Recht rügt die Revision, daß diese Ausführungen nicht wid er spruchsfrei sind» Das Berufungsgericht hat zunächst unterstellt, daß Kunden die zweite Kollektion auch wegen ihrer Unzufriedenheit mit bereite erhaltenen Lieferungen der Klägerin abgelehnt haben» Damit sind die v/eiteren Ausführungen nicht vereinbar» Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß insoweit unter Umständen der § 287 ZPO anzuwenden wäre» 3o) Schon aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Es ist dabei von der Vorschrift des § 565 Abs, 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht worden« Die weiteren Rügen der Revision brauchen hiernach nicht abschließend beschieden zu werden« Für die weitere Behandlung des Palles sind jedoch folgende Hinweise angezeigt: a) Für die Präge, ob ein willkürliches Verhalten der Klägerin vorliegt, das sie dem Beklagten schadens-ersatzpilichtig machen könnte, wird es unter Umständen von wesentlicher Bedeutung sein, ob nicht nur Mängel in der Verpackung und Verarbeitung vorgekommen sind, sondern ob die gelieferten Kleider auch in der Qualität der Stoffe den Mustern nicht entsprochen haben. Das Ergebnis der Beweisaufnahme und die Feststellungen im angefochtenen Urteil sind insoweit nicht eindeutig, b) Das Berufungsgericht stellt einerseits fest, daß die Streitigkeiten zwischen der Firma iflHHHBund der Klägerin sowie deren Erklärungen hierüber für den Willensentschluß des Beklagten, als Handelsvertreter der Klägerin zu arbeiten, nicht ursächlich gewesen seien« Andererseits geht es von der Behauptung des Beklagten aus, \ er sei jedenfalls bei Abschluß des ersten Handelsvertretervertrages im September 1961 in dieser Beziehung getäuscht worden« Es wird zu prüfen sein, ob sich daraus nicht Schadensersatzansprüche des Beklagten ergeben können, auch wenn er später an dem Vertrag festgehalten hat. Eine Täuschung des Handelsvertreters durch den Unternehmer v/ird im allgemeinen als willkürliches, auf keinem vertretbaren Grund beruhendes Verhalten im Sinne der Entscheidung BGHZ 26, 161 anzusehen sein« Möglicherweise wird es auch auf den vom Berufungsgericht nur kurz erwähnten Fortgang des Streites zwischen der Klägerin und der Firma iHHHB iro Jahre 1962 und dessen etwaige Auswirkungen auf die Vertretertätigkeit des Beklagten an-kommen« c) Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts S. 26 seines Urteils braucht nicht eingegangen zu v/erden, weil der Beklagte bisher (vgl. seinen Schriftsatz vom 28« November 1962 S. 27 - 31) Schadensersatzansprüche für die Zeit nach Aufnahme der Handelsvertretertätigkeit für die Firma SBHHinicht geltend gemacht hat. -10- cl) Sollte das Berufungsgericht nunmehr zur Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Klägerin gelangen, so wird auch zu prüfen sein, ob der Sachverhalt etwa Anlaß zu einer Schadensteilung gemäß dem § 254 BGB gibt. Glanzmann Erbel Meyer Finke Schmidt